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meinden und selbständigen Gutsbezirken nach Maßgabe der in den 8 10— 16 enthaltenen Bestimmungen aufzubringen. 3) Wo jedoch die
nterhaltung der öffentlichen Volksschulen bisher besonderen konfessio⸗ nellen Schulgemeinden obgelegen hat und die Beibehaltung einer solchen Einrichtung von den Betheiligten gewünscht wird, kann es auch im Fall einer Neuregulirung der Unterhaltungslast dabei bewenden.
I In diesem Fall haben die Einwohner und Grundbesitzer des Schul⸗ gemeindebezirks die den letzteren treffenden Schulkosten gemäß den im ö, 15 bestimmten Grundsätzen aufzubringen. Erstrecken sich aber ver-
chiedene Schulgemeindebezirke ganz oder theilweise über einen und den selben Raum, so ist jeder Einwohner nur für diejenige Schule, welche für die Kinder seines Bekenntnisses bestimmt ist, und jedes von keinem Schulgemeindemitglied besessene Grundstück daselbst für die verschie—⸗ denen Schulen zusammen nur einmal im Ganzen beitragspflichtig.
§. 21. (Konfessionelle Verhältnisse der öffentlichen Volks- und Bürgerschulen) Wegen Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses darf einem Kinde der Besuch der öffentlichen Volksschule nicht versagt werden. Zur Theilnabme an dem Religionsunterricht eines von dem ihrigen verschiedenen Bekenntnisses können Kinder nicht angehalten werden.
§. 22. Der Religionsunterricht wird in der Schule von dem Lehrer nach dem Lehrbegriff derjenigen christlichen Konfessionen ertheilt, welcher der Lehrer angehört.
§. 23. Denjenigen öffentlichen Schulen, welche einen bestimmten konfessionellen Charakter haben, verbleibt derselbe. .
Neu errichtete öffentliche Gemeindeschulen folgen der Konfession, welcher die Mehrheit der ihnen zugewiesenen Kinder angehört.
Der Minister der Unterrichts⸗Angelegenheiten ist ermächtigt, einer bestehenden Konfessionsschule die Rechte einer öffentlichen Schule, so weit es sich um die Unterhaltungspflicht handelt, zu entziehen, wenn die Zahl der dieselbe besuchenden Kinder der betreffenden Konfession drei Jahre nach einander weniger als 20 betragen hat.
24. In der Konfessionsschule müssen alle Lehrer der Konfession der Schule angehören. In Simultanschulen werden an den verschie— denen Klassen Lehrer aus beiden Konfessionen, unter billiger Berück— sichtigung der Verhältnißzahl der von beiden Seiten die Schule wirk— lich besuchenden Kinder angestellt. .
§. 25. Beträgt die Zahl der die Schule besuchenden Kinder eines anderen Bekenntnisses mehr als 15, so erstreckt sich die Schulunter⸗ haltungspflicht auch auf die Beschaffung eines geordneten Religions- unterrichtes für diese Kinder durch einen benachbarten Lehrer oder Geistlichen ihrer Konfession, soweit das nicht etwa einen unverhältniß⸗— mäßigen Kostenaufwand bedingen würde. .
. Beträgt die Zahl solcher Kinder dauernd mehr als 40, so haben die Hausväter dieser Konfession das Recht, durch Mehrheitsbeschluß die Einrichtung und Unterhaltung einer besonderen Schule oder für ihre . die Anstellung eines besonderen Lehrers ihrer Konfession zu ordern. ;
8 26. (Einrichtung der öffentlichen Volksschulen nach der Zahl der Schüler und Unterrichtsstunden.) Jede Schulklasse soll regelmäßig einen besonderen Lehrer haben und nicht mehr als 89 Schüler zählen.
