4445 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. Donnerstag den 18. November
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Silber- Rente... Kredit. 100. 1858
Fonds und Staats-Papiere.
Freiwillige Anleihe. Staats- Anl. von 1859
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3. von 1867 . v. 1868 Lit. B. v. 1850, 52 von 1853 von 1862 von 1868
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do. Engl. Anleihe
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do. Part. Ob. à 500. Türk. Anleihe 1865.
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! Redaction und Renbantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Folgen
zwei Beilagen
Landtags⸗Angelegenheiten. Berlin, 18. November. In der gestrigen 3 des Herrenhau ses nahm der Justizminister Dr. Leonhardt zu dem Antrage der Kommission über den Antrag des Grafen
zur Lippe in Betreff des obersten Gerichtshofs für Handels—
sachen, nach dem Grafen zur Lippe das Wort:
Meine Herren! wollen Sie mir gestatten, daß ich den Standpunkt, welchen die Königliche Regierung zu dem Antrage Ihrer neunten Kommission einnimmt, kennzeichne. Die Königliche Negierung hält diesen Antrag für unannehmbar und ich werde die Ehre haben, Ihnen die Gründe für diese Ansicht auseinanderzusetzen. Ich halte mich bei dieser Auseinandersetzung rein auf staatsrechtlichem Standpunkte und mische keine politischen Erwägungen ein, meide diese ganz absichtlich, obwohl ich ihre Bedeutung nicht verkenne. Meine Herren, Sie dürfen von mir nicht doktrinäre Erörterungen erwarten, keine oratorischen Ergüsse, sondern ganz nüchterne Worte. Meine fre es ist durchaus nothwendig, daß wir klar und fest ins Auge fassen, warum es sich hier eigentlich handelt.
Wir dürfen uns den Standpunkt nicht verwischen und verdunkeln lassen durch Reden, welche ganz unbestimmt und dunkel sind. Es handelt sich hier lediglich und allein um die Schöpfung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen. Es handelt fich J nicht darum, ob eine solche Rechtsschöpfung legislativ zu rechtfertigen ist oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage ist ganz entschieden Sache der Bundesorgane gewesen. Es ist nicht zu verkennen, daß der Rechts— schöpfung des obersten Gerichtshofes sachliche Bedenken entgegenstehen. Diese treten aber in den Hintergrund gegenüber der hochpolitischen Bedeutung der Institution und verschwinden vollständig, meine Herren, wenn Sie etwa annehmen sollten, daß der oberste Gerichtshof für Handelssachen keine dauernde Institution sei, sondern nur ein starker und bedeutungsvoller Ansaß zu einem einzigen obersten Ge— richts hof für Deutschland.
Meine Herren! es handelt sich lediglich und allein darum, ob die Rechtsschöpfung eines obersten Gerichtshofes für Norddeutschland inner. balb der Gränze der legislativen Kompetenzen der Bundesorgane lag. Wenn Sie diese Frage aus dem einen oder dem andern Grunde be⸗ jahen, so verliert der Antrag alle und jede äußere Veranlassung, und ich glaube, Sie müssen ihn ablehnen. Der Herr Antragsteller und
die Kommission können von Ihnen erwarten, daß Sie sich aussprechen
über die Bedeutung des Arfikels 78 der Bundesverfassung gegenüber der konkreten Frage, gegenüber der Rechtsschöpfung des obersten Bundes- gerichtshofes. Dagegen ist der Herr Antragsteller und die Kommission nicht berechtigt, von Ihnen zu erwarten, daß Sie sich abstrakt aus- sprechen über das Verständniß des Artikels 73 Das ist eine soge⸗ nannte Doktorfrage. Sie, m. H., sind kein Juristentag, keine Rechts- schule — kein Kronsyndikat. Das würde ja ebenso sein, als wenn Sie, m. H., an die Regierung die Anfrage stellen wollten, wie denn die e nung über die Auslegung des Artikels 78. der Bundes- verfassung a bstrakt denke. Sie können eine solche Frage an die Regierung stellen — und dieselbe wird offen und frei beantwortet werden — wie der Artikel 78 sich verhalte gegenüber dem con⸗ reten Falle der Rechtsschöpfung des obersten Gerichtshofes. Wenn Sie aber die Frage weiter stellen sollten — was ich nicht glaube — so würde ich Ihnen zu erwiedern haben: die Minister Seiner Meaijestät des Königs sind keine Universitäts. Professoren und der Saal dieses Hauses ist kein Auditorium, eben so wenig wie Sie Zuhörer sind. Die Königliche Regierung und die Landesvertretung bilden Staatskörper, welche sich zu hafen en haben mit konkreten prak⸗ tischen Fällen. Diese sind zu beleuchten in thatsächlicher und recht ef, wut wir haben darüber zu diskutiren und uns zu ver— ändigen.
