gierungs ⸗Amtsblatte und in dem betreffenden Kreisblatte bekannt machende Vorladung zu dem Termine zu laden.
In dem Termine haben die Entschädigungsberechtigten ihre Ein— reden gegen die Anwendung des Expropriationsrechts auf das in An- spruch genommene Grundstück oder Recht, ebenso hat der Unternehmer Spätere
seine Einwendungen aus §. 8 Absaß 1 geltend zu machen. nn,, Art werden nicht berückichtigt.
§. 18. zuzuziehen.
bat jeder Theil Einen, der Kommissar den dritten Sachverständig zu ernennen.
Mehrere Theilnehmer an dem zu expropriirenden Gegenstan haben gemeinschaftlich Einen Sachverständigen zu benennen.
Die von den Parteien benannten Sachverständigen müssen in
— in welchem die zum Unternehmen in Anspruch genommenen Grundstücke liegen, und die nach den dort gel—
tenden Prozeßgesetzen vorgeschriebenen Eigenschaften eines völlig glaub.
dem Regierungsbezirk wohnen,
würdigen Zeugen besitzen.
Erfolgt die Benennung qualifizirter Sachverständiger, bezügli
die Einigung mehrerer Interessenten über einen Sachverständigen nicht binnen der vom Kommissar zu bestimmenden, mindestens achttägigen Frist, so ernennt Letzterer die Sachverständigen an Stelle der Parteien.
19. Der Kommissar hat eine Vereinbarung der Betheiligten zu Protokoll zu nehmen und eine Ausfertigung desselben auf Verlan— .
gen den Betheiligten zu ertheilen.
Das Protokoll hat die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen
Urkunde. Zur Rechtsverbindlichkeit eines
vor dem Kommissar abg schlossenen Vertrages
gen zu Stande gekommen ist. F§. 20.
Fällen muß
gereichten Gutachten.
Ueber das Gutachten sind die Betheiligten vor der Entscheidung
der kö zu hören.
stand der Abtretung, den Umfang und die Art der Belastung und di
nöthig befundenen Einrichtungen (6 15 Nr. 1. bis 2), als auch über den Betrag der Entschädigung und der zu bestellenden Kaution (5. 15
Nr. 3) erfolgt mittelst motivirten Beschlusses.
Die Entschädigungssumme ist für jeden Betheiligten besonders
festzustellen.
In dem Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, daß der Unternehme
in den Besitz des u. ente nn chadigusias. 5 . 8h weisen sei. . Ischadigungs. oder Kauti
verständige nach freier Ueberzeugung zu wündi ; 9 8 . 5 k des ö 7 36 eschluß der Regierung elle Einweisun = nehmens in den Besitz und, Refurs eingelegt st k ,, , ne g, ger rtike es Rheini ivil dem Säbener eh. . e, nn,, 28. egen die Entscheidung der Regierung über die §. 15 Nr. L bis 2 bezeichneten unkte steht beiden Thei die vorgesetzte e rn , . 6
S. 24 Das Rechtsmittel muß bei Verlust desselben innerhalb der
gf 3. Tag der Zustellung des BVeschlusses folgenden zehn Tage bei st
Bezirksregierung eingelegt werden. Die Re ierung hat di ? tursschrift dem Gegner zur Beantwortung nn e , J , 3 bier n en prätlusivischen Zrist mitzutheilen, und die Älkten nach . auf an den zuständigen Minister zur Entscheidung einzu⸗
. 25. Gegen die Entscheidung der Re ierung über di stende Entschädigung, über die zu bestellende 6 und 6 gur . 8-10 sich ergebenden erpflichtungen steht beiden Theilen innerhalb der auf den Tag der Zustellung des Beschlusses und, wenn
nach §8. 23 und 24 gegen“ di i ñ gelegt ist, innerh 8 g ie Entscheidung der Regierung Rekurs ein⸗
bescheides fol okation auf richterliche enommen, so beginnt
n gbr men deen fie.