Für eine Schülerzahl bis zu 120 kann mit Rücksicht auf die Ver⸗
mögensverhältnisse der S hintere gen fich gr, aus uahmsweise gestattet werder baß ein Lehrer die Kinder in getrennten Abtheilun—
gen zu verschiedenen Tageszeiten unterrichtet (Halbtagsschulen).
§. 27. In der öffentlichen Volksschule sind wöchentlich höchstens 30 Stunden und, wo Lokalverhältnisse eine Verminderung dieser Zahl erfordern, mindestens 18 Stunden Unterricht zu ertheilen. Eine Herab⸗ setzung der wöchentlichen Stundenzahl unter 26 ist nur mit Genehmi⸗ gung der Regierung zulässig. S. 28. An den öffentlichen Volks. und Bürgerschulen dürfen jährlich bis zu 2 Mongten Ferien gegeben werden.
§. 29. (Schulpflicht und Schulversäumnisse.) Jedes Kind soll vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebenssahre mindestens den für die öffentliche Volksschule vorgeschriebenen Unterricht empfangen, und wenn ihm derselbe nicht erweislich anderweit verschafft wird zu diesem Behuf die öffentliche Volksschule besuchen.
Die Aufnahme in die öffentliche Volksschule, sowie die Entlassung aus derselben erfolgt zu Ostern und Michaelis jedes Jahres und erst an diesen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres nächstfolgenden
Terminen beginnt und endet die Schulpflichtigkeit jedes einzelnen
Kindes.
fra , , 36. der 8 jedes Kind ein kosten—⸗ Zeugniß, in wie weit dasselbe er öffent⸗ lichen Volksschule . hat. ,
§. 30. Wenn Kinder, welche das 12. Lebensjahr zurückgelegt haben und nach dem Zeugniß des Schulpflegers und des Lehrers im Lesen, Schreiben, Rechnen und in der Religion die ihrem Alter entsprechenden , f und Fertigkeiten besitzen, gegen Lohn in Dienst oder dauernde Arbeit treten, so fann für fie die Unterrichts- zeit herabgesetzt werden. In der Regel darf dies aber nur bis auf das Maß von drei Stunden täglich und dann geschehen, wenn für solche Kinder entweder besondere Schulen (z. B. Fabrik⸗ schulen) eingerichtet sind, oder wenn der Unterricht in der Volksschule sich so ordnen läßt, daß diese Kinder, ohne Benachtheiligung der übri⸗ en, drei Stunden täglich an dem Unterricht in den nothwendigsten
ehrgegenständen Theil nehinen. Andernfalls bleiben diese Kinder zum vollständigen Besuch der Schule verpflichtet.
§. 31. Wer die ihm angehörigen oder seiner Pflege anvertrauten oder in seinem Dienst befindlichen Kinder nicht den bestehenden Ord⸗ nungen gemäß die öffentlichen Volksschulen besuchen läßt, soll hierzu durch polizeilichen Zwang angehalten werden.
Als Zwangsmittel sind anzuwenden:
a . . i stu ö h 6 die 9. 9 Schultage statt . zersäumnisse, oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe; die Bh been fließen zur Schulkasse; , ; .
2) Abholung der säumigen Kinder unter Einziehung eine kutionsgebühr.
§. 32. Die näheren Anordnungen zur Ausführung der bis 31, sowie über die für kranke und gebrechliche Kinder oh andere Ausnahmefälle nulassißen Dispensationen sind von den) rungen mit Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse ihrer g, oder einzelner Theile derselben nach Bedürfniß zu erlassen.
33. (Schulgebäude. Für die öffentliche Volksschule sind der Zahl der Klassen die erforderlichen Unterrichtsräume zu besch
Bei Neu- und Erweiterungsbauten sind dieselben so herzuß daß bei einer Höhe der Zimmer von mindestens 11 Fuß für schulpflichtige Kind mindestens 6 Quadratfuß Raum vorhanden
§. 34. Ueber die Nothwendigkeit und die Art der Ausfth von Schulbauten entscheidet, nach Anhörung der Gemeinden Schulvorstände, mit Ausschluß des Rechtsweges, die Kreis- oder z Schulkommission, in der Rekursinstanz die Regierung.