eine Herren! Sie können nun die als entscheidend aufgewor— fene Frage — ob die Rechtsschöpfung des obersten Gerichtshofes für Handelssachen innerhalb der Grenze der legislativen Kompetenzen der Bundesorgane gelegen habe — aus zwei Gründen bejahen, möglicher- weise noch aus einem dritten. Ich werde das nun darzulegen ver- suchen. Der oberste Gerichtshof sst innerhalb der V4 Kom⸗ petenz der Bundesorgane rechtsgültig errichtet. Das behaupte ich und das ist die prinzipale Ansicht der königlichen Regierung. — Es lommt hier in Frage der Art. 4 unter Nr. is der Bundes verfassung. Es ist hier gesagt: »Der Beaufsichtigung seitens des Bundes und der Gesetgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten« und dann in Nr. 13: »die gemeinsame Gesetzgebung über das Obliga⸗ tionenrecht, Strafrecht, Handels. und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren“. Ich behaupte nun, wenn gesagt ist, daß der Gesetzgebung des Bundes däs gerichtliche Verfahren unterliegt, so ist damit gegeben, daß dieser oberste Gerichtshof auf Grund dieser ursprünglichen Kom⸗
pen,, Leben gerufen werden konnte. 5 .
. eine Herren! Sie finden in dem Kommissionsberichte eine Aus- führung dahin: daß unter »gerichtlichem Verfahren«, gleichbedeutend mit Prozeß«, nur zu verstehen sei der Inbegriff einzelner Handlungen, durch welche das Dasein einer Rechtsverletzung in's Klare gestellt, das ftwa gekrümmte Recht wieder in die Richte gebracht werde. Man sagt also, unter gerichtlichem Verfahren seien zu verstehen lediglich die Prozedurvorschriften, und nun zieht man u. 9. zum Beweis des he— schränkten Sinnes des Wortes „gerichtliches Verfahren« den Art. 91 der Landesverfassung an. In diesem Art. 9l ist im ersten Absatz die Rede von den Handels, und Gewerbe- Gerichten, und dann heißt es
1869.
im zweiten Absatz: »die Organisation und Zuständigkeit solcher Ge—⸗ richte, das Verfahren bei denselben« u. s. w werden durch das Ge⸗ setz festgestellt.
Das ist nun allerdings wohl sehr klar, daß wenn neben dem Verfahren geredet wird von Organisation und Zuständigkeit der Ge— richte, der Ausdruck »Verfahren« einen engeren Sinn hat. Zuvörderst kommt nun aber für die Auslegung der Bundesverfassung sehr wenig darauf an, wie in den Landesverfassungen bestimmte Ausdrücke ge— braucht werden; sodann beweist das Argument aber eigentlich gar nichts. Beweisen würde es nur dann etwas, wenn nicht, wie doch allgemein bekannt, juristische Ausdrücke einen weiteren und einen engeren Sinn haben könnten. Nun steht aber die Bedeutung der Ausdrücke »gerichtliches Verfahren im weiteren Sinne«, wonach es auch die Gerichtsverfassung enthält, in der Wissenschaft, in der Gesetz= gebung so fest, daß man eben nicht zweifelhaft sein kann, schon aus diesem Grunde zu sagen, das Wort