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a. a. O.) über deren Ergebnisse dieselbe dem Landtage bei dessen jedes maligem regelmäßigen Hen nn rn Bericht zu erstatten hat (S§. 15 daselbst) und außerdem soll über die Ausführung des Gesetzes dem Tandtage bei dessen nächster Zusammenkunft vollständige Rechenschaft abgelegt werden.
Nach diesen e ,, Erläuterungen ist zu den Bestimmungen des Entwurfs im Einzelnen Folgendes zu bemerken:
Zu §. 1. Die hier aufgeführten Anleihen umfassen die gesammte u und zu 4 Prozent verzinsliche allgemeine Staatsschuld für
ie älteren Landestheile und für den Gesammtstaat, zum Betrage von 170,468,378 Thlr. und von 52967, 800 Thlr., zusammen von 223,436,175 Thlr. Das für diese Anleihen nach den Vorschlägen des Entwurfs in Wegfall kommende Tilgungs quantum ist in dem Staats- haushalts. Etat für 1870 bei den 43 prozentigen Anleihen mit 2021 055 Thaler 3 Sgr. 9 Pf., bei dem 4prozentigen mit 1401, 800 Thlr. 15 Sgr / zusammen mit 34223855 Thlr. 18 Sgr. 9 Pf. in Ansatz gebracht. Von den für die Tilgung im Ganzen ausgeworfenen 8,666,146 Thlrn. 27 Sgr. 11 Pf. werden mithin zur Einlösung in der bisherigen Weise für das Jahr 1870 noch Verwendung finden: 5,223,285 Thlr. 9 Sgr. 2 Pf. oder etwa 1A,28 Prozent des Nominalbetrages der gesammten ver— zinslichen Staatsschuld.
Einer Ausdehnung der Umwandlung auf andere Anleihen na— mentlich auf die 35 prozentigen Staatsschuldscheine und die der Mehr— zahl nach in rascherer Tilgung begriffenen, mit den neuen Landes theilen übernommenen Passiv-⸗Kapitalien, würden die Kursverhält—⸗ nisse zur Zeit nicht günstig sein.
Für die konsolidirte Änleihe ist der Zinssatz von 4 Prozent ge— wählt worden, weil schon bisher sür die zu diesem Zinssatz ausge⸗ gebenen Staatsschuldverschreibungen sich die überwiegende Neigung des Publikums zu erkennen gegeben hat.
Zu §. 2. Eine Tilgungspflicht des Staats soll bei der konsolidirten Anleihe ausgeschlossen sein, die Tilgung vielmehr nur mittelst derjenigen Ersparnisse, welche durch den Staatshaushalts ⸗Etat dazu bestimmt werden, und alsdann im Wege des Ankaufs mit Be— seitigung jeder Ausloosung erfolgen.
Des unter Umständen werthvollen Kündigungsrechts soll der Staat sich zwar nicht für alle Zeit begeben: ein solches soll jedoch erst nach einem längeren, auf 20 Jahre bemessenen Zeitraum, und nicht für besonders auszuwählende Verschreibungen ausgeübt werden können. Um für den Fall, wo von dem Kündigungsrecht Gebrauch ge⸗ macht werden sollte, auch eine kürzere, als die gesetzliche Frist von 3 Monaten wählen zu können, ist eine besondere Fest— setzung vorbehalten worden. Dagegen hat von näheren Be— stimmungen über die Frist und die Modalitäten der Kündi— gung, welche durch die nicht zu übersehenden Verhältnisse einer ent sernten Zukunft bedingt sein werden, um so mehr abgesehen werden dürfen, als es sich jedenfalls um eine Maßregel von 9. umfassender Bedeutung handeln würde, daß die künftige gesetzliche Regelung ohnehin nicht würde entbehrt werden können.
Zu §. 3. Die Bestimmungen über die Bereitstellung der zur Ver— zinsung erforderlichen Mittel und über die Frist zur Verjährung der Zinsen entsprechen den Festsetzungen der ö, . Anleihe ˖ Gesetze. In Folge des Wegfalls einer Tilgungspflicht werden präkludirte Zin⸗ sen den allgemeinen Staatsfonds, statt wie bisher dem Tilgungsfonds, zu überweisen sein.
