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Eisenbahn unter dem 4 März er. und 12. Mai er. abgeschlosse
nen, von dem Herrn Handels ⸗Minister vorläufig genehmigten
Vertrages. 27 Bau 2 eden von Senftenberg bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Camenz zum Anschluß an die Königlich sächsische Camenz Radeberg ⸗Dresdener Staats-⸗Eisenbahn. Wegen der für die Theilnahme an der Generalversammlung vor— 1 . wird noch besonders auf §8§. 32 und 33 des tatuts verwiesen. Cottbus, den 24. August 1869. Der Vorstand. Dr. Z. von Lingenthal,
Dr. Rosenberg, Direktor.
stellvertretender Direktor.
2811] Bekanntmachung. V Wilhelm sbahn.
Die diesjährige ordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Wilhelmsbahn findet:
Mittwoch, den 29. September, Vormittags 11 Uhr, im Empfangsgebäude zu Ratibor statt.
Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung werden sein:
L) Erstattung des Geschäftsberichts pro 1868.
2) Bericht des Verwaltungsraths über die Prüfung der Betriebs- Rechnung pro 1868 und der Stück Baurechnung vom 7. März 1868 bis 6. März 1869.
3) Ergänzungswahl des Verwaltungsraths.
Wegen Berechtigung zur Theilnahme an der Generalversamm⸗ lung, sowie zur Abgabe von Stimmen wird auf §. 28 und 30 des Gesellschafts⸗Statuts verwiesen.
Ratibor, den 10. August 1869.
Der Vorsitzende des Verwaltungsraths. gez. Klapper.
[2910 Steinkohlen ⸗Bergbau⸗Aktiengesellschaft Vollmond «.
Unter Bezugnahme auf §. 22 des Statuts bringen wir hierdurch ur offentlichen Kenntniß, daß die diesjährige ordentliche Generalver— n len auf Donnerstag, den 30. September a. c., Vor⸗ mittags 10 Uhr, im Hotel Hoppe zu Bochum anberaumt ist.
Die Eintrittskarten können am Mitt woch, den 29. Septem— ber a. «, in dem zu diesem Zwecke im Hotel Hoppe eingerichteten Bureau gegen Hinterlegung der Aktien in Enipfang genommen werden.
Bochum, den 16. August 1869.
Der Verwaltungsrath.
W. F. von Berswordt. Wallrabe. Victor de Ball.
29791. Thüringische Eisenbgahn.
Die Herren Aktionäre der Thüringischen Eisenbahngesellschaft werden hierdurch auf Grund der §§. 23 ff. des Gesellschaftsstatutes zu der am 28. September d. J., Vormittags 113 Uhr, im Saale der Erholung s-Gesellschaft zu Eisenach stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung eingeladen.
Gegenstände der Tagesordnung sind:
1) Der Verwaltungsbericht für das Jahr 1868, welcher nach §. 565, Ziffer F des Statuts vom 13. Scptember er. an bei den Billet ,,, sowohl der Hauptbahn wie auch der Zweigbahnen zu haben ist;
2 die Wahl dreier Mitglieder des Verwaltungsrathes, an Stelle der ausscheidenden Herren:
Geheimer Finanz Rath Oschmann in Gotha, Kaufmann Habermey er in Naumburg, Geheim-⸗Rath von Egloffstein in Eisenach.
Die ausscheidenden Verwaltungsraths. Mitglieder sind wieder wählbar, doch können nach dem neuesten Statutennachtrage fortan auch nicht allein solche Aktionäre, welche nicht mehr als zwei Meilen von der Hauptbahn entfernt wohnen, sondern auch solche, welche innerhalb zweier Meilen von den Zweig⸗ bahnen Corbetha⸗ Leipzig und Weißenfels Gera ihren Wohnsitz haben, in den Verwaltungsrath gewäblt werden. Von den im Weimeiligen Bereiche dieser beiden Zweigbahnen wohnenden Aktionären darf indeß nur je Einer Ritglied des Verwaltungs⸗ rathes sein.
Beschlußfassung über die von einzelnen Aktionären gestell ten An
gischen Bahn nachträglich zu gestatten, theils darau n
sind, ihnen die Konventionalstrafe für die nicht reg * f .
