Auf der südlichen Seite des Gebäudes liegt neben dem eben besprochenen Erkerthurm das erste der drei hier vorspringenden Risalite, das, wie es scheint, allein noch in der ursprünglich beabsichtigten Form erhalten ist, während die beiden anderen im letzten Viertel des 15. Jahrhunderts nach dem Muster des Osterkerthurmes angebaut worden sind. Die reiche Dekoration des Giebels und der oberen Etagen dieses Bautheiles rührt indeß wahrscheinlich auch großentheils aus den letzten Dezennien jenes Jahrhunderts her. An dem Giebel sind die Statuen der heiligen Jungfrau und der Maria Magdalena angebracht, zu deren Seiten S. Paulus und Laurentius aufgestellt sind. Zwi⸗ schen den beiden zierlichen Fenstererkern steht die Statue Johan⸗ nes des Täufers, unter derselben die des S. Christophorus. 2 . Konsole der letztgenannten Figur befindet sich ein
elief.
Der Raum zwischen diesem Risalit und dem nächstvorsprin⸗ den ist durch einen ziemlich weit vortretenden Strebepfeiler in zwei Theile getheilt. Der Pfeiler, oben mit einer Kielbogen— bekrönung abgeschlossen, zeigt an seiner Vorderseite eine fläche Nische, zu der noch eine Konsole und ein Baldachin gehören. In die Nische ist eine Figur gemalt; auch an den übrigen Mauerflächen sind noch Spuren von Bemalung wahrzuneh— men. Bemerkenswerth sind auch die Skulpturen am Gurt— und Hauptgesims, welche vielfach durch den das ganze Gebäude zierenden wilden Wein verdeckt werden. Neben Blattornamen⸗ ten bemerkt man auch Thierfiguren, die irgend eine Scene der Thierfabel illustriren. Immer handelt es sich darum, den Triumph der Klugheit darzustellen. — Die in den Bogenfeldern über den Fenstern eingesetzten Wappenbilder waren, wie noch einige Reste zeigen, ehemals auch bemalt. Der Hintergrund des Basrelief ist roth; die Helme waren vergoldet.
Der nächste Erkerthurm, der mittlere an der Südfronte, ist, wie schon bemerkt, in seiner ganzen Komposition dem Osterker nachgebildet, jedoch viel mehr mit Ornamenten überladen. An den vier Konsolen, welche die Auskragung stützen, sind vier Figuren skulpirt, welche andeuten sollen, daß hier der Eingang zum Zech⸗ keller war. Ein Mann hebt ein Gefäß hoch, ein anderer hält zwei Humpen im Arme, der dritte trinkt aus einem Krüge, der vierte aus einer langhalsigen Flasche. In dem Gurtgesims sieht man zwischen Laubwerk zwei Männer beim Brettspiel sitzen, während zwei andere mit einander ringen. An der Ost— seite des Vorbaus sind diese Scenen fortgesetzt. Zur Rechten und Linken vom Eingang des Kellers sollten Figuren auf— gestellt werden; es sind noch die Baldachine und die Kon— solen erhalten. An letzteren befinden sich in kleinem Maß— stabe ausgeführte Skulpturen. — Die an den Giebeln der Be⸗ dachung hervorragenden, ehemals vergoldeten Eicheln galten dereinst als Wahrzeichen von Breslau. — Rechts und links von diesem Thurme waren früher Freitreppen angelegt, auf denen man zum Parterregeschoß hinaufstieg. Dieselben wurden erst nach 1746 abgetragen und noch jetzt stehen die Unterbauten, auf welchen die Podeste ruhten.
Zwischen dem mittleren und dem westlichen Eck-⸗Erker ist die Façade entsprechend dem korrespondirenden Theile durch einen Strebepfeiler in zwei Theile getheilt. Wie dort sind auch hier die Wappenschilde über den Fenstern eingesetzt. In dem Gurt— gesims sind wiederum Figurendarstellungen angebracht, ebenso auf dem Friese des Hauptgesimses.
