1869 / 263 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§. 5. Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1874 an jährlich ein halbes 1 von dem Kapitalbetrag der emittirten Obligationen, nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwandt, der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds beliebig zu verstärken, auch die noch nicht getilgten Obligationen jeder Zeit nach einer wenigstens sechs Monate vorhergegangenen öffentlichen Kün—⸗ digung fällig zu erklären und zurückzuzahlen, .

Bie Tilgung der Obligationen wird in Gegenwart von zwei Mit⸗ gliedern der Direktien und des Spezial-Direktors unter Zuziehung eines das Protokoll aufnehmenden Notars, durch das Loos bestimmt, und sind darauf nach einer wenigstens zwei Monate vorhergegangenen öffentlichen Anzeige die ausgeloosten Nummern am nächsten 1. April fällig. Die Verloosung erfolgt in der Weise, daß nur eine resp, so viel Serien aus der Urne genommen werden, als erforderlich sind, um daraus die zur Bildung der festgesetzten Rückzahlungs summe nöthigen Obligationen entnehmen zu konnen. Enthalten die gezoge⸗ nen Serien mehr Nummern als erforderlich sind, so gelangen jedes Mal zunächst die niedrigsten Nummern der ausgeloosten Serien zur Rückzahlung und gelten dagegen die unmittelbar anschließenden Num⸗ mern dieser Serie für die nächstfolgende Amortisatien bereits für ge— zogen. Ist zur Ergänzung der in dem betreffenden Jahre weiter einzu, löfenden Obligationen eine weitere Serienziehung zu bewirken, so soll es damit in gleicher Weise gehalten werden, so daß die niedrigsten Nummern pro rata der Amortisationssumme in dem bezüglichen Jahre und die übrigen Nummern, als für die nächstfolgenden Ein= sösungen ausgeloost gelten sollen. Die in Folge der Bestimmung dieses Paragraphen fälligen Obligationen werden gegen, deren Aus= lieferung unter Anwendung der im §. 4 wegen der Zins Coupons enthaltenen Vorschrift an den Vorzeiger zum Nennwerthe in einer der Städte, in welchen die Zinszahlung erfolgt, von dem ersten, auf die Ausloosung folgenden 1. April ab baar in Courant gezahlt. Es er⸗ folgt darüber unter Angabe der ausgeloosten Nummern eine Be⸗ tanntmachung der Direktion in den für die statutmäßigen Publi— kationen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blättern. .

Indessen kann die Gesellschaft, wenn die in einem Jahre einzu— lösenden Sbligationen mehr als 100000 Thaler betragen, durch Be— kanntmachung bestimmen, daß die Inhaber einen Monat vor dem Verfalle von jenen Städten diejenigen bezeichnen, in welchen sie die Zahlung erheben wollen; erfolgt dann eine solche Bezeichnung nicht, fo wird angenommen, daß sie die Zahlung in Cöln zu empfangen

aben. ; Die fällig erklärten und eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der hier oben wegen der Verlbosung vorgeschriebenen Formen verbrannt. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahn⸗Kommissariate alljährlich ein Nachweis vor— elegt. g 8. 6. Gehen Obligationen oder Anweisungen zur Erhebung weiterer Coupons verloren, oder werden sie vernichtet, . kann deren Mortifikation beantragt und ausgesprochen werden.

Die Direktion der Gesellschaft erläßt des Endes auf Antrag der Betheiligten drei Mal, in Zwischenräumen von wenigstens vier und höchstens sechs Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene Doku mente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder etwaige Rechte auf dieselben angemeldet worden, und hat außerdem seit der ersten Aufforderung ein Termin zur Empfangnahme einer neuen Serie Zinscoupons statt-

efunden, ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach dessen Ah f die betreffenden Obligationen, beziehungsweise die der früheren Serie beigegebene Anweisung 5 2 zum Vorschein gekommen sind, so spricht das Landgericht zu Cöln, auf Grund jenes Aufgebots, die Mortifi—⸗ kation aus, die Direktion bringt dieselbe zur öffentlichen Kenntniß und fertigt an Stelle der mortifizirten Dokumente neue unter denselben Nummern aus, auf welchen bemerkt wird, daß sie als Ersatz für mor⸗ tifizirte dienen. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesell— schaft, sondern den Betheiligten zur Last. 6

Zinscoupons können weder aufgeboten noch mortifizirt werden; jedoch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (5. 3) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinscoupons durch Vor— zeigen der Obligationen oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung aus— gezahlt werden.

§ 7. Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einloͤsung vorgezeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von der Direktion der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen.

Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, was von der Direktion unter Angabe der werthlos ge— wordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesell— schaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtungen mehr; doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung ver— mitteist eines Beschlusses der Generalversammlung aus Billigkeits— rücksichten gewähren. .

§. 8. Außer den im §. 5 gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gefelischaft in Cöln zurückzufordern: a) wenn der Transportbetrieb guf der Eisenbahn mit BDampfwagen oder anderen dieselben ersetzenden Ma⸗ schinen, länger als 6 Monate ganz aufhört; h wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftig gewordener Erkenntnisse Schulden halber Exeku⸗ tionen im Betrage von mehr als 10000 Chir. vollstreckt worden sind; e) wenn die im §. 5 festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne gehalten worden ist und die Gesellschaft nicht innerhalb thunlichst

kurzer, spätestens dreimonatlicher Frist nach geschehener Aufforderung die Fehler redressirt hat.

Im Falle a. kann das Kapital an dem Tage, wo derselbe ein. tritt, in den Fällen b. und C. nach Kündigungsfrist von drei Mona— ten zurückgefordert werden. Das Recht zur Zurückforderung dauert im Falle a. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport. Betriebes, in den Fällen b. und e. sechs Monate, nachdem der Fal eingetreten, jedoch bei c. immer nur noch zwei Monate, nachdem di planmäßige Tilgung der Obligationen inzwischen wieder einge treten ist. Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieseh

Paragraphen eingelöst worden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.

§. 9. Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuß! wird festgeseßzt und verordnet: a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der Zahlung von Zinsen und Div. denden an die Aktionäre der Gesellschaft vor; b) bis zur Tilgung der

Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisenbabn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen. z jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befind—

lichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn,.

höfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen, polizei.

lichen oder steuerlichen Einrichtungen, oder zu Packhöfen und Waaren. ö

Niederlagen abgetreten werden möchten. .

§. 10. Zur Geltendmachung der im . 8 festgesetzten Rückferderungk—. rechte ist den Inhabern der Obligationen der Bahnkörper ven Cleve nach der niederländischen Grenze bei Zevenaer und bei Cranenburg, sowie

von Osterath nach Essen in erster Linie, nebst den sämmtlichen für den Eisenbahn⸗Betrieb darauf errichteten Gebäuden und darauf zu diesem Zwecke gemachten Anlagen, sowie dem sämmtlichen für den Betrieb dieser Strecke beschafften fahrenden Zeuge, Mobilien, Geräth. schaften, Materialien verhaftet, in zweiter Linie haften die Bahnen von Cöln nach Bingen und von Coͤln nach Cleve, sodann von Cöln nach Herbesthal, in so weit diese Bahnen nicht schon auf Grund

früherer Privilegien für frühere Anleihen verpfändet sind. §. 11. Die Obligationen aus diesem Privilegm

festgeseßten Vorzugsrechte gleichgestellt. §. 12. Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekannt

machungen müssen in eine Zeitung jeder Stadt, in welcher nach 57

die Inn geht n erfolgt, eingerückt werden. ; 15. Auf die Zahlung der Obligationen wie auch der Zins. coupons kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden.

Zur Urkunde Dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wr

das gegenwärtige landesherrliche Privilezium Allerhöchsteigenhändih

vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen

ohne jedoch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Be friedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben

oder den Rechten Dritter und insbesondere der Inhaber der nach dun Privilegien vom 12. Oktober 1840 und vom 8. September 1843 em.

tirten resp. 25000900 Thaler vierprozentiger und 1250, 000 Thalt 34A prozentiger Rheinischer Eisenbahnobligationen, der nach dem Pribi legium vom 4 August 1854 emittirten 750,000 Thaler 43prozentigt Bonn -⸗Cölner Eisenbahnobligationen, der nach dem Privilegium vom 30. Mai 1855 emittirten 700,900 Thaler Cöln ⸗Crefeldt Eisenbahnobligationen, so wie der nach den Privilegien vom 2. August 1858, 26. November 1860, 30. Dezember 1861, 20st Februar 1864 und 3. Oktober 1865 emittirten, resp. 5000, 000 Thale

F000 000 Thaler, 3 000000 Thaler, 2000000 Thaler und 3, 000 C ö Thaler 4prozentiger Rheinischer Eisenbahnobligationen zu pi

judiziren. Gegeben Baden ⸗Baden, den 14. Oktober 1869.

(L. S.) Wilhelm. von der Heydt. Graf von Itzenplitz.

K.

Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft in Cöln, bestätigt von Seiner Majestät dem Könige von Preußen, am 21. August 1837.