§. 35. Ueber die Verpflichtung zu Beiträgen für Schulbaute scheidet bei entstandenen Streitigkeiten die Kreis- oder Stadt. kommission durch Resolut. Gegen letzteres ist nur der Nechtswa ,, Beschreitung jedoch die Vollstreckung des Resolutz hemmt.
8§. 36. Soweit nach dem bestehenden Recht die Verpflichtun Bau, zur Unterhaltung und Erweiterung der Schulhäuser den Kp kassen, Kirchenpatronen und Eingepfarrten obliegt, wird durt gegenwärtige Gesetz hierin nichts geändert.
§. 37. (Lehrerbesoldungen.) Die Lehrer an den öffentlichen schulen in Städten unter 10000 Einwohnern erhalten freie Weh oder eine entsprechende Miethsentschädigung, und an anderwe Einkommen mindestens 200 bis 250 Thlr.
Rektoren an Bürgerschulen sollen außer der Wohnung nicht 100 bis 600. Thlr. erhalten. .
In Städten über 10, 009g Einwohner können die vorstch, Minimalsätze des Gehalts nach Bedürfniß bis auf den doppelte trag erhöht werden. ; .
Bei mehrklassigen Schulen sind die Gehälter für die einzeln stimmten Stellen unter angemessener Abstufung so zu erhöhen der Durchschnittsbetrag der Gehälter den Minimalsatz um ein theil übersteigt. Jedoch soll es auch freistehen, die Gehälter nach Dienstalter der Lehrer zu reguliren. In diesem Falle muß daß kemmen des Lehrers in 30jähriger Dienstzeit durch steigende zulagen bis auf das Doppelte des Minimalsatzes gesteigert wen
§. 38. Die Lehrer auf dem Lande erhalten: I) freie Woh nebst Wirthschaftsraum und den nöthigen Brennbedarf für Kü Haus oder eine angemessene Entschädigung dafür; . an Land, ralien oder Geld soviel, als zu ihrem standesgemäßen Unterha forderlich ist. . ;
Die Höhe dieses Diensteinkommens und die Grundsäßt, welchen Landdotgtionen und Naturalien darauf, anzurechnen werden für jede Provinz durch Beschluß des Provinziallandtagt behaltlich der Bestätigung desselben durch die Staats regierum gestellt. Dabei sind die Minimalsätze für die Hauptlehrer an klassigen Landschulen, für allein stehende Lehrer und für zwei folgende Lehrer gesondert und mit Offenlassung eines angem Spielraumes zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse d zelnen Ortes festzustellen. Eine weitere Abstufung der Mini nach den verschiedenen Gegenden der Provinz oder nach andere sächlichen Verschiedenheiten ist zulässig.
§. 39. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist zunaͤchs Beschluß der Schulunterhaltungspflichtigen festzusetzen, was zur messenen Dotirung der Lehrerstellen nach Zeit und Ort erfo und zu leisten ist. Kommt ein solcher Beschluß nicht zu Stam kann er nicht für ausreichend erachtet werden, so hat innerht nach §§. 37 und 38 bestimmten Grenzen der zur Anwendum menden allgemeinen Minimalsätze die Kreis. der Stadt-Sch mission nach Anhörung der Verpflichteten unter Berücksichtig Vermögenslage derselben, sowie der Größe und Theucrungs - nisse des Schulorts den Betrag des jedem Lehrer mindestens währenden Einkommens festzusetzen.