Der letzte Erkerthurm ist am wenigsten bedeutend und rührt wahrscheinlich erst aus dem Anfange des 16. Jahrhunderts her. Die Ornamentik ist sehr verworren. Die Konsolenskulpturen ähneln denen des Mittelerkers: auf allen dreien sind an der Stirnfläche Engel dargestellt, unter diesen ein essender, ein trinkender, ein Dudelsack blasender Mann, — Andeutungen, daß im Erdgeschoß die Tänze und Gastereien der niederen Bürger— schaft stattfanden, — Die hohen steilen Dächer, mit Hohlziegeln gedeckt, waren früher schachbrettartig grün und roth gemustert.
Während die Ost⸗ und die Südfaçade so reich mit Orna— menten und Schmuck geziert sind, fehlen solche an dem west— lichen Giebel fast gänzlich. Nur das kleine Erkerfenster, 15064 erbaut, wurde noch in der Weise des zuletzt besprochenen Thur⸗ mes ausgeschmückt, die übrige Mauerfläche ist, abgesehen von den unbedeutenden aus dem 17. Jahrhundert herrührenden Fenster, und Thüreinfassungen, ganz kahl gelassen worden. Diese Erscheinung erklärt Br. Schultz einmal aus der Lage dieses Bautheiles, da die Fronte nach dem Fischmarkt hin durch Krambuden und durch Bäume ziemlich verdeckt war, so daß eine minder reiche Ausschmückung hier weniger auffiel, dann ist dieselbe aber auch wahrscheinlich darin begründet, daß mit dem Eintritt des 16. Jahrhunderts verschiedene politische und religiöse Angelegenheiten die Aufmerksamkeit der Stadt in An= spruch nahmen, daß vielleicht die Mittel zum weiteren Ausbau fehlten oder das Interesse an dem Bau, der damals bereits gegen 170 Jahre gedauert hatte, zu schwinden begann. — Der
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einigermaßen bemerkenswerth ist, rührt dem Anfang des 15. Jahrhunderts her. Die Eindeckung wurde 1445 vollendet, doch arbeitete man noch 1475 an dem Thurme,. Die ehemalige Gestalt desselben wich von der jetzigen ziemlich ab. Die letztere erhielt er in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Die Maurerarbeiten leikete der Stadtmaurer Jacob Groß. Die Figuren, vier Engel und vier Löwen, für die Brüstung der Gallerie (nicht mehr vorhanden und vier Kriegergestalten, von denen auch nur noch zwei übrig sind, rühren wahrscheinlich von dem Nimweger Bildhauer Hans Gruther her. Die überaus zierliche und anmuthige
wahrscheinlich aus
Thurmspitze, welche grün angestrichen und mit Vergoldungen reich ausgestattet wurde, erbaute der Schweidnitzer Baumeister Andreas Stellauf. Am 5. Juli 1559 wurde der Knopf aufge— setzt. Eine Renovation fand 1626 statt.
Gesammt-⸗-Ergebnisse der Berathungen der internationalen Konferenz zu Berlin im April 1869.
