4148
Wechsel.
Eonds und Staats-Papiere.
Eisenbahn- Stamm- Aktien.
Amsterdam ...
Frankfurt a. M., Leipꝛig, 14 Thlr. Leipꝛig, 14 Thlr. Petersburg . ...
Warschau Bremen
südd. Währ.. Fuss
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250 Rl. Z50kl. 300 Mb. 300M. 1L. Sirl. 3 Mt. 300 Rr.
150. 1501. 100. 1001. 100 Thlr 8 Tage. 109 Thlr2 Mt. — — 100 8. R. 3 Weh. S3 ba 1090 8.R. 3 Alt.
90 S. R. S Tage. 75 z ba 100 T. G6. 8 Tage. —
Kurz. 2 Alt. Kurz. 2 Alt. 2 Alt. S Tage. 2 At. 2 At.
2 Mt.
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Finn. 10 Rl.-L- Neapol. Pr. -A do. do.
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Fonds und Staats-Papie re.
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Erermwillige Anleihe . 4 Staats Anl. von 18595 do. v. 1854, 55 ; 1857 1859 1856, 1864 ; 1867 . v. 1868 Lit. B. 35 von 1853 von 1862 von 1868 Staats Schuldscheine Pr. Anl. S5 5a 100 Th. Hess. Pr. Sch. à 40 Th. Kur- u. Neum. Schldv. : der- Deiehb. - Oblig. Berlin. Stadt- Obligat. 5
Sehldv.d. Berl. Kaufm.
Pfandbriefe.
Rentenbriefe.
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do. Posensche, neue.
Si chsische Schlesische ..... ö do. Lit. A.... do. neue. . .. . ritts chftl
1 do. do. Kur- u. Neumärk. Pommersche .... Posensche
Preussische hein. u. Westph. Sächsische Schlesische
Kur -u. Neumärk.
Ostpreussische.
Pommersche . ...:
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1090362 9136 702 1006 S9 zb 72 bz S035 bz 71 bz 784 6 8675 6 70* bz S0 bꝛ 813 6 S1 6
Badische Anl. de 1866 do. Pr. Anl. de 1867 do. 35 Fl-Oblig. . . .
. St. A. de 1859
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een, de 1866
o.
Dess. St. Präm. Anl.
Hamb. Pr. A. de 18656
Lübecker Präm. Anl.:
ManheimerStadt- Anl.
Sächs. Anl. de 1866
Schwed. 10Rthl. Pr. A.
Prämien- Anl..
20 Thlr. Loose
J 31/12. u. 30/6 pr. Stück
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do. do.
Amerik. ruck. 1882 t
Oesterr. Papier-Rente 4] verschieden 4935 B do. Silber-Rente. .. ; do. 250 FI. 1854... do. Kredit. 100.1858 do. Lott. Anl. 1860 1864 Italienische Rente. . . Tabaks-Oblig. Ta baks- Akt..
Russ. Egl.Anl.de 1822 de 1862 Egl. Stücke 1864
Engl. Anleihe Pr. - Anl. de 1864 ; de 1866 5. Anl. Stiegl.
. 9. Anl. Engl. St . Holl. Bodenkredit ... ; Il. Em. . Nicolai-Hbligat. Russ. Poln. Schatz. . do. kleine Poln. Pfandb. III. Em. Liquid. do. Cert. A. A 300 FI. do. Part. Ob. à 500. Lürk. Anleihe 1865.
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o. 15. u. M11. 545 b 1M. u. 17. I 1Szalsbz 6 1.3. u. 119. I1I15Za15bz G 14. u. 1/10. 67 6
13/1. u. 1377. 80e B
1/5. u. 111. 663 6 1. J 110. 673 B
o. 22/6.u. 22/12 673 6 16. u. 1/12. 565 b2 11. u. 117. 91 zb
57 b2 735 ß S5 bꝛ 77 * bz 654 B 23 hz & S3 * bꝛ 365 bz 714 bꝛ 91 bz
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do. 974 6 do. 413b2
Alsenzb. v. St. g. Amst. -Rotterd. . Böhm. Westb. . Gal. (Carl-L.-B.) Löbau- Littau. .. Ludwigsh. Bexb Mainz - Lid wgsh.. Mecklenburger. . Oberhess. v. St. g. Oest. Eranz. Si. Reiehenb. · Pard.