.§. 40. Die Herabsetzung einer über den Minimalbetrag! dodirten Lehrerstelle oder einer höheren Gehaltsskala ist nur n nehmigung des Ministers der Unterrichts ⸗Angelegenheiten zulis
S. 41. Ist die Schulstelle mit einem kirchlichen Amt wa so können die Schulunterhaltungspflichtigen verlangen, daß de der mit dem kirchlichen Amt verbundenen fixirten Einnahmen! Reinertrag der dazu gehörigen Dotations. Grundstüͤcke auf dal währende Minimal Einkommen angerechnet werde. In diesen wird aber auch der sonst anwendbare Minimalbesoldunges 25 Prozent erhöht.
Im Fall der Trennung ist das Einkommen des Schulam den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten bis auf den auß lichen Betrag (6 39) zu ergänzen.
42.5 Den neu anziehenden Lehrern ist bis auf eine En von 19 Meilen vom Schulorte für die Fortschaffung ihrer und Effekten Fuhrwerk zu stellen oder eine Entschädigung li Betrage von 20 Thlr. zu gewähren. Die Höhe derselben scht mangelung einer gütlichen Vereinigung die Kreis- oder Stadt, kommission fest. Eine Rückzahlung der Anzugskosten findet nit
8§8. 43. Die Auseinandersetzung zwischen dem abziehendm oder den Erben eines verstorbenen Lehrers und dem neu anj Lehrer oder den Vertretern der Stelle erfolgt nach Verhälh Amtszeit des abziehenden oder verstorbenen Lehrers während! ten Wirthschaftsjahres, welches vom 1. Oktober bis letzten Seh zu rechnen ist.
Im Streitfalle wird sie durch eine vollstreckbare Verfüst Kreis⸗ oder Stadt - Schulkommission bestimmt, gegen welche Rechtsweg stattfindet.
kirchlichen Behörden überlasfen. Von den durch die letzteren getroffe⸗
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8. 44. Nach dem Tode eines Lehrers ver bleiben dessen Wittwe
d Kinder nach Ablauf des Sterbemonats noch 2 Monate im Ge—
der Wohnung und der Einkünfte der Stelle, haben aber auf Ec⸗
rdern dem Stellvertreter unentgeltlich Unterkunft zu gewähren, so⸗
n die Wohnung dazu Raum bietet, und für Reinigung und Hei—
der Schule zu sorgen, sofern dies dem Lehrer obgelegen hat.
hie Stellvertretungskosten tragen die zur Unterhaltung der Schule zerpflichteten.
§. 45. (Vertretung und Verwaltung der öffentlichen Volks- und hürgerschulen. Die öffentlichen Volks- und Bürgerschulen haben die igenschaft juristischer Personen.
§. 46. Für jede öffentliche Volks. und Bürgerschule wird ein schulvorstand eingesetzt, welcher in allen Rechts verhältnissen die Schule
vertreten und unter Mitberücksichtigung der Interessen des Staats
nd der Kirche die der Gemeinde zustehende Leitung der äußeren An— klegenheiten der Schule wahrzunehmen hat.
Insbesondere hat der Schulvorstand: I) die nöthigen Bauten zu eanfragen und ihre Ausführung zu überwachen; 2) wegen Instand- altung, Ausbesserung und Bewahrung der Schulgebäude das Erfor— erliche vorzusehen und die Versicherung gegen Feuersgefahr zu bewir— n; 3) die nöthigen Lehrmittel anzuschaffen und deren Erhaltung und Benutzung zu überwachen; 4) die Schulferien innerhalb des 28 be immten Maßes festzustellen; 5) die amtliche und sittliche Führung es Lehrers, die Einhaltung der Unterrichtszeit und die Handhabung zer Schulzucht, vorbehaltlich der besonderen Bestimmung des 8§. 48 u beaufsichtigen; 6) von den persoönlichen Verhältnissen des Lehrers denntniß zu nehmen, ihn auch dabei möglichst mit Rath und That u unterstüͤtzen und, namentlich die Verbesserung unzureichender Ge—
hälter, so wie die Unterstützung bei hesonderen Unglücksfällen sich an—
elegen sein zu lassen; 7 für möglichst regelmäßigen Schulbesuch durch
Belehrung, Mahnung und nachdrückliche Verfolgung unentschuldigter Schulversaͤumnisse zu sorgen.