Zu §. 4. Das Verhältniß von 900 zu 800 Thlr., nach welchem 4prozentige Schuldtitel gegen Verschreibungen der, konsolidirten An— leihe zu—m Umtausch kommen sollen, wahrt den Einlieferern den bis herigen Zinsgenuß, und schließt sich zugleich den dermaligen durch⸗ schnittlichen Kursen an, insofern 900 Thlr. 4prozentiger Anleihen zu 33½ , pCt. und 800 Thlr. 45prozentiger Anleihen zu 9g33 pCt. dein Kapitalwerth nach gleich veranschlagt sind.
Für die Fälle, wo der Ueberlassungspreis für angebotene ältere Schuldverschreibungen in Verschreibungen der konsolidirten Anleihe nach Maßgabe der Apoints nicht darzustellen ist, würde die Aus— gleichung an sich in der Weise geschehen können, daß entweder
IN) der nächsthöhere, oder
2) der nächstgeringere darstellbare Betrag in Verschreibungen der konsolidirten Anleihe ge— währt wird, bei Zahlung der Kursdifferenz
ersterenfalls von Seiten des Einlieferers, im anderen Falle
von Seiten der Staats kasse, oder
3) daß beide Arten der Ausgleichung zugelassen werden. Nach Alin. 2 des §. 4 soll der zu 1 gedachte Modus ausschließ⸗ lich in Anwendung kommen, um die Eventualität von Baarzahlungen zu vermeiden, über deren Umfang sich im Voraus kein Urtheil ge— winnen läßt, welche aber sehr erheblich sein könnten. Ueber die Ver- wendung der von den Einlieferern zu leistenden Zuzahlungen ist im §. 6 Bestimmung getroffen.
Den Betrag der den Einlieferern zu gewährenden Prämie der- gestalt festzusetzen, daß für sämmtliche Anleihekategorien und für die in verschiedener Höhe angebotenen Anleihebeträge derselbe bestimmte Prozentsatz zu bewilligen wäre, würde sich aus dem Grunde nicht empfehlen, weil die Ange nessenheit der Prämie nach Verschiedenheit der Fälle einer abweichenden Beurtheilung unterliegen und der Erfolg der Maßregel je nach den Umständen mit einer größeren oder geringe— ren Aufwendung erreicht werden kann. Während sich im Allgemeinen annehmen läßt, daß es einer Prämie von mehr als Ein Prozent nicht bedürfen wird, kann es bei einzelnen Anleihen doch argent. sein, diesen Satz nicht unbedingt festzuhalten, während bei anderen Anleihen mit einem geringeren Satze ausgereicht werden kann. Es ist deshalb der Durchschnittsbetrag von 1 pCt, als das Maximum vor— gesehen, über welches zur Ertheilung von Prämien soll verfügt wer den können.
Um auf Beschleunigung der Angebote hinzuwirken, und das Verfahren der Umwandlung einem vorläufigen Abschluß entgegenzu
zur T
führen, ist die Bestimmung eines Präklusivtermins für die Prämien. bewilligung als erforderlich erachtet werden.
Zü §. 5. Zur Begründung der Bestimmungen in Alin. 1 und 3 darf auf die vorausgeschtckten allgemeinen Bemerkungen Bezug ge— nommen werden.
Die Feststellung eines Werthbetrages für die dem Tilgungsfonds zu überweisenden Obligationen in Alin. 2 war erforderlich, weil nicht mehr, wie bisher, eine beim Ankauf geleistete Baarzahlung den Maß. stab für die Verwendung des I, , Tilgungsquantums abzu.
eben haben wird, und überdies die Erwerbung in früheren Jahren attgefunden haben kann, deren Coursverhältnisse nicht für die Zeit der Tilgung maßgebend sein können. .