Il. kin ah um auf die Stam mattien Litt. B. der Golhd. e
felder Bahn zu erstatten. v
Berechtigt zur Theilnahme und zur Ausübung der nach d
Statut den Aktionären zustehenden Rechte in der Generalversammiun
sind die Besitzer von fünf und mehr Stammaktien, welche dieselben
jedoch ohne die Dividendenscheine,
IN entweder vier Tage vor der Generalversammlung, also bis ein
schließlich den 24. September e., bei unserer Hauptkasse n Erfurt während der gewöhnlichen Geschäftsstunden gegen einen von derselben auszustellenden Depositenschein hinterlegt, oder
2) ebenfalls bis einschließlich den 24 September er. einer de
Billetexpeditionen der Thüringischen Hauptbahn oder deren Zweigbahnen und zwar ebenfalls während der üblichen Geschaͤstz. stunden bis 6 Uhr Nachmittags präsentirt haben, um sie don dieser couvertiren, einsiegeln und mit dem Tagesstempel der Präsentation versehen zu lassen, oder 3) falls die Herren Aktionäre die Aktien unverschlossen im Bei behalten wollen, sie bei einer der bezeichneten Billet exveditionen 8Tage vor der Versammlung, also bis einschließlich den 20. Sc. tember er,, vorgezeigt und zum Nachweifse dessen eine mit dem Tagesstempel versehene Anmeldebescheinigung erhalten haben. Zur Erlangung der Stimmzettel werden demgemäß beim Eintritt in die General⸗Versammlung im Legitima tions burcau k 9 , werden: a) im ersten der vorangeführten drei Fälle die Depositenschei . h 8 positenschein b) im zweiten Falle die verschlossenen und abgestempelten Aktien couverts, sofern deren Verschluß unversehrt ist, und c) im dritten Falle die offenen Aktien zugleich mit den autgt. stellten und gehörig abgestempelten Anmeldebescheinigungen. „Damit die Verhandlungen der General- Versammlung pünktlich beginnen können, wird das Legitimations-⸗Bureau präcis II Uhr geschlossen, so daß von da ab Stimmzettel nicht mehr ausgegeben werden.
. Dieselbe Gültigkeit wie die Aktien selbst haben alle von öffent.
lichen Behörden „oder Instituten über die Hinterlegung von Stamm—
Aktien der Thüringischen Eisenbahn ausgestellten Depositenscheint
welche daher ebenso wie die Aktien selbst bis zu den obenbezeichneten
Terminen bei den daselbst bezeichneten Stellen zu deponiren, bezüglcz
anzumelden und vorzuzeigen sind.
Die hei der Hauptkasse zu Erfurt deponirten Aktien sind am Tagt nach der General-Versammlung gegen Rückgabe des Depositenscheinch wieder abzuholen,
Die zur Theilnahme an der General-⸗Versammlung berechtigten
Aktionäre können 9 auch durch Bevollmächtigte, welche sie aus de
Zahl der übrigen egitimirten Aktionäre zu wählen haben, vertreten
lassen. Die Bevollmächtigten haben sich als solche im Legitimation
bureau durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (5. 28 des Statuth
Das Abgeben von Stimmzetteln für einen anderen Aktionär alf
Grund eines blos mündlich vor oder während der General-Versamm—
lung erhaltenen Auftrages ist unstatthaft.
Den Theilnehmern an der GeneralVersammlung wird am Tase
derselben freie Fahrt auf der Thüringischen Haupt- und deren Zwei
bahnen nach dem Versammlungsort und von da zurück gewahrt werden. Welche Züge dabei unentgeltlich benutzt werden dürfen, wird durch besondere Anschläge an den Billetschaltern unserer Stationen rechtzeitig bekannt gemacht werden.
Die Berechtigung . freien Fahrt ist nachzuweisen:
I) entweder durch Vor eigung der von der Hauptkasse in Erfurt ausgefertigten Depo itenscheine, welche von der Billet⸗Expedition der Abgangsstation mit dem Stempel des Tages der General—⸗ Versammlung abgestempelt sein müssen, oder
2) durch Vorzeigung des von der betreffenden Billet ⸗ Expedition mit dem tempel des Tages der Präsentation der Ättien ab— gestempelten Aktiencouverts oder durch Vorzeigung der offenen Aktien zugleich mit den von der betreffenden Billetexpedition ausgestellten und ebenfalls mit dem Stempel des Tages der Präsentation der Aktien versehenen Anmeldebescheinigüngen. Frauen und Minderjährige sind zur persönlichen Theilnahme an der Generalversammlung nach „28 des Statuts nicht berechtigt und haben deshalb auch einen Anspruch auf freie Fahrt.
Erfurt, den 30. August 1863.
träge, welche theils dahin gehen, ihnen die versäumte 1I. Ein. zahlung auf die sogenannten jungen Stammaktien der Thürin.
. erte der Thüringischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft.
