1869 / 229 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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usetzen. Nach vollendeter ann , werden die Kursisten in ein efonderes Zimmer geführt, um daselbst unter Klausur und ohne fremde Hülfe das Resultat ihrer Untersuchung in Form einer Kranken= eschichte in deutscher Sprache schriftlich zusammenzustellen. Es wird 6 hierzu bis spät Abends Zeit, und während dessen die erforder⸗ liche leibliche Nahrung aus der Oekonomie des Hauses gegen billige Vergütung gewährt. .

Nach Vollendung der Arbeit haben sie dieselbe mit ihrer Unter schrift versehen, dem zur Beaufsichtigung der Kursisten bestellten Assi— stenzarzt der Anstalt zu übergeben, welcher diese am anderen Tage den resp. . zur Einsicht vorzulegen hat.

§. IS. 5 den hierauf folgenden sieben Tagen hat der Kursist den ihm Üüberwiesenen Kranken zweimal täglich zu besuchen und dabei die Beschreibung des Verlaufs der Krankheit mit Angabe der Behandlung in Form eines Krankheitsjournals im Verfolg seiner Krankheits geschichte (56. 17) einzutragen. Zu diesem Zweck erhält er die Krank! heitsgeschichte bei der ersten Vistte von dem Examinator zurück. Beides, Krankheitsgeschichte und Journal, behält der mit der eaufsichtigung der Kursisten zu beauffragende Assistenzarzt der klinischen Anstalt in Bewahrung.

§. 19. Den Morgenvisiten hat der betreffende Examinator mindestens dreimal in der Woche beizuwohnen. Bei der ersten dieser Visiten hat er die von dem Kursisten eingereichte Krankheitsgeschichte mit demselben kritisch durchzugehen und ihn Behufs Verbesserung er⸗ heblicher Mängel in der Arbeit event. zur Anfertigung von beson deren Nachträgen zu veranlassen. Während der andern beiden Visiten hat er den Examinanden auch über andere als die ihm zur speziellen Beobachtung Üüberwiesenen Krankheitsfälle zu prüfen und sich von der Fähigkeit desselben in der Erkenntniß und richtigen r,, ,, chirurgischen Krankheitsformen, sowie von seiner Fertigkeit in Aus- 6 kleinerer chirurgischer Operationen Ueberzeugung zu ver⸗

affen.

§. 20. Während der klinischen Prüfung wird die chirurgisch⸗ technische Prüfung zur Erforschung der operativen Fertigkeit des Kandidaten in einem besonderen Termine abgehalten.

Zu dem Zweck erhält der Examinand zwei durch das Loos zu bestimmende Aufgaben: 1) eine Aufgabe aus dem Bereiche der Akiurgie, nach welcher der Kandidat ex tempore einen Vortrag über die darauf bezüglichen Operationsmethoden und deren spezielle Würdigung zu halten, seine Kenntnisse in der Instrumentenlehre nach⸗ zuweisen und die Operation selbst, soweit dies im konkreten Falle ausführbar ist, am Leichnam zu verrichten hat; 2) eine Auf gabe aus der Lehre über Frakturen und Luxationen, welche eben falls durch extemporirten Vortrag zu erörtern und demnächst durch das manuelle Verfahren am Phantom, so wie durch kunstgerechte Anlegung des Verbandes zu demonstriren ist.

Ueber diejenigen Operationen, welche in geeigneter Weise an der Leiche nicht auszuführen sind, hat der Kandidat dennoch seine Be— kanntschaft mit ihrer Geschichte, ihrem Werth und ihren Indikationen nachzuweisen. Dem Examinator aber bleibt überlassen, statt einer derartigen Operation die Ausführung einer andern Operation an der Leiche zu verlangen. Außerdem erscheint es wünschenswerth, daß der Kandidat, welche Aufgabe ihm auch durch das Loos zugefallen sein mag, jedenfalls noch eine Gefäßunterbindung und eine andere leichtere Operation an der Leiche vorzunehmen veranlaßt wird.