Zu §. 6. Von der Regel, daß das Tilgungsquantum durch Ankauf unter dem Nennwerth zu beschaffen ist, findet eine Ausnahme bei der auf Grund des Gesetzes vom 7. Mai 1856 (Ges. Samml. Seite 334) aufgenommenen, im S§. 1 unter 1 4 gedachten Anleihe statt. Nach §. 10 a. a. O. ist der für jedes Jahr zur Tilgung bestimmte Fonds zur Einlösung von Schuldverschreibungen nach dem Nennwerth zu verwenden und demgemäß halbjährlich eine öffentliche Ausloosung zu veranstalten, wenn nicht die preußische Bank mindestens 7 Monate vor dem Einlösungstermin erklärt hat, den zu tilgenden n g in Schuldverschreibungen der Anleihe nach dem Nennwerthe
wird es verbleiben müssen; dieselbe soll deshalb ausdrücklich aufrecht erhalten werden. Die Umwandlung wird hier nur zur Folge haben, daß die n enn wenn sie, wie bisher durch Ablieferungen der Bank geschieht, rascher zu Ende geführt wird; wenn dagegen Ausloosungen zur baaren Rückzahlung erfolgen müssen, wird der baar aufzuwendende, durch Verwendung von Verschreibungen der konsolidirten Anleihe aufzubringende Tilgungsbedarf in dem Maße sich verringern, wie Verschreibungen, welche durch die Ausloosung getroffen werden, für den Tilgungsfonds inzwischen erworben sind.
Wie bereits in den einleitenden Bemerkungen hervorgehoben ist, wird die Hauptverwaltung der Staatsschulden unbedingt dafür ver antwortlich sein, daß Verschreibungen der konsolidirten Anleihe nur zu den durch das Gesetz bestimmten Zwecken und zu keinem höheren, als dem danach zulässigen Betrage ausgegeben werden; insoweit es aber auf die Verwendung solcher Verschreibungen zur Erlangung der erforderlichen Baarmittel ankommt, gehören die hierüber zu treffenden Anordnungen zur Zuständigkeit des Finanz⸗Ministers, namentlich die Bestimmung über die Veräußerungs⸗Modalitäten, wie dies im letzten Alineg vorbehalten ist
Die §§.7 und 8 finden in den allgemeinen Erläuterungen ihre Rechtfertigung.
Zum Staatshaushalts⸗Etat für das Jahr 1870.
2. Finanz ⸗Minister ium. XIII.
18) Domänen. Die Einnahmen aus den Domänen (Kap. !, S. 1 = 65) betragen 9580, 820 Thlr. — 186720 Thlr) Die Minder⸗ Einnahme ist besonders durch Uebertragung von 264400 Thalern Grundsteuer in der Provinz Schleswig⸗Holstein auf ben Etat der nn mn der direkten Steuern entstanden. Die einzelnen Ein—⸗ nahmetitel sind: Grundherrliche Hebungen 14741, 172 Thlr. — 381,587 — 63 Domänen⸗Amortisationsrenten 1,998,049 Thlr. (— 10532 Thaler); Ertrag von 855 Pachtungen mit 1140 Vorwerken und einem Areal von 11357819 Morgen nutzbaren Grundstücen (inkl. 5 Vor⸗ werken mit 6862 Mrg., welche der Gestütverwaltung für 8089 Thlr. und 39 Vorwerken mit 70417 Mrg. Areal, welche gegen Zahlung von 615271 Thlr. dem Norddeutschen Bunde als Remonte⸗Depots überwiefen sind) 3,424,164 Thlr. - 1533794 Thlr.), von den nicht zu den Vorwerken geh rigen rundstücken 2c. 2,261,281 Thlr. 4 5l 787 Thlr), Nußung des Bernßeinregals 22,253 Thlr. ( 50 haler), Zinfen von Aktivkapitalien 72,968 Thlr. — 186 Thlr.), Festungs ⸗Revenüen 32.590 Thlr. — 2 Thlr.), sonstige Einnahmen W, 343 Thlr. — 44 Thlr.)
Die Ausgaben (Kap. 1, Tit. 1 — 11) betragen 2.109, 740 Thlr. 39 17'880 Thlr.), der Ueberschuß 7471, 080 Thlr. (— 204/600 Thlr.) Außerordentliche Ausgaben sind nicht nothwendig.
19) Die Ablssung von Domänengefällen und der Verkauf von Domänen⸗ und Forstgrundstücken läßt eine Einnahme (Kap. 3) von 860,000 Thlrn. n, , .
20 Forsten. Die Einnahmen (Kap. 2, Tit. 1— 6) stellen sich ö e, Thlr. (4 36 700 Thlr.), worunter 121937700 Thlr. * ür Holz.