er ihm
ekursgesuches ,, 3 H
cht, in dessen Bezirk das betreffende Grund⸗
i rng durch Sach⸗ en. eäüungen, welche in dem Ver— gültig, wenn sie unter Beobach . en bestehenden gischtisten erfolgt ei den Glauben , . Beamten.
sofern nicht die Be— h — ibredet haben, von der Bezirksr— ier = 6 3 nachgewiesen ist, die durch Werte vor earn nenn 6 3 §. 19 destimimtt oder durch Beschluß der Regierung oder Rang onb m r ner Entschädigungs / oder
kann die Regierung eine sofortige
Zu der kommissarischen Verhandlung sind Sachverständige
Sofern sich die Interessenten nicht über einen Sach verständigen einigen,
bedarf es der §. 14 vorgeschriebenen Förmlich⸗ keiten nicht, sofern die Vereinbarung nach Anhörung der Sachverständi⸗
. Das Gutachten wird von den Sachverständigen entweder mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich eingereicht. In beiden
— . dasselbe mit Gründen unterstützt und beeider werden. Sind die Sachverständigen ein— für allemal als solche vereidet, so ge⸗ nügt die Versicherung der Richtigkeit des Gutachtens auf den geleiste—⸗ ten Sachverständigeneid im Protokoll oder unter dem schriftlich ein
Die Entscheidung der Regierung sowohl über den Gegen ⸗˖
onssumme einzu- Die Regierung hat das Ergebniß der Begutachtung durch Sach i geit nig jcistehen,
Gerichtshofes zu Cöln ist
f den Tag der Zustellung des Rekurs.
4010
kräftigen Besch summe gezahlt oder hinterlegt ist.
langen, daß der sofortigen Besitzeinweisung standes von Gebäuden oder bestellten Grundstücken voraufgehe. mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu beantragen.
zeitig zu benachrichtigen.
de Die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen 9 auch über die
von Amtswegen angeordnet werden. Sind die Personen Sachverständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.
richtigen hat.
tritt, bevor die Festsetzung Grundstücks.
welche demselben durch das Expropriations ver
e, Entschädigung durch Beschluß der Regierun selbe von der Zahlung der durch diesen
des Gerichts festgestellken Entschädigung nicht befreit. die Entschädigungsberechtigten das anhängig setzen und demnächst aus
men abgegebenen Grundstücke findet nicht statt. S. 31. Die Entschädigungssumme wird an für welchen die Feststellung stattgefunden hat.
gen von dem Unternehmer mit weisung in den Besitz verzinst, e oder hinterlegt ist.
summe durch die Unternehmer den gezahlten Mehrbetrag ohne Zinsen,
Zinsen zurück.
9. I U ni leg ẽñ 1) wenn neben de 1 Ei ire Ent rechtigte vorhanden sind, deren n , ,. —
! 2 . Fidelkommiß. oder Stadumigut ist, oder
haften.
folgt im sitenka
unter dessen n das Gut
tivbehörden, welche den Erwerb des Grundeigenthums
frei. Auch werden keine Depbsitalgehn Title ry. fhositalgehühren angeseßt,
Das
Unternehmer über.
Diese Vorschrift gilt auch in den Lande
den allgemeinen Geseßen der Ueber
Einschreibung in die Stock. oder H
reichung des Vertrages bei dem Re §. 3 Die enkei
irkungen der Expropriation— Eigenthum .. xpropriation
Eigenthums.—, Nutzungẽ ⸗
und sonstigen ü theken, an die , und Hypo
§. 37. Ist ein ü dsiüc ohne Vermittelung d , i fn r rn,
zu Be ie,, anordnen, wenn die durch ihren noch nicht rechts. uß (6. 21) festgestellte Entschädigungs⸗ oder Kaution.