fz 47. Den Schulvorstand bilden: 1) der Gemeindevorsteher oder Vorsteher des selbständigen Gutsbezirks. Bei Schulen, deren Bezirk nehrere Gemeinden und Gutsbezirke oder Theile derselben in sich faßt, st jede Gemeinde und jeder Bezirk durch ihren Vorsteher in dem
chulvorstand vertreten. Die hier dem Gemeindevorsteher überwie— enen Funktionen werden in Westfalen und der Rheinprovinz von dem Amtmann oder Bürgermeister wahrgenommen, welcher sich durch den Vorsteher der Einzelgemeinde vertreten lassen kann;
Y, der Ortspfarrer derjenigen Konfession, welcher die Schule angeböͤrt; bei Schulen gemischter Konfession (6 265) je ein evangelischer und atholischer Ortspfarrer, 3) zwei bis vier Familienwärter des Schul- bezirks, welche von der Gemneinde, in den Städten von der Stadtver— rdnetenversammlung, in den Gutsbezirken von den selbständigen Bewohnern desselben auf sechs Jahre gewählt werden. Hinsichtlich der
erpflichtung zur Annahme des Anits als Schulvorsteher gelten die Bestimmungen wegen Verpflichtung zur Annahme von Gemeinde⸗ ämtern. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Schulvor— steher aus; das erste Mal nach dem Loos Die Ausscheidenden sind wieder wählbar; 4) der Haupt oder einzige Lehrer der Schule, mit Ausschließung von den ihn persönlich betreffenden Angelegenheiten.
Den Vorsitzenden des Schulvorstandes ernennt die Regierung.
§. 48. Der Ortspfarrer (8§. 47 Nr. ö. beaufsichtigt als Schul⸗ pfleger den gesammten Unterricht der Schule, mit Ausschluß des Re— ligions⸗Unterrichts der nicht zu seiner Konfession gehörigen Kinder. Ueber den Zustand und die Fortschritte des Unterrichts hat der Schul—⸗ . die übrigen Mitglieder des Schulvorstandes in den Sitzungen in Kenntniß zu erhalten und von dem Schulvorstand auf das Unter— richtswesen bezügliche Wahrnehmungen und Anträge entgegen zu nehmen, zu erledigen, oder die Erledigung höheren Orts zu beantragen.
. 49. Die Mitglieder des Schulvorstandes können wegen pflicht⸗ widrigen Verhaltens oder mangelhafter Amtsführung durch einen Plenarbeschluß der Negierung aus ihrem Amte entfernt werden.
§. 50. (Kreis -⸗Schul ⸗Inspektoren. Für jeden landräthlichen Kreis werden Seitens des Staats ein oder mehrere Schul⸗Inspektoren angestellt.
§. 51. Zu Schul⸗Inspektoren werden nach Maßgabe der Kon⸗ fession der Schulen von der Regierung in der Regel Geistliche ernannt, welchen die kirchlichen Behörden auch die Aufsicht über den Religions: unterricht in den betreffenden Schulen zu übertragen bereit sind, es sei denn, daß in dem Bezirk überhaupt kein, oder kein nach der Ansicht der ,,. zur Schulaufsicht geeigneter und zugleich zur Ueber— nahme derselben williger und autorisirter Geistlicher vorhanden ist.
. F. 52. In denjenigen Fällen, wo die Schulaufsicht nicht von einem Geistlichen ausgeführt wird, kann Seitens der Kirchenbehörden die im Artikel 24 der Verfassungsurkunde vorgesehene Leitung des reli— giösen Unterrichts einem andern als dem vom Staate ernannten Schul -Inspektor übertragen werden.
