1869 / 259 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ends und Staats-Papiere.

Eisenbahn- Stamm- Aktien.

Frankfurt a. M., Leipzig, 14 Thlr. Leipzig, 14 Thlr. Petersburg . ...

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Fonds und Staats-Papiere.

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von 1853

von 1862 von 1868 Staats · Schuldscheine Er. Anl. S5 100 Th. Hess. Pr. Sch. à d0 Th. Kur- u. Neum. Sehldv. der- Deichb. Oblig. Berlin. Stadt- Obligat.

do.

do.

Pfandbriefe.

Rentenbriefe.

im ritts ehftl do.

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do Ostpreussische. do. do. Pommersche . ... do. Posensche, neue. Si chsis che do. Lit. A.... do.

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Posensche Preussische Rhein. u. Westph. Sãichsische Schlesische .....

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Prämien-Anl. . unsch. Anl. de 1866 20 Thlr. - Loose

Dess. St. Präm. Anl. Hamb. Pr. A. de 18656 Lübecker Präm. Anl. ManheimerStadt- Anl. Sächs. Anl. de 1866 Schwed. 10Rthl. Pr. A.

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Kredit. 00. 1858

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Engl. Anleihe Pr. - Anl. de 18654 ; de 1866 5. Anl. Stiegl.

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Poln. Pfandb. III. Em. 4

Liquid. 4

do. Cert. A. à 300 FI. 5

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Bank- und Industrie- Aktien.

Berl. Abfuhr ..

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Coburg. Kredit. Danz. Privat - B. Darmstädter ...

Eisenbahn- Stamm- Aktien.

do. Zettel Dess. Kredit- B.

Div. pro Aachen-Mastr .. Altona - Kieler. . .

Bersin- Anhalt .. Berlin -Görlitz .. do. Stamm-Pr. Berlin- Hamburę. Brl. Ptsd. - Mgdb. Berlin - Stettiner. Brsl. Schw. -Frb. do. neue Brieg- Neisser. .. Cöln- Mindener. . do. Lit. B.

do. St. Pr. Hann. Altenb. .. do. St. Pr. Märk. Posener. . do. St. Pr. Magdb. Halberst. do. neue do. B. (St. Pr.) Magdeb. Leipꝛz.. do. Lit. B. Münst. Hamm. Niedsehbl. Märk. . Ndschl. Lweigh. . Nordh. Erfurter. do. St. -Pr. Oberschl. A. u. C. do. Lit. B... Ostpr. Südbahn. do. St. -Pr. .. R. Oder- Ufer- B. do. St. -Pr. . . Rheinische l do. St. - Pr... do. Lit · B. (gar.) Rhein- Nahe. . ..

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Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober ⸗Hofbuchdruckerei

(R. v. Decker).

Folgen zwei Beilagen

261 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M 259.

: Landtags⸗ Angelegenheiten.

Berlin, 4. November. Ber heut dem Hause der Ab— geordneten vorgelegte Entwurf eines Unterrichtsgesetzes hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c, verordnen zur Ausführung des Art. 26 der Verfassungs Urkunde vom 31. Januar 1850, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, für den Umfang der Monarchie, was folgt:

l. Niedere Schulen. (Oeffentliche Volks- und Bürgerschulen.)

§. 1J. . (Aufgabe der offentlichen Voltsschule. ) Die öffentliche Volksschule hat die Aufgabe, der J für das Leben in Staat und Kirche, sowie für das Berufsleben durch Unterricht,; Uebung und Erziehung die Grundlagen der Bildung und ssttlichen Tüchtigkeit zu

ewähren.

gang, Hiese Aufgabe der ösentligen Voltsschule umfaßt: Unter. weisung in der Religion, sowie Einführung in das Verständniß des kirchlichen Benn nn und Lebens derjenigen Konfession, welcher die Schule angehört; Anleitung zum richtigen mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache, und wo diese nicht die Muttersprache ist, auch der letzteren; Unterweifung in der Geschichte, Erd⸗ und Natur⸗ funde; Uebung des für das bürgerliche Leben nothwendigen elementa⸗ ren Nechnens, Messens und Zeichnens, fowie im Gesang.