In Anknüpfung an unsere früheren Mittheilungen über die vom 22. bis 27. April d. J. in Berlin abgehaltene »inkernationale Kon— ferenz von Vertretern der der Genfer Convention beigetretenen Regie— rungen und der Vereine und Genossenschaften zur Pflege im Felde ver. wundeter und erkrankter Krieger« geben wir nachstehende, dem in Nr. 19 d. Bl. erwähnten Präsidialbericht entnommene Recapitulation der Konferenz⸗Beschlüsse: J. In Bezug auf den Landkrieg. ) Auf Betheili. gung an den Gefechten, mittelst eigens zu dem Zwecke organi— sirter Vereins-Ambulancen, ist in der Regel zu verzichten. 2) Anlage und Unterhaltung besonderer Verein s-Lazarethe ist ,. auf das Inland zu beschränken (Vereins Reserve— azarethe. 3) Auf Kriegstheatern im Auslande ist die amtliche Krankenpflege personell und materiell zu unterstützen: a) auf den Schlachtfeldern nach dem Kampfe; b) bei dem Trang— porte der Verwundeten und Kranken; () in den Lazarethen. N Behufs der materiellen Unterstützung sind Haupt- und Filial— Depots von Gegenständen für die Krankenpflege im In, und Auslande anzulegen. Im Inlande ist bedrohten Fest ungen be— sondere Rücksicht zu widmen. 5) Die Natural Liebesgaben sind vor der Versendung sorgfältig zu prüfen. 6 Der Beschaffung technischer Hülfsmittel sind möglichst die amtlichen Mu ster zu Grunde zu legen. 7) Die Vereinsthätigkeit hat sich in allen Be— ziehungen hig den amtlichen Dispositionen anzu— schließen. 8) Alle, Hülfsbestrebungen im Vaterlande sind möglichst unter einheitlicher Leitung zusammenzufassen. 9 Es ist zu wünschen, daß die Beziehungen zwischen den Hülfsvereinen und den Militärbehörden während des Krieges in jedem Lande, oder in jeder Vereinigung von Ländern durch ein Reglement festgestellt werden, und daß diese verschiedenen Reglements möglichst übereinstimmend seien. 10 Bei der Thätigkeit auf Kriegstheatern im Auslande ist Verständi— gung und gemeinsames Handeln mit den dortigen Hülfsver— einen möglichst anzustrehben. 11) Vorbeugungsmaßregeln gegen den Mißbrauch des internationalen Neutralitätszeichens erscheinen als nothwendig. 19) Eine strenge Polizei auf dem Schlachtfelde nach dem Kampfe, zum Schutze für die Todten und Verwundeten gegen Plün. derung und Mißhandlung, ist ein dringendes Bedürfniß. 13 Die hygienischen Vorschriften in Bezug auf die Bestattung der Gefallenen sind sorgfältig zu befolgen. „14 Es ist Fürsorge zu treffen für geeig— nete Mittel, um die Identität der Kämpfenden, insonderheit also der Gefallenen und Verwundeten, leicht feststellen zu können. 15) Die Kenntniß der Vorschriften der Genfer Convention ist möglichst zu ver— breiten, namentlich unter den Kriegern. 16) Es ist zu wünschen, daß der unentgeltliche oder doch im Preise sehr ermäßigte Transport seitens der Eisenbahngesellschaften dem Personak und dem Material, welches seitens der Hülfsvereine für die Pflege der Verwundeten bestimmt ist, gewährt werden möge. 17) Für die zur Hülfe der Verwundeten im Kriege abgesandten Personen, welche dabei erwerbsunfähig geworden sind, und für die Hinterbliebenen derjenigen, deren Tod hierbei erfolgt ist, ist die Gewährung einer Pension in Äussicht zu nehmen. 18) Die hohen der Genfer Convention beigetretenen Regierungen sind zu bitten, nachstehende Vereinbarung zu treffen und der Genfer Convention bei— zufügen: »Für den Fall eines Krieges werden die an dem Kriege nicht Theil nehmenden Mächte ersucht, diejenigen Militär ⸗ Aerzte ihrer Armeen, „welche ohne Benachtheiligung des Friedensdienstes entbehrt werden können, zur Verfügung der kriegführenden Parteien zu stellen, damit dieselben für den Dienst der Verwundeten in den Kriegs laza⸗ rethen verwendet werden können.“ »Die für diesen Zweck bestimmten Militär-Aerzte treten unter den Befehl des Armee-Arztes derjenigen kriegführenden Macht, welcher sie zugetheilt worden sind.« 19) Die Konferenz spricht den Wunsch aus: »die hohen Regierungen möchten, im Falle eines Krieges, die in den Badeorten befindlichen Verwunde— ten und Kranken den im Felde verwundeten und erkrankten Kriegern, so wie die Heilanstalten an diesen Orten den Kriegslazarethen gleich stellen.“ 20 Die nächste internationale Konferenz wolle in Erwägung ziehen: ) in welcher Weise die Delegirten der Hülfsvereine, mit einem kleinen Train von Material und Personal, den großen Hauptquar⸗ tieren folgen können; b) wie der nothwendige Schriftwechsel mit den Hülfsvereinen auf der feindlichen Seite herzustellen ist, und c) durch welche Mittel die Bevölkerungen am besten zur Unterstützung der
J der Hülfsvereine auf dem Kriegsschauplatze aufzumun— ern sind.