Südõst. (Lomb. ). Warsech .- Bromb. Wsch. Ld.v. St.g
do. Wien.
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Bank- und Industrie- Aktien.
Berl. Abfuhr .. do. Aquarium. do. Br. (Tivoli) do. Kassen- V. do. Hand. -G. do. do. neue
do. do. 4090
Braunschweig. . bremer Coburg. Kredit.. Danz. Privat - B. Darmstädter ... do. Iettel Dess. Kredit- B.
Eisenbahn- Stamm- Aktien.
Diskonto-Kom. .
Div. pro Aachen-Mastr .. Altona - Kieler. . . Berg. Mãrk. . . .. e,, . 2 Berlin- Görlitz .. do. Stamm-Pr. Berlin-Ham burg. Brl.· Ptsd.· Mgdb. Berlin- Stettiner. Brsl.· Schw. Erb. do. neue Brieg - Neisser. .. Cõöln- Mindener. do. Lit. B. Hall. Sor. Guben do. St. -Pr. Hann. Altenb. .. do. St. -Pr. Mãrk. Posener. do. St. -r. Magdb. Halberst. do. neue do. B. (St.-Pr.) Magdeb. Leipz.. do. Lit. B. Münst. Hamm. Niedschl. Märk.. NXdschl. Lweigb..
Nordh. Erfurter. St. Pr.
do. Obersehl. A. u. C. go, Tit. Ostpr. Südbahn. do. St.- Pr. .. R. Oder-Ufer- B. 0. St. -Pr. .. kheinische
do. 409 98 ... do. Gt. Fr.. do. Lit · B. (gar.) Rhein- Nahe. ... Starg.- Posener. . Thüringer
do. St. -Pr. ..
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Sächsische Sehles. B. V. .. Schles. Bergb. - 6.
Thüringer Vereinsb. Hbg. . B. Wasserwerke
Weimarische ...
Eflekt. Liz. Eichb. Eisenbahnhed. . . do. Görlitzer do. Norqd. Genf. Kred. inLiq. Geraer . G. Schust. u. C. Gothaer Lettel. . do. Erd. -Pr. Pf. Hannövoersche .. enrichshütte .. Hoerd. Hütt. . V. Hyp. (Hübner). do. Certifikate do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr. - B.
Luxemb. do. do. neue Mg. F. Ver. - C. Magdeb. Privat. Meininger Kred. Minerva Bg. -A. Moldauer Bank. do. volle Neu- Schottland.. Norddeutsche .. OQesterr. Kredit. A. B. QOmnibus- G. Phönix Bergw. do. d9 F. Portl.· F. Jord. II. Posener Prov. .. Preussische B. .. Pr. Bodenkr. - B.. Renaissance . ... kittersch. Priv. . Rostocker
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Nedaction und Rendantur: Schwie ger.
R. v. Decker)
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei
Folgen zwei Beilag en
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4149 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. Mittwoch den 27. Oktober
M 252.
1869.
Landtags ⸗ Angelegenheiten.