Die Ausführung aller den religiésen Unterricht betreffenden Ein richtungen, soweit dlese sich nicht auf den Inhalt des Unterrichts be— ziehen, wird jedoch auch in diesem Falle von der Regierung angeordnet und hat deshalb der vom Staate ernannte Schul-Inspektor das Recht, auch von dem religiösen Unterrichte in seinem Zusammenhange mit dem Ganzen der Schule Kenntniß zu nehmen und sich von der Beachtung der für densfelben bestehenden Anweisungen Seitens des Lehrers zu überzeugen. Bemerkungen und Wünsche hinsichtlich des religigsen Unterrichts sind durch die Regierung zur Kenntniß der zu— ständigen kirchlichen Behörden zu bringen.
. 8 53. Die Schul ⸗Inspektoren üben im Auftrage der Regierung die Aufsicht über den gesammten Unterricht in den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen, über die Präparandenbildung und die Privat- unterrichts. und Erziehungs ⸗Anstalten des Bezirks aus.
37 Kommunikation mit den kirchlichen Behörden hinsichtlich der Beaufsichtigung des religiösen Unterrichts bleibt der Anordnung der
nen Anordnungen haben die Schul-Inspektoren vor deren Ausführung der m,, . eige zu machen.
8. 54. Die Schul Inspektoren erhalten für die Beaufsichtigung jeder Klasse einer öffentlichen oder Privatschule jährlich eine Remune— ration bis zu 4 Thlr. aus der Schulkasse.
S.. 55. Kreis- Schulkommission. Für jeden landräthlichen Kreis wird eine Kreis-Schulkommission gebildet. In denjenigen Landes- theilen, wo die Kreisordnung vom Hi eta hat, fungirt der Kreisausschuß unter Hinzutritt der Schul⸗Inspektoren des Kreises zugleich als Kreis ⸗Schulkommisston. In den ubrigen Landes- theilen ist die Kreis -Schulkommission nach Analogie dieser Bestim—⸗ mung zu bilden.
Den Kreis-Schulkommissionen werden folgende Geschäfte der Ver⸗ waltung und Beaufsichtigung des öffentlichen Schulwesens übertragen: 1) die Anordnungen wegen Einrichtung der nöthigen öffentlichen Volks= schulen und Schultlassen (8§. 10 und 26), 2) die Zusammenlegung, Veränderung und Trennung der Schulverbände, so wie die Bestim—⸗ mung über die dadurch bedingten vermögensrechtlichen Ausgleichungen oder Auseinandersetzungen (8§. 11 und 17), 3) die administrative Ent- scheidung über die Beitragspflicht zur Schulunterbaltung (55. 14-16, 18 —20), 4) die . der nöthigen Neu⸗ und Reparaturbauten . 33 — 35), 5) die Festsetzung der erforderlichen Lehrerbesoldungen FS. 37 - 39, 41) und die Fürsorge für die Erhaltung der Lehrer im Genuß ihres amtlichen Einkommens einschließlich der Entscheidung über alle hierauf bezüglichen Beschwerden, 6) die Festsetzung der Ent schädigung neu anziehender Lehrer (8. 42, 7) die Auscinandersetzung zwischen abziehenden und anziehenden Lehrern (5. 43), 8 die Bestim⸗ mungen wegen der Gnadenzeit, für die Hinterbliebenen der Lehrer SS 44, 9) die nächste Aufsicht über die Schulvorstände und deren ge— sammten Geschäftskreis (§5. 46 und * 10) die Entscheidung oder Begutachtung aller übrigen Sachen, welche zu diesem Zweck im ein zelnen Falle der Kreis ⸗Schulkommission von der vorgesetzten Behörde überwiesen werden.