S. 29. Jeder Betheiligte kann binnen acht Tagen nach dem ihm bekannt gemachten, die Dringlichkeit aussprechenden Beschlusse ver.
eine Feststellung des Zu. Dieselbe ist bei dem Gerichte (Friedensgerichte) der belegenen Sache
Das Gericht hat den Termin schleunigst und nicht über acht Tage en hinaus anzuberaumen und hiervon die Betheiligten und die Regierung
Die Einweisung in den Besitz kann nicht vor Beendigung dieses Verfahrens erfolgen, wovon das Gericht die Regierung zu benach.
8§. 30. Wenn der Unternehmer von dem ihm verliehenen Expro— ch priationsrechte nicht binnen der von dem zuständigen Ministcr he. stimmten Frist Gebrauch macht, oder von dem Unternehmen zuruck. der Entschädigung durch Beschluß der Re. gierung erfolgt ist, fo erlischt jenes Recht gegen den Eigenthümer des Der Unternehmer haftet in diesem Falle dem Eigen. thümer oder sonstigen Entschädigungsberechtigten für die Nachtheile, ; . erwachsen sind. Tritt der Unternehmer zuruͤck, nachdem bereüs die Feststellung der erfolgt ist, so wird der— eschluß oder durch Urthell Auch können gemachte Verfahren fort, dem rechtskräftigen Urtel Exekution auf Zahlung der Entschädigungssumme gegen den Unternehmer nachsuchen. Ein Vorkaufsrecht und Wiederkaufsrecht des bisherigen Eigenthümerß oder dessen Rechtsnachfolgers auf die zu einem öffentlichen Unterneh.
denjenigen bezahlt,
Dieselbe wird in Ermangelung abweichender Vertrags bestimmun⸗ fünf Prozent vom Tage der Ein— soweit sie zu dieser Zeit nicht bezahlt
Wird die durch Beschluß der Regierung festgesetzte Entschädigung ˖ gerichtliche Entscheidung herabgesetzt, so erhält der
den hinterlegten
Mehrbetrag aber mit den davon in der Zwischenzeit aufgesammelten
Her Mlntzrnehmer ist verpflichtet, die Entschähigzngssummt itschädigungsbe⸗ Entschädigungssumme as . n . Lehn / im Erbgutsverbande t;
3) wenn Reallästen oder Hypotheken auf dem betreffenden gro J
U
ö.
ö bie Entschadigun
ü g5summe werden die nach den kentazn zulässigen Kosten und Stempel erhoben. ö. -
Sämmkliche übrige Verhandlungen der Gerichte und Administra⸗
. d die gel . stellung der Entschädigung zum Gegenstande haben om die Guit · tungen und Konsense der Hypothekarien sind ö und stempel ⸗
nthur enteigneten Grundstücks geht mit er Einweisung des Unternehmers R den 8 auf
4011
eten, so geht das Eigenthum desselben auf den Unternehmer nach are ben vier aden, i nell für den Kaufvertrag vorge= schriebenen Grundsätzen über. Die rechtlichen Folgen des §. Z6 treten auch in diesem Falle ein. Die Hypothekengläubiger und Nealberech. tigten können jedoch, wenn ihre Forderungen durch die Entschädigungs - summe nicht c n,. deren Festsetzung im Rechtswege gegen ternehmer fordern. ᷣ 9 Ang Ist das zu dem Unternehmen erforderliche Grundstück, Lehn, Fideikommiß, oder Stammgut, oder gehört dasselbe dem Erb— utsverbande an, so ist der Besitzer des Guts mit Ausnahme des im 33 vorgesehenen Falles über die Entschädigungssumme nur nach den Vorschriften zu verfügen befugt, welche in den verschiedenen Lan- destheilen für die Verfügungen über Lehns. oder Fideikommißkapita— lien oder Stamm ⸗ und Erbgüter maßgebend sind. ;
§. 39. Ist das zu dem Unternehmen erforderliche Grundstück freies Eigenthum, aber mit Neallasten oder Hypotheken behaftet, so kann der Eigenthümer mit Ausnahme des im S. 33 vorgesehenen Falles über die ,, nur , e., wenn die Real—⸗
tigten oder Hypothekengläubiger einwilligen. ; ö 65 Der e n des Grundstücks ist jedoch in den Fällen der §§5. 38 und 39 befugt, wegen Auszahlung oder Verwendung der hinterlegten Entschädigungssumme die Vermittelung der Auseinander . setzungsbehörden für Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Ver— haͤltnisse Ablösungen und Gemeinheitstheilungen in Anspruch zu
en. — .