Privilegirte, zu fünf Prozent verzinsbare Prioritäts - Obligation IJ. Emission 1 AM 2

Der Inhaber hat an die Rheinische Eisenbahn—

Gesellschaft Zweihundert Thaler Preussisch Courant zu fordern als Antheil an dem durch Königliches Privilegium vom „ten 1869 autorisirten Darlehn von Drei Millionen Thalern. Die Zinsen sind gegen die ausgegebenen Zins⸗Coupons zahlbar. Cöln, am . ten 1869.

Die Direktion der Rheinischen Der Spezial-Direktor.

Eisenbahn ⸗Gesellschaft. (Unterschrift.) (Unterschrift dreier Direktoren.)

Privilegirte Obligation

uguvßng G 1a anzlpm .

Dieser Obligation sind Zins-Coupons pro is nebst Talon beigefügt.

Sumnsbasialac gag pnadg RB asPhmiagat un zbjo] ang

Eingetragen sub Fol des Registers.

Dies bezieht sih

m sind den untem 3. Oktober 1865 privilegirten 45prozentigen Prioritäts-Obligationen der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft in dem durch jenes Privilegium

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Schema zum Zins- Coupon. Vorderseite.

Zins - Coupon Lin tngn. zur privilegirten fan sronen igen Obligation

Fünf haier . April er Inhaber dieses ꝛ) . hat der Inh dieses Zins Coupons am 1. Sb

in Berlin, Cöln und in den außerdem von uns zu designirenden Städten bei den bekannt gemachten Zahlstellen zu erheben. Cöln, am ... ten 1855 Die Direktion der Rhein. Eisenbahn ⸗Gesellschaft. (Facsimile dreier Direktoren und des Spezial-⸗Direktors.)

urn we qluvz

Fünf Thaler,

Controle · Fol

Rückseite.

; . n n nn, . Rheinische Eisenbahn- Gesellschaft.

April r. Dieser Zins Coupon ist nach dem J. Frisdm ungültig

und werthlos und ebenso, wenn derselhe durchstrichen, durchlocht oder dessen Rummer nicht mehr erkennbar sst.

Fünf Thaler zahlbar am 1.

Schema zum Talon. Vorderseite.

Rheinisch biber lehr. Gegellgcha

Anmeisung zur privilegirten fünfprozentigen Obligation JI. Emission. M

Eingetragen sub Fol. ... .. des Controle⸗Registers.

Rückseite.

Inhaber dieses hat vom . te Serie

Zins Ebupons für fünf Jahre zur vorbezeichneten Obligation,

welche auf Verlangen zur Abstempelung vorzulegen ist, in Cöln in unserem Central -⸗Bureau zu empfangen.

Cöln, am 18

Die Direktion der Rheinischen Eisenbahn Gesellschaft. (Facsimile dreier Direktoren und des Spezial-⸗Direktors. .

n 1IGusurz-I S

Preußische Bank.

Wochen ⸗-Uebersicht der Preußischen 1 6. November 1869. 1 nM. h Geprägtes Geld und Barren ...... ...... Thlr. 77,090,000 Y Kassenanweisungen, Privatbanknoten und Darlehnskassenscheine Y Bech elbest nde . .. 5. ...... h Lombardbestände . ...... .... 6 . ' 5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen und Aktiva ...... ... . . n . ' 14, 029, 000

Thlr. 146,201,000 21, 180, 000 Institute

7) Depositenkapitalien 8) Guthaben und Privatpersonen mit Einschluß des Giroverkehrs Berlin, den 6. November 1869. . Königlich Preußisches Haupt -⸗Bank-Direktorium.

P ; Banknoten im Umlauf

der Staatskassen, 1776, 0060

von Dechend. Kühnemann. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. von Koenen.

Berlin, 9. November. Se. Majestät der König haben Ällergnädigst geruht: dem Präsidenten des Bundes— Kanzler⸗Amts, Wirklichen Geheimen Rath Delbrück, die Er⸗ laubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Anhalt Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes vom Hausorden Albrechts des Bären zu ertheilen.

1 .

Die Annahme der Gesuche um Verleihung des Bergwerkseigen—⸗ thums in einem gewissen Felde der Muthungen —, welche im Bergreviere Osnabrück dem Revierbeamten, Berg- Rath Brassert in Osnabrück bereits übertragen ist, wird nunmehr auf den Grund der Bestimmung im §. 12 des allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865

auch für die übrigen Reviere unseres Ober⸗Bergamtsbezirks vom . Januar 1870 ab den betreffenden Revierbeamten überwiesen, und zwar: I) für das Revier Oestlich⸗Dortmund dem Bergmeister Qffenberg in Dortmund, 2 für das Revier westlich Dortmund dem Bergmeister von Renesse daselbst, 3) für das Revier Witten dem Bergrath Gallus in Witten, für das Revier Sprockhövel dem Bergmeister Schmid in Sprockhövel, 5) für das Revier Dahlhausen dem Bergrath Hilgenstock in Bochum, 6) für das Revier Bechum dem Bergmeister Knibbe daselbst; ) für das Revier Altendorf-⸗-Steele dem Bergmeister Hausmann Essen, 9 für das Revier Essen dem