Die Kreis -Schulkommissionen verfügen und entscheiden innerhalb des ihnen vorstebend zugetheilten Geschäftstreises selbständig mit der Befugniß, ihre Verfügungen mit den einer Polizeibehörde zustehenden gesetzlichen Zwangsmitteln zum Vollzug zu bringen, und die unter- gebenen Schulvorstände und deren Mitglieder zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch die im §5 18 und §. i9 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Ges. Samml. S. 465 ff.) bestimmten Disziplinarmitteln anzu- halten, — jedoch überall vorbehaltlich der den Regierungen zustehenden Befugniß der oberen Instanz, so weit nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß die Verfügungen und Entscheidungen der Kreis ⸗Schulkommission nur im Rechtswege anfechtbar sein sollen (698. 35, 43).
Der Vorsitzende der Kreis⸗Schulkommission ist befugt und ver— pflichtet, solche Beschlüsse derselben, welche dem Gesetze zuwiderlaufen oder das Staatsinteresse verletzen, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen, welche alsdann maßgebend ist.
Bis die Kreis ⸗-Schulkommissionen konstituirt und in Thätigkeit gesetzt sind, behält es bei der bisherigen Zuständigkeit der Regierungen das Bewenden.
§. 56. In Städten mit mehreren offentlichen Volks- und Bürger= schulen werden besondere Stadt⸗Schulkommissionen errichtet.
§. 57. Diese Stadt ⸗Schulkommissionen bestehen aus einem oder nach Maßgabe der konfessionellen Verhältnisse zwei Königlichen Schul⸗ Inspektoren und je nach dem Umfang des städtischen Schulwesens aus 1 bis 6 Mitgliedern des Magistrats oder, wo ein solcher nicht besteht, aus eben so vielen oberen Gemeindebeamten, sowie aus einer gleichen Anzahl von Stadtverordneten, aus einer gleichen Anzahl von stimm— berechtigten Mitgliedern der Gemeinde und eben so vielen Geistlichen. Ferner gehören zu der Stadt⸗Schulkommission ein bis drei von dem ö zu bezeichnende Rektoren oder Hauptlehrer der Stadt⸗
ulen.
Sind in der Stadt Pfarrgemeinden verschiedener Konfessionen, so muß von jeder Konfession wenigstens Ein Geistlicher Mitglied der Stadt⸗Schulkommission sein.
§. 58. Die Mitglieder des Magistrats oder die Gemeindebeam⸗ ten werden von dem Bürgermeister ernannt, die Stadtverordneten und die anderen stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, die Geistlichen von der zu— ständigen kirchlichen Behörde bestellt.
§ 59. Die vom Bürgermeister ernannten und die von der Stadt verordnetenversammlung gewählten Mitglieder der Stadt-Schulkom mission fungiren sechs Jahre lang. Je nach drei Jahren scheidet die Hälfte, das erstemal nach dem Loose, aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Den Vorsitz führt der Bürgermeister, oder ein von ihm ernanntes Mitglied des Gemeindevorstandes. Die Beschlüsse werden nach Stimmeninehrheit gefaßt; bei Gleichheit der Stimmen giebt der Vor— sitzende den Ausschlag.
§. 60. Der Stadt⸗Schulkommission werden für den Stadtbezirk dieselben Geschäfte überwiesen, welche sonst nach §. 55 der Kreis -⸗Schul— kommission überwiesen sind.
§. 61. Außerdem hat die Stadt-Schulkommission das Präsenta— tionsrecht zu den Lehrerstellen (6§. 64-66) und im Auftrage der Re
ierung die Aufsicht über den gesammten Unterricht in den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen der Stadt, sowie über die Präparanden- bildung und die Privat Unterrichts- und Erziehungs ⸗Anstalten in der= selben auszuüben. Der oder die Königlichen Schul-Inspektoren sind befugt und verpflichtet, solche Beschlüsse der Stadt⸗Schulkommission, welche dem Gesetze zuwiderlaufen oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen, welche alsdann maßgebend ist.
§. 62. Die Stadt ⸗Schulkommission hat aus ihrer Mitte und anderen stimmberechtigten Mitgliedern der Gemeinde für jede Schule
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