Außerdem sind die Knaben zu geordneten Leibesübungen und, wo das Bedürfniß dazu vorhanden ist und die erforderlichen Ein⸗ richtungen getroffen werden können, die Mädchen zur Anfertigung weiblicher Handarbeiten anzuleiten.

§. 3. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen wird durch Minister der Unterrichts- Angelegenheiten, nach Anhörung der kirch—⸗ lichen Behörden in Betreff des Religionsunterrichts, ein Grundlehr— plan für die öffentliche Volksschule mit Einer Klasse aufgestellt. In demselben können für den Religionsunterricht wöchentlich bis zu sechs Stunden angesetzt werden.

8§. 4. Dieser Grundlehrplan ist für Volksschulen mit mehreren aufeinander folgenden Klassen nach Bedürfniß angemessen zu erwei⸗ tern, ohne daß neue Unterrichtsgegenstände hinzutreten.

§. 5. Eine mehrklassige öffeniliche Volksschule hat einen Haupt- lehrer zum Vorsteher.

§. 6. (Bürgerschulen, Wo ohne Beihülfe aus Staatsfonds die erforderlichen öffentlichen Volksschulen hergestellt sind, kann für die Befriedigung weiter gehender Bildungsbedürfnisse durch Bewilligung aus Gemeindemitteln die Einrichtung von Bürgerschulen erfolgen.

Den Bürgerschulen sind hinsichtlich ihrer Zulässigkeit und Organi- sation die über das Ziel der öffentlichen Volksschule hinausgehenden Töchterschulen gleichgestellt. .

§ 7. Eine Bürgerschule hat einen Rektor zum Vorsteher. Die⸗ selbe kann, wo es die Verhältnisse gestatten, mit der àffentlichen Volks. schule einer Gemeinde in einen einheitlichen Zusammenhang gebracht werden, in welchem Falle der Rektor der Vorsteher des gesammten Schulsystems ist. ; ö

§. 8. In der Bürgerschule sind die Unterrichtsgegenstände der öffentlichen Volksschule 2) zu erweitern und fester zu begründen, insbesondere der Unterricht in der deutschen Sprache, Geschichte, Erd⸗ und Naturkunde; der Unterricht im Zeichnen, Nechnen und in der Geometrie berücksichtigt, vorzugsweise dle Bedürfnisse des gewerblichen Lebens. Auch kann Unterricht in fremden Sprachen ertheilt werden.

§. 9. Wo wegen Einrichtung besonderer Klassen oder Abtheilun ˖ gen der niederen Schulen für die verschiedenen Geschlechter nähere Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen getroffen sind, bewendet es dabei. . .

10. (Schulunterhaltungspflicht. Die bürgerlichen Gemeinden sind verpflichtet, die Mitiel zur Einrichtung und Unterhaltung der dem Bedürfniß ihrer Mitglieder entsprechenden öffentlichen Volksschulen aufzubringen. . .

Die gleiche Verpflichtung liegt den keinem Gemeinde Verbande angehörenden selbständigen Gutsbezirken ob, ; .

Alle in dem Folgenden enthaltenen Bestimmungen über die bürger lichen Gemeinden finden auch auf die selbständigen Gutsbezirke An- wendung, sofern nicht etwas Anderes ausdrücklich festgesetzt ist.

S. 11. Wo die Gemeinden zu klein oder unvermögend sind, und die örtlichen Verhältnisse kein Hinderniß bieten, können benachbarte Gemeinden ganz oder theilweise Behufs Errichtung und Unterhaltung einer gemeinsamen Schule zu einem Schulverbande vereinigt werden.

o 12. Die Schulunterhaltungspflicht erstreckt sich gleichmäßig auf die Errichtung und Unterhaltung der nöthigen Gebäude, auf die Ge⸗ währung der erforderlichen Lehrerbesoldungen und auf die Befriedigung aller sonstigen Bedürfnisse der öffentlichen Volksschulen. w

§. 13. Als Beitrag zu den Unterhaltungskosten der öffentlichen Volksschulen kann von den dieselben besuchenden Kindern ein Schul- geld erhoben werden.