Unterbau des Thurmes, welcher auf dieser Seite noch
II. In Bezug auf die freiwillige Hülfe in einem See— kriege. I) Die Hülfsvereine haben sich mit den Gesellschaften zur
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iger« darüber zu vereinigen, daß diese ihre
igsbèote und deren Bemannung gegen erhöhte Prämien der lun rationen für den Fall eines Krieges zur Verfügung stellen, nun ßerdem noch eine genügende Zahl von Booten engagiren. ö Ermiethung von Hülfsschiffen zur Rettung Schiffbrüchiger . Frage zu erledigen: wer die Kosten für die Beschädi⸗ . dder den Verlust dieser Schiffe trägt? Es ist für diesen j bei den Versicherungs⸗Gesellschaften anzufragen: ob sie en el
ttung Schiff brüch
erhöhte Prämie die Versicherung der Hülfsschiffe überneh⸗ ö Orbe l , müssen während und nach der Schlacht ö. seisten. Aus diesem Grunde folgen sie der zu kriegerischen n auslaufenden Flotte und unterstellen sich den Anordnungen bermmandirenden Admirals. 4 Sie müssen während der lacht allen Schiffen, ohne Unterschied der Nation auf das ge— ; Nothsignal zu Hülfe eilen. 5) Es sind daher die der Genfer ö mntion beigetreienen Staaten um Vereinbarung einer Flagge zu 1 welche als Nothfsignal für ein sinkendes oder brennendes ff überall in Anwendung kommt. (Gelbe Flagge?) 6) Die schiffe haben unmittelbar nach der Schlacht durch ein Signal mtennen zu geben, daß sie den Wunsch und den Raum zur Auf⸗ hme von Verwundeten und Kranken haben. 7) Es ist deshalb eine unbarung der obengenannten Staaten über das sub 6 vorge— sagene Sig na! wünschenswerth— „(Gelbe Flagge mit rothem en ze?! 8) Die Auswahl der Hülfsschiffe ist auf Dam pf schiffe iichten, welche, bei hinreichender Seetüchtigkeit und Geschwindigkeit, genügende Manövrirfähigkeit besitzen und gleichzeitig auch ein ge— miges und hohes Zwischendeck haben, 9M Die Bemannung, u5rüstung und Einrichtung dieser Schiffe ist schon im eden vorzubereiten und nach Analogie der militärischen Ver⸗ uniffe der betreffenden Stagten zu organisiren. 10 Als Führer ser Schiffe sind ehemalige Offiziere und geeignete Deck-Offiziere kuerleute) der Kriegs-Marine zu bevorzugen und es ist ihnen even⸗ leine Pension ünd die Fürsorge für ihre Familie zu sichern. Die Hülfsvereine stationiren Delegirte an Bord, deren Anord⸗ ngen die Schiffsführer in Bezug auf Zweck und Ziel der Fahrt zuführen haben. 12 Das übrige Personal der Hülfsschiffe aucht nicht schon während des Friedens, sondern erst kurz vor Be⸗ mn des Krieges designirt zu werden. 13) Das Personal (Rr. 10 und 19 vornämlich durch die Vereine in den Seestädten auszuwählen. Das für die Hülfsschiffe nöthige Material ist in besonderen ut festzustellen; jedoch sind während des Friedens nur Modelle heschaffen und die Bezugsquellen aufzuzeichnen. l5) Dieses Mate · itt, fo weit der Zweck übereinstimmt, nach den für die Kriegs arine erlassenen Vorschriften und Modellen zu beschaffen. h Die Vereine werden ihre Hülfsleistung im Seekriege, insofern sie der Lage und Willens sind, solche zu gewähren, nach den vorstehen⸗ n Bestimmungen einrichten, aus welchen ihnen jedoch eine bindende sapflichtung nicht erwächst. 