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der Stadt einen besonderen Schulvorstand zu bilden, welcher nach sion ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1861 Maßgabe des §. 45 die Aufsicht über die betreffende Schule führt. Ges. zamml. S. 247) zu beurtheilen.
Zu einem solchen Vorstande gehört stets der Rektor oder Haupt- Die Entscheidung des Ober- lehrer der betreffenden Schule unter der im §. 47 Nr. 4 enthaltenen Gesetzes vorgeschriebene Entscheidi Einschränkung. Mit dem I. Januar (1871)
Bei der . . dieser Vorstände ist auf den eke vinz Hannover aber bei dem O nellen Charafter der betreffenden Schulen Rücksicht zu nehmen. ie waltung des Sta zuständige kirchliche Behörde ist befugt, diesen Vorstaͤnden einen Geist. alle öffentlichen Schulen des Be lichen beizuordnen, welchem gleiches Stimmrecht wie den übrigen der Verordnung vom 26. Mai Mitgliedern zusteht. nannten Unterrichtsanstalten bei
§ę. 63. festdotirten Lehrerstellen angehören. öffentlichen §. 79. Solche Schulstellen, bei denen für die Pensionirung der 6 i Lehrer anderweit ausreichend gesorgt ist, oder welche grundsätzlich nicht definitiv besetzt werden, bleiben von dem gemeinschaftlichen ensions⸗ verbande ausgeschlossen, sofern die gesetzlichen Vertreter der Schule es beantragen. Auch, wenn es aus anderen Gründen angemessen er⸗ scheint, kann dies auf den Antrag der Vertreter der Schule mit Ge— nehmigung der Aufsichtsbehörde geschehen.
Für die Lehrer des Herzogthums Na
en , . Februar 1851 l
Ebenso bewe Weiteres bei des Beitrags
§. 80. V
r Art aus, daß sse bei daten der Regierung prä—
chulkommission ist von tiren, entbunden, wenn nicht drei Bewerber um
ulvorstand oder die Stadt Schulkommission ng der Stelle die Präsentation noch nicht zweimal die Präsentation verworfen werden lle von der Regierung besetzt.
l Für kombinirte Schul und Kirchenämter hat der Schul⸗ vorstand mit dem zum Kirchenamte Der uf ung gs ger echiigten sich über 8. 81. Alle b eine gemeinschaftliche Präsentation u einigen. Kommt keine Einigung und Lehrerinnen, zu Stande, so hört die Regierung den Schulvorstand über seine Ein⸗ wendungen gegen die Person des zum Kirchenamte Praͤsentirten und entscheidet danach.
§. 67. Der Lehrer wird von dem Vorsitzenden der Kreis oder Stadt ˖Schulkommission oder in dessen Auftrage von dem Vorsitzenden des Schulvorstandes in sein Amt eingeführt und vereidigt.
§. 68. Jeder Lehrer an einer öffentlichen Volks- und Bürger schule ist verpflichtet, der Lehrer Wittwen⸗ und Waisenkasse nach den für den Bezirt bestehenden Reglements beizutreten
. 69. Ein Lehrer darf nur unter Zustimmung des Schulvorstan⸗ des und unter Genehmigung der Regierung ein Nebenamt übernehmen. Gleiche Genehmigung ist zur Betreibung eines Gewerbes Seitens des Lehrers, oder solcher Personen, die zu seinem Hausstande gehören, er⸗ forderlich.
70. Urlaub
gestellten Lehrer
r später in den
nstjahren 60 Thlr.,
40 Dienstjahren 120 Ihlr., onskasse des Bezirks, in welchem
stzeit ko sätze zur A
außer der im §
ʒ schießenden Eintom Für Geld. als
ehmende Schätzung der— in festen Geldhebungen behörden maßgebend. elsährlich voraus zu be—= llig gewordenen Beträge den Kindern, nicht aber dem der einmonat⸗— Gnadengehalt aus
stellung seiner Gesund⸗
rtretungsfosten werden
71. In Betreff der Untersuchung und Bestrafung der Dienst.
vergehen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen kommen? die für : richterliche Beamte bestehenden Gesetze zur Anwendung.
§5. 72. Die Schulzucht soll innerhalb der Grenzen einer ernsten elterlichen Zucht bleiben. Ileberschreitungen des dem Lehrer insoweit gebührenden Züchtigunge rechts sind im Disziplinarwege zu ahnden. Hat eine solche Ueberschreitung die Gesundheit des Kindes geschädigt, so tritt strafrechtliche Ahndung ein.
27 (Pensionirung und Vensionsbere Jehrerinnen an öffentlichen Volke und Bü Lehrerinnen an öffentlichen Volks. und B
obe, auf Kündi
gestellt hört, mit dem ihnen bei ihrer ten Ruhegehalt von der Pensio nehmen, als dieses Ruhegehal nicht übersteigt.
