1869 / 226 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

günstigt, erfahrungsmäßig der Erzielung einer guten akustischen Wirkung förderlich ist, und die stützenden Massen auf das für die Entwickelung freier und lich⸗ ter Räume relativ geringste Maß reduzirt.

Diesem die Anwendung des gothischen Styls zulassenden resp. befürwortenden Minoritätsgutachten hat sich Herr Ober⸗ Konsistorial⸗Rath Dr. Kögel, als einem ausschließlich techni sch motivirten, nicht anschließen zu können geglaubt, jedoch seiner⸗ seits das nachstehende Separatvotum zu Protokoll gegeben:

Für meine Person habe ich die Frage über Gothik oder Nichtgothik als eine offene betrachten müssen, da das evangelische Interesse keinen der vorhande⸗ nen kirchlichen Style weder einseitig bevorzugt, noch unbedingt ausschließt.

Nach den mir bekannt gewordenen Thatsachen muß ich aber den Kuppelbau als ein akustisches

Risiko bezeichnen.

Auch über das für die Ausführung des neuen Berliner Domes zu wählende Baumaterial konnte durch die eingeleiteten erschöpfenden Verhandlungen eine Einigung nicht herbeigeführt werden und beschloß die Kommission mit 12 gegen 2 Stimmen, daß für die Ausführung des Domes an der bezeichneten Stelle als Baumaterial »Haustein« und nicht der Ziegel anzu—

wenden sei.

Für die Anwendung von Haustein stimmten die Herren: Strack, v. Ritgen, Lübke, Erbkam, Hitzig, Semper, Herrmann, Voigtel, Hase, Engelhard, Gruner, Lucae,

während diesem Beschlusse nicht beitraten die Herren: Salzenberg und Flaminius.

Die als Motive zu dem Majoritätsvotum zu Protokoll gegebenen Gründe waren sowohl technischer, wie ästhetischer Natur: Technisch weist die größte Tragfähigkeit des Materials bei einem Bauwerke von voraussichtlich so bedeutenden Raum⸗ dimensionen schon von selber auf den Haustein hin. Aus ästheti⸗ schen Gründen spricht, abgesehen von der Farbe, ferner gegen

Berlin, den 27. März 1869 und 2. April 1869.

den, für weniger umfangreiche monumentale Bauten sonst mit Recht in Berlin heimischen und neuerdings gepflegten Ziegelbau der Umstand, daß er bei einer gewissen Größe der Bauwerh— in Bezug auf eine freie Bildungsfähigkeit der Formen sein Dienste versagt. Außerdem würde ein Ziegelbau an dieser Stelle mit den baulichen Umgebungen nicht harmoniren. End lich ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Dom in Haustein ⸗Architektur nicht theurer, als seine Ausführung im reich ausgebildeten Ziegelbau werden dürfte. Eine Erwägung, die übrigens bei einem Bauwerke von solcher Bedeutum

nicht den Ausschlag geben sollte.

Die Minorität glaubte, ohne sich auf Diskussion diese Motivirung einzulassen, durch die Ausschließung des Ziegel baus beim Neubau eines evangelischen Doms für Berlin eine zu große Beschränkung des Programms herbeizuführen und erachtete die möglichste Freiheit in der Wahl des Baumaterial

für durchaus wünschenswerth.

Se. Majestät der König und Ihre Majestät die Königin geruhten, am 27. März (. die Kommission in einer Audienz zu empfangen und wurden die Mitglieder derselben durch Ihr Excellenzen die Herren Minister Graf von Itzenplitz um von Mühler Ihren Majestäten, sowie Sr. Königlichen Hohei dem Kronprinzen und Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Kronprinzessin vorgestellt.

In der auf den 27. März er. gleichfalls anberaumten Schlußsitzung beendete die Kommission ihre Arbeiten durch die Vorlesung und Genehmigung des Generalberichts, sowie durcz die Wahl einer Redaktionskommission, bestehend aus den Herren Salzenberg als Vorsitzendem, Voigtel, Lübke, Lucae als Mitgliedern.

Die Redaktionskommission entledigte sich ihres Auftrag der Sichtung und Ordnung der Protokolle 2c. bis zum 2. April a. «., an welchem Tage die gesammten Akten und Schriftstücke zu Händen des Vorsitzenden der Kommission Herrn Geheimen Ober ⸗Bau⸗Raths Salzenberg, übergeben wurden.

Die Kommission zur Beurtheilung der Konkurrenz-Entwürfe eines Domes in Berlin.

Im Auftrage:

W. Salzenberg.

Lucae.

Das Abonmmement beträgt A Thlr. für das biertelsahr.

Inserttons preis sür den Raum einer Druchzeile Bz Sgr.

Königlich Preußischer

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. post · Anstalten In 2 ür gerlin die edition des preußischen Staats Anzeigers: Behren⸗ Straße Rr. La,

Car der wiihr lm straße.

, 226.

Berlin, Montag den 27. September Abends

1869.

Se. Majestät der König haben Allergnädi .