Die laufenden Ausgaben (Kap. 2, Tit. 1— 13) stellen sich auf 6753300 Thlr. ( 212 000 Thlr.. Für die Besoldung der Forst⸗ Schußzbeamten sind 15 877 Thlr. mehr als im Etat 1869 ausgeworfen worden, weil die Errichtung von 15 neuen Försterstellen, behufs Thei— lung mehrerer sehr großen Schutzbezirke, beabsichtigt wird. Die Kosten der Werbung und des Transports von Forstprodukten sind wegen der höheren Arbeitslöhne um 173,742 Thlr. (10 pCt.) gegen den Etat für 1869 erhöht worden.
Zu außerordentlichen Bedürfnissen (Kap. 2, Tit. 1— ) sind 660000 Thaler — 625090 Thlr. erforderlich, darunter 10000 Thlr. II. Rate für die Forstakademie in Münden, welche im Mai 1868 mit 42 Stu- direnden eröffnet ist, deren Zahl sich schon auf 59 gesteigert hat. Zum Ankauf von Grundstücken und zur Entlastung der Cen dr en und Forsten sind (50, 000 Thlr) 50060 Thlr. weniger als im Etat für 1869 angeseßt worden.
Der Etat läßt 6,392, 100 Thlr. — 112.900 Thlr.) Ueberschuß.
gung abliefern zu wollen. Bei dieser besonderen Vorschrift
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XV.
21. Die Lotterie ergiebt 133935090 Thlr. — 700 Thlr.) Ein— nahmen (Kap. 6. Tit. 1. 2. Die Ausgaben (Kap. 5. Tit. 1-4) be— laufen sich auf 23.5009 Thlr. (— 400 Thlr.), der Ueberschuß auf 13 6000 Thlr. ( — 300 Thlr.
22. Die Einnahmen des Staats aus dem Seehandlungs—- In stitut (Kap. T) betragen 709,000 Thlr. c (C). Die Ausgaben, welche aus dem , des Instituts bestritten werden, und detzbalb im Etat (Kap. 6. nur vor der Linie stehen, belaufen sich auf 50,727 Thaler (= 3431 Thlr.)
23) Preußische Bank. Der Gewinnantheil des Staats an der preußischen Bank betrug im Durchschnitt 1866/63 jährlich 9oö 355 Thaler. Mit Rücksicht auf die ungewöhnlich hohe Einnahme des J. 1866 9 1. ö der Durchschnitt 186768 mit 711,667 Thlr. (Kap. 8. Tit 1- schußkapital des Staats (1897800 Thlr) 37 pEt. Zinsen — 66,423 Thaler und an Zuschuß zur Verzinsung und Tilgung der Staats. anleihe von 1856 621,910 Thlr.; zus. 1400000 Thlr. — 282,000 Thaler) Gesammteinnahme.
24) Die Landesbank in Wies baden erfordert 29,680 Thlr. 4 50 Thlr.) Ausgaben (Kap. 7), die aus den Fonds der Bank be— stritten werden und deshalb nur vor der Linie notirt sind.
25) Die Münzverwaltung hat Einnahmen (Kap. 9, Titel 1— 3): bei der Münze zu Berlin inkl. 69,431 Thlr. extraordinären Zuschuß aus dem Betriebsfonds der Münze 191350 Thlr. 4 19,430 Thlr.), 1 Hannover 53,193 Thlr. ( 3570 Thlr.), zu Frankfurt a. M. 76,554 Thlr. (4 O, zusammen 321,097 Thlr. (4 23/000 Thlr.).
Thlr. (4 19,430 Thlr.), darunter
( 282,000 Thlr.) angesetzt; dazu treten vom Ein.
Die Ausgaben (Kap. 8, Tit. 1—7) betragen für Berlin 191,350 431 Thlr. als Rest der Kosten des Verwaltungsgebäudes. Diese Kosten werden aus dem Betriebs⸗ fonds entnommen (und sind deshalb unter den oben angegebenen Ein- nahmen enthalten), der nach Abzug dieser Summe mit S636! Thlr. schließt. Auch der Ueberschuß dieser Münze mit 18,955 Thlr. fließt zum Betriebsfonds. Für Hannover belaufen sich die Ausgaben auf 22'813 Thlr., der Betriebsfonds auf 150,000 Thlr., der Ueberschuß auf 30 380 Thlr. 4 3320 Thlr.). Für Frankfurt a4. M. betragen die Ausgaben 76,554 Thlr. (CG) (incl. 31,759 Thlr. Ueberschuß, zum Be— triebsfonds fließend, der Ende 1868 14619 Thlr. betrug).