§ 85. insichtlich der in der Provin sionszuschußkassen wird Folgendes bestinn Publitation dieses Gesetzes ab dürfen neue Mitglie men werden. 2) Die vorhandenen, dem aftipen rigen Mitgliede hl / ob
titglieder Sherigen Za wollen.
zur Erfüllung ihrer obachtung der n versezzt werden.
§. 74. Tragt der Lehrer Lehrerin) nicht selbst auf seine Pensioni- rung an und erachtet die R ͤ g nach dem Ergebnisse der , ten Ermittelun es Lehrers für festgestellt, so ist dies dem Lehrer ode zu bestellenden Kurator unter Mittheilung
rages der ihm zu bewilligenden ension zu freisteht, innerhalb sechs Wochen nach Empfang etwaigen Einwendungen schriftlich oder zu
Nach
Zuschußkasse innerhalb ein 3 der Rek
§. 82. von 200 Thlr ö
Behuf bestimmte befondere Prüfung bestanden. vpird jährlich zu bestimmten Zeiten an Seminarien abgehalten.
im Anschluß erlassen.
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rch Bil
ingrien erfolgt nach dem voll⸗ r Prüfung nach Maßgabe der
st in der Regel ein en die ihrem Beruf sie im Besonderen
ach Maßgabe der
ch machen, sind linge auch zum Gebrauch dem Unterricht angeleite deutsche Sprache in dieser
ionsunterricht in den Semi—
andigen kirchlichen Behörden
Diesel Religionsunterricht in den
nach vorhergegangener recht · niß nehmen.
festgestellt. Seminarien durch zeitiger Benachrichtig
arien werden von dem Könige den Seminarien erfolgt durch ar muß mindestens eine Ober⸗
Einrichtungen e ein Anstellungszeugniß besißen nd wissenschaftlich und namentlich n oberen Klassen der Bürgerschulen weiter bilden können. z
§. 94. Soweit erforderlich, werden auch Seminarien für Lehre rinnen errichtet. ⸗
§. 93. An jedem Seminar wird jährlich eine Prüfung abgehal · ten, in welcher sowohl die Seminar ⸗ Abiturienten, als diejenigen ihre Befähigung nachzuweisen haben, welche den im §. 2 bezeichneten Unterricht ertheilen und an öffentlichen Volksschulen angestellt werden
wollen.
§. 906. Ueber den Ausfall der Prüfung entscheidet eine Kom- mission, welche aus einem eitgliede des Propinzial-Schulkollegiums, der Regierung und der zuständigen kirchlichen Behörde, dem Direttor und den ordentlichen Lehrern des Seminars besteht. .
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugniß, durch wel⸗ ö er . Anstellung an öffentlichen Volksschulen befähigt er⸗
ärt wird.
§. 97. Die definitive Anstellung erfolgt erst nach dem Bestehen einer nach Maßgabe der §§. 965 und 96 abzuhaltenden, vorzugsweife auf Erforschung der praktischen Befähi u gerichteten Prüfung, welche frühestens zwei Jahre und , Jahre nach der ersten Prü⸗ fung vorgenommen wird. ,
Diese Bestimmung findet auch auf die an öffentlichen Volks. schulen anzustellenden Lehrerinnen Anwendung. ᷣ
„O8. Als Rektor, Konrektor und Oberlehrer einer Bürgerschule lann ein Schulamtz. Kandidat, welcher nicht das Befähigungzeugniß ür höhere Schulen besitzt, nur angestellt werden, wenn er die zu diesem Eine solche Prüfung
99. Zu diefer Prüfung werden zugelassen: Geistliche, Kandi⸗ daten des Predigtamts, sowie solche Schul amts⸗Kandidaten und Lehrer, welche sich darüber ausweisen, daß sie durch Benutzung des im §. 85 bezeichneten Kursu, oder durch Universitätsstudien, oder auf andere
Weise sich eine über den Beruf des Lehrers an Volksschulen hinaus—
gehende Bildung verschafft haben. J .
100. Zum Bestehen der Prüfung wird gefordert: elementare Lehrerbildung wie solche bei einem Seminar Abiturienten voraus- gesetzt wird; Kenntniß der lateinischen und franzosischen Sprache, der deutschen Sprache und Literatur, der Geschichte und Geographie, der Naturwissenschaften und Mathematik. ö
101. Für die Prüfungen von Lehrerinnen, die eine höhere Befähigung go für den Elementarunterricht nachweisen wollen, wird an diese Bestimmungen ein besonderes Reglement
§. 102. Die Genehmigung zum Unterrichten in weiblichen Hand- arbeiten an öffentlichen Schulen ertheilt in jedem einzelnen Fall auf Antrag des Schulvorstandes der Schul -⸗Inspektor. ⸗
