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nasien und höheren Bürgerschulen wird durch besondere Reglements estgesetzt. ; fen 6 Die Direktoren der Gymnasien und Realschulen König lichen Patronats werden vom Könige ernaunt. Die Direktoren der übrigen Gymnasien und Realschulen werden von der Patronats— behörde gewählt und vom Könige bestätigt. Die Rektoren der Pro- gymnasien und höheren Bürgerschulen Königlichen Patronats werden von dem Minister der Unterrichts-Angelegenbeiten ernannt und, wo diese Anstalten nicht Königlichen Patronats sind, von der Patronats— behörde gewählt und von dem Minister bestätigt. **
8§.. 120. An jeder höheren Schule soll eine vom Minister der Unterrichts-Angelegenheiten in angemessenem Verhältniß zur Gesammt—⸗ zahl der Lehrerstellen zu bestimmende Anzahl von etatsmäßigen Ober- Lehrerstellen vorhanden sein. ĩ ;
Bei den Königlichen Anstalten werden sämmtliche ordentliche und technische Lehrer von der Provinzial-⸗Aufsichtsbehörde, die Oberlehrer von dem Minister ernannt. Bei den nicht Königlichen Anstalten ge— bührt die Berufung sämmtlicher Lehrer der Patronatsbehörde, die Bestätigung der ordentlichen und technischen Lehrer den Provinzial— Aufsichtsbehörden, diejenige der Oberlehrer dem Minister der Unter richts - Angelegenheiten. Erfolgt die Präsentation nicht binnen 6 Mo⸗ naten nach Erledigung der Stelle, oder hat zweimal dem Präsentirten die Bestätigung versagt werden müssen, so steht die Ernennung für diesen Fall den vorgesetzten Staatsbehörden zu. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Direktoren und Rektoren der nicht Königlichen An— stalten. Für die Ascension und die Rangordnung der Lehrer bei den An stalten nicht Königlichen Patronats ist die Genehmigung der betref- fenden Previnzial-Aufsichtsbehörde erforderlich,
Die Wahl und Anstellung besonderer Religionslehrer erfolgt nach Benehmen mit der betreffenden kirchlichen Behörde. ̃
§. 121. Die Befähigung für das höhere Lehramt muß durch eine Prüfung dargethan werden. Zur Abhaltung derselben werden an den Universitätsorten wissenschaftliche Prüfungs⸗-Kommissionen ernannt und mit der erforderlichen Instruktion versehen. .
§. 122. Die Direktoren und Lehrer stehen ausschließlich unter der Disziplin der vorgesetzten Staatsbehörde, haben die Rechte und Pflich⸗ ten der Staatsbeamten und sind den für diese geltenden Disziplinar— gesetzen und Verordnungen unterworfen. Hinsichtlich der Pg nung findet die Verordnung vom 28. Mai 1846 (Ges. S. S; 214 ff. mit den sie e fn n Bestimmungen unter Wegfall der bisherigen Pensionsbeiträge Anwendung. .
§. 123. Die Zahl der von einem Lehrer zu ertheilenden Lehr⸗ stunden, sowie das Maß, in welchem ein Lehrer zur unentgeltlichen Stellvertretung verpflichtet ist, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
§8. 124. Ein an einer höheren Schule angestellter Lehrer darf sein Amt frenvillig nur zu Ostern oder zu Michaelis verlassen, nachdem er dasselbe mindestens ein Vierteljahr vorher gekündigt hat. Die Provinzial-Aufsichtsbehörde ist befugt, Ausnahmen hiervon zu ge— statten. Wird eine Kündigungsfrist in die Berufungs-⸗Urkunden auf— genommen, so darf sie nicht über ein halbes Jahr, von Ostern oder Michaelis an gerechnet, ausgedehnt werden.
§. 125. Die zur Unterhaltung einer Schule durch die Stiftungs⸗ Urkunde oder andere Rechtstitel bestimmten oder ohne Vorbehalt des Widerrufs gewährten Mittel dürfen ohne Genehmigung des Ministers der Unterrichts »Angelegenheiten nicht verkürzt und aus diesen Mitteln 3 vorhandene Ueberschüsse nicht zu anderen Zwecken verwandt werden.