, Auseinandersetzungs Behörde hat die bei ihr eingehenden Anträge nach den Bestimmungen zu beurtheilen und zu erledigen, welche wegen Wahrnehmung der Rechte dritter Persenen bei Verwen⸗ dung der Ablösungs-Kapitalien in den §§. 110 bis 112 des Gesetzes vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten und Re— gulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, ertheilt wor- den sind. . . ;
iese Vorschrift kommt in den Landestheilen des linken Rhein , der , ,, n, in der Provinz SchleswigHolstein und den Theilen des Regierungsbezirks Wiesbaden, in welchen die Verordnungen vom 13. Mai 1857 und 2. September 1867 Nr. 6815 nicht eingeführt sind, nicht zur Anwendung, vielmehr bleibt es hier bei den bisher bestehenden Vorschriften.
§. 41. Die Eintragung des Eigenthumswechsels in das Hypo⸗ thekenbuch erfolgt auf Requisition der Bezirksregierung, wenn die Ein weisung in den Besitz durch die Regierung erfolgt ist. ;
Im Bezirk des , ö ist der erfolgte Be—⸗
echsel den Kreisgerichten mitzutheilen. . im, , Nassau ist derselbe den Amtsgerichten ur Ueberschreibung in die Stockbücher, in Oberhessen behufs Ueber . in die Mutationsregister mitzutheilen. Der Einweisungs—⸗ beschluß ö. Regierung in den Besitz steht hierbei dem Erkenntnisse des Gerichts glüch
Titel C. Schirtzund Uebergangs bestimmungen.
S. 42. Die Vorschriften vöeses Gesetzes finden keine Anwendung: I) auf die in besonderen Gesetzen ore im Gewohnheitsrechte begrün= dete Entziehung oder Beschränkung des Grundeigenthums im Inter esse berg e nl , als: bei Regulirung gutsherrlicher und bäuer- licher Verhältnisse, bei Ablösung von Reallasten, Gemeinheitstheilun gen, Vorfluthsangelegenheiten, Benutzung von Privatflüssen (Ent. und Bewässerungsangelegenheiten), Deichangelegenheiten, Wiesen⸗ und Wald⸗ genossenschafts⸗Angelegenheiten; 2) auf die Entziehung und Beschran kung des Grundeigenthums im Interesse des Bergbaues und der d triangulation. . n 43. 3. bereits eingeleiteten Expropriationssachen werden in derjenigen Instanz, in welcher sie schweben, nach den bisherigen Vor— schriften zu Ende geführt; nach beendeter Instanz treten die Vorschriften
esetzes ein. 34 . Entscheidung erster Instanz von der Verwaltungsbehörde getroffen, die Frist zur Einlegung des nach den bisherigen Vorschriften zulässigen Rechtsmittels aber noch nicht abgelaufen, so treten die nach diesem Gesetze zulässigen Rechtsmittel an die Stelle der in den früheren Gesetzen bestimmten. Die Frist zur Einlegung derselben wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen, wofern nicht das bisherige Recht ine weitere Frist gewährt. ; ö . 44. . der §§. 8, 9 und 10 des Gesetzes über die , vom 3. November 1838 (Ges. Samml.
; leiben in Kraft. 2 6 Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden . werden aufgehoben.