Auch für den Zweck der chirurgischen Prüfungen bestimmt die

Kommission alljährlich 40—- 50 Aufgaben akiurgischer Art und 15 bis

20 Aufgaben über Frakturen und Luxationen.

§. 21. Als Vervollständigung der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat auch noch eine klinisch - technisch ophthalmiatrische Prüfung abzulegen und zwar, wenn sich in der Examinations⸗Kommission außer den Examinatoren für Chirurgie ein Mitglied befindet, welches sich besonders der Ophthalmiatrie gewidmet hat, vor diesem. In dersel . ben ist ihm ein Fall einer Augenkrankheit zur Untersuchung und Be— obachtung innerhalb dreier Tage und zur Anfertigung der darauf be— züglichen Krankheitsgeschichte zu übergeben.

S. 22. Das Urtheil über den Ausfall der chirurgischen Prüfung wird aus den Censuren des klinischen und des tech nischen Theiles dieses Prüfungsabschnittes festgestellt. Da aber beide Theile eine gleiche Wichtigkeit haben, so muß der Examinand, welcher in dem einen oder dem anderen Theile den Anforderungen nicht genügt hat, als in der gn g e, Prüfung überhaupt nicht bestan—⸗ den erachtet, und für denselben die Wiederholung des ganzen Prü— fungsabschnittes nach einer dem Schlußvotum entsprechenden Frist be— antragt werden.

Die Prüfungsverhandlungen über sämmtliche Kursisten sind un mittelbar nach ihrer Entlassung aus der Prüfung dem Vorsitzenden einzureichen.

. 23. (III. Die medizinische Prüfung.) Die medizinische Prüfung ist im Wesentlichen eine klinische Prüfung und wird von , der für dieses Fach ernannten Examinations⸗Kommissarien ab⸗

ehalten. Bei der Prüfung selbst wird nach Analogie der Bestimmungen in den h 173 18 und 19 verfahren.

S. 24. Ein ganz besonderes Augenmerk müssen die Prüfungs- Kommissarien auf die Kenntnisse des Kandidaten in der Dosenlehre Der Medikamente und im Formuliren von Rezepten richten, und den selben 3 hierin bei jeder der drei gemeinschaftlichen Wochenvisiten Prüfen. Zu demselben Zweck aber haben sich nech beide Examinatoren an einem bestimmten Tage der Woche zu , und jedem Kandidaten auf einem besonderen Bogen, der am Schluß der Prufung dem Krankheitsjournal beizufügen ist, a) einige besondere Aufgaben zur Verschreibung verschiedener Formen von Arzneimitteln (Mixturen, Dekokten, Pillen, , , u. s. w. zu stellen, welche er sogleich und in Gegenwart heider Kommissarien schriftlich zu lösen hat und

p) . Arzneisubstanzen aufzuzeichnen, zu welchen der Kandidat die Minimal und e mn. n nnn schreiben muß.

Diejenigen Kandidaten, welche in diesem Prüfungsgegenstand unkundig befunden worden sind , können, selbst wenn sie genügende wissen. schaftliche Kenntnisse nachgewiesen haben, als in der medizinischen Prüfung bestanden nicht erachtet werden.

§. 25. Hinsichtlich des unter der Krankheitsgeschichte zu vermerken. den Ürtheils über den Ausfall der medizinisch ⸗klinischen , . eines eden Kandidaten vereinigen sich beide Kommissarien am Schluß der

rüfung wie ad S§. 22. ; .

§. 26. Die Prüfungsverhandlungen sämmtlicher Kandidaten wer. den dem Direktor der Examinations-Kommission , .

§. 27. IV. Die geburtshülfliche und gynä gig isch: Prüfung) Die geburtshülfliche und gynäkologische Prüfung wird zu Berlin in der Gebäranstalt der Charité und in der , Universitätt. Klinik, bei den akademischen Examinations⸗-Kommissionen in den Gebär— Anstalten der betreffenden Universitäten von zweien hierzu ernannten Examinatoren vorgenommen.

