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Mecklenburg. Schwerin, 2. Oktober. Der Fürst und die Fürstin Adolph von Schwarzburg⸗Rudoistadt sind am Dienstag dieser Woche von Ludwigslust wieder ab— ereist. ? — Am 30. v. M. ist der Fürst Heinrich VII. Reuß und in der Nacht auf den 1. d. M. sind Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Carl von Preußen, der Fürst Hein⸗ rich XVII. Reuß und der Prinz Windischgrätz, jüngerer Bruder des Fürsten Hugo Windischgrätz, in Ludwigslust ein⸗ etroffen.
; . Se. Königliche Hoheit der Großherzog hat am gestri⸗ en. Tage mit den in Ludwigslust anwesenden fürstlichen Hästen im Buchholze gejagt. Heute findet Jagd in Friedrichs moor statt. —⸗ .
Schaumburg, Linpe. Bückeburg, 2. Oktober. Die heute ausgegebene Kr. 8 der »Schaumbur Lippischen Landes- Verordnungen« enthält das Gesetz, betreffend die Feststellung des Landeskassen⸗Etats für 1869. .
Sachsen. Dresden, 1. Oktober. Nach §. J des bei der . Kammer gestern eingegangenen Entwurfs zu einem Gesetze, die Aufhebung des Instituts der Kommunalgarde 2c. betreffend, wird die Kommunalgarde in allen Orten, wo sie zur Zeit be⸗ steht, aufgehoben; alle in Beziehung auf dieses Institut seit er giltigen Gesetze und Verordnungen werden außer Wirtsamkeit gesetzt. Dagegen sind aller Orten, wo ein : — handen ist, die Gemeinde⸗Obrigkeiten verpflichtet, im Einverneh⸗ men mit den Gemeindevertretern und beziehentlich der Sicher⸗ heitspolizei⸗Behörde des Ortes, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Einrichtung dahin zu treffen, daß zu Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe, sowie zu Sicherung des öffentlichen und Privateigenthums den mit Handhabung der öffentlichen Sicherheit beauftragten Behörden auf deren Verlangen bewaffnete Unterstützung gewährt und die nöthigen Wachen, namentlich bei Feuersgefahr, gestellt werden können. Wo eine Schützengesellschaft besteht, ist diese zu dem erwähnten Sicherheits⸗ dienst zu verwenden. Lehnt diese die Uebernahme ab oder würde durch dieselbe oder eine andere bereits bestehende Einrichtung der Zweck nicht befriedigend erreicht werden können, so sind sämmt— liche selbständige männliche Ortseinwohner verpflichtet, die ihnen nach Maßgabe der durch ein besonderes Regulativ zu treffenden örtlichen Einrichtung zukommenden persönlichen Dienstleistungen bei einer zu errichtenden bewaffneten Schutzwehr unweigerlich und unentgeltlich zu leisten. Unumgängliche baare Auslagen und die Kosten der Bewaffnung von Gemeindemitgliedern, welche sie sich aus eigenen Mitteln anzuschaffen nicht vermögen, werden aus der Gemeindekasse übertragen. — Der bei der II. Kammer eingegangene Finanzgesetz ˖ Entwurf auf die Jahre 1870 und 1871 bestimmt die Einnahme und die Ausgabe für ein jedes der genannten Jahre im ordentlichen Staatsbudget auf 12,574,394 Thlr., außerdem zu außerordentlichen Staakls—⸗ zwecken für beide Jahre zusammen noch 6,595,190 Thlr.
Eh em nitz, 3. Oktober. In vergangener Nacht hat eine Feuersbrunst die benachbarte kleine Stadt Frauenstein (1360 Ein⸗ wohner) fast ganz zerstört. Vier Fünftheile der Stadt sind mi br annt darunter die Kirche, das Rathhaus und die
ulen.
„ Bessen. Darm stadt, 2. Oktober. Der Prinz und die Prinzessin Ludwig haben gestern den Sommeraufent⸗ halt auf Jagdschloß Kranichstein beschlossen und mit ihren Kindern das Neue Palais dahier wieder bezogen.
Baden. Karlsruhe, 25. September. Aus dem Vor— trag, mit welchem der Präsident des Finanz⸗Ministeriums die Uebergabe des Budgets an bie Kammer begleitet hat ,ist her⸗ vorzuheben: I) der Schuldenstand der Eisenbahnschuldentilgungs- kasse betrug am 1. Januar 1869: 07560, 330 Fl., worunker 37 Mill. Papiergeld. 2) Der eigentliche Staatsaufwand über stieg in der Periode 1866567 den Voranschlag um S20, 308 Fl., darunter beim Kriegs⸗Ministerium So0, 847 Fl. 3) Der außerordentliche Aufwand überstieg den Voranschlag um 2,607,940 Fl., darunter ein Mehraufwand der Kriegsverwal—⸗ tung um 4,055,328 Fl (somit Minderaufwand der übrigen Verwaltungen). 4 Die ordentliche Reineinnahme beträgt gegen den Voranschlag mehr 2,335,338 Fl.; die außer⸗ ordentliche Einnahme mehr um 03,327 Fl. 5) Ge⸗ gen die ordentlichen und außerordentlichen Reineinnah⸗ men beträgt der gesammte 1866/67 mehr 2.358, 85 vermindert hat.