Berlin, 27. Oktober. In der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten beantwortete der Kriegs und Marine⸗Minister von Roon die Interpellation des Abg. Miqueél über die Be—⸗ seitigung des Denkmals in Celle wie folgt:
Meine Herren! Zuerst danke ich dem Herrn Vorredner für die ruhige und objektive Behandlung des Gegenstandes. Sodann will ich in aller Kürze nicht die Thatsachen vervollständigen, die der Herr Vorredner vorgebracht hat — denn seine Akten sind vollständiger, als die meinigen — sondern nur meine Bemerkungen zu seiner Dar— stellung machen. 66
Meines Erachtens sind es drei Punkte, welche bei diesem bedauer⸗ lichen Vorgang eine Bedeutung haben. Einmal ist es das fragliche Eigenthumsrecht des Platzes, und der Herr Vorredner hat bereits anerkannt, daß die Militärverwaltung jedenfalls in gutem Glauben gewesen list, als sie, auf Grund der Bescheinigung des Gemeinde⸗ vorstehers Blumlage, angenommen hat, daß sie die alleinige Befugniß habe, über den Platz zu disponiren. Inwieweit aber der Gemeindevorsteher von Blumlage zu einem solchen Reverse berechtigt war, mag späterhin immerhin auf gerichtlichem Wege eruirt werden; jedenfalls mußte die Militärverwaltung annehmen) daß sie sich in ihrem Besitz zu schützen hätte. Nach dem Bericht des komman— direnden Generals hat die Garnisonverwaltung von Celle, d. i. die- jenige Behörde, die allen Grund und Boden, der der Militärverwal⸗ tung dort gehört, zu verwalten und zu beaufsichtigen hat, am 3. Ottober darüber zuerst an die Polizei Direktion berichtet und von der Polizei⸗Direktion Abhilfe verlangt gegen diesen Akt, den sie nach meiner Auffassung nicht zu dulden hatte. Die Poli eldircttidn hat indeß, mit Rücksicht auf die zweifelhafte Eisenüh n fer, ihre Mitwirkung verweigert.
Die weiteren Civilinstanzen, welche angerufen worden sind, haben gleichfalls auf diesen Punkt, auf den Punkt der Pietät u. s. w. hingewiesen, und gleichfalls ein Inhibitorium in Bezug auf die Fertigstellung des Denk- mals nicht erlassen wollen. Die Berichte der Garnisonverwaltung sind auf dem gewöhnlichen Instanzenwege nach Hannover gelangt, schließlich an das General ⸗Kommando, welches im Besitze des erwähnten Re⸗ verses, und infolgedessen nunmehr so gehandelt, wie der Herr Vor— redner vorgetragen hat, einfach in der Absicht, sein Hausrecht zu üben. Ich glaube, daß die Anerkennung des Rechtes, welches das General · Kommando zu haben glauhte, jedenfalls dahin führen mußte daß es in der erwähnten Weise sich selbst zu schützen suchte, nachdem die , , . Civilinstanz nicht schützen wollte oder konnte.
Die Eigenthumsfrage also wird muthmaßlich Gegenstand einer gerichtlichen Erörterung sein und wird ja auf diesem Wege gewiß künftig endgültig entschieden werden.
Der zweite und von dem Herrn Vorredner besonders betonte
unkt ist die Nichtbeachtung der richterlichen Anordnung seitens der
ilitärbehörden. Ich kh in dieser Beziehung das Verhalten des kommandirenden Generals oder seines Stellvertreters und das des Garnisonkommando's unterscheiden. Nach meiner Auffassung war das Garnison⸗Kommando, nachdem es einen bestimm ten Dienstbefehl erhalten hatte, zu der Ausführung desselben unbedingt verpflichtet, wenn nicht die vorgesetzte Behörde den Befehl zurücknahm. Mithin muß ich den Vorwurf, welcher gegen das Garnison· Lommgndo etwa erhoben werden könnte, aus diesem Grunde als nicht statthaft be trachten. Es dreht sich also in dieser Frage Alles um die erfolgte Insinugtion des richterlichen Dokuments an den kommandirenden General. Diese ist nach der verlesenen Bescheinigung nicht um 11 Uhr erfolgt, sondern das betreffende Dokument ist nur um 11 Uhr in der Wohnung abgegeben worden. Wenn der kommandirende General in seinem Schreiben an das Amtsgericht zu Celle sich zwar dahin aus- spricht, daß er diese Verfügung ittags bekommen habe, so geht mir mit genügender Deutlichkeit daraus nicht hervor, daß er sie wirklich Mittags 12 Uhr, also zu einer Zeit, wo er seinen Befehl noch zurück nehmen konnte, gelesen hat. Ich hahe deswegen meinerseits den General Kommando die Vervollständigung des Berichts aufgegeben, die noch nicht da ist. Ich muß unter diesen Umständen, was den Vorwurf der Nichtbeachtung der richterlichen Anordnnng anbelangt, meinerseits konstatiren: einmal, daß der Sberst. Lieutenant von Rex dabei ganz ex nexu ist, und zweitens, daß der kommandi⸗ rende General, falls ihm das betreffende Dokument zu spät zu Gesicht kam, jedenfalls Recht gethan, und dies ist anzunehmen, wenn er, wie er thut, in seinem Berichte vom 15 Oktober sagt: .