Dem Geheimen Justiz und Tribunals⸗ ath V 9 . zu Königsberg i. Pr. den Rothen Adler⸗Orden britter Klasse mit der Schleife; dem Hauptmann a. S. Elsner, bisher la,. suite der Garde Invaliden Compagnie und Führer der Nilitar- Straf- Abtheilung zu Spandau, den Königlichen Kronen · Orden vierter Klasse, dem Schleusenmeister Wolff zu Limriß bei Halle a. S, und dem städtischen Feuerwehrmankme Trosin er zu Königsberg i. Pr. das Allgemeine Ehrenzeichen sowie dem Webergesellen Wilhelm Kröh zu Parchwitz inl Kreise Liegnitz und dem Sackträger Peter Rolden zu Cöln bie Rettungs Medaille am Bande zu verleihen.

Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhab . Obligationen des w. 6 im wen j l e gr ge om 25. August 1869

Wir Wilhelm, von Gottes 2 König von Preußen 2c.

Nachdem von den Kreisständen des Grünberger 2 es auf dem steistage vom 8. Mai 1869 beschlossen worden, die zur . des vom Kreise unternommenen Baues einer versteinten Straße von et Grenze des Züllichauer Kreises bis zur Grenze des Freistadter Kreises in der Richtung von Schivarmitz über Boyadel nach Rontopp und zur Zahlung eines Zuschusses zu den Kosten des Grunderwerbeßs der Guben -Pesener und der Liegniß⸗Glogau⸗= othenburger Eisenbahn aforderlichen Geldmittel im Wege einer Änleihe zu beschaffen, wollen Vir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf . Inhaber lautende, mit Zinscoupons versehene, Seitens der Gläau' iger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von zo00 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder un In- ttrese der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden . in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1835 zur Aus—= sllung von Obligationen zum Betrage von 5 0G) Thglern, in Buch. saben: Funfzig Tausend Thaler, welche in folgenden AÄpoints;

15/099 Thaler à 500 Thlr. 200 , 10/909 * ö , nach dem anliegend , Szufert nliegenden Schema (a) auszufertigen, mit Hülfe einer re gsteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzin en, und . * durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom 1J. Januar 1876 ab mit wenigstens jährlich ein und ein halb Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amertisirten Schuldverschreibungen zu 96 sind, durch ö 2 Privilegium Unsere landes herr liche , , . mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, e. 2 i n g ma des Eigenthums nachwelsen zu dürfen, geltend e it.

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dtitter erthellen und wodurch für die ,, der Inhaber der Obligationen eine Gewährlei 9 Seitens de Mann nicht über- gn, wird, ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur allgemeinen

l ell mile unseger ge Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei⸗ hedrucktem . Insiegel. n, d ig, ar,

Gegeben Wllhelmshöhe, den 23. August 1869.

CL. S) Wilhelm. Graf von Itzenplitz. Graf zu Eulenburg.

Zugleich für den Finanz ⸗Minister.

A. Provinz Schlesien. , Liegnit. Obligation des Grünberger Kreises. . n aber Thaler Preußisch Courant.

Auf Grund der unterm T...... .... genehmigten Kreis. tagtbesthtüsse vom 8. Mal jds. wegen Aufnahme einer Schuld

/

von 50900 Thalern bekennt sich die ständische Finanz ⸗Kom des Grünberger Kreises, Namens des e f, in, e ni jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Ver— e 1. 3 ö n, ,, . Thalern reußi ourant, welche an den Kreis baar gezahlt t mit 9 i e. zu verzinsen ist. fen wem, dh ie Rügzahlung der ganzen Schuld von 50 000 Thalern ge⸗ schieht vom Jahre 1870 ab allmälig innerhalb 33 . 2. 31 Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 13 Prozent Hahn lich unter Zuwachs der Zinsen von den e n , merge ungen nach Maßgabe des genehmigten Til⸗

Die Folgeordnung der Einlssung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung er . 6 Jahre 1870 ab in dem Monate.. jedes Jahres. er Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfönds durch größere Ausloofungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibun- gen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuld- verschreibungen werden nr fin nnz ihrer Buchstaben, NuUmmern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfol⸗ gen soll, öffentlich bekannt acht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Königlich Preußischen Staats. Anzeiger, dem Amtsblalte der Königlichen eng 9) ien dem 83 26 Kreisblatt, sowie in einer zu

au emen größeren S nach näherer Besti ständischen Finanz · Konimission. a . . 9

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu ent-

richten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 2. Julis von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jähr— lich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße e, ee, der ausgegebenen Zinscoupons, iehungsweise dieser Schuldverschreibung, bei der e, in Grün⸗ berg, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits—- a, . ö ĩ

it der zur pfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld- , ,. nd auch die dazu gehörigen Zinscoupons der 4 Faͤlligkeits termine zurüczuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom . abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rüchzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahre vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter n n , ,, erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts- i . . J. Titel 51 5. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgericht zu Grünberg.

Zinscoupons konnen weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll Demjenigen welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung an- meldet und den stattgehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der n, , , . oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis Ie. nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind ..... halbjährige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. 3 5 . werden Zinscoupons auf er . Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis ⸗Kommunalkasse zu Grünberg gegen Ablieferung des der älte . ren Zinscoupons - Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des

Talons erfolgt die en mn der neuen Zinscoupons-Serie an rei

den Inhaber der Schuldv ung, sofern deren Vorzeigung recht

zeitig geschehen ist.

5h Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer , . ertheilt. rünberg, den ten . 18. Die ständische Finanz Kᷣommission des Grünberger Kreises.