Im Uebrigen ist bei den Anstalten, die nicht unter Staatsverwal— tung stehen, die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich:
l zur Feststellung der Etats, falls die Anstalt einen Bedürfniß— zuschuß aus Staatsfonds bezicht; 2 zum Erwerb und zur Veräuße⸗ rung von Grundeigenthum; 3) zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben; zu Anleihen, durch welche die Anstalt mit einem Schuldenbestande belastet, oder der bereits vorhan- dene vergrößert wird, und 5) zur Anlegung, Einziehung und Verwen— dung von Kapitalien.
§. 126. Wenn die gesetzlichen Vertreter einer höheren Lehranstalt die Gerechtsame derselben wahrzunehmen sich weigern, oder ergangener Aufforderung ungeachtet verabsäumen, oder kollidirende Privatinter= essen haben, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, für solche Fälle zur Ver tretung der Anstalt einen besonderen Kurator zu bestellen.
Sind die Mittel iner höheren Lehranstalt nicht ausreichend, so müssen sie von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten nach Maßgabe des Bedürfnisses ergänzt werden. Geschieht dies nicht, fo ist der Minister der Unterrichts Angelegenheiten befugt, die Anerken= nung der Schule als einer öffentlichen höheren Lehranstalt zu suspen— diren oder zurückzunehmen.
§. 127. Zuschüsse aus Staatsfonds, welche nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen, sind widerruflich und können, soweit das Be— dürfniß anderweit gedeckt werden kann, zurückgezogen werden. Die Gewährung von Staatszuschüssen begründet für die Staats. Aufsichts⸗ behörde das Recht, der Hale no gti! einen Kommissarius (Kom patronats-Kommissarius) beizuordnen. ö.
§. 128. Die Lehrerbesoldungen werden fixirt und vierteljährlich vorausbezahlt.
Hinsichtlich der Höhe derselben sind die für die Staatsanstalten vom Minister der Unterrichts ⸗Angelegenheiten im Einverständniß mit dem Finanz ⸗Minister festgestellten Normal-Etats auch für alle übrigen Anstalten in gleicher Weise maßgebend.
Die Ansprüche jedes einzelnen Lehrers bemessen sich nur nach der Vokation und sonstigen Anstellungsvwrfügung.
& 129. Das Schulgeld nebst etwanigen anderen Hebungen von den Schülern fließt in die Schulkasse. Die Höhe derselben unterliegt der Genehmigung der Aussichtsbehörden.
Die Lehrer und Beamten einer höheren Schule sind für ihre die⸗ selbe besuchenden Söhne von der Schulgeldzahlung befreit.
Außerdem genießt eine nach dem vorhandenen Bedürfniß und den Mitteln jeder Anstalt zu bestimmende Zahl von armen Schülern freien Unterricht.
8§. 130. Für die Größe, Beschaffenheit und Ausstattung der zum Unterricht erforderlichen Lokalitäten sind die Anforderungen der Staats- Aufsichtsbehörde maßgebend. Ohne Genehmigung der Provinzial- Aufsichtsbehörde dürfen dieselben zu anderen als Schulzwecken nicht benutzt werden. .
. 131. Zur Gründung oder Umgestaltung einer öffentlichen höheren Schule ist die Genehmigung des Ministers der Unterrichts- Angelegenheiten erforderlich.
Wird die Errichtung der neuen Anstalt von Gemeindebehörden beabsichtigt, so ist außer der Subsistenzfähigkeit der Schule nachzu⸗ weisen, daß für das niedere Schulwesen des Orts genügend gesorgt ist.
§. 132. Für die öffentlichen höheren Töchterschulen wird von dem Minister der Unterrichts ⸗Angelegenheiten eine allgemeine Schulordnung aufgestellt, welche die Grundzüge ihrer Einrichtung, sowie die Verhält= nisse der Lehrer und Lehrerinnen an denselben regelt.
IV. Privat - Unterrichtswesen.
§. 133. Zum Privatunterricht ihrer Kinder und Pflegebefohlenen in ihrer eigenen Familie bedürfen Eltern und Vormünder, sowie die von ihnen zu diesem Zweck als Mitglieder ihres Hausstandes auf— ,. Personen (Hauslehrer, Hauslehrerinnen, Gouvernanten)
en Behörden gegenüber keines Nachweises ihrer Befähigung.
