1869 / 270 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Weehsel. 8 Fonds und Staats- Eaꝛiere. Eisenbahn- Stamm- Aktien. I6. Nov. Amerik. rückz. 188716 I5. u. 111. B90 ba V. St. g. 224 Amsterdam ... 250Fl. Kurz. 14252 do do. 18856 . 6 r, 54 6 n 6. 945 e. do. Z250Fl. 2 Mt. 1411b2 Oesterr. Papier-Rente 4 versehieden 49 B Böhm. Westh . J 8 n Ham'*ärg. Sök. Kur = W isl br sdo. ihenß Kente . o., FS tetwoör C. Cal. C-öan .- B 83; 3 de. S7 300k. 2 Mt. 165056 do. 250 Fl. 1854... 4 114. 73562 F,, , ,. 12 1 11. , er bn London .. ..... 1L. Sir 3 Mt. 6 221ba] do. Kredit. 100. 14858 pr. Stück S4Fbaz 6 Ludwigsh. Bexb 95, 111, 4 11 n] 169. är, , hört s ü = oi g, loi ei es, gr n, nne. ö ien, österr. 0 o. pr. 8Stũüe 2 h d n, mn, drm, , n,, n, ,,, , Wien, österr. do. Tabaks-Oblig. 6 do. 837 b2 ö 35 1 17 , ie, de ,,. 15061. 2 At. S186 881 . nn. R 6. 377 ba 6 Reichenb. · Bard. ö 45 43 do. 6 ind ugsburg, süidd. umän. Eisenb. . . ... do. 713 b2 ; 2 281 mier, ioorI. 2 Ut. sss Aba uma ner. .. 6 n, nn, r, d, d, , men, Frankfurt a. M., Kinn. 10 Rl. L.... pr. 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Em. 46 do. Hand. d. 8 10 4 1st us. 7. 128 Staats Anl. von 18595 1½M u. 7 101 Iba do. Nieolai- Obligat. 4 1/5. u. 1111. 673 B do. do. neue 1206 10. M. i654, 33 4 is 1. io b Kuss Poln. Schatè. . 4 II. a. I/ i0. 67d 6 do. do, 400 ;. 11956 do. von 18574 do. 932 do. do. kleine 4 do. 66 do. Elerdeb.. 9 4 35 1Mu 118230 lo. von 155g do., S3 boln. Pfandb. Ill. Em. 22/6. u. 27/2683 Braunschweig. S 7 1 11. 1 ßetznb do. von 18664 1,1 u. J Pz Iba do. Iiquid. 3 1st. u. 13. 6 b Bremer -. . 6 D 4 40. 11s ao. von . 14 n. i0 S3b⸗ do. Gert. A. A 3060 Fi. 5 1/i. u. 1¶. 2 6 goburt, Kredit. . 36 4 40. Ih lo. Jen 166 , d. Pn do. Fart. Ob. a Sαον.ü6J do. B7 pb Pans. Frivat- B. 33 53 4 do, is do. v. 18658 Lit.. 1. do. Pp3br Turk. Ancibe 1865.3 Ado. aizb: d. Drarmętidte, si ; d ita do. v. 1850, 5264 do. S4 ba do. ITLettel 5) 6 4 1M. 10026 qo. von 18534 do. S362 E b . Dess. Kredit- B. 0 O O O B6zba o , , n n a. S3 b isenbahn-Stamm-Aktien. 3. . . . 1. . do. von 18684 1M u. 7 S3b- . 19. Landes- B. 5 o. 98ba Staats · Schuldscheine 33 do. S0ba ö ö. . ö 1 1A. 3 Piekonto. Rom. 8 8 4 40. 33 Pr. Anl. 18553100 Th. 31 1 . 1146 lum, hne . 5 31 J . . Effekt. Liv. Eichb. 10 5 do. 102 ess. Pr. Sch. A 40 Tb. pr. Stück 576 K . Eisenbahnbed. · 125 115 5] de. 140 6B Cur- u. Neum. Schldv. 33 verschieden 7923b2 Berft⸗ . 13 13x41 85 15 . do. Görlitzer 5 1E. 90B Oder - Peichb. Obsig. 4. 1, n.7 —— ö ö. 3* ö , de. Nordd. 5 2065. B88 B erm. Sta dr Obliga t 55 Ma u. jo ioozba B ö . . . Genf. Kred.iniq. 9 0 tx. Zins 20 6 do. do. 43 111 u. 7 91a an,, 3 * . Geraer. . . ...... 56 45 4 1Mu. 71.0226 . 6g 3 , . . m 3 4 o. n Iba B. G. Sehust. u. CG. 7 7 4 do. 10860 Scbii d. Berl aufm. 5 26. 15 h . , ; . . n . Gothaer Lettel.. 553 5 1 11. 9535 6 sheriüner; 1 0. G66 ,, 11.7. 6 do. Erd- Pr- PE. - 5 istu. J. ba Kur u. Reumirk. 3 do. 72rB 3 chw.