§. 28. Jedem Kandidaten wird abwechselnd von je einem Examinator eine Gebärende zugetheilt. Dieselbe hat er in Gegenwart des Examinators, oder, im Behinderungsfalle, des ersten Assistenten oder der Ober⸗Hebamme der Anstalt zu untersuchen, die Geburtsperiode

und Kindeslage, die Prognose und das einzuschlagende geburtshülfliche

Verfahren zu bestimmen. Die bei einer normalen Geburt erforder⸗ lichen Hülfsleistungen sind von dem Kandidaten selbst auszuführen. Die Vornahme geburtshülflicher Operationen bei normwidrigen Ge— burten bleibt dem Direktor der Gebäranstalt überlassen; der Kandidat wird hierbei nur zu etwaniger Assistenz herangezogen.

§. 29. Nach absolvirter Entbindung wird über die dabei gemach.!

ten Beobachtungen (§. 28) eine Geburtsgeschichte in deutscher Sprache von dem Kandidaten zu Hause ausgearbeitet und die Versicherung

an Eidesstatt hinzugefügt, daß er die vorstehende Arbeit selbst und

ohne fremde Hülfe angefertigt habe. Diese Arbeit wird andern Tages dem Examinator vorgetragen und demnächst in den ersten sieben Tagen des Wochenbettes in Beziehung auf Pflege der Wöchnerin und des Kindes event. in Beziehung auf etwanige Krankheiten beider fortgeführt.

§. 30. Außerdem ist jeder Kandidat während dieser sieben Tage von dem Examinator, der ihm die Gebärende ee, hat, hinsicht⸗ lich seiner Fertigkeit in der geburtshülflichen Untersuchung an etwa vorhandenen schwangeren, kreißenden, kürzlich entbundenen oder auch nicht schwangeren Personen zu prüfen. In gleicher Weise sollen son—⸗ stige pathologische Vorkommnisse in den Wochenzimmern der Gebär— Anstalt benußt werden, um die gynäkologischen Kenntnisse des Kan— didaten im Allgemeinen zu ermitteln.

. FS. 31. Während oder nach dieser klinischen Prüfung ist der Kan · didat von beiden Examinatoren einer technischen Prüfung am Phantom zu unterwerfen.

Dieselbe besteht in der Diagnose verschiedener regelwidriger Kindes. lagen und Ausführung der Entbindung durch die Wendung, ferner in der Applikation der Zange sowohl an den vorliegenden, als auch an den nachfolgenden Kopf.

8§. 32. Diejenigen Kandidaten, welche auch nur in einem Theile der geburtshülflichen Prüfung ungenügend befunden worden sind, dürfen als bestanden nicht erachtet werden und haben den ganzen Prüfungsabschnitt auf Antrag des Vorsitzenden zu wiederholen.

33. (V. Die mündliche SM rn Die mündliche Schlußprüfung wird unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Exami—⸗ nations-⸗Kommission durch mindestens drei, aus der Zahl der für die vorhergangenen Prüfungsabschnitte ernannten Kommissarien auszu- wählenden Examinatoren und durch einen besonderen Kommissarius für die Staats ⸗Arzneikunde oder Hygiene öffentlich abgehalten.

8§. 34. Zu dieser Prüfung dürfen nur diejenigen Kandidaten zu⸗ gelassen werden, welche in sämmtlichen früheren Prüfungsabschnitten mindestens mit dem Prädikat »gute« bestanden sind, und zwar nicht mehr als vier Kandidaten in jedem einzelnen Termin.

§. 35. In der mündlichen Schlußprüfung soll der Kandidat von dem Standpunkt seiner allgemeinen medizinischen Ausbildung öffent- liches Zeugniß ablegen.

. Die Prüfung erstreckt sich daher vorzugsweise auf solche Gegen— stände der , . und speziellen Pathologie und Therapie, der Chirurgie, der Geburtshülfe, der Pharmakologie und der Staats⸗Arznei⸗ kunde oder Hygiene, welche bei einem Arzt, dem die Approbation zur Praxis in allen Fächern der Medizin ertheilt werden soll, als ge— läufig nothwendig vorausgesetzt werden müssen. .

. FJ. 36. eber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollständiges Protokoll unter i . der Censur für jedes einzelne Prüfungsfach aufgenommen und von dem Vorsitzenden und den Examinatoren vollzogen.