Die Ausgaben bei allen drei Münzen stellen sich auf 20,717 Thlr. ( 19,680 Thlr.); die Ueberschüsse auf 81,086 Thlr., jedoch für die Staatskasse nur auf 30 389 Thlr. ( 3320 Thlr.), indem, wie vorbemerkt, die Ueberschüsse der Münzen zu Berlin und Frankfurt a. M. zu den Betriebsfonds so lange vereinnahmt werden, bis diese die Höhe von 1009000 Thlr., bzw. 100000 Thlr. erreicht haben.
26) Die Königl. Staatsdruckerei hat 2930909 Thlr. ( 31,600 Thlr.) Einnahme (Kap. 10. Titel 1. 2) und 2145700 Thlr. 4 12490 Thlr.) Ausgaben (Kap. 9. Tit. 1 — 5), ergiebt mithin 78.300 Thlr. 19209 Thlr.) Ueberschuß.
27. Die Königl. Porzellanmanufaktur läßt bei 150,000 Thlr. (EO Einnahmen (Kap. 13) und 133090 Thlr. (E) dauernden Aus= gaben (Kap. 10. Tit. 1-4) 15,000 Thlr. Ueberschuß. An einmaligen Ausgaben sind 50 000 Thlr. = —= 50 000 Thlr.) (Kap. 7) als dritte Rate für die Verlegung der Manufaktur in Ansatz gebracht. Das Institut besitzt einen eisernen Betriebsfonds von 45,000 Thlrn.
Oeffentlicher Anzeiger.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Wiederholter Steckbrief. Königliches Kreisgericht zu Sorau, den 15. November 1869). An dem Tuchmachergesellen Friedrich Ernst Bejamin Weber, geboren am 2. Dezember 1846 zu Pfoerten und seit drei Jahren zu Sommerfeld im Kreise Crossen wohnhaft, evangelischer Religion, foll eine sechsmongtliche Gefängnißstrafe wegen Diebstahls im wiederholten Rückfalle vollstreckt werden. Sein gegen— wärtiger Aufenthalt ist unbekannt. Wir ersuchen, ihn Behufs der Strafvollstreckung an uns oder an die nächste Gerichtsbehörde, welche uns hiervon Kenntniß geben wolle, abzuliefern.
Wiederholter Steckbrief. Königliches Kreisgericht, 1. Ab- teilung, zu Sorau, den 15. November 1869. Der Tuchmachergeselle ohann August Traugott Baxtsch aus Sommerfeld, Kreis rossen, soll wegen Vermögensbeschädigung und Unterschlagung ver haftet werden. Er ist im Betretungsfalle anzuhalten und an uns
abzuliefern.
Oeffentliche Vorladung. Durch Beschluß der Raths kammer des unterzeichneten Gerichts vom heutigen Tage auf die Anklage der hiesigen Königlichen Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 1869 ist gegen folgende Personen wegen Verlassens des Gebiets des Nord⸗ deütschen Bundes ohne Erlaubniß und des Versuchs, sich dadurch dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen, in Gemäß heit des §. 110 des Strafgesetzbuchs und der S8. 4 und 6 des Gesetzes vom 10. März 1856 d Seite 130) in Verbindung mit Artikel 3 der Verfassung des Norddeutschen Bundes und s. 180 der Militär ⸗Ersatz Instruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 die Untersuchung eröffnet: I) Conrad, Johann Niko⸗ laus Joseph, geboren am 9. März 1844 katholisch, 2) Engelhardt, Friedrich Ernst Oskar, geboren am 19. Mai 1844 zu Hochzeit, Kreis Arnswalde, evangelisch, Seemann, 3) Görns, Georg Wilhelm Hein— rich, geboren den 10. Dezember 1844, evangelisch in Amerika, 4 Inig, Wilhelm Heinrich Robert, geboren am 13. Mai 1844, evangelisch, 5) Kiekebusch, genannt Kroschke, Karl Friedrich Robert, geboren am 17. Juni 1844, evangelisch, 6) Kleer, Ernst Friedrich Gotthilf, geboren am 23. März 1844, evangelisch, 7) Kroll, Johann Gottlieb Au ust, geboren am 10. April 1844, evangelisch, s) Lindemann, Gott ried Karl Wilheim, geboren am 18. Oktober 1844, evangelisch O) Loh= mann, Karl August Emil, geboren am 3. November 1844, evangelisch, 16) Gehmke, Gustav Adolph, geboren am 22. September 1844, evan⸗ gelisch, i) Schubert, Emil Hugo Waldemar, geboren am 25. April 1844, katholisch, 13 Walkenhorst, Heinrich Wilhelm Otto, geboren am 14. September 1844, evangelisch, sämmtlich in Potsdam orts. angehörig