III. Höhere Schulen.
§. 103. Die höheren Schulen (Gymnasien und Realschulen, Pro-
. aymnasien und höhere Bürgerschulen) haben die gemeinsame Bestim⸗
mung, der männlichen Jugend die Grundlagen wissenschaftlicher Bil. dung zu gezdähren und Ihr sittliche Kraft e en tho fe ; Im Besonderen haben die Gymnasien für die Universitätsstudien,
die Realschulen sür praltische Berufszwede und für die höheren tech⸗ nischen Fachschulen vorzubereiten. 3 §. I04. Oeffentliche höhere Schulen haben die Eigenschaft juristi- scher Personen. Ihre rechtliche Vertretung und ihre Verwaltung steht dem Patronat zu, welches bei Staatsanstalten von der Provinzial- Aufsichts behörde ausgeübt wird! Das Patronat schließt die Pflicht zur Unt und das Recht zur Besetzung der Lehrerstellen in §. 105. Die entlichen höheren S des in S. 143 vorgesehenen Falles und Vidurnge m lien welche mit der . daher die
stlicher Erziehungs= chtungen derselben, e stehen, wird
lassen werden, auf dere einen maßgebenden Einfl
Sofern film g ne i, Bestimmungen nicht . darf wegen Verschiedenheit der eliglon die Aufnahme von chülern in öffentliche höhere Schulen nicht versagt werden.
l Das Klassensystem der vollständigen Gymnasien und Realschulen umfaßt von Prima je zwei untere, zwei mittlere und zwei obere Kla
§. 107. Der Le alten Sprachen un Mathematik, die N
ealschulen erster Ordnung anerkannt, 8 Realschulen zweiter Ordnung. Anstalten, welche nicht bis zu dem le Gymnasien oder Realschulen entwickelt halb der bei ihnen vorhanden nasien folgen: Tian mn sen / folgen: hohere §. 108. und französisch Mathematik u und im Turn
Konfession ertheilt, stimmungen über dei
§. 110. Die Summe der wöchentlichen Lehrstunden beträgt, soweit nicht besondere Stiftungen eine Abweichung nöthig machen, init Aus nahme des Fesang. Zeichnen. und Turnunterrichts, in den beiden unteren Klassen nicht mehr als 28, in den vier übrigen, den Ünter— richt auch im Hebräischen abgerechnet, nicht mehr als ). ;
§. 11I. Die Aufnahme in die Scexta erfolgt bei den höheren Schulen nicht vor dem vollendeten 9. Lebensjahre. Ausnahmen davon bedürfen der Genehmigung der Provinzial Aufsichts behörde. .
§. 112. Der Kursus in den Klassen Sexta bis Quarta ist einjährig, in den Klassen Tertia bis Prima zweijährig. Frühere Versetzungen sind in den Klassen von Serta bis Tertia inkl. nicht ausgeschlossen. Bei den Realschulen II. Ordnung ist ein einjähriger Kursus auch in der Sekunda gestattet. .
„113. Mit einem Gymnasium können unter V des Ministers der Unterrichts angelegenheiten parallele Realklassen als al- oder höhere Bürgerschule verbunden und in solchem Fall die beiden untersten Klassen als gemeinsame Vorstufen eingerichtet werden. Von Quarta an beginnt bei solchen Anstalten die Trennung in allen Unter⸗ richtsgegenständen. . .
8. 114. Mit höheren Schulen können auch vorbereitende Elementar. klassen verbunden werden, weiche als integrirende Theile der Anstalt unter derselben Aufsicht und Leitung wie diese stehen und hinsichtlich der Einrichtung und Unterhaltung den Bestimmungen über die öffent · liche Volksschule nicht unterworfen sind. .
§. 115. Die Schülerzahl soll in den unteren Klassen 60, in den mittleren 50, in den oberen 46 nicht übersteigen. Ist eine größere Schülerzahl dauernd vorhanden, so sind die auf einen zweijaͤhrigen Kursus eingerichteten Klassen zunächst in eine Ober und eine Unter ˖ klasse zu theilen, im Uebrigen nach Bedürfniß Parallel-Cötus einzu- richten. j 8. 115. Die von den Direktoren und Lehrern der höheren Schu. len in und außer denselben zu übende Schuldisziplin wird für jede Provinz durch eine allgemeine Disziplinar Ordnung n
§. 117. Die Gesammtdauer der Ferien beträgt jährlich nicht mehr als 1090 Wochen. Die Vertheilung der Ferienzeit wird, unter Berück · an ng der besonderen Verhältnisse jeder rovinz, durch die Auf. sichts behörde bestimmt. . . .
Die Schüler sind an kirchlichen Feiertagen ihrer Konfession zum Schulbesuch ni n , mer ü Dasselbe gilt von den judischen Schülern insichtlich der jüdischen Feiertage. .
ö 1. II8. gi eff für die Universitätsstudien wird durch eine Abiturienten ⸗ resp. Maturitäts prüfung bei den Gymnasien nachge- wiesen. Die Einrichtung dieser, so wie der entsprechenden Prüfungen an den Realschulen und der Entlassungsprüfungen an den Progym