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. ä ch ü ber die von der Allgemeinen Renten- Anstalt zu Stuttgart un hetz n ig reich Preußen abgeschlossenen
Versicherungen.
Zahl der
Einlagen
Versichertes
Versiche⸗ rungen
Versicherungsform. ö
einmalige
b. jährliche
Thlr.
464 153I2 33
Thlr. Sgr.
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Stand mit 31. Dezember 1868 12I1I IJ 19146
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Das Abonnement beträgt 1 Thlr. für das Vierteljahr.
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Berlin, Freitag den 10. September Abends
1869.
—
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Erbschenk im Herzogthum Magdeburg, Kammerherrn Grafen vom Hagen auf Möckern, den Stern zum König⸗ lichen Kronen -Orden zweiter Klasse, dem Rittmeister 4. D. und Landetältesten, Rittergutsbesitzr von Pannewitz auf Schwei⸗ nitz III., Kreis Grünberg, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem Kantor und Schullehrer Jung zu Frankenstein den Adler der vierten Klasse des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern; sowie dem Schullehrer, Organisten und Kantor Gramatke zu Groß⸗Peterwitz, im Kreise Neumarkt, und dem Gerichtsboten und Gefangnenwärter Hoffmann zu Malsun⸗ gen, das Allgemeine Ehrenzeichen; ferner .
Dem bei der Eisenbahn⸗Direktion angestellten Kommissär Lud 9. Utermöhlen zu Hannover den Charakter als Rech⸗ nungs⸗Rath; und . ;
Dem Eisengießerei⸗ und Maschinenfabrik⸗Besitzer H. Grüson zu Buckau bei Magdeburg den Charakter als Kommerzien⸗Rath zu verleihen.
Allerhöchster Erlaß vom 27. August 1869 — hetreffend die Auflösung der Kommisston für den Bau der Schlesischen Gebirgsbahn.
Nach Ihrem Antrage vom 21. August d. Is. will Ich Sie hier- durch ermaͤchtigen, die durch die Allerhöchsten Erlasse vom 3. Novem⸗ ber 1862, beziehungsweise vom 4. April 1868 eingesetzte Kommission für den Bau der Schlesischen Gebirgs bahn mit dem 31. Dezember d. Is. aufzulösen und die noch zu erledigenden Geschäfte der Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn zu übertragen. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 27. August 1869.
Wilhelm. Graf von Itzenplitz.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Allerhöchster Erlaß vom 30. August 1869 — betreffend die . der Kommission * . Bau der Bebra Hanauer isenbahn.
Nach Ihrem Antrage vom 27. August d. J. will Ich Sie hier- mit a er die durch den Allerhöchsten Erlaß vom 13. März 1867 eingesetzte Kommission für den Bau der Bebra⸗Hanauer Eisenbahn mit dem 31. Dezember d. J. aufzulösen und die noch zu erledigenden Geschäfte der Eisenbahn ⸗Birektion in Cassel zu übertragen. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 30. August 1869.
Wilhelm. Graf von Itzenplitz. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Auf Ihren Bericht vom 14 d. Mts. habe Ich der von dem Kon — sistorium zu Wiesbaden entworfenen, anbei (2) zurückfolgenden kirch. lichen Gemeinde ⸗Ordnung für die evangelischen Gemeinden im Bezirk deß genannten Konsistoriums Meine Genehmigung ertheilt. Es ist Mein Wille, daß mit der Einführung der neuen Ordnung durch welche in dem Bekenntnißstand der Gemeinden und in ihrer Stellung zur Union nichts geändert wird, unverzüglich vorgegangen werde. Ich beauftrage Sie demgemäß, durch das Konsistorium zu Wiesbaden das diesfalls Erforderliche ungesäumt zu bewirken. Sobald hiernach eine rechtlich geordnete Vertretung der Gemeinden hergestellt sein wird, erwarte Ich fernere Vorschläge wegen Einrichtung von Kreissynoden und einer Bezirkssynode, um unter Mitwirkung derselben die Ge⸗ meinde Ordnung zu revidiren und die weitere kirchliche Verfassung estzustellen. Dieser Mein Erlaß und die Verordnung vom heutigen
age sind durch die Gesetz-sSammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 27. August 1869.
Wilhelm.
von Mü hler. An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten
4a
Gemeinde⸗Ordnung für die evangelischen Kirchengemeinden im Bezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden vom 27. August 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Nreußen 2c. verordnen auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen Angelegen heiten für die evangelischen Kirchengemeinden im Bezirk des Kon⸗ sistoriums zu Wiesbaden was folgt: .