und in unbekannter Abwesenheit. Zur mündlichen Ver— handlung und e ng der Sache ist ein Termin vor der Ge— richtsabtheilung auf den 8. April 1370 Vormittags 9 Uhr, in unserem Gerichtslokal, Lindenstraße 54 hierselbst, anberaumt, und werden die vorstehend bezeichneten, ihrem Aufenthalte nach unbekann⸗ ten Personen zu demselben mit der Auflage vorgeladen, in diesem Ternüne pünktlich zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung die⸗ nenden Beweismittck mit' zur Stelle zu hringen, oder solche dem unterzeichneten Gerichte so zeitig vor dem Termine anzuzeigen daß sie noch zu demfelben herbeigeschafft werden können, Erscheinen die Angeklagten oder ihre Bevollmächtigten resp. Vertreter in dem Ter- mine nicht, so wird mit der Verhandlung und Entscheidung in eon— tumaciam berfahren werden. Potsdam, den 29. Okteber 1869.
Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.
Handels⸗Register. Handels-⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Unter Nr. 2585 unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die hiesige
Handlung, Firma: H. S Heymann K Co., und als deren Inhaber die Kaufleute Herrmann Saul Heymann und . Loewy vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Verfügung ein— getragen: Der Kaufmann Max Loewy ist aus der Handelsgesellschaft aus⸗ eschieden. Der Kaufmann Herrmann Saul Heymann zu Berlin . das Handelsgeschäft unter unveränderter Firma fort. Die Firma ist nach 5748 des Firmenregisters übertragen. Unter Nr. 5748 des Firmenregisters ist heut der Kaufmann Herr— mann Saul Heymann zu Berlin als Inhaber der Handlung, Firma: H. S. Heymann C Co. (jetziges Geschäftslokal: Landsbergerstraße Nr. 41), eingetragen.
Unter Nr. 2779 des Firmenregisters, woselbst die hiesige Hand—
lung, Firma: Kade & Neupert, und als deren Inhaber der Fabrikant Johann Heinrich Neupert zu Berlin vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen“ Das Handelsgeschäft ist mit dem Firmenrechte auf den Kauf⸗— mann Julius August Albert Schmidt zu Berlin übergegangen. Vergleiche Nr. 5748 des Firmenregisters. . Unter Nr. 5749 des Firmenregisters ist heut der Kaufmann Julius August Albert Schmidt zu Berlin als Inhaber der Hand—
lung, Firma: Kade & Neupert (jetziges Geschäftslokal: Stallschreiberstraße Nr. 32), eingetragen.
Der Kaufmann Julius August Albert Schmidt zu Berlin hat
für seine hierselbst unter der Firma Kade & Neupert ) bestehende, unter Nr. 5749 des Firmenregisters eingetragene Handlung dem Johann Heinrich Neupert zu Berlin
Prokura ertheilt.
Dies ist zufolge heutiger Verfügung unter Nr. 1479 des Prokuren⸗ registers eingetragen. .
Berlin, den 15. November 18690. .
Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.
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In unser Firmenregister ist am 6. November 1869 unter a] Nr. II6 eingetragen: die Firma F. H. Neubauer zu Schön— fließ und als Inhaber derselben der Kaufmann Maximilian Eduard Franz Reubauer zu Schönfließ, 36 p) Nr. 30 gelöscht: die Firma des Kaufmanns F. H. Neubauer zu Schönfließ. Königsberg N. M. den 6. November 1869. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Zur Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister sind von uns für das Jahr 1870 1) der Prxeußische Staats ⸗Anzeiger, 2) die Berliner Börsenzeitung bestinmmt. Zur Bearbeitung der auf die Führung der Handelsregister bezüglichen Geschäfte im Jabre 1870 sind ) als gti yer der Kreisgerichts Rath Knoenagel als Sekretär⸗ ber Aktuarius Balcke deputirt. Königsberg NM. den 9. November 1869.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
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