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Absichten des Gesetzes wesentlich behindern. Die engen Grenzen, welche für die desfallsigen Befugnisse der Veranlagungsbehsrden gezogen sind, ewähren dem Steuerpflichtigen einen wirksamen Schutz, ohne dem ile en m gn. des Staates die entsprechende Anerkennung zu Theil werden zu lassen. Mag auch jener Schuß seine Berechtigung aus der Tendenz des Gesetzes vom 1 Mai sösöj' herleiten, so kann derselbe nicht so weit ausgedehnt werden, die Interessen der übrigen Steuer- pflichtigen zu beeinträchtigen. Wenn daher die tägliche Erfahrung lehrt, daß eine beträchtliche Anzahl von Personen mit einem Einkommen von mehr als 1000 Thaler zur Einkommensteuer nicht herangezogen ist, und daß ein ansehnlicher Einkommens- betrag der Veranlagung gänzlich entzogen bleibt, so läßt sich die Inlgerung nicht zurückweisen, daß neben der relativen Ungleichmäßig- eit in der Vertheilung der Staatslasten ein absolutes Unrecht besteht. So wenig ein derartiger Zustand mit den Interessen der übrigen Steuerzahler vereinbar ist, so wenig darf derselbe vom allgemein volkswirthschaftlichen Gesichtspunkte aus Duldung finden. Auch auf diesem Gebiete muß die Herstellung eines Gleichgewichts erstrebt werden, 6 36. Hi,. einer gleichmäßigen und gerechten Ver— anlagung in sich trägt.
än der dera e u weisen die Erfahrungen, welche auf dem Gebiete der Verfolgung der gegebenen Rechtsmittel gemacht worden sind, auf die Nothwendigkeit einer entsprechenden Abänderung hin. Während dem Steuerpflichtigen in der Remonstration und Rekla— mation vollkommen ausreichende Mittel gegeben sind, um sich gegen eine etwaige Ueberbürdung zu sichern, ist der staatliche Einfluß in dieser Richtung auf die Berufung des Vorsitzenden der Einschätzungs⸗ Kommission beschränkt. Wenn nach den gemachten 4 der Erfolg dieses Rechtsmittels nicht selten zweifelhaft, in verschiedenen Fällen dagegen die Geneigtheit der Einschätzungs⸗Kommission hervor⸗ getreten ist, die von ihr selbst bewirkte Einschäßung auf erhobene Re— monstration herabzusetzen, ohne daß diesen Ermäßigungen mit Erfolg begegnet werden kann, so erscheint das Bedürfniß unabweisbar, die den Steuerpflichtigen gewährte Bevorzugung auf das richtige Maß zurückzuführen und das bisher beeinträchtigte Berufungsrecht des Staates in einem entsprechenden Verhältnisse zu den Befugnissen der Steuerpflichtigen zur Geltung zu bringen. .
Wenn die Staats-⸗Regierung das Mittel zur Beseitigung der er— kannten Uebelstände allein in einer, den angedeuteten Gesichtspunkten entsprechenden Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen hat finden können, so ist dieselbe gleichwohl von dem Bestreben geleitet worden, den Grundgedanken des Gesetzes vom J. Mai 1851 nach Möglichkeit festdzuhalten und die abändernden Vorschriften auf das möglich ge⸗
ringste Maß zu beschränken. Sie hat indeß gemeint, die gesammelten Steuerstufe von ö. Thlr. jährlich * Thlr. monatlich, * * * *
zur * *
1. 2. 3 42 ö 4. 5. 6. 7 8
R d O O , .
1680 2040 2409 3000 3600 4200 1800 5400 bob 6600 7200 7800
.
250 300 350 400 150 500 550 600 650 7
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T und von der 32. S
Erfahrungen auch Gesetzes benutzen zu In diesem Sinne
hinsichtlich des weiteren Ausbauez des gedachten müssen.
des Geseßzes vom 1. Y
4. bis zur 9. St der 11. und 12. 2400 Thlr.
I8.
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erörtert worden. Der
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geben, als der Spiel. vegs so eng bemessen Einkommens
1-200 Thlr. 400 *
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theils aus Mitglied
k mmensteuerpflichtigen E
t, einen Theil dieser en, will derselbe dem auf die Veranlagung
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als die Mitwirkung agenden Organe an⸗
e des Entwurfs die e vor aus der Wahl
den Interessen der S gesichert wird, soll nur dahin seine der zur angeme rn, er Mitglie lich auf . wonach bishe Körperschaft
ücksichten keinerlei Kommissionen einn
dung ste Die nmung, daß ei selbst angehören
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en⸗ .