Berggeschwornen Morsbach daselbst, 9) für das Revier Frohnhausen dem Bergmeister Schrader in Essen, 10) für das Revier Oberbausen

dem Bergrath von Sparte zu Oberhaufen und 11) für das Revier Werden dem Bergmeister Krummel in Werden.

Die Bestimmung, nach welcher die Muthungen nur im Dienst— logle des betreffenden Beamten und nur während der Dienststunden präsentirt werden, bleibt in Kraft.

Vom 1. Januar 1870 ab müssen auch die nach §. 17 und 18 des allgemeinen Berggesetzes einzureichenden Situationsrisse bei dem zur Annahme der Muthungen befugten Revierbeamten eingereicht werden.

Dortmund, den 30. Oktober 1869.

Königliches Ober Bergamt.

Nicht amtliches.

Preußen. Berlin, 9. November. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Kriegs-Ministers und des Militär-Kabinets, des Polizei-Präsidenten, so wie im Beisein des Prinzen August von Württemberg Königliche Hoheit, des Gouverneurs ünd des Kommandanten militärische Meldungen entgegen und empfingen den General-Stabsarzt der Armee Dr. Grimm.

Ihre Majestät die Königin empfing gestern in Coblenz den auf der Durchreise von England kommenden Prinzen August von Sachsen⸗oburg mit Familie und vor— gestern den Erzbischof von Cöln. Zum Besuch bei Ihrer Majestät der Königin werden Ihre Königlichen Hoheiten die Großherzogin und die Prinzessin Wilhelm von Baden im König⸗ lichen Residenzschlosse erwartet.

Se. Königl. Hoheit der Kronprinz hat sich, wie aus Jaffa telegraphisch gemeldet wird, gestern Nachmittag nach Beyrut eingeschifft.

Die heutige (16) Plenarsitzung des Hauses der Ab⸗ geordneten wurde vom Präsidenten von Forckenbeck gegen 1035 Uhr eröffnet.

Am Ministertische befanden sich der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Graf von Itzenplitz, der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Selchow, der Minister des Innern Graf zu Eulen burg und mehrere Regierungs⸗Kommissare. .

Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete die fol⸗ . Interpellation des Abg. v. Bonin (Genthin) und Ge⸗ nossen:

Beabsichtigt die Königliche Staatsregierung von dem ihr zustehen den Widerspruchsrechte gegen den dem Vernehmen nach beabsichtigten

Verkauf der braunschweigschen Staatseisenbahnen im öffentlichen Interesse Gebrauch zu machen oder nicht?

Der Handels -Minister Graf von Itzenplitz erklärte nach Verlesung derselben: die Staatsregierung wird die Interpella—⸗ tion 6. über 14 Tage beantworten.

( ierauf folgte: Muüͤndlicher Bericht der Budget -⸗Kommission über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Eichungs⸗ behörden. l

Der Berichterstatter Abg. Freiherr v. Buddenbrock befüär— wortete den Antrag der Kommission:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Dem bezeichneten Gesetzentwurf, mit den von der Kommission vorgeschlagenen, aus der k ersichtlichen Abänderungen seine Zustimmung zu ertheilen.

Der Handels⸗-Minister Graf von Itzenplitz erklärte sich mit den von der Kommission vorgeschlagenen Abänderungen einverstanden, wünschte indessen, daß der §. 3 der Regierungs- Vorlage wieder hergestellt werde. An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Graf Renard, Grumbrecht, Karsten, von Hover⸗ beck, Migusél und Hagen.

Der Handels⸗Minister Graf von Itzenplitz und der Regie⸗ rungskommissar, Regierungs⸗Assessor Stüwe, griffen wiederholt

in die Debatte ein.

Der erste Absatz des §. 3 der Regierungsvorlage wurde angenommen, die Abänderungen der Kommission abgelehnt, der §8. 4 nach der Kommissione vorlage angenommen.

Hierauf wurde der ganze Gesetzentwurf mit großer Majo⸗ rität angenommen.

Es folgte 3 Vorberathung des Entwurfs der Kreisordnung für die Provinzen, Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen, im ganzen Hause.

Die Spezial-Diskussion begann mit dem »Zweiten Abschnitt

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