§. 46. aufgehobenen Gesetze Bezu ; ;
ie entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. ; k Her u rr gn dem Herrenhause vorliegende Entwurf eines
Insoweit in anderen Gesetzen auf die , ,,, ee. ,, Westfalen ist ebenfalls noch eine Gesammtfläche von etwa Einer
Gesetzes, betreffend die AusLdehnung der Gemeinheitsthei⸗
s-Ordnung vom 7. Juni 1321 guf die Zusammen , n*nnd *cin, . . gemeinschaftlichen ng nicht unterliegen, lautet: Sen ung hg, von Gottes Gnaden König von Preußen zac.
stücke liegen, mit Rücksicht auf die davon zu erwartende erhebliche Ver besserung der Landeskultur für zulässig erklärt wird. ö e,
In der Regel sind sämmtliche der Umlegung unterliegen = Grundstücke des nämlichen Ortsbezirks in einem re ,,, Verfahren zu vereinigen, dasselbe kann jedoch auch auf einen . des Ortsbezirks beschränkt oder über dessen Grenzen ausgedehnt werden, wenn dies mit den Interessen der Landeskultur verträglich oder von denselben geboten ist.
W von selcher Zusammenlegung Grundstücke . welche einer gemeinschaftlichen Benutzung ünterliegen, die nach der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 und dem Ergän— zungs-⸗Geseße vom 2. März 1859 BGeseß⸗ Sammlung S. 139) auf⸗ gehoben werden fann, so muß die Servitut⸗Ablösung oder Theilung gleichzeitig mit der Zusammenlegung bewirkt werden. .
S. 2. Bei der Zusammenlegung (98. I) kommen die auf die Auf- hebung der Gemeinheiten bezüglichen Vorschriften der Gemeinheits= theilungs Ordnung vom 7. Juni 1821 und des Ergänzungsgesetzes vom 2. März 1850, sowie der die Ausführung derselben betreffenden Gesetze mit nachstehenden ergänzenden und abändernden Bestimmun— en zur Anwendung. ; — 3. are Hoflagen, Hausgärten, Parkanlagen und solche Anlagen, deren Hauptbestimmung die Gewinnung von Obst, g. oder die Gartenkultur ist, Weinberge, solche Lehm, Sand, Kalk un Mergelgruben, Kalk⸗ und andere Steinbrüche, welche einer gemein- schaftlichen Benutzung nicht unterliegen, ferner sonstige, zur Gewinnung von Fossilien oder zu gewerblichen Anlagen dienende Grundstücke, in- gleichen Grundstücke, auf welchen sich Mineralquellen befinden, oder mit deren Besitz das Eigenthum des Erbkuz an einem Bergwerk ganz oder zum Theil verbunden ist, können nur . Einwilligung aller Betheiligten in die Zusammenlegung gezogen werden. 9. di ö. ö ö,, muß für seine zum Umtausch gelangen den Grundstücke durch Land abgefunden werden, Rente und Kapital—⸗ Entschädigungen können für die Substanz der auszutauschenden Grundstücke ohne Zustimmung der Betheiligten nur ausnahmsweise zur Ausgleichung geringer Werthsunterschiede gewährt werden.
S. 5. Insofern auf Grund der Gemeinheitstheilungs- Ordnung vom 7. Juni 1821 oder nach den Gesetzen über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse oder auf Grund des gegen wärtigen Gesetzes eine Umlegung der Grundstücke (Spezialseparation) in einer Feldmark oder in einem Theile derselben auf Grund e, allseitig anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Auseinandersetzungs= planes zur Ausführung gebracht worden ist, finden in Ansehung der davon betroffenen Grundstücke — vorbehaltlich anderweiter e, aller Betheiligten — die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes ers nach Ablauf von Dreißig . ö der Ausführung des Ausein⸗
erechnet, Anwendung. J ;
V gr rer im S§. 159 der Gemeinheitstheilungs-= Ordnung vom 7. Juni 1821 eingeräumte Recht der Kündigung findet nicht stait, wenn nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbebörde durch die Zusammenlegung weder ein erheblicher Nachtbeil für den Pächter erwächst, noch eine erhebliche Aenderung der Wirthschafts— verhältnisse des verpachteten Gutes zu erwarten ist. .