J. Von den Kirchengemeinden.
§. 1. Der räumliche Umfang der Kirchengemeinde bildet das Kirchspiel. .
4j 2. Der Wohnsitz in dem Kirchspiel begründet für jeden Glaubensgenossen die Gemeinde ⸗Angehörigkeit.
§. 3. Die Pflichten eines Gemeinde Angehörigen sind: h die Gnadenmittel der Kirche in der Gemeinde fleißig zu gebrauchen, 2 ein erbauliches Leben zu führen, 3) sich der bestehenden Kirchenordnung zu unterwerfen, die für die kirchlichen Bedürfnisse erforderlichen Beiträge zu leisten. . . ;
Dagegen hat jeder Gemeinde ⸗Angehörige Antheil an allen kirch= lichen Gnadenmitteln, Anstalten und Gerechtsamen der Gemeinde, Anspruch auf die Dienste der Kirchenbeamten und, soweit ihm die
esetzlichen Bedingungen nicht fehlen, das Wahlrecht und die Wähl— c r zu kirchlichen Aemtern nach Maßgabe der Kirchenordnung. Il. Von den Kirchen vorständen.
§. 4. Jede Kirchengemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch einen Kirchenvorstand vertreten, welcher aus sämmtlichen im ordent⸗ lichen Pfarrdienste angestellten Geistlichen und den Kirchenvorstehern besteht
ñ Eimfaßt eine Pfarrgemeinde mehrere Kirchengemeinden, so treten für gemeinschaftliche Angelegenheiten die Kirchenvorstände der einzelnen Kirchengemeinden am Pfarrorte zusammen. ;
§. 5. Den Vorsitz in dem Kirchenvorstande führt der Pfarrer, unter mehreren Geistlichen der erste, bei gleicher Berechtigung der älteste. In dringenden Verhinderungsfällen wird, wo kein anderer Pfarrer vorhanden ist, der Vorsitz von dem Dekan übernommen und kann von demselben einem Kirchenvorsteher oder benachbarten Geist-⸗ lichen übertragen werden. r
Ordinirte Hülfsgeistliche haben das Recht, den Sitzungen des Kirchenvorstandes mit berathender Stimme beizuwohnen.
§. 6. Die Zahl der Kirchenvorsteher richtet sich nach der Größe und Zusammensetzung der Kirchengemeinde. Sie wird ebenso wie ihre Vertheilung auf die einzelnen, zur Gemeinde gehörigen Ortschaf⸗ ten durch die Kreissynode bestimmt. . ᷣ
Es sollen nicht unter vier und in der Regel nicht über el, immer aber eine gerade Zahl von Kirchenvorstehern vorhanden sein.
§. 7. Die Kirchenvorsteher werden von dem Kirchenvorstande in Gemeinschaft mit der größeren Gemeindevertretung auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch Neuwahl, welche auch auf die Ausscheidenden fallen kann, ersetzt. Scheidet ein Kirchenvorsteher vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so wird an dessen Stelle durch den Kirchenvorstand ein Substitut ge— wählt, welcher bis zu der nächsten Versammlung der größeren Ge⸗
meindevperlretung das Amt bekleidet.
Die Kirchenvorsteher bleiben, auch wenn ihre Amtszeit abgelaufen ist, noch so lange im Amte, bis ihre Nachfolger eingeführt worden.
§. 8. Ohne erhebliche Gründe, zu welchen ein Alter über 60 Jahre,
notorische Kränklichkeit, ein Geschäft, welches mit öfterer oder langer Abwesenheit von der Gemeinde nothwendig verbunden ist, die Führung zweier mit Vermögensverwaltung verbundener Vormundschaften zu zählen sind, dürfen die in den Kirchenvorstand Gewählten sich dem ihnen übertragenen Amte nicht entziehen. Bei einer unmittelbaren Wiederwahl in den Kirchenvorstand kann aber der Wiedererwählte, auch ohne das Vorhandensein solcher Entschuldigungsgründe, die An- nahme der Wahl ablehnen. 24 Ueber die Irn nr der vorgebrachten Entschuldigungsgründe enischeidet zunächst der Kirchenvorstand und auf dem Wege des Re— kurses, . jedoch innerhalb einer präklusivischen Frist von 14 Tagen, vom Tage der Mittheilung der Entscheidung des Kirchenvor= standes an gerechnet, eingelegt werden muß, der Vorstand der Kreis- synode endgültig. .
Wer ohne erhebliche Gründe die Uebernahme des Kirchenvorsteher⸗ Amtes ablehnt, oder das übernommene Amt vor Ablauf der Dienst⸗
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