1869 / 224 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

das Vorzugsrecht vor allen übrigen Prioritäts, und sonstigen Gläu— bigern der Gesellschaft zu. .

Dagegen bleibt den in Gemäßheit der Privilegien vom 8. Oktober 1847, 30. Mai 1849, 14. Februar 1853, 1. September 1853, 26. Juli 1855, 12. April 1858, 28. Oktober 1861 und 17. September 1862 emittirten 206,570 Stück Prioritätsobligationen der Cöln-⸗Mindener Eisenbahngesellschaft im Gesammtbetrage von 49A 274,500 Thalern nebst Zinsen, so wie den auf Grund des Privilegiums vom 28. Oktober 1861 noch ferner zu emittirenden Prioritätsobligationen IV. Emission Litt. B. nebst Zinsen und den auf Grund des Privilegiums vom 17. September 1862 noch zu emittirenden Prioritätsobligationen V. Emission im Betrage von Einer Million Thaler nebst Zinsen das in Ansehung des ger hefe meer en eingeräumte Vorzugsrecht vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritätsobligationen ausdrücklich vorbehalten und gesichert.

Die Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft ist berechtigt, jeden Mehr⸗ bedarf an Anlagekapital, welcher a) zum Bau und zur vollständigen Ausrüstung des gesammten neuen Unternehmens, b) zur Anschaffung der für dasselbe erforderlichen Transportmittel, e) zur Bestreitung der Generalkosten für die Bahn von Osnabrück nach Hamburg einschließ⸗ lich der festen Elbüberbrückung zwischen Harburg und Hamburg, welche, soweit sie sich nicht abgesondert und direkt aus dem Baufonds für das neue Unternehmen verrechnen lassen, mit einem Drittel Prozent der Ausgaben ad a (Strecke Osnabrück Hamburg) dem Cöln⸗Mindener Eisenbahnunternehmen zu erstatten sind, ch zur Verzinsung des Anlagekapitals während der Bauzeit und ey zur Deckung der bei Beschaffung der Geldmittel etwa entstehenden Verluste über den vorläufig angenommenen Betrag von drei und vierzig Millionen Thaler hinaus erforderlich sein sollte, durch weitere Ausgabe von Prioritätsobligationen VI. Emission Litt. B., welche mit den nach dem gegenwärtigen Privilegium zu emittirenden Prioritäts⸗ Obligationen die gleiche Priorität haben, zu beschaffen. Eine weitere Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von Aktien oder Prioritätsobligationen darf hiernächst nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums emit— tirten und den auf Grund der Privilegien vom 28. Oktober 1861 und I7. September 1862, so wie des gegenwärtigen Privilegiums noch weiter zu emittirenden Prioritätsobligationen nebst Zinsen das Vor— zugsrecht eingeräumt ist. .

Eine Veräußerung der zum Bahnkörper oder zu den Bahnhoͤfen erforderlichen, der Gesellschaft gehörenden Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Prioritätsobligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelsst sind oder der Einlösungshetrag derselben nicht gerichtlich de— ponirt ist. Diese Veräußerungsbeschränkung hieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grund- stücke auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder andere juristische Personen zu öffentlichen Zwecken ab⸗ getreten werden möchten.

. S. 4. Die Prioritätsobligationen unterliegen der Amortisation, mit welcher nach Fertigstellung der obengedachten Bahnen, spätestens jedoch im Jahre 1574 begonnen wird. Auf diese Amortisation ist alljährlich ein Betrag bis zur Höhe eines halben Prozents des Kapi⸗ tals unter Zuschlag der durch die eingelssten Prioritätsobligationen ersparten nen zu verwenden.

Die Nummern der hiernach in einem Jahre zu amortisirenden Prioritätsobligationen werden im Oktober des nächstfolgenden Jah⸗ res durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht.

Der Cöln; Mindener Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Stagtes den Amortisations— fonds zu verstärken, und dadurch die Tilgung der Prioritäts—- Obligatlonen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts⸗ Obligationen V. Emission durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nenn⸗ werthes einzulösen.

Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserm Minister für ,. e n, und öffentliche Arbeiten alljährlich ein Nachweis eingereicht.

J Ausloosung der zu amortisirenden Prioritätsobliga

tionen geschieht durch die Direktion der Cöln⸗ Mindener Eisenbahngesell«

schaft in Gegenwart eines Notars in einem mindestens vierzehn

Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu

een den Inhabern der Prioritätsobligationen der Zutritt ge— et ist.