- ö. 54 411. ö. Hannöyersche. 4 4 4 do. 21hr6 do 4 do. Boßb⸗ Bri 6 55 5 ; 11. u. J. 1090 B Henriehshütte . c 511. 1016 Ostpreussische .. 3 24j6 u. 1271360 5 hn e,, 7) 11. ä hba ß Hoerd. Hütt. V. 4 1½u. 71046 do. 1 do. 7836 ö 'ner; S* do. . Hyp. ¶lübner) . i0 964 71. 104 do. 43 do. S756 Hal. * . . do., r do. Certifibate 43 2A4u. 10 9862 Pommersche .... 3 do. 70 G 2 4 or. 8i n * 3 1/1. u. 7. 62 B do. A. J. Preuss. 44 55 4 114. 2 do. 1 do. S0 3b ö 33 9 . 5 do. S7b2 do. Efdb; unkd,. . 43 Iii. 7... . T Posensehe, neue. 4 11 u. 7 SIEIba 36 9. ö ; 1 Königsb. Er. B. 6isi 4 4 11. 1056 S ( Siehsische ...... 4 do. S1 6 Mark 95 . ö. ö 1 do. an n Leipiger Kredit 6 88 4 41̃ . 1123b2 I Schlesische... 33 2466 n. 12— ,, ,,, n i. do. Ji 10 I 1p. 1U43 8 z . . ö J ö ö * 4. kin , d TJ Gmain. Heaibe'n 13 is i ii. län Mürz. Ven zg 36 8 H. , wreipr. r ern 128. Jonb; . 1 (e . K 3 do. . Magdeb. Privat. 4 4. 4 do. S94br do. do. 4 do. 7S bꝛ r ,, 18 1 . do. 3 1 Memminger Kred. 7 8 4 1/1u. 7. 11236 do. do. 4 do. S4. 80 3 ö , ö . 9zetwbz. Minerva Bg. A. 5 11. br ö Ii. Serie 5 40. 86. B K . ö i . 263 4 24 5 4 4 do. 66 6 o. neue 4 1A u. 7 Fi gn m e, e. o. volle z (6. do,. 13 40. S466 Kern er, R i , , n, werzgeeithnä, e se, , n, s Kur- u. Neumärk. 4 14 u. 10 86 Iba 1 e , ng . 2 ö 1. 9 Norddeutsche. IJ S7 οà 1M. 1326 * Pommersche .... 4 do. S865 B . . 8 . 335 41 u. 7. ba Qesterr. Kredit Ritz 85 11. 80p 128 a9 a8 FX NTPosensehe ...... 4 do. S335b2 B Oberschl. A. u. C. 13 5. do. 92 b⸗ p. St. 2 160 El. v. J. Thlr. bi S (Preussische ..... 4 do. 36 ehl Au. C6. 133 15 35 do. 181 ha A. B. Omnibus-G.— 5 5 17. 586 3 846 do. Li. B. 133. 15 3! B. . . Z Rhein. u. Westph. do. 90b 6 e,, . 6 35 do. 6 6 Phönix Bergw. 15 5 17. 1696 S Sächsische ...... 4 do. 876 . , 3 . 2336 do. do. B. 285 B , 4 do. S5zba . zen fer. 3 5 do. 55 ba Portl.· F. Jord. II. 4 . ö . 1. . bosener Proꝝ. .. 5 s 6isios 4 11. 1015362 pr r e s , i e Tr, J 3 6 , , do. Pr. Anl. de 18674 1,2. u. ii. F03 B do. 40 31... . , . . odenkr-B.— 5 140. IG0ba do. 35 FI. Oblig.. .. pr. Stück 3262 60 k e, ,, 5. 38 5 40. 606 Bayer. St. A. de 1859 43 1/6. u. 1.M½12.— do. Lit · B. (gar.) 4 4 1146. ui soetwba 6 k dee, . 15 5 1 215886 do. Prämien-Anl. . 4 16. 1043 B Rhein-Nahe. ... O 4 11 20 6b G . 9. K hen 5. 4 11u.. 1156 Braunsch. Anl. de i866 5 11. u. 17. 100 Starg. Fosener.. 3 143 4 1 366 ö. 6. . 75 4 11632 do. 20 Thlr.- Loose pr. Stück 1685 6 Thüringer. . . . .. 8 9 7 1. 1363 6 Sehe * 718 111. 1181 Dess. St. Präm. Anl. 33 164. PB66B zo. gh ., , , , e , fas sert d in,, ergbas. 44 6 5. do. S0ßetwbr flamh. Pr. A. de 3653. 1.I3 xn , ,, Lübecker Präm. - Anl. 33 14. p. Stek. 47etw br do. Lit. C. gar 4 . 6887 5 z . wre gl. 1 1 4 11st. 366 ManheimerStadt- Anl. 45 4/1. u. 1. inn ze Fin) w **; AHbg.. Sr 8 4 ut. 15356 Sächs. Anl. de 18665 ztstzu-s36]— o. Sie Fr. 23 ] H, Le, sto g V— 1336 Schwed. 10Rkthl. Er. A. pr. Stück] do. do. 5 . 5 do. I110B Weimarisehe ... 4 45 4 1/1 u. 7. 835ba