S. 134. Personen, welche ein Gewerbe oder einen Beruf daraus machen, in solchen Lehrgegenständen, die in den Kreis der verschiede⸗ nen öffentlichen Schulen gehören, Unterricht in Familien oder Privat- Anstalten zu ertheilen, oder welche eine Privat⸗Schul ⸗ oder Unterrichts⸗ Anstalt errichten wollen, müssen der Behörde ihre sittliche, sowie ihre technische und wissenschaftliche Befähigung und zwar letztere in der für die öffentlichen Lehrer vorgeschriebenen Art nachweisen (88. 95, 98, 101 und 121).
§. 135. Bei Errichtung einer Privat Schul ⸗ oder Unterrichts- Anstalt ist der zuständigen Aufsichtsbehörde eine voliständige Anzeige von dem Unternehmen zu erstatten, welche das Lehrziel, den Lehrplan, die Lehrkräfte, das Lokal und die darin aufzunehmende Schülerzahl enthalten muß.
ö sich aus dieser Anzeige Bedenken, welche im Sinne des
. 138 die Schließung einer bestehenden Anstalt rechtfertigen würden, o ist die Eröffnung auf so lange zu untersagen, bis diese Bedenken behoben sind.
§. 136. Die Errichtung von Privat - Erziehungsanstalten, in welchen kein Unterricht ertheilt wird (Pensionate), unterliegt der poli⸗ zeilichen Genehmigung.
. 137. Die Privat Erziehungs und Unterrichtsanstalten werden wie die öffentlichen Anstalten derselben Kategorie von den zuständigen Staats behörden beaussichtigt.
§. 138. Erweisen sich Privaterziehungs und Unterrichtsanstalten als der Religiösität und Sittlichkeit oder der Gesundheit der ihnen anvertrauten Kinder, oder sonst dem öffentlichen Interesse gefährlich, und erfolgt auf die Aufforderung der betreffenden Behörde keine Ab⸗ hülfe, so ist die Anstalt zu schließen und gegen den Unternehmer das ö Aberkennung der nachgewiesenen Befähigung einzulei— en (t. ;
§. 139. Auch ein Privatlehrer kann der nachgewiesenen Befähi—⸗ gung (§. 134) wieder verlustig erklärt werden, wenn seine Wirkfam⸗ keit die Religiösität und Sittlichkeit der Jugend oder das Staats- interesse gefährdet.
§. 140. Die Aberkennung der Befähigung (885. 138, 139) erfolgt in dem durch die Gewerbe⸗Ordnung für den Nöorddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Bundes - Gesetzblatt S. 245 ff.) vorgesehenen Verfah⸗ ten wegen Zurücknahme von Konzessionen, AÄpprobationen oder Be⸗
stallungen. V. Jüdische öffentliche Schulen.
§. 141. Für die Kinder jüdischer Einwohner sind auf deren An— . nach Maßgabe des Bedürfnisses öffentliche Volksschulen zu er— richten. Solche öffentliche jüdische Schulen haben einen Fesonderen Vor— stand, zu welchem der Bürgermeister, oder Ortsvorsteher, oder ein Magistratsmitglied gehören muß. Die Ernennung eines technischen i nn, in einem solchen Schulvorstand bleibt der Regierung über— assen.
Den Vorsitz in diesem Vorstand führt der Bürgermeister, oder Ortsvorsteher, oder das Magistratsmitglied. Wegen der zuzuziehenden Gemeindemitglieder und des Lehrers gelten die Bestimmungen im §. 47 Nr. 3 und 4.
§. 142. Im Uebrigen stehen die öffentlichen jüdischen Volksschu⸗ len gleichfalls unter der Stadt- oder Kreis⸗Schulkommission.
§. 143. Höhere jüdische Schulen, deren Bestand genügend ge— sichert ist, können als öffentliche anerkannt werden, und werden dann n. ee ff ltnis nach Maßgabe des Abschnitts III. dieses Gesetzes eurtheilt.
§. 144. Eltern oder Vormünder jüdischer Kinder sind auf Er— fordern der Schulbehörde verpflichtet, den Nachweis zu liefern, daß jedes schulpflichtige Kind Religionsunterricht empfängt.
. 8. 145. Rabbiner bedürfen zur Ertheilung von Religionsunter— richt dem Staate gegenüber keines Nachweises ihrer Befähigung.
Wer sonst jüdischen , ,, in Schulen ertheilen will, muß, abgesehen von seiner Befähigung für denselben, die Prüfung für das Elementarschulamt bestanden haben.