1866/67,
nahmen begründe
vorliegende zweijährige Bud
Bedürfniß dazu vor⸗
keine geringeren Forderungen an die Steuerkraft gestellt werden können, als dies zur Zeit der . sei. Namentlich erscheine bei den direkten Steuern eine Rückkehr zu den Steuersätzen, wie sie bis 1868 bestanden haben, nicht thunlich. Dagegen konnte dem Wunsche nach Erleichterung in der Richtung will⸗ fahrt werden, daß die Weinaccise und das Weinohmgeld nur mit den bis zum Jahr 1868 geltenden geringeren Sätzen in das Budget eingeführt wurden. Diefe Erleichterung bedeutet für unsere Staatein nahme einen Ausfall von beiläufig 400, 090031. Aus dem Budgetvoranschlag ist Folgendes hervorzuheben IN der eigentliche Staatsaufwand soll für die kommende Periode im Durchschnitt der zwei Jahre pro Jahr betragen 14302009 Fl, was gegen früher ein Mehr ist Son 32313 Fl. Y Die reine Einnahme für 1870 beziffert sich nach dem Budget auf 1434345713 Fl. pro 1869 waren es 14,459, 897 Fl. 3) Das et schließt ab mit einem
der Einnahmen um 189,264,
reicht somit nicht den im Finan
Ueberschuß von 554,478 Fl.
Vortrag des Präsidenten des
Gesammtresultat ein be
wird, daß der ei
ist, während d
Steuerermäßigung,
Aufstellung des Bud
Bunde, betre g Frei igigtetã rt. 1.
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wäre.
Art. 2. Es steht badischen Staatsangehörigen frei, im Nord— deutschen Bunde, beziehentlich Angehörigen des letztern im Großherzog thum Baden, ihre aktive Militärdienstpflicht mit der Wirkung abzu⸗; leisten, daß sie damit der Verpflichtung zum aktiven Dienst in ihrem Heimathsstaat genügen. Dieselben werden dabei in allen militärischen Beziehungen wie eigene Landesangehörige behandelt. ;
Art. 3. Die in Vorstehendem (Artikel 1 und 2) erwähnten Be⸗— rechtigungen finden auch Anwendung auf das Großherzogthum Hessen südlich des Main, dergestalt, daß Angehörige des letztern in Baden und badische Staatsangehörige im Großherzogthum Hessen südlich des Main sich der Musterung unterziehen, beziehungsweise ihre Militär- dienstyflicht ableisten dürfen. n .
Art. 4. Die Musterung derjenigen Militärpflichtigen, welche von der Berechtigung des Art. ] Gebrauch machen, erfolgt nach Maßgabe der bezüglichen Gesetze und Verordnungen dessenigen der kontrahiren ˖ den Theile, vor dessen Ersaß— b, d,. Behörde dieselben sich stellen. Gesuche um Zurücttellung oder Befreiung vom Militärdiensi bleiben jedoch stets der Entscheidung der us au, Behörde vorbehalten. Desgleichen steht letzterer die defini· tive Entscheidung über solche Angehörige des Norddeutschen Bundes, des Großherzogthums Hessen südlich des Main zu,
zum Waffendienst, jedoch zu sonstigen militärischen i mengen fähig sind, welche ihrem bürgerlichen Berufe ent— prechen.
Art. 5. Während der Dienstzeit unterliegt jeder Militärpflichtige den Militärstrafgesetzen desjenigen“ der kontrahirenden Theile, in wei⸗ chem er dient. Deserteure, welche in ihrem Heimathstaat betreten werden, sind daselbst wegen der Desertion sowohl als etwaiger anderer damit zusammenhängender militärischer Vergehen nach den Gesetzen des Heimathstaates zu bestrafen.
Art. 6. Nach vollendeter aktiver Dienstzeit erfolgt der Uebertritt zur Neserve des Heimathstaates. .
Art. 7. Ein Ersa g eines Militärpflichtigen auf Grund des Artikel tra Seitens des Heimathst Gesetzgebung desjenige leistet wird, werden regelt.
Staate
beziehungsweise die zwar nicht
Pensions- Pension dem
. ratifizirt und
pätestens bis Derselbe soll vorläufig
edachtem Zeitpunkte ab
sofern nicht einer der
orher die Absicht kund
der Mobilmachung für die Dauer der⸗ Es behält derselbe
heimathlichen Ersatz. (Aus .