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober ⸗Hofbuchdruckerei

gi. v. Decker)

Beilage

Beilage zum Königlich Mn 270.

Mittwoch den 17. November

4429

Preußischen Staats ⸗Anzeiger. .

1869.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Motive zu dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen.

Die verzinsliche preußische Staatsschuld in dem für den Beginn des Jahres 1870 auf 4246389,5671 Thlr. 21 Sgr. 8 Pf. zu berechnen den Gesammtbetrage zerfällt in 115 Kategorien von Schuldtiteln. Für die Mehrzahl derselben (die Ausnahme bilden nur wenige Passiv- FKapitalien von verhältnißmäßig geringem Betrage) ist eine plan- mäßige Tilgung vorgeschrieben. Das demgemäß für das Jahr 1870 ausgesetzte Tilgungsquantum beläuft sich auf 8666, 140 Thlr. 27 Sgr. 11 Pf., mithin auf mehr als 2 Prozent des Nominalertrages des gesammten Schuldtapitals.

Für die folgenden Jahre wird dieser Betrag durch die bestim⸗ mungsmäßige Verwendung der in Folge allmäliger Abtragung der Schuldkapitalien ersparten Zinsen zur Schuldentilgung noch eine stetige Steigerung erfahren. Eine Ermäßigung ist zunächst nur in Aussicht zu nehmen, wenn mit Ende des Jahres 1872 die zehnjährige Periode abgelaufen sein wird, während welcher die durch die fortwährende Ab- tragung der Staatsschuldscheine entstehende Zinsersparniß, für das Jahr 1870 auf 539,409 Thlr. 15 Sgr veranschlagt, dem Tilgungs⸗ betrage zunächst (Art V. des Gesetzes vom 17. Januar 1820, Ges.= Samml Seite 9), sowie ferner bei erfolgter vollständiger Tilgung der freiwilligen Anleihe von 1848, für welche das Tilgungsquantum des Jahres 1870 auf 352,824 Thlr. berechnet ist, etwa nach 6 Jahren, sofern das bisherige Tilgungsvvwrfahren keine Aenderung erleidet.