Unter dem Protokoll ist die Gesammteensur für die Schlußprüfun zu vermerken. Lautet ein Votum auf schlecht« oder zwei Vota au mittelmäßig«, so ist der Kandidat sür nicht bestanden zu erachten. Im Uebrigen entscheidet die Pluralität der Stimmen und bei Stim— mengleichheit das Urtheil des Vorsitzenden.

37. Für diejenigen Kandidaten, welche in der Schlußprüfung bestanden sind, wird unmittelbar nach Beendigung derselben die Schlußcensur über den Ausfall der gesamm ten Prüfung 6 M abe der Censuren für die fünf einzelnen Prüfungsabschnitte

estimmt.

§. 33. Demnächst hat der Vorsitzende die ,, . Prüfungs- verhandlungen, einschließlich der die Meldung und Zulassung des Kan— didaten betreffenden Urkunden, der zuständigen Central -⸗Staatsbehörde mittelst Berichts vorzulegen.

. SF. 39. (Allgemeine Bestimmungen. Bei Ertheilung der Censuren in saͤmmtlichen Prüfungsabschnitten haben die Examinatoren sich nur

der Prädikate vorzüglich gut, »sehr gut. gute, mittelmäßig und

Yyschlecht⸗ zu

dann ertheilt werden, wenn der Kandidat in allen Prüfungs=

abschnitten mindestens »sehr gute, die zweite Censur »sehr gut⸗

nur

gut bestanden ist. 40

zelner Theile der letzteren darf ein Kandidat, weicher dieselben nicht

r 1 nl Bericht gutachtlich zu äußern.

. 3771 über die Indikationen zur Anwendung der verschiedenen Zahnopera⸗ tionen mündlich zu prüfen.

bedienen. Die erste Censur »vorzüglich gut« darf als Schlußcen sur nur

dann, wenn der Kandidat mindestens in drei Abschnitten »sehr Zur Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte oder ein-

bestanden hat, nur nach Bestimmung der zuständigen Central Staats behörde zugelassen werden. . .

Die Cenfur »schlecht« hat eine Zurückstellung auf mindestens 6,

die ECensur »vmittelmäßig« eine Zurückstellung auf mindestens 3 Monate

olge. Ueber die Wiederholungsfrist hat sich der Vorsitzende

Wer nach zweimaliger Zurückstellung die Prüfung nicht besteht, wird zur weiteren Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen.

§. 41. Die einzelnen Prüfungsabschnitte sind von den Kandidaten ohne Unterbrechung zurückzulegen. ;

Der Zeitraum zwischen einem Prüfungsabschnitt und dem nächst- folgenden darf, falls nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfer · ligen, acht Tage nicht übersteigen, Kandidaten, welche diesen oder den ihnen sonst bekannt gemachten Prüfungstermin nicht inne halten, dürfen zur Fortsetzung der Prüfung erst in dem nächstfolgenden Pruͤfungsjahre zugelassen werden. .

§. 42. Diejenigen Kandidaten, welchen in einzelnen Prüfungs- abschnitten die Censur »schlecht⸗ oder mittelmäßig ertheilt worden ist, haben die Wahl / ob sie sich den noch nicht aäbsolvirten Prüfungs abschnitten sogleich oder erst nach der ihnen gestatteten Wiederholung nicht bestandener Abschnitte unterziehen wollen.

43. Die Gebühren für die Prüfung als Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer sind auf 68 Thlr. festgesetzt. Davon ist zu rechnen auf die anatomisch⸗physiologische und patho⸗ lo . Prüfung. !... auf die chirurgische und ophthalmiatrische rüfung. .. . auf die medizinische Prüfung 7. 0. auf die geburtshülfliche und gynäkologische Prüfung - 89 auf die Prüfung in der Staatsarzneikunde oder Hygiene . auf sachliche Ausgaben und Verwaltungs- 6 Y

15 Thlr. 10 Sgr.

. y w

3. Y

1 = * 19 * Bei Wiederholung des anatomisch⸗physiologischen und pathologisch=

anatomischen Ptüfungsabschnittes oder eines Theiles desselben ist jedes.

mal der hierauf fallende sachliche Gebührenantheih mit zu entrichten, wogegen e . k k ,. anderen Prüfungsabschnittes nicht wieder in Anrechnung kommt. ;

ö. §. 44. an, welche während der Prüfung zurücktreten, erhalten die Gebühren für noch nicht angetretene Prüfungsabschnitte zutückerstattet. ; .