§. 6. Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritätsobligationen

erfolgt an dem auf den AÄusloosungstermin folgenden 1. April in Cöln und Berlin, sowie in denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft dazu bestimmt werden, an die Vorzeiger der Obligationen gegen Aus—= händigung derselben und der dazu gehörigen, noch nicht fälligen Zins— coupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet. Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver insung einer jeden Prioritätsobligation mit 31. März des auf das usloosungsjahr folgenden Jahres, wenn die Ausloosung selbst im Laufe des ersteren öffentlich bekannt gemacht worden ist.

Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart eines Notars verbrannt, und es wird, daß dies ge⸗ schehen, öffentlich bekannt gemacht.

Die in Folge der Kapitalrückforderung von Seiten des Inhabers S. 7) oder in Folge einer Kündigung (9. außerhalb der Amorti= , . Prioritätsobligationen kann die Gesellschaft wieder TX 7. Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind nicht befugt die de hiu d der darin , , er slitihn. anders 1 nach Maßgabe der in S8. 4 und 6 getroffenen Bestimmungen zu

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fordern, ausgenommen: a) wenn ein Zahlungstermin durch Verschu, den der Eisenbahnverwaltung länger als drei Monate unberichti bleibt; ) wenn durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung der Tran. portbetrieb auf der Venlo Hamburger und der Haltern ⸗Essener he. ziehungsweise Gelsenkirchener Eisenbahn länger als sechs Mona gänzlich eingestellt gewesen ist, e) wenn die in 8. 4 festgesetzte Amortss, tion nicht eingehalten wird.

In den Fällen ad a und b bedarf es einer Kündigungsftj nicht, das Kapital kann vielmehr von dem Tage ab, an welch einer dieser Fälle eintritt, mec, n, werden, und zwar: zu a. bi zur Zahlung der betreffenden Zinscoupons, zu b. bis zur Wiederha. stellung des unterbrochenen Transportbetriebes.

In dem zu e. gedachten Falle ist eine Kündigungsfrist von dun Monaten zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritaätz.

obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monah—

von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amorissz, tionsquantums hätte stattfinden sollen. ; :

Die Kündigung verliert indeß ihre rechtliche Wirkung, wenn r Eisenbahnverwaltung die nicht innegehaltene Amortisation nachho und zu dem Ende binnen längstens drei Monaten . erfolgter Kün. digung die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritätsobligatione nachträglich bewirkt.

§. 8. Diejenigen Prioritätsobligationen, welche ausgeloost oda 9 sind, und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätte ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Realisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direktion der Cöln Mindener Eisen. bahngesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen; gehen hit. selben dessen ungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisirung ein, so erlischt ein jede Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritätsobliga. tionen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist.

§. 9. Sind Prioritätsobligationen, Zinscoupons oder Talon beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel ob. waltet, so ist die Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten det Inhabers neue gleichartige . auszufertigen und auszureichen.

Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Prioritätsobligationen an Stelle beschädigter, angeblich vernichteher oder abhanden gekommener Prioritätsobligationen nur zulässig nach

erichtlicher Mortifikation der letzteren. Die Direktion erläßt det

ndes auf Antrag der Betheiligten dreimal in Zwischenräumen von wenigstens vier und höchstens sechs Monaten eine öffentliche Auffor— derung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an die selben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der letzten Auffot. derung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert, oder etwaig Rechte auf dieselben geltend gemacht worden sind, und ist außerdem seit der ersten Aufforderung der Fälligkeitstermin des ersten Zint, coupons einer neuen Coupons -Serie verstrichen, ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach dessen Ablauf die betreffen den Prioritätsobligationen zum Vorschein gekommen sind, so spricht das Königliche Landgericht n Cöln auf Grund jenes Aufgebots die Mortifikation aus, worauf die Direktion dieselbe zur öffentlichen Kennt⸗ niß bringt und an Stelle der mortifizirten Dokumente neue unt denselben Nummern ausfertigt, auf welchen bemerkt wird, daß sie alb Ersatz für mortifizirte dienen. Die Kosten des Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last. . Zinscoupons können weder aufgeboten noch mortifizirt werden, jedoch soll Denjenigen, welcher den Verlust von Coupons vor Ab— lauf der Verjährungsfrist (5. 2 bei der Direktion der Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vor zeigung der ,, oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel. deten und bis dahin nicht vorgekommenen Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Auch findet eine gerichtliche Mortifikation beschädigter, angeblich vernichteter oder abhanden gekommener Talons zum Empfange neuer Zinscoupons nicht statt.