Bereits in den Jahren 1855 und 1859 wurden im Herrenhause Anträge auf Verminderung des regelmäßigen Amortissements der Staatsschuld eingebracht. Das Herrenhaus erachtete eine solche Ver— minderung an sich für zulässig, wobei es sich jedoch hinsichtlich künf— tiger Anleihen gegen die Bedingung einer geringeren Amortisations—⸗ rate als 1 Prozent, vom Anfang der Anleihe an, erklärte.

Die Anträge von 1856 und 1859 hatten ein bereits damals empfundenes Bedürfniß zum Ausdruck gebracht; die Abhülfe aber würde nach den gefaßten Beschlüssen nicht von durchgreifender Wir⸗ kung gewesen sein. Den Bedürfnissen des Staats und der modernen Volkswirthschaft entspricht es nicht sowohl, daß die Tilgung der Staatsschulden auf ein bestimmtes Maß zurückgeführt, als daß dem Staate in Bezug auf die Schuldentilgung eine freiere Bewegung ge— währt wird.

Auf die Entlastung des Staats von eingegangenen Schuldver. bindlichkeiten in thunlichst weitem Umfange Bedacht zu nehmen, ist unstreitig von hoher Wichtigkeit und durch staatswirthfchaftliche Grunds!äe geboten. Allein der rationelle Weg zum Ziele kann in einer planmäßigen, im Voraus unabänderlich festgestellten Tilgung der Staatsschul den nicht gefunden werden.

Die feste Tilgungspflicht bindet dem Staate die Hände, und ist ein oft schwer hervortretendes Hinderniß, die Staatseinnahmen zur Befriedigung von Bedürfnissen zu verwenden welche sich den Um ständen nach dringender, als die Tilgung vorhandener Schulden geltend machen. Sie führt überdies bei Kursen unter Pari zu einem nutz losen Aufwande, wenn der Staat neue Anleihen zu machen veranlaßt ist. Die Differenz zwischen dem Emissionskurse solcher Anleihen und dem höheren Ankaufspreise für die gleichzeitig zu tilgenden Schuld⸗ beträge ist für die Staatskasse ein Opfer, welchem kein wirthschaftlicher Vortheil gegenübersteht. Dieses Opfer würde erspart und die neu aufzunehmende Anleihe niedriger bemessen werden können, wenn für die Ausgaben, zu deren Deckung sie bestimmt ist, das aufzunehmende Tilgungsquantum verfügbar wäre. Dazu tritt, daß nicht jede Form der planmäßigen Tilgung den Gläubigern die Staatsanleihen annehm⸗ licher zu machen geeignet ist. Wie wenig das Publikum auf die in Preußen bei den Liprozentigen und 4prozentigen Anleihen übliche Tilgungspflicht Werth legt, so lange das Ende der Tilgungsperiode sehr entfernt ist, ergiebt der unter gewöhnlichen Verhältnissen gleiche Preis, zu welchem gleich hoch verzinsliche Anleihen aus verschiedenen Jahren gehandelt werden. Für die große Mehrzahl der Staatsgläubiger ist die Aus⸗ sicht, nach Dezennien in den Vollbesitz des verschriebenen Kapitals prangen zu können, von verschwindender Bedeutung, Dagegen ist es eine empfindliche Belästigung, welche dem Verkehr mit preußischen Stagtspapieren namentlich im Auslande Abbruch thut, daß die Staatsgläubiger, sobald die Anleihen den Pari- kurs erreichen, zu genauer Burchmusterung der periodischen Aus⸗ loosungslisten genöthigt sind, um Verlusten vorzubeugen, gegen welche gleichwohl wegen mancherlei Zufälligkeiten keine absolute