VI. Universitäten. . S. 146. Die Aufgabe der Universitäten ist die Förderung der Wissenschaft und die wissenschaftliche Ausbildung der künftigen Diener des Staats und der Kirche.
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§S. 147. Die Universitäten sind Staatsanstalten und hab : Rechte der Korporationen. ö . , . Die Mittel ihrer äußeren Unterhaltung bestehen theils in dem Ertrage ihres eigenthümlichen Vermögens, theils in den Zu⸗— schüssen, welche ihnen aus Staatsfonds nach Maßgabe des Bedürf⸗— nisses zu gewähren sind.
8 Ihre innere Verfassung beruht auf vom Könige erlasse— nen Statuten, welche ohne Anhörung der Universitäten nicht verändert werden dürfen.
§. 150. Der Erfüllung ihrer Lehrzwecke dienen vier, oder wo das Lehrgebiet der Theologie einer katholischen und einer evangelischen Fakultät anvertraut ist, fünf Fakultäten, nämlich eine, beziehungsweise zwei theologische, die juristische, die medizinische und die philosophische. 5 vie f fg Tf s ug ö 66 i hn auch die mathematischen, na euschaftlichen, staatswissenschaftlichen, historischen un ilo⸗; logi schen Wissenschaften. . 9e.
.S. 151. An der Spitze der Universität steht der Rektor, beziehungs weise der Prorektor, welcher aus der Zahl der ordentlichen Professoren a n, . Maßgabe der Statuten gewählt und vom Könige be—⸗
igt wird.
Die Verwaltung der allgemeinen Angelegenheiten der Universität, soweit dieselben nicht anderen Organen übertragen sind, besorgt nach Maßgabe der Statuten ein durch, Wahl der ordentlichen ge ern; aus deren Mitte gebildetes Kollegium (Senat, Konzil, Konsistorium), in welchem der Rektor oder Prorektor den Vorst.z führt und die Dekane der Fakultäten, sowie der Syndikus Universitätsrichter) mit vollem Stimmrecht Theil nehmen.
§. l52. . Die Universitäten stehen unter der unmittelbaren Auf— sicht des Ministers der Unterrichts- Angelegenheiten, welchem hierzu, soweit dies erforderlich, ein vom Könige ernannter Kurator als Organ dient.
§. 153. Die innere Verfassung der Fakultäten beruht auf Sta— tuten, welche vom Minister der Unterrichts ⸗Angelegenheiten erlassen n ohne Anhörung der betheiligten Fakultät nicht verändert werden ürfen. .
§S. 154. Jeder einzelnen Fakultät gebührt: I) die nächste Sorge für die Vollständigkeit der Lehrvorträge auf dem ihr . Gebiet der Wissenschaft, 2) die Sorge für die bei ihr bestehenden Se— minarien, Anstalten, Institute, Sammlungen und sonstigen wissen. schaftlichen Hülfsmittel, soweit dieselbe nicht den Dircktoren dieser Institute 26 obliegt, 3) die Aufsicht über die bei ihr instribirten Stu— direnden 4 die Verleihung der ihr zustehenden Benefizien und Prä— mien, 5) die Ertheilung der akademischen Würden, 6) die Befugniß über Gegenstände, welche ihrem Gebiet angehören, Gutachten und Responsa zu ertheilen.
§. 155. Die Geschäfte jeder Fakultät leitet ein Dekan, für dessen Berufung es bei den Bestimmungen der Statuten bewendet.
S. 1566. „Das Recht, bei einer Fakultät Vorlesungen zu halten, haben die bei ihr angestellten ordentlichen und außerordentlichen Pro⸗ fessoren, die ordentlichen Mitglieder der Atademie der Wissenschaften in dem durch die Statuten der Akademie festgesetzten Umfange, die bei der Fakultät habilitirten Privatdozenten und die Lektoren.
Lehrer einer Fakultät, welche über Disziplinen einer anderen zu lesen wünschen, bedürfen hierfür der Zustimmung der letzteren. In Ermangelung einer Verständigung kann die Entscheidung des vorge— setzten Ministers angerufen werden.
.S. 157. Auf den mit zwei theologischen Fakultäten verschenen Universitäten sollen in der juristischen Fakultät das Lehrfach des Kirchen— rechts, und in der philosophischen Fakultät die Fächer der Philosophie und der Geschichte von je einem Professor evangelischer und katholi⸗ scher Konfession vertreten werden.