Die Ausreichung einer neuen ZinscouponsSerie geschieht, wenn der Inhaber der Prioritätsobligation die Anweisung zum n n derselben nicht einreichen kann, gegen Produktion der Prioritätz. obligation, ,. frühestens nach Ablauf des Fälligkeitstermins det zunächst fällig werdenden Zinscoupons. Ist aber vor Ausreichunf der neuen Zinscoupons-Serie von einem Dritten auf die letztere ein Anspruch erhoben worden, so wird dieselbe zurückbehalten, bis der Stret zwischen beiden Theilen im Wege der Güte oder des Progesses erledigt is⸗

§. 10. Die in den §§. 1, 4—6, 8 und 9 vorgeschriebenen . lichen Bekanntmachungen erfolgen durch den gin Preußischen ale gn ichn die Cölnische, die Aachener und die Düsseldorfet

eitung.

Im Falle des Eingehens des einen oder anderen dieser Blätter bestimmt die Direktion der Cöln Mindener Eisenbahngesellschaft da⸗ für eine andere Zeitung, in welcher jene Bekanntmachungen mit ver= bindlicher Kraft erfolgen.

Zur Urkunde Dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privllegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In. habern der r n , , in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt zu machen.

Gegeben Berlin, den 4. September 1869.

(L. S.) Wilhelm. ; Frhr. von der Heydt. Graf von Itzenplitz.

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Schema J. m len tar lian dn

er Cöln - Mind engg, Eisenbahn ⸗-Gesellschaft e,,

Thaler Preußisch Courant. VI. Emission. sch ;

Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von ...... Thalern an dem in Gemäßheit Allerhöchster Genehmigung und nach den Bestimmungen des umstehenden Privilegiums emittirten Kapitale von 30 909,000 Thalern Prioritäts-Obligationen der Cöln⸗ Mindener Eisenbahn ˖ Gesellschaft.

Cöln, den . ten

Die Direktion. sFacsimile der Unterschrift zweier Direktionsmitglieder.)

Ausgefertigt.

Trockener Stempel.) Unterschrift)

Schema ll.

Cöln-⸗Mindener Eisenbahn-Gesellschaft.

* ale n zu der Prioritätsobligation (VI. Emission) M...... über Thaler.

——

Inhaber empfängt am 18.. gegen diese Anweisung

——

Kehrseite.,)

gemäß §. 1 des Privilegiums an den durch öffentliche Bekannt machung bezeichneten Stellen die .. Serie der Zinscoupons zur vorbezeichneten Prioritätsobligation.

I 18.. Die Direktion. Ausgefertigt. (Facsimile der Unterschrift (Facsimile Stempel der zweier Direktions Unterschrift des Haupt- Mitglieder.) Kassirers) Schema III. Cöln Mindener Eisenbahn⸗ (Kehrseite.)

Gesellschaft. Emission VI.

. gin tene . Thaler Preußisch Courant ju der

rioritäts-Obligation Zinsen von Prioritäts-⸗Obliga—⸗ VI. Emission tionen, deren Erhebung inner⸗ , halb vier Jahren, von dem in

den betreffenden Coupons be- stimmten Zahltage ab, nicht geschehen ist, verfallen zum Vor⸗

Inhaber empfängt am.. . I.. gegen diesen Coupon an den planmäßig bezeichneten Zahl⸗

stellen .. Thaler Preußisch theile der Gesellschaft. . als Zinsen 9 . ö 6

Cöln, den ten . ...... 18.. Die Direktion.

Facsimile der Ausgefertigt. Unterschrift Facsimile sweier Direk. Stempel! der (Datum der Zinszahlung.) lionsmitglieder Unterschrift des Haupt⸗ kassirers.)

hain«, mit dem Sitze 34h Berlin, errichteten Aktiengesellschaft. Vom 10. September 1869; unter Nr. 7508 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste

Genehmigung der unter der Firma: »Dorstener Aktiengesell⸗

schaft für Gasbeleuchtung«, mit dem Sitze zu Dorsten, errich⸗

Genehmigung

teten Aktiengesellschaft. om 10. September 1869, und unter Nr. 7509 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste der von der Magdeburger Lebensversicherungs— Gesellschaft beschlossenen Abänderung ihres revidirten Statuts. Vom 12. September 1869. Berlin, den 24. September 1869. ö Gesetzsammlungs ⸗Debits⸗Comtoir.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung

der von der niederrheinischen Güter ⸗Assekuranzgesellschaft zu Wesel beschlossenen Abänderungen des Gesellschaftsstatuts.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 10. d. Mts. die in der notariellen Verhandlung vom 5. August 1869 von der hierzu bevollmächtigten Direktion der niederrheinischen Güter⸗Assekuranzgesellschaft zu Wesel verlaut⸗ barten Abänderungen des Gesellschaftsstatuts mit einer Maß⸗ gabe zu genehmigen geruht.