Sicherung zu finden ist. . der nichtobligatorischen Tilgung ist aber auch

Mit dem System i , b. der fernere Vortheil verbunden, daß auf diesem Wege eine einheitliche Die Häufung zahlreicher

Form der Verbriefung erreichbar wird. chuldtitel erschwert nicht nur die Verwaltung, sondern eben sowohl den Ümfatz, indem sie die Nachfrage beschränkt und Kursperschieden heiten, wo solche durch die ,,. gleichartiger Anleihen nicht begründet sind, in nicht seltenem Wechsel hervorruft. Von der Her⸗ stelung einer einheitlichen Schuldform würde nicht allein eine regere Entfaltung des Verkehrs, sondern auch die Verbreitung der Preu- sßischen Staatspapsere über ein erweitertes Absatzgebiet zu er— warten sein. Nach dem Vorgange anderer Verkehrsstaaten wird hiernach auch

werden, würde es nicht genügen, dieses System nur bei neuen Schuld⸗

aufnahmen zu adoptixen; vielmehr wird die Ablösung der Tilgungs⸗

pflicht und die Umwandlung der bestehenden Anleihen in eine konso—

lidirte Rentenschuld in Angriff zu nehmen sein. Eine solche Maßregel

rücksichtlich der 4. und der 4prozentigen allgemeinen Staatsschulden

für die alten Landestheile und den Gesammtstaat seit 1866 in die

Wege zu leiten, bezweckt der vorliegende Gesetzentwurf.

Für die Ausführung muß als unverbrüchliche Bedingung gelten,

daß die Nechte der vorhandenen Gläubiger nach keiner Richtung eine

Beeinträchtigung erleiden dürfen. Da der Stand der erwähnten An.

leihen unter dem Paricourse eine Auflösung des Schuld verhältnisses

im Wege der Kündigung unmöglich macht, so bleibt nur übrig, die

Umwandlung im Wege des freiwilligen Uebereintommens zu voll.

ziehen, unter Anbietung einer Prämie, welche die Gläubiger geneigt

macht, auf den Umtausch ihrer Schuldtitel gegen neu auszugebende

Verschreibungen einer konsolidirten Anleihe einzugehen Diese letztere

soll mit Beseitigung der obligatorischen Tilgung zu 4. pCt. verzins-⸗

lich ausgegeben werden; ältere 43prozentige erschreibungen sollen

demgemäß zum Nennbetrage, , nach dem Verhältniß von

go0 zu 860 Thlr. in Verschreibungen der konsolidirten Anleihe um⸗

gewandelt werden können.

Denjenigen Gläubigern gegenüber, welche zur Umwandlung nicht

die Hand bicten wollen, bleibt der Staat selbstverständlich zur pünkt⸗

lichen Innehaltung der Anleihe Bedingungen, mithin auch zur unver-

minderten Tilgung nach den bisherigen Anleihe⸗Gesetzen verpflichtet.

Für sämmtliche hier in Betracht kommende Anleihen, mit einer

einzigen, weiterhin zu S§. 6) besonders zu gedenkenden Aus-

nahme, besteht die Vorschrift, daß alljährlich die Tilgung eines

besonders zu berechnenden, bei Kursen unter dem Nenn⸗

werthe durch Ankauf zu beschaffenden Betrages erfolgen muß.

Zu dieser Tilgung sollen die gegen Verschreibungen der konsoli

dirten Anleihe erworbenen älteren Schulddokumente Verwendung finden. Die erworbenen Stücke sollen deshalb zu einem besonderen Depositum gebracht werden, aus welchem der Tilgungsbedarf eines

jeden Jahres zu entnehmen ist. Für den Fall, daß das vorgeschrie⸗ bene Tilgungs quantum nicht für jede der verschiedenen Anleihen im Wege der Einlösung gegen Verschreibungen der konsolidirten Anleihe 6 erlangen wäre, foll es gestattet sein, Stücke der fehlenden Gattung ür das Depositum mittelst der dort befindlichen Dokumente älterer Anleihen einzutauschen. .