S8. 158. In, Berücksichtigung der besonderen Beziehung der theo— logischen Fakultäten zu der Kirche ihrer Konfession soll in diesen Fa— kultäten kein Professor angestellt werden, gegen dessen Lehre oder Be—= kenntniß die berufene kirchliche Behörde auf vorher zu bewirkende An- frage Einspruch erhebt.
.S. 59. Für die Besetzung einer Professur ist die betheiligte Fa⸗ kultät dem Minister der Unterrichts- Angelegenheiten gutachtliche Vor. schläge zu machen berechtigt.
§. 160. Die ordentlichen Professoren werden vom König, die , n en vom Minister der Unterrichts- Angelegenheiten ernannt.
§. 161. Universitäts-Professoren dürfen wider ihren Willen nicht versetzt werden und bleiben im Genuß ihres vollen Gehalts, wenn sie durch Krankheit oder Abnahme ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte an Erfüllung ihrer Amtspflichten dauernd verhindert werden.
. S. 162. Die Verleihung akademischer Würden ist ein ausschließ= liches Recht der Fakultäten, für dessen Ausübung es bei den Fest— setzungen der Statuten bewendet.
8§. 163. Die Studirenden erlangen das akademische Bürgerrecht durch die Immatrikulation.
Inländer, welche einen akademischen Grad erwerben, oder die Befähigung für den höheren Staats oder Kirchendienst, oder die Appro—= bation als Arzt erlangen wollen, haben Behufs ihrer Immatrikulation ein vorschriftsmäßiges, von der Prüfungs-Kommission eines inländi—= schen Gymnasiums ausgestelltes Zeugniß der Reife vorzulegen.
. Bei Ausländern genügt die Beibringung einer ausreichenden Legi— timation und der Nachweis, daß sie den fur den Besuch der Univer. sität erforderlichen Grad geistiger Bildung besitzen.
Wer von einer anderen Universität kommt, hat außerdem das Abgangszeugniß von dieser vorzulegen.
§. 164. Inländer, welche ohne die im vorhergehenden Paragraph bezeichnete Absicht studiren wollen, können ohne das Zeugniß der Reife bei der philosophischen Fakultät immatrikulirt werden, wenn sie mindestens 17 Jahre alt sind und sich über ihren letzten Aufenthalts
ort, ihre sittliche Führung und den erforderlichen Grad allgemeiner Bildung ausweisen.
§. 165. Von der Immatrikulation sind ausgeschlossen: I) alle, welche im Staats- oder Kirchendienst stehen, 2 die Zöglinge einer anderen Bildungs ⸗Anstalt, 3) Gewerbetreibende, 3 alle Personen, welche das dreißigste Lebensjahr überschritten haben.
Wollen solche der Immatrikulation nicht fähige Personen Vor—⸗ lesungen bei der Universität hören, so haben sie sich vorher der Zu— stimmung der betheiligten akademischen Lehrer und der Erlaubniß des Rektors zu versichern, sofern nicht besondere Bestimmungen eine Aus- nahme begründen.
s. 166. Vom Hören der Vorlesungen sind ausgeschlossen: ) Gym— nasiasten und Schüler, sowie Alle, welche nicht den erforderlichen Grad geistiger und sittlicher Bildung haben, 2 alle Personen bis zum vollendeten 30. Lebensjahre, welche, obgleich der Immatrikulation fähig, dicselbe nicht nacgefucht haben, ) die von ein er anderen Uni— versität im Wege des Disziplinarverfahrens Entfernten, so lange sie nicht von dem Minister der Unterrichts⸗Angelegenheiten die Erlaubniß zur go fun ihrer akademischen Studien erhalten haben.