17) Es ist zu wünschen, daß, bei Ge⸗ genheit der nächsten internationalen Konferenz, an dem Orte der- ben, eine Ausstellung von Gegenständen für die Pflege der im See⸗ jgge Verwundeten stattfinde. . I. In Bezug auf die Friedensthätigteit der J k 1 n gen Zweck der Hülfsthätigkeit in möglichst hohem nde zu erreichen, ist es sehr geeignet / daß die Thätigkeit der Hülfsvereine n Kriege schon während des Friedens, so weit als thun⸗ ch, vorbereitet und hierdurch zugleich der Sinn für das Hülfs⸗ öereinswesen wach erhalten werde. Y) Die Punkte, auf welche es frnämlich ankommt, sind: 2) die Organisation der Hülfsvereine und se Regelung ihres Verhältnisses zu dem Militär ⸗Sanitätswesen, b) die serstellung und Bereithaltung der wichtigsten Hülfsmittel, und c) eine m Prinzip der Hülfsvereine entsprechende Anwendung und Uebung r leßteren. Dieses alles im Frieden, je nach Möglichkeit und Be⸗ Erfniß. 3) Hiervon ausgehend, empfiehlt die Konferenz den Hülfs. tteinen befonders die nachstehenden Einrichtungen und Maßnahmen: Eine feste organische Verbindung sämmtlicher Hülfs⸗ sereine eines Landes zu einem geschlossenen Ganzen ist, als die erste hedingung zu einer fruchtbaren Wirksamkeit im Kriege und Frieden, nzustreben. 5) Die Vereinsbildung muß in jedem Lande eine ligemeine sein. 6 Sämmtliche Hülfsvereine eines Landes (Lokal⸗ sreine) finden ihren Mittelpunkt in dem Landes - Centrg!— tomite. 7) Zur Erleichterung des Verkehrs ziwischen den Lokal⸗ sereinen und dem Landes⸗Central-Komite ist in größeren Ländern die richtung besonderer Mittelpunkte der Hülfe für jeden größeren . irk oder jede Provinz nothwendig (Provinzial resp. Bezirks⸗ herein e). 8 Die Landes -Central-Komites verschiedener änder können sich zu bestimmten allgemeinen Hülfeleistungen ver— nigen. 9 Die Bezeichnung allgemeiner Grundsätze in Betreff, des Ferhältnisses der Central -Komites zu einander und ihres Ferkehrs mit linander bleibt einer künftigen internationalen Konferenz horbehalten. 10 Central -Komites kleinerer Länder können su dem Central-Komite eines benachbarten größeren Landes in 283 Derhaͤltniß eines Provinzialvereins treten. 10) Entsprechend dem Frinzip der freiwilligen Hülfe, und Behufs der Erhaltung eines lbendigen Interesses für die Srganisation und Wirksamkeit der Hülfs—⸗ hereine, ist zu wünschen, daß die Zweigvereine, abgesehen von . mn die Centralkasse des betreffenden Landespereins zu überweisen 3 guote ihrer ordentlichen Jahreseinnahme, bei der Verwaltung un Derwendung ihrer Mittel eine eigene, autonome, Thätigkeit entfalten. f In Bezug auf diese Thätigkeit der Zweigvereine hat sich daher die intrale Leitüng (an welcher den Zweigvereinen eine Betheiligung urch stimmberechtigte Vertreter zu gewähren ist), auf die berathende Ingabe vorhandener Beduͤrfnisse und auf die Anregung ts Zusam menwirkens für gemeinsame Aufgaben zu be⸗ schränken, ohne die Befugniß bindender Verfügung über die materiellen