Insoweil auch auf diesem Wege das volle Tilgungs; Quantum für die eine oder die andere Anleihe nicht aufgebracht werden könnte, soll es den gesetzlichen Bestimmungen gemäß dabei verbleiben, daß das Fehlende miütteist freihändigen Ankaufs beschafft wird. Ebensowenig soll und darf eine Aenderung in den Fällen eintreten, wo der Ankauf unter dem Nennwerth nicht zu bewirken oder durch besondere gesetz⸗ liche Bestimmung ausgeschlossen ist funten zu §. 6) und deshalb die baare Einlösung nach vorgängiger Ausloosung erfolgen muß.

Indem die Tilgung hiernach in voller Ue ereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen bis zur gänzlichen Umwandlung oder Ein- löfung jeder einzelnen Anleihe durchgeführt werden soll, macht es für die Rechte der Gläubiger auch keinen Unterschied, wenn der Ankauf unter dem Nennwerih nicht durch Baarzahlung des Er⸗ werbpreises, sondern durch Ueberlassung von Stücken, sei es der kon solidirten Anleihe oder anderer älterer Anleihen bewerkstelligt wird. Das Geschäft des Ankaufs wird rechtlich dadurch nicht geändert, daß der Erwerbpreis, onstatt baar, durch Angabe von Obligationen an Zahlungsstatt berichtigt wird, oder daß Nie für den Tilgungsfonds destimmten Berschreibungen durch andere Stücke eingetauscht werden: in Ansehung derjenigen Verschreibungen, welche der Staat auf solche Weife erwirbt, ist er nach Vorschrift der Gesetze §. 364 Tit. 11 Thl. I. des Allg. Landr) ebenfalls als Käufer zu betrachten. .

Die Kosten des beschriebenen Verfahrens, welche für die Er= theilung von Prämien, sowie für den Ankauf oder die Einlösung der nicht durch Umtausch zu beschaffenden Stücke entstehen können, sollen, um die Speration der Umwandlung auch nach dieser Richtung als ein Ganzes hervortreten zu lassen, nach Verwendung gewisser Neben⸗ einnahmen, deren zu §. 7 besonders gedacht werden wird, durch die , . eines i enn Betrages von Verschreibungen der kon= solidirten Anleihe gedeckt werden. Die Gesammtsumme, in welcher diese Anleihe zur Ausgabe gelangen soll, läßt sich hiernach und mit Rücksicht auf die durch den Umtausch 4proz. Schuldtitel erforderlich werdenden Ausgleichungen nicht im Voraus genau bestimmen; einer der · artigen Bestimmung zür Sicherstellung gegen irgend eine Ueberschrei⸗ tung des zulässigen Betrages bedarf es indessen auch nicht. Ver⸗ schreibungen der konsolidirten Anleihe werden nur nach den Bestim⸗ mungen des darüber ergehenden Gesetzes zu den durch dasselbe vor= geschriebenen Zwecken und in den durch deren Erfüllung bedingten Beträgen ausgegeben werden dürfen; für die k des hier durch vorgezeichneten Bedarfs aber, sowie für die Herbeiführung der gebotenen Tilgung eines entsprechenden Betrages der älteren Anleihen ist die Hauptverwaltung der Staatsschulden nach den Vor⸗ schriften des Gesetzes vom 24. Februar 1850 (Ges. Samml. Seite 57) unbedingt verantwortlich. Ebenso erstreckt sich deren unbedingte Verantwortlichkeit auf die Verwaltung und gesetzmäßige Verwendung des aus den eingelösten Verschreibungen älterer An- leihen zu bildenden Depositums. Bei allen diesen Geschästen aber

Preußen sich dem Ucbergange zum System der Rentenschuld nocht unterliegt die , der Staatsschulden der durch die entziehen können. Umm jedoch der Vortheile desselben theilha ft zu Staatsschulden⸗Kommission zu übenden fortlaufenden Kontrole (§. 10 d54*