Eine am gestrigen Tage hier eingegangene Verfügung des Amtsgerichts zu Celle versuchte, betreffs der nach seiner Meinung streitigen Frage über das Eigenthumsrecht des qu, Platzes ein Pro- visorium herzustellen und bedrohte jede Beeinträchtigung desselben mit lo0 Thlr. Geldstrafe. Die Behändigung der Verfügung ist an mich so spät erfolgt, daß eine Rücknahme der An“ ordnungen nicht mehr ausführbar war u. s. w.«
Ein Weiteres weiß ich über diesen Punkt nicht anzuführen.
Außer der Eigenthumsfrage und außer dieser Inobedienz gegen einen richterlichen Befehl ist noch ein dritter Punkt von mir kurz zu besprechen, für mich, für mein Gefühl der wichtigste von allen: das ist die Verletzung der Pietät, welche man in diesem Vorgang ge— funden hat. — Meine Herren! Der Herr Vorredner hat bereits an- erkannt, mit welcher Rücksicht die hannoverschen Militärs und die
hannoverschen militärischen Erinnerungen von der Regierung Sr. Ma— jestät des Königs bisher behandelt worden sind. Se. Majestät der König hat nicht nur die Annahme der Langensalza⸗Medaille allgemein erlaubt, sondern auch das Tragen derselben im Dienst. Wenn daher von Seiten der Stifter dieses Denkmals der Wunsch geäußert worden wäre auf dem fraglichen Platze das quästionirte Denkmal zu errichten, so kann ich versichern, daß ich meinerseits keinen Augenblick Anstand genommen haben würde eine solche Erlaubniß zu ertheilen und meinen ganzen Einfluß darauf zu verwenden, um die politischen Anstände, die dagegen etwa erhoben werden könnten, zu beseitigen. Und ich . auch mit Zuversicht versichern zu können, daß ich in diesem Betreff durch den Willen Sr. Majestät auf das Allernachdrücklichste unterstützt sein würde. Es ist fast überflüssig zu sagen, daß wir Soldaten in dem Verhalten der hannoverschen Waffenbrüder, obgleich sie einst unsere Gegner waren, nur einen Gegenstand erblicken, dem wir mit unserer ganzen Sympathie entgegen kamen. Ein Soldatenherz kann es nur ehren, wenn Jemand in Ausübung seiner Pflicht, sei es für welche Sache es auch wolle, den Ehrentod auf dem Schlachtfelde findet; und das Andenken aller Derer, die auf diese Weise für ihre Pflicht gestorben sind, ist der gesammten preußischen Armee ein heiliges. Unter diesen Umständen kann ich nur bedauern, daß die Mißverständ⸗ nisse, welche in Beziehung auf die Eigenthumsfrage stattgefunden haben, daß die Saumseligkeit, welche von gewisser Seite im Geschäfts gange hervorgetreten, daß endlich die Zurückhaltung, welche von Seiten der Errichter des Denkmals geübt worden ist, daß alle diese Umstände zu der Annahme geführt haben, mit der Errichtung des Denkmals sei eine feindselige Demonstration gegen die Regierung beabsichtigt worden. Man ist dazu aber um so mehr gekommen, als gewisse Namen an der Spitze dieses Unternehmens eine solche Voraussetzung rechtfertigten.