13) Ohne Vermehrung der Pflegekräfte im Frieden können die Hülfsvereine ihrer Aufgabe im Kriege nicht genügen. 14 Die selbständige Ausbildung von Krankenpflegerinnen entspricht der Aufgabe der Hälfsvereine. 15) Strenge Prüfung der Quali- fikation und anhaltende Uebung und Erprobung in der Armen⸗ Krankenpflege sind die ersten Bedingungen zur Erfüllung dieser Aufgabe. 160 Auswahl und Ausrüstung eines Hülfs⸗ körpers thatkräftiger und rüstiger Männer ist für die Zwecke der Hülfsvereine im Kriege und Frieden gleich förderlich. 17) Die Be⸗ schaffung von leicht beweglichen Krankenzelten und Ba⸗ racken und von Traggbahren, zum Gebrauch im Kriege und Frieden, entspricht den Aufgaben der Hülfsvereine. 18) Die Unter ; haltung von Materialien Depots im Frieden ist unnöthig. Dagegen empfiehlt sich die Anschaffung von Modellen für zur , , n. nöthige Gegenstände und deren Austausch zwischen den Central⸗Komites verschiedener Länder. 19) Die Hülfsvereine müssen im Frieden von allen Verbesserungen, Erfahrungen und Anregungen im Gebiete des Heil- und des Kranken -Ver⸗ pflegungswesens im Kriege Kenntniß nehmen. 20 Hülfe— leistüng in den Nothständen des Friedens ist für eine lebens- kräftige Entwickelung der Hülfsvereine nothwendig und der Vorherei⸗ tung für den Krieg förderlich. 21) Die Hülfsvereine werden im Frie—⸗ den ihre Kräfte solchen humanen Bestrebungen zuwenden, die ihrer Aufgabe im Kriege entsprechen, der Krankenpflege und der Hükfeleistung in Rothständen, die, wie der Krieg, rasche und geordnete Hülfe verlangen. 22) Es muß das Bestreben der Hülfs⸗ vereine int Frieden sein, die Ausübung der Krankenpflege durch. die evangelische Diakonie und die katholischen Ordenshäuser, so wie auch durch die Körperschaften der Johanniter- und Mal⸗ teser⸗Ritter und andere verwandte Genossenschaften, zu unterstüßen und nach Kräften zu fördern. 23) Die Hülfsvereine müssen für ihre Thätigkeit im Kriege einen bestimmten, ins Einzelne gehenden Plan im Frieden festsetzen. 24) Zu einer gedeihlichen Hülfe⸗ leistung ist eine Verständigung mit den Militärbehörden schon im Frieden nothwendig. 25) Die Hülfsvereine müssen im Frie= den alle für die Auswahl, Ausrüstung und Verwaltung der von ihnen im Kriege zu übernehmenden Lazarethe (Reserve⸗ Lazarethe) nöthigen Vorbereitungen treffen. 26) Es bleibt jedem Landesvereine überlassen, sich über die Medalitäten der Ausführung der vorstehenden Bestimmungen schlüssig zu machen, wobei die in jedem Lande obwaltenden besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, und die Lösung der Aufgabe des Hülfsvereinswesens unverrückt im Auge zu behalten ist. 275 Es erscheint als angemessen, die Bureaus der Hülfsvereine durch ein äuwwoes Zeichen kenntlich zu machen und hier— durch stets die öffentliche Aufmerksamkeit auf dieselben zu richten.