Das Schulgeld fließt zur Schulkasse.

Die Festsetzung der Höhe desselben und der Bedingungen, unter welchen ein Erlaß oder eine Ermäßigung stattfindet, bleibt dem Be— schluß der Schul ⸗Unterhaltungspflichtigen mit der Maßgabe überlassen, daß: I) für die zur ersten Hauptklasse der Klassensteuer veranlagten Einwohner das iu id auf dem Lande nicht mehr als 1 Thlr. in der Stadt nicht mehr als 2 Thlr. pro Kind und Jahr betragen darf; 2) Niemand für mehr als 2 dieselbe Schule besuchenden Kinder gleichzeitig Schulgeld zu . hat; ünd 3) die an der Schule ange— stellten Lehrer für ihre Kinder kein Schulgeld zu entrichten haben.

den

Donnerstag den 4. November

8. 14. Die einer bürgerlichen Gemeinde zur Last fallenden Kosten der Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen werden zusammen mit den zur Bestreitung der übrigen Kommunalbedürfniffe erforderlichen Mitteln aufgebracht.

So lange es innerhalß einzeiner Gemeinden noch an einem auf allgemeine Lasten gleichmäßig anwendbaren subsidiarischen Vertheilungs⸗ fuß fehlt, erfolgt bei solchen die Aufbringung der Schulkosten nach . Grundsätzen, welche 5 15 für die felbständigen Gutsbezirke

8 15. Die einem selbständigen Gutsbezirk an Last fallenden Kosten der Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen werden nach Verhältniß der in dem Gutsbezirk zur Erhebung kommen- den Grund. Gebäude Klassen. und klassiftzrten Einkommensteuer mit den nachbezeichneten Maßgaben aufgebracht:

1 Grundstücke, welche innerhalb des Gutsbezirks liegen, werden auch dann, wenn eine juristische Person sie besitzt, oder wenn die Be— sitzer nidt im Gutsbezirk wohnen, zu den nach Verhältniß der Grund⸗ und Gebäudesteuer umzulegenden Schullasten mit herangezegen. ) Die Grundsteuer von Grundstücken, welche zur Holzkultur dienen, ist nur mit ihrem dritten Theil zur Berechnung zu ziehen. Von einem Beitrage zu den Schulkosten sind befreit: die unter littr. , d. e im S§. 4 des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861 (Ges. S. S. 253) bezeichneten Liegenschaften und die unter Rr. 2 bis 8 im S. 3 des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 185 (Ges. S. S. 317) bezeichneten Gebäude. 3. Die nach den Vorschriften unter Lüittr. a. und b. im S§. 4 des Grundsteuergeseßes vom 21. Mai 1851 bezeichneten, von der Grundsteuer befreiten Liegenschaften werden nach Verhältniß desjenigen . bei . der Schulkosten in Ansatz gebracht, welcher sich ergiebt, wenn auf den für sie in den Grund steuerbüchern nachgewiesenen Reinertrag der nach Ausführung des §. 3 a. a. O, heziehungsweise der 19 und 28 des Gesetzes vom S. Februar 1867 (Ges. S. S 185) ermittelte Prozentsatz angewendet wird. Diejenigen Gebäude, welche nach Vorschrift unter Nr. 1 im 8. 3 des Gebäudesteuergesetzen vom 21. Mai 1861 von der Gebäude- steuer befreit sind, werden zur Tragung der Schulkosten in verhältniß⸗ mäßiger Gleichheit mit den zur Gebäudesteuer veranlagten Gebäuden herangezogen. 4 In denjenigen Landestheilen, in weichen das Grund⸗ steuergesetz vom 21. Mai 1861 noch nicht zur Ausführung gekommen ist, hat für die Zeit, bis letzteres geschehen sein wird, die Regierung oder die an deren Stelle fungirende Behörde zu bestimmen, mit welchen Maßgaben die Grundsteuer von den Liegenschaften als Ver⸗ theilungsmaßstab für die Aufbringung der Schulkesten mit heranzu— ziehen ist. 5) Die den Staatsdienern und ihren Hinterbliebenen hinsichtlich ihrer Heranziehung zu den Kommunallasten geseßtzlich zu⸗ stehenden Vergünstigungen gelten ebenso hinsichtlich ihrer Heranziehung zu den Schullasten. 6) In jedem selbständigen Gutsbezirk hat die n für . Aus fall