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estungs materials werden den betreffenden Regie⸗
Veranlass
fas ang, n ur ä dmr König hat
r, Abends s zum Schluß der De⸗ d . 3 . , . u sodann 5 Kot welche am 5. in Metzingen ill, . 33 i , n zurückkehren. mug 66 691 nr, München, 2. Oktober. Die Bayer. Landes⸗ ei denjenigen zeitung veröffentlicht: J. Si Verei ise sammenhanges VKorbbentschen er r, hren nn, hen an , be,, den
Hessen, die zukünftige Be schaftlichen beweg⸗ n
lichen Eigenthums in d ; Ulm, Rstatt und Han i. ofestungen Mainz, . die Dieselbe hat folgen
g n, , hören. . . Juli 1869. etwa hierauf Seitens des N HLEine Theilung des als de igen schlä r vormaligen schlägen eine Folge zu nd gen Mainz, Ul Rastatt und Landau wird zur * J ie Gründe he. — . te. a Vielmehr soll dasselbe, wie bisher, im gemeinschaft· Verfahren finde durch d ligen ö um sämmtlicher in ber gegenwärtigen Konferenz ver, deuischen Regierungen siast. . 6 r en verbleiben und als solches im Intereffe des allge⸗ Zusatzprototosl. vom ö Li, eutschen Vertheidigungssystems verwaltet, erhalten und ergänzt Harung kann Sestens eines e 63 ; . ᷣ kündigt werden, bleibt a, ö. Hememsame Material der Festungen, Ulm, Rastatt und gültig. Alsdann trete . * von den betreffenden Territoriakregierungen, dasjenige eigenthümers, wie in 7 e e rene en 26 ,. e . in Kraft. . aten verpflichten sich, das vorbezei . Material nach Menge und Beschaffenheit, so n., es ö Hertrag deren Schätzunge kommissionen in den Jahren 1866 und 1867 stellt wurde, zu erhalten und den in Friedenszeiten entstehenden ung ir r er n, zu e gänzen, Die Kosten dieser Unter ernehmen dieseni ĩ aun nn nn h diejenigen Staaten, welchen die In Konsegenz der materials in den 3 um sich gegenseitig
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9 Festungs. Kommission Stuttgart und Karlsruhe. nächst auf drei Jahre.
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Fragen, ivelche sich auf die Wahrung des Zu— des Defensiysystems zwischen Nord⸗ * . gelegenheiten, deutsche Vertheidigun ungen vor
ddeutschen eunigung halber in der Regel ., i g,
In so weit die
welche von wesent. osystem sind, olcher Gegen⸗ S, und zwar der Be— Vermittlung der Militarbe⸗ süddeutschen Regierungen den
Erledigung
orddeutschen Bundes gemachten Vor⸗ geben nicht in der Lage sein sollten, werden sie dem Norddeutschen Bunde mittheilen!
en Norddeutschen Bund gegenüber
Analoges den süd⸗
gleichen Tage.
gemeinsamen Festungs= zu diesem Behufe nach vorgängiger Vollmachten, vor⸗ Artikel übereingekom=
Bayern, Württemberg und Baden bestellen ei a. it jahn en ei d mit jährlich w ne ständige
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n dem Norddeut Offlzier, 4 in jeder Festung aus als Bevollmächtigten ver Territo waltung des bezüglichen Festungsmaterials tung der Inspizirung in lego, b) für di einein höheren preußischen Artillerie · Offizi schen Ingenieur- Offizier, einem süddeuschen Regierun besondere Vereinba süddeutschen Festun
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Rastatt und Land bst, überhaupt die ch den allgemeine strategische Verhältn deutschen Fest Festungen zu ü
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sammenhanges, so wie für di J d — l Bundes. Festungsmaterials ĩ für die ei ; rials tions ommissten dem entspreche
— mit, welche giebt. Die tige Behandlung des ge⸗
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gel die
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mehrere Mi nen S
die Aufgabe, die
en Festungs materials d
Defensiv⸗Anlagen und Ergebniß ihrer Inspektion.
lage neuer is ihrer Er— Vorsorge für die nen und Straßen. Kommission über alle die ordnungen, sowie über rhandener, wie über die Erbauung neuer Eisen— orher hören. eriodisch obgenannte Festun.˖ erstattet r Die et, im ganzen Umfange ihres ge zu machen, wie sie sich der Regierungen gutachtlich
Bei diver⸗ zur Vorlage zu mission werden lle dieses nicht ng den übrigen egenheiten ihrer durch Mehrheits.
en die Nothwendigkeit des Nord. und Süddeutschland Wahrung dieses Zu⸗ herigen gesammten erufenden Liquida⸗
ßen geschl 9 geschlo