IV. In Bezug auf das internationale Komite zu Genf und auf die internationalen Beziehungen der Hülfsver⸗ eine im Allgemeinen. I) Es ist, zu allgemeinem Nutzen und behufs der Verbreitung der Kenntniß von allen neuen Erfindungen zur Verbesse⸗ rung der Lage verwundeter oder erkrankter Krieger, wünschenswerth, daß für jedes Land, oder gemeinschaftlich für mehrere Länder, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel, eine Sammlung der auf die Kranken- pflege bezüglichen Gegenstände als fortdauernde Ausstellung an⸗ gelegi werde. 2 Die Konferenz betrachtet es als unentbehrlich, daß ein Organ geschaffen werde, welches die Central-Komites der der. schiedenen Länder mit einander in Verbindung setzt, und denselben diejenigen amtlichen oder anderen Thatsachen mittheilt, deren Kenntniß für sie von Bedeutung ist. Die Heraus gabe dieses Organs wird dem internationalen Komite zu Genf anvertraut, ohne daß dessen Mitgliedern hierbei irgend welche Ausgaben zur Last fallen dürfen. Die zu veröffentlichenden Bülletins werden periodisch, in den von dem internationalen Komite zu bestimmenden Zeitabschnitten, erschei⸗ nen. In denselben kann ein Theil des Raumes für Anzeigen, 28 für die Berichterstattung über neue Schriften, Apparate oder Er— findungen vorbehalten werden, welche sich auf die Hülfsleistung für verwundete oder erkrankte Krieger beziehen. 3) Im Kriegsfalle wolle das internationale Komite darauf bedacht sein, daß an einem geeig⸗ neten Orte ein Korrespondenz⸗ und Nachwmeisun gs⸗Bureau eingerichtet werde, welches auf jede Weise den Austausch von Mitthei⸗ lungen zwischen den Vereinen und die Ueberweisung von Hülfe er⸗ leichtert. 4) Die nächste internationale Konferenz wird den der gegen wärtigen Konferenz gemachten Vorschlag in nähere Erwägung ziehen: »daß im Kriegsfalle die Thätigkeit des internationalen Komites vornämlich den Verwundeten und Kranken des sich zurückziehenden Heeres, ohne Unterschied der Nationalität, zu widmen sei. 5) In Erwägung, daß es dem allgemeinen mteresse aller Völker entspricht, sich die großen Gedanken anzueignen, deren, frucht⸗ barer Keim in der Genfer Convention und deren Additional-Artikeln liegt, ersucht die Konferenz das internationale Komite: die wirksamsten Schritte zu thun, um allmälig den Beitritt aller Mächte, welche fich der Genfer Convention von 1864 noch nicht angeschlossen haben, zu derselben herbeizuführen. 6) Bei dem Schlusse ihrer Verhandlungen spricht die Konferenz ihr lebhaftes Bedauern darüber aus, daß sie des werthvollen Beistandes von Dele⸗ girten der Vereinigten Staaten Nordamerikas entbehrt hat. Ueber⸗ zeugt, daß die große und edle Nation, eine der ersten unter denen, welche diesem großen Werke der Humanität hervorragende Dienste ge⸗ leistet haben, das Ergebniß ihrer Arbeiten mit Theilnahme aufnehmen wird, wünscht die Konferenz, daß durch ihren Persitze nden die Protokolle ihrer Sißungen zur Kenntniß der Regierung der Vereinigten Staaten und der in diesen bestehenden Hülfs= vereine gebracht werden möchten. 7) Obgleich die im Oktober vorigen Jahres auf dem Genfer Kongresse vereinbarte Additiongl-Akte zu der Benfer Convention von 1864 noch nicht alle von der Pariser Konfe⸗
und perfonellen Mittel der Zweigvereine in Anspruch zu nehmen.
renz vom Jahre 1867 lausgesprochenen Wünsche berücksichtigt hat, ist