Für Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte sind die für die⸗ selben reglementsmäßig festgesetzten Gebühren von Neuem zu zahlen.

Neben den , ,, ,, Gebühren haben die Kandidaten

itere Gebühren nicht zu entrichten. . net, 8 3 3. . jedes i, , . sind die Namen der Äpprobirten von der betreffenden Centralbehörde dem Bundesrath

es Rorddeutschen Bundes anzuzeigen. ; . rr ann über die Prüfung der Zahnärzte.

§. 1. Die Approbation darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nachstehend beschriebene zahnärztliche Prüfung in allen ihren Abschnitten ö 9 Eine Ausnahme findet nur

ür den im §. 6 vorgesehenen Fall— . . . gin Die dn nn r Prüfung ist vor den für die Prüfungen der Äerzte bestehenden Kommissionen abzulegen, denen für die zahn— ärztlichen Prüfungen ein praktischer Zahnarzt beizuordnen ist.

§. 3. Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt: I) durch die Reife für die Prima eines norddeuischen Gymnastums oder einer norddeutschen Realschule erster Ordnung. Dieselbe ist nachzuweisen, entweder durch das Schulzeugniß oder durch das Zeugniß einer beson⸗ deren Prüfungskommission bei einer der genannten Unterrichtsanstalten, 2 durch zweijähriges Universitätsstudium, 3) durch den Nachweis praktischer Uebung in den technischen zahnärztlichen Arbeiten.

8. 4. Die Prüfung zerfällt in vier Abschnitte.

der 5 ektion der Zähne oder des Zahn—

w. zu diagnostizixren, und dem. . 6 schriftliche Arbeit über die des Falles anzufertigen.

Kandidat unter spezieller Aufsicht

aus mindestens vierzig dem Gebiete der Anato—⸗

hologie und Therapie, Heilmittellehre er speziellen chirurgischen und

dentistischen von Hülfsmittel m nisse in Anfertigung, 1 , m gegen enn en struümente an einer Leiche oder an einem stelettirten Kopfe na Im vierten A schnitt Etam̃inatoren über Diätetik der ihne fleisches, über die

Kandidat einen ihm vorgeführten

den einzelnen Prüfungsabschnitten oder zu der Průüͤfungsprotokolle, der öffentlichung der Namen der die Prüfung der Aerzte analoge Anwendung.

zu erlangen wünschen, sind der im SF.

: : ld ur Prüfung, der Zulassung zu ginge n gn, n, e 9 er eh' lm derselben, eststellung der Censuren und der Ver⸗ pprobirten finden die Vorschriften für

ĩ te, welche die Approbation als Zahnarʒte , , 3 6 Nachweise über⸗

dritten und vierten Prüfungs-

§. 5.

F§. 6. und brauchen nur den ersten,

Thlr. für jeden Prüfungsabschnitt. g der Thierärzte. igen Kandidaten ertheilt hierärztliche Prüfung in

neischule. z. rüfungs⸗

Der zuständigen Eentralbehsrd Behörde durch geeignete Thierärzte zu e

Sekunda eines norddeutschen Gymnasi Realschule und durch den Nachweis, dreijährigen Besuchs norddeutscher ziplinen des thierärztlichen

en f von der Thierarzneischule der Nachwei

§. 3. Die Zulassung zur Prüfung

daß während Thierarzneischulen sämmtliche Dis- Studiums . 1 . ter Vorlegung de . , 5 er die rn. April bis

§. 4. Die Kandidaten

orlesungen und eines Lebenslaufes, in der Zeit vom 1.

spätestens 1. Juli jeden Jahres bei der zuständigen Behörde zu melden,

welche über ihre

ulassüng zur Prüfung entscheidet, ; 5. Die . ent in drei selbständige Prüfungs ˖ Ab⸗

an lt nämlich die klinische, die technisch⸗ operative und die Schluß⸗

prüfung.