Der Allerhöchste Erlaß nebst den genehmigten Statut⸗ Abänderungen wird durch das Amtsblatt der Königlichen Regie⸗ rung zu Düsseldorf bekannt gemacht werden.

Berlin, den 20. September 1869. .

Der Minister für ar g, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. m Auftrage: Moser.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Die Berufung des Oberlehrers Dr. O. P. A. Jaenicke von der höheren Bürgerschule in Wriezen zum Oberlehrer an der höheren Bürgerschule in der Steinstraße zu Berlin ist ge⸗ nehmigt worden.

Universität zu Berlin.

Die Immatriculation für das bevorstehende Wintersemester beginnt am 2. k. M. und findet bis auf Weiteres wöchentlich zweimal, Dienstags und Sonnabends um 12 Uhr, im Senats⸗ Saale statt. ĩ

Behufs derselben haben z I) die Studirenden, welche von einer anderen Universität

kommen, ein vollständiges Abgangs⸗Seugniß von jeder der früher

besuchten Universitäten nebst dem Schulzeugnisse,

Y) diejenigen, welche die Universitätsstudien erst beginnen, insofern sie Inländer sind, ein vorschriftsmäßiges Schulzeugniß und, falls sie Ausländer sind, ausreichende Legitimitätspapiere

vorzulegen.

Das 59. Stück der Gesetz Sammlung, welches heute ausge—⸗

ktben wird, enthält unter ͤ Nr. 7504 die Verordnung wegen Einberufung der beiden

häuser des Landtages der Monarchie. Vom 21. September sol . bringen.

ü unter Nr. 7505 das Privilegium wegen Ausgabe auf den In—

laber lautender Obligationen der Stadt Düsseldorf V. Serie

im Betrage von 269, 065 Thalern. Vom 13. August 1869,

unter . Nr. 7506 den Allerhöchsten Erlaß vom 10. September 1869, hetreffend die Genehmigung zur Anlage einer Eisenbahn von

In Betreff derjenigen Inländer, welche, ohne das vorschrifts⸗

mäßige Zeugniß der Reife zu besitzen, die Universität fa besuchen

wünschen, wird auf den besonderen Erlaß des Königlichen Uni⸗

versitäts⸗Kuratoriums vom heutigen Tage Bezug genommen.

Berlin, den 21. September 1869. Die Königliche Immatriculations⸗ Kommission. Kum mer. Lehnert.

Diejenigen jungen Leute, welche gar keiner Maturitäts—- Prüfung sich unterzogen haben, beim Besuche einer inländischen Universität auch nur heabsichtigen, eine allgemeine Bildung für die e erg Lebenskreise oder eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach sich zu geben, ohne daß sie sich für

den eigentlichen gelehrten Stagts⸗ oder Kirchendienst bestimmen, können auf Grund des S§. 36 des Reglements vom 4. Juni

1834 auf hiesiger Universität immatrieulirt werden. Gesuche solcher jungen Leute um Immatriculation an iesiger Universität müssen schriftlich an das unterzeichnete uratorium gerichtet werden, und haben Bittsteller ihrem Gesuche ein Zeugniß über ihre sittliche Führung, sowie ein solches über die erworbene wissenschaftliche Ausbildung beizu⸗ Die Immatriculation erfolgt übrigens nur auf die nächsten drei Semester und wird diese Beschränkung bei der mmiatriculation sowohl auf der Matrikel als auch auf der rkennungskarte und dem Anmeldungsbuche vermerkt. Gesuche

um r , nnr. der Matrikel sind vor Ablauf des dritten

sggan nach Sorau unter gleichzeitiger Bewilligung des Eppro—

briations rechtẽ; unter

Nr. 7567 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste

Benchmigung der unter der JFirmät »Attienbrauerei Friedrichs. 1623

Semesters bei dem unterzeichneten Kuragtorio schriftlich unter Ueberreichung der Matrikel, des Anmeldungsbuches und der Erkennungskarte anzubringen. Berlin, den 21. September 1869. Königliches Universttäts⸗Kuratorium. In Vertretung: Kummer. Lehnert.