keit der n n die Mö ) i .. J , . ., n der Einkommensteuerpflichtigen des Wzirks in zweckentspre Weise nußbar zu an err 36. Die Absicht, dem der Regierung auf die Veranlagung der Steuer möglichst enge en zu ziehen, hat in der Bestimmunz des Gesetzes vom 1. Mai 186, wonach dem Vorsitzenden der Kommifsion nur im Falle der Stimmengleichheit der übrigen Kommissionsmitglieder ein Stimmrecht zusteht (§. 23 Abs. 4 und F 25 Abs. H a. a' O) einen Ruge indeß die Eigenschaft des Vor— Kommission anerkann? ist, läßt sich weder mit den Formen einer mit der Stellun ini
weiteren Ausdruck gefunden. S sitenden als eines
. nt setzun haben, mußten b mmissionen eine konse Wenn nach den zu §. 3 gestellten V scheidende Kommission aus Mitgliedern be von der Provinzialvertretu zu einem Drittheil von d damit der Zusammensetzung de ein völlig gleichmäßiger Abschluß g Gleichmäßigkeit der Veranlagung für mußte, innerhalb der in letzter Instanz ission jede einzelne Provinz vertteien zu Wahl der Mitglieder in die Hände der Pro 3) Die Ungleichheit, welche bezüglsch Veranlagung anzufechten, nach den bisheri den Steuerpflichtigen und dem die Intere Vorsitzenden der Einschätzungs - Kommi t unerheblich d rhindern. So ndsatze einer völlig glei mittel entspricht, so unhaltbar hat holten Erfahrung erwiesen nicht überall zutreffenden gegen eine derart bewirkte eingelegte hur in den seltensten Fällen zur Herstellung einer Veranlagung geführt hat. Wenn (3 daher als ein Geb rechtigkeit erachtet werden mußte, die bisherige Steuerpflichtigen zu beseitigen., und den bei er Steuer di,, n , Organen gleiche Recht räumen so war in erster Re ie Aufhebung d d. h. des Rechts der S e n mündliche Verhandlun höchstens zwei der Einschätzung vorgeblichen U um u 23 des Gesetzes Mai 1851) Abgesehen von den gewichtigen Bedenken dasjenige Organ, welches die Prüfung der maßgebenden
Verhältnisse bewirkt hat,
bestell
gangs Verhandlun
zeurtheilung der vo führt, und in nicht gehabt haben, welche
überall als
einer Entsch
siden ü
der Bezirks kommission Central Kommission bestim zu bilden, welcher erst da
. Richter über den ei elfachen Unzuträ
g gezogen haben. Die
haben ergeben, daß die Behandlung der aäußerst
ner vorwiegend milden
st gefaßten Beschlüsse . ermäßigungen zur Folge Verhältnissen gegenüber nicht
erden konnten.
ist die Organismus en berechtigten Anforderungen
entsprechenden Ausbau erhält.
Eine weitere Modifikation in den Bestimmungen über die Rechts- mittel enthält der Entwurf in den Vorschriften hinsichtlich der Fr ft ezie⸗
innerhalb deren die Reklamat hung die bisherige dreimonat eine vierwöchentliche bestimm des Stagtes als der S
Abschlu Zeit in
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pflichtigen 4) Die wichtig
enn in dieser
abgekürzt und auf das Interesse sowohl möglichst schleunigen
Um im Falle igen Gelegenheit eklamation be⸗
henden Gesetzgebung bringt
Gebiete in Vorschlag, innerhal vornehmlich zu suchen sind.
n Mängel gerechte und gleichmäßige Ver=
anlagung der Einkommensteuer überhaupt nur alsdann ausführbar ist, wenn die Möglichkeit einer näheren Ermittelung des steuerpflich· tigen Einkommens gegeben ist, so erscheint es als? die nächste Pflicht
des Gesetzgebers, den zu geben, jene ihre er sichten des Gesetzes en tung das Gesetz vom erwiesen. Es darf als n Kommunaleinkommen
Veranlagungsorganen die Mittel an die Hand ste und hauptsaächlichste Aufgabe in einer den Ab⸗ itsprechenden Weise zu löfen“ Was in dieser Rich- 1 Mai 1851 geboten, hat sich als unzulänglich otorisch erachtet werden und die bei Einführung der steuer in Berlin neuerdings gemachte Erfahrung
hat es in augenfälliger Weise bestätigt, daß eine erhebliche Anzahl von Staatsbürgern, welche das Gesetz mlt der Einkommensteuer betroffen wissen will, sich dieser Steuer mit Erfolg entzieht. Die häufige Wieder-
kehr dieser Erscheinung Theil der Einkommen
drängt im im Sinne die Nothwen
e Gewißheit, daß ein sehr beträchtlicher ̃ ch zu niedri Steuerverw
d genguer
Gesetz vom 1. Mat 1851
einer großen Zahl von Steuerpflichtigen hrte Geheimniß ihres
tieferen oder lästi- nkommensverhältnisse
mmensteuer dem zu⸗—