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and Thie r ü * auf mindestens drei Tage zu überweisen. Ueber beiden Fälle . Krankheit, eine Krankheitsgeschichte Klausur auszuarbeiten, führen. Die mündliche schriftlichen Bearbeitung statt.

schriftlich und ohne Benutzung

Durch den der Waarenkunde, sowie in der

prüfen.

.

der klinischen Prüfung sind jedem Kandidaten zwei * 6 i, , n. Fesistellung der Diagnose ,. Unterfuchung und Fesistellung der 29 in wisfenschaftlicher Form unter

und ein ordnungsmäßiges Krankenjournal zu Prüfung über beide Falle findet erst nach der

Arzneien hat der Kandidat selbst anzufertigen. i e n, ist der Kandidat besonders in der pharmazeutischen Chemie und Technik zu

hat der Kandidat,

ission besteht aus drei Ezaminatoren.

§. . . dhe ar an kl erstreckt sich auf. Anatomie, Akiurgi und Huͤfheschlag und umfaßt 1 in der Anatomie; a) Lage der Theile (Situs), b; Anfertigung eines Präparats, ) Erläuterung ines oder mehrerer Präparate e' tempore; Hh Nachweis erlangter Uebung im Gebrauche des Mikroskops; 2) in der Akiurgie⸗ drei ver. schiedene Operationen, nach der Demonstration praktisch auszuführen; 3) im Husbeschlag: a) praktische Ausführung eines Beschlages, v) Be⸗

k ufe. : ; sclag. teh er en ft omnnnision besteht auch hier aus drei Examinato⸗

ür j theilung. . . srgitbeg r en, 54 Schluß prüfung sind alle thin r i en ächer, soweit sie nicht schon in den beiden früheren . i lun spezieller Gegenstand der Prüfung gewesen sind. ; Die Prüfung wird in Gegenwart der ganzen an, . * vier Mitgliedern derselben r e . . vier Kandidaten ü ermine ni uge n. . un n g 6 folgenden dire n Babschmiti darf nur derjenige Kandidat zuͤgelassen werden, welcher den vorhergehenden Prüfungs—⸗

i anden hat. . dbl i h n e, ö sind je nach dem Ausfall; vorzüglich gute, sehr gute gute mittelmäßig. S » schlecht⸗ Die drei ersten 4 den Kandidaten für bestanden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor ern gu gcensur wird aus den Censuren der drei Prüfungs- Abschnitte gezogen. Die Schlußcensur »vorzüglich gut⸗ darf nur er⸗ theilt werden, wenn der Kandidat sich in allen einzelnen Gegenstanden der Prüfung eine höhere Censur als »gut« erworben hat. —ͤ

§. 11. Die prototollarischen Verhandlungen über jeden Kandi— daten sind der zuständigen Centralbehörde Behufs Ertheilung der Ap probation oder . Zulassung zur Wiederholung der nicht bestan ·

üfung vorzulegen. t dene r n n, er den ersten Abschnitt sind die vom Kanhi— daten ausgearbeiteten Krankheitsgeschichten in Urschrift, und der Be richt über die bei . . . m Prüfung abgehaltene prak- isch tische Prüfung beizulegen. ü ö. . . 6 94 zweiten Abschnitt sind die in den ein ö Unterabtheilungen gestellten oder durch das Loos gezogenen y namhaft zu machen, desgleichen in dem Protokoll über den dritten Abschnitt die von jedem Examinator herangezogenen Prüfungs-

gegenstände anzugeben. re erg gi sind im Laufe des

12. Die beiden ersten . ü nnd ken . abzuhalten, fo daß die Schlußprüfungen mit dem

des Unterrichtsjahres ihren Anfang nehmen können. 2 6 Die Def hebben werden von der zuständigen Cen-

bestimmt. J cr ng . dem Schluß jedes Prüfungsjahres sind die Namen der Approbirten von der betreffenden Centralbehörde dem Bundesrathe

rddeutschen Bundes anzuzeigen. a Tor Dle vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung

Die