Sind für den Fall einer Zusammenlegung zwischen dem Pächter und Verpächter in dem Pachtvertrage von den gesetzlichen Bestimmun— gen abweichende Abreden über die Auseindersetzung auf rechtsverbind— liche Weise getroffen worden, so behält es bei diesen sein Bewenden.
S. 7. Die den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegen stehenden Vorschriften der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 werden aufgehoben.
Den Motiven zu dem vorstehenden Gesetzentwurfe entnehmen wir Folgendes: Die , vom 7. Juni 1821, welche in denjenigen Landestheilen der preußischen Monarchie Gesetzes⸗ kraft hat, in denen das Allgemeine Landrecht gilt, gestattet eine wirth⸗ schaftliche Zusammenlegung von ländlichen Grundstücken nur bei Gelegenheit und als Folge der Aufhebung einer xechtlich bestehen den gemeinschaftlichen Benutzung, und bestimmt im §. 3 ausdrücklich: Die blos vermengte Lage der Aecker, Wiesen und sonstigen Ländereien ohne gemeinschaftliche Benutzung begründet keine Aut einandersetzung nach dieser Ordnung. Durch diese Bestimmung sind sehr erhebliche Flächen von Grundstücken, deren vermengte Lage eine geregelte Bewirth— schaftung erschwert und dadurch die Gewinnung eines höheren Rein ertrages verhindert, von der Wohlthat und den Vortheilen der Um— legung ausgeschlossen worden. Nach den angestellten Ermittelungen sind allein in der Provinz Schlesien gegen drei Millionen Morgen solcher Grundstücke, ungefähr ein Drittel der Gesammtfläche aus- schließlich der Forsten, in vermengter Lage vorhanden. In der Provinz
Million Morgen in vermengter Lage vorhanden, welche wegen des mangelnden Nachweises einer rechtlichen gemeinschaftlichen Benutzung nicht separirt werden können. Aehnliche Verhältnisse befinden sich in der Provinz Sachsen, in Westpreußen, namentlich in den Niederungen
des Weichsel ⸗Nogat ˖ Deltas, sowie in den übrigen betheiligten Pro- vinzen.
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer
Monarchie für diejenigen Landestheile, in denen die Gemeinheitsthei—⸗ ,
lungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 Gesetzeskraft hat, was folgt:
.Die wirthschaftliche Zusammenlegung der in vermengter gage db find fi ten gi e fn rr verschiedener Eigenthümer findet ohne Rücksicht darauf, ob sie einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen oder nicht, selbständig statt, wenn dieselbe von den Eigenthümern von mehr als der Hälfte der nach dem Grundsteuer⸗Kataster berech- neten Fläche einem Umlegungs Verfahren zu unterwerfenden Grund⸗
stücke, welche gleichzeitig mehr als die Hälfte des Katastral⸗Reinertrages ie ddr n nnch. Sm fahmnmen unn gon rhea in ebnen e
isenti beantragt oder bewilligt wird und durch Beschluß der , 92 Kreises, in welchem die betheiligten Grund⸗
Andererseits ist in der Provinz Hannover nach den Gesetzen vom; 30. Juni 1842 und vom 8. November 1856 eine Zusammenlegung
üssi ld die Hälfte der Betheiligten, nach Fläche und Grund e rieb er ,, Grundstücke berechnet, darauf provozirt. Für das vormalige Kurfürstenthum Hessen ist nach der Verordnung vom 13. Mai 1867, für den Regierungsbezirk Wiesbaden nach der Verordnung vom 2. September 1867, für den Kreis Bieden. kopf ngch der Verordnung vom gleichen Datum und für den Bezirt des Justizsenats zu Ehrenbreitstein nach dem Gesetz vom 5. April 1869
Lage in ähnlicher Weise gesetzlich gestattet.
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