en elorn obliegenden ulbeitrãge ĩ Regresses an die zunächst Verpflichteten ih tage, vor chaltlich 2 §. 16. Sind bürgerliche Gemeinden oder selbständige Guts bezirte anz oder zum Theil zu einem Schulverband vereinigt, so werden die Earnfe fen zunächst nach Verhältniß der zugewiesenen Einwohnerzahl vertheilt und der danach den einzelnen Gemeinden und Gutsbezirken zur Last fallende Theil wird nach Vorschrift der §§. 14 und 15 von

jedem für sich aufgebracht. .

Bei Berechnung der Einwohnerzahl werden die Ergebnisse der letzten allgemeinen Volkszählung zu Grunde gelegt.

§. 17. Müssen im Interesse des öffentlichen Volkschulwesens Schulverbände neu zusammengesetzt oder getheilt werden, und wird in Folge dessen eine Ausgleichung oder ,,, n,, unter den be⸗ theiligten Gemeinden oder Gutsbezirken nothwendig „so ist solche im e e, , ,. e. Vorbehalt des Rechtsweges für privatrechtliche Ansprüche zu hewirken. ö

36 18. Die Unterhaltung der zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes bestehenden öffentlichen Volksschulen liegt überall, wo sie den bürgerlichen Gemeinden bisher schon vermoöͤge gesetzlicher Vorschrift obgelegen hat oder auch nur thatsächlich von ihnen übernommen ist, den bürgerlichen Gemeinden obne Weiteres fortan gemäß der vor⸗ stehenden Bestimmungen ob, bleibt dagegen, wo Jenes nicht der Fall ist, bis zu einer speziellen Neuregulirung (8. 19) Sache der dazu bis

er Verpflichteten = §. ö. Eine anderweitige Regulirung der Schul · Unterhaltungs⸗ pflicht ist vorzunehmen: ) wenn die zur Unterhaltung einer öffent⸗ lichen Volksschule bisher gesetzlich Verpflichteten darauf antragen und die Antragenden mehr als die Hälfte der regelmäßigen Schulbeitrãge leisten, oder 2) wenn die bisherigen Leistungen der Verpflichteten zum Unterhalt der Schule nicht mehr ausreichen und die Aufbrin- gung des Mehrbedarfs in der bisherigen Weise von ihnen abge— ö Regul der Schul Unterhaltungs . 20. Für die anderweitige Regulirung der Schul Unter = pniqh 16 alsdann folgende Bestimmungen. I) Die bestehenden Schulen bleiben im Besitz ihres Stiftungs, Grund- und sonstigen Vermögens, sowie derjenigen Leistungen, welche auf einem besonderen Rechtstitel beruhen. In der Provinz Preußen verbleibt den Schulen die Rente, welche statt der Gewährung eines kulmischen Morgens Ackerlandes aus fiskalischen Kassen gezahlt wird. Dieselbe kann auf den Antrag des Fiskus mit dem 25fachen Betrage abgelöst werden. 2) Im Uebrigen sind die für die Schule erforderlichen Mittel fortan in der Regel von den zum Schulbezirk gehörenden bürgerlichen Ge-

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