Was nun den zweiten Punkt der Interpellation anlangt: was die Königl. Staatsregierung zu thun gedenke, so muß ich sagen, daß darauf die präzise Antwort erst erfolgen kann, wenn meine Akten vollständig sind. Daß inzwischen die gesetzlichen Ansprüche, welche das Gericht auf Beachtung zu machen hat, von mir nicht negirt werden, das ist wohl selbstverständlich; von der Regierung Sr. Maijestät des Königs wird stets das gehandhabt, was Recht ist, und was als Recht verfolgt werden muß. ;
— Nach der Rede des Abgeordneten Windthorst (Meppen) . . der Kriegs-Minister: ;
eine Herren! Ich will nur ganz kurz anführen, daß die ver⸗ meintlichen Thatsachen, die der Hr. Abg. für Meppen angeführt hat und die hier im Hause, wie es schien, den größten Eindruck gemacht haben, nur Korrespondenzen, bisher unverbürgte Korrespondenzen des genannten Herrn sind. Also: daß zu dem Ausführungskommando vorzugsweise Hannoveraner oder doch theilweise Hannoveraner kom- mandirt worden; daß ein Offizier, dessen Bruder bei Langensalza ge— fallen, dabei den Befehl habe führen müssen; daß Hr. Winzler ein Alt⸗Preuße sei und zu den sogenannten Preußenfreunden gehöre; daß der Oberst⸗Lieutenant von Rex fragend nach Hannover telegraphirt und die Antwort erhalten habe, er solle nur getrost fortfahren: das Alles sind Korrespondenznachrichten des Hrn. Abg. für Meppen, aber keine Thatsachen. ö
— Nach dem Abgeordneten Reichen sperger erklärte der
ü noch: .
eine Herren! Ich kann nicht umhin, zu bekennen, daß mir etwas bange wird, weil man mir von verschiedenen Seiten mehr, als ich es verdient, eine Anerkennung ausspricht. Ich glaube nicht, daß ich irgend etwas gesagt habe, wenigstens kann ich betheuern, daß ich nichts habe sagen wollen, was irgendwie ein besonderes Aufheben verdiente. Ich habe nur die allernatürlichsten Gefühle des Sol- daten ausgesprochen, und ich glaube, daß davon nicht hätte weiter die Rede zu sein brauchen. . . .
enn aber der letzte Herr Abgeordnete über die Pflichten des Oberst Lieutenant von Reg Ansichten geäußert hat, die mir befremdlich erscheinen, wiewohl ich die gesetzliche Autorität der Gerichte, nament- lich in allen Besitzfragen vollkommen anerkenne, so kann ich nicht umhin auszusprechen, daß ich diese Ansichten des Herrn Abg. Reichen e ,n militärischen Standpunkte aus, als vollkommen ketzerisch betrachte.
g den Soldaten giebt es allerdings Momente, in welchen eine gouf der Pflichten eintreten kann, aber der Gehorsam gegen den militärischen Dienstbefehl darf dabei keinen Schaden leiden.
Wenn also der Herr Abg. Reichensperger in seiner Auffassung recht hätte, so möchte immerhin das Gericht den Oberst-Lieutenant von Rex zu 100 Thlr. Strafe verurtheilen, und er würde sie ja viel- leicht schließlich bezahlen müssen; allein von Seiten des Militärs kann und wird niemals anerkannt werden, daß der Oberst Lieutenant von Rex einem bestimmt ertheilten Dienstbefehl um deswillen nicht hätte Ihen leisten sollen, einem Befehl seines militärischen Vor⸗ gesetzten nicht hätte Folge leisten sollen, weil ein Befehl des Gerichts dem entgegenstand.
— In der Diskussion über die Prämien⸗Anleihe ergriff der Handels- Minister, Graf von Itzenplitz nach dem Ab⸗ geordneten Stengel das Wort.; .
Meine Herren, zunächst wollte ich mir . noch eine That⸗ sache klar zu stellen, die neulich bei der Berathung über denselben Gegenstand, der uns heute beschäftigt, nicht ganz ins Klare gekommen
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