167. Die akademische Gerichtsbarkeit der Universitäten wird aufgehoben.
In Betreff der Studirenden bleibt die Disziplinarstrafgewalt der Universitäts behörden bestehen. Derselben sollen außer den eigentlich akademischen Vergehen, die sich auf den Stand und Beruf des Studirenden und dessen Verhältniß gegen die Sberen und Lehrer der Universitãt u e, mit Ausschluß der gerichtlichen Verfolgung auch unterliegen: 15 Ehrenkränkungen unter Studirenden in den Fällen der 86. 1527 156 des Strafgeseßbüchs; 2) der Zweikanipf unter Studiren— den mit Hiebwaffen, sofern kein Theil eine schwere oder erhebliche Körperverletzung (68. 192a, 193 4. a. O.) erlitten hat und der §. 170 das Strafgesetzbuchs nicht zur Anwendung kommt; 3) die Anreizung zu einem unter die Bestimmung der Rr. 2 fallenden Zweikampf S. 174 94. a. O.); ) die Herausforderung zu einem Zwelkampf mit Hiebwaffen unter Studirenden, die Annahme einer folchen Heraus— forderung und die Mitwirkung zu einer solchen Herausforderung als Kartellträger (6§. 164, 166 a a. O.), sofern der §. 165 a. a. O. nicht zur Anwendung kommt; 5) die vorsäßlich von einem Studirenden einem andern Studirenden zugefügte leichte Körperverletzung oder Mißhandlung im Falle des §. I87 a. a4. O.; 6) alle von Studtrenden begangenen Uebertretungen (f. Theil III. des Strafgesetzbuchs), sofern dieselben nicht die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle betreffen.
In allen Strafsachen der Studirenden, welche hiernach der Dis— ziplinarstrafgewalt der Universitätsbehörden nicht unterliegen, sollen die letzteren jedoch auch ferner und ohne Rücksicht darauf, ob ein gericht · liches Strafverfahren eingeleitet worden ist oder nicht, und in welcher Weise ein etwa eingeleitetes Strafverfahren geendigt hat, befugt sein,
egen den Angeschuldigten auf Ausschließung von der Universität e um! Consilium abeundi, Relegation) zu erkennen.
Haben die Universitätsbehérden von dieser Befugniß keinen Ge—Q brauch gemacht, so sind die von den erdentlichen Gerichten erkannten Gefängnißstrafen, welche die Dauer von drei Monaten nicht über- steigen, in dem Universitäts⸗Carcer zu vollstrecken.
8§. 168. Die vorstehenden Bestimmungen, neben welchen die be— stehenden Universitäts Statuten, soweit sie durch die §§. 146 — 167 dieses Gesetzes nicht abgeändert sind, in Kraft bleiben, finden auf die theologische und philosophische Akademie zu Münster, sowie auf das Lyceum Hosianum zu Braunsberg insoweit Anwendung, als es die aus der Aufgabe dieser Anstalten und den ihnen verliehenen Rechten hervorgehenden besonderen Verhältnisse gestatten.
VII. Schlußbestimmungen.
§. 169. Wo in einzelnen Landestheilen die Angelegenheiten des öffentlichen Voltsschulwesens zur Zeit der Aufsicht und Verwaltung anderer Provinzialbehörden als der Regierungen überwiesen sind, treten jene da, wo dieses Gesetz von den Regierungen als den Schul behörden spricht, an deren Stelle
§. 170. Alle dem gegenwärtigen Gesetz entgegenstehenden Bestim— mungen, auf welche nicht in diesem Gesetz ausdrücklich verwiesen ist, treten außer Wirksamkeit, sie mögen in allgemeinen Landesgesetzen und Verordnungen, oder in besonderen Gesetzen enthalten sein.
— Der im Anschluß an das un ger hte r heut ebenfalls vor-
gelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung der letzten Bestimm ung des Artikels 25 der Verfassungs⸗ urkunde vom 31. Januar 1850, lautet: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 20, verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt; Einziger Artikel. Die Bestimmung des Artikels 25 der Ver— fassungsurkunde vom 31. Januar 1850, also lautend: »In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unent— geltlich ertheilt.« wird aufgehoben. Urkundlich ꝛc.
Die Verwaltung der Bergwerke, Hütten und Salinen im preußischen Staate im Jahre 1868.
Il.
IV. Ober -Bergamtsbezirk Bonn. Bergwerke. Ueber die Leistungen der Saarbrücker Steinkohlengruben haben wir in Nr. 258 d. Bl. berichtet. In der vorliegenden Uebersicht ist jedoch der Kohlen absatz auf 65,375,538 Ctr. 4 2030 7265 Ctr.) angegeben Der Ueber— schuß belief sich auf 2,312,643 Thlr., 919,333 Thlr. weniger, als der Etat annahm; der Ertrag war 28460937 Thlr., um 271,479 Thlr. geringer als im Jahre 1867. Auf den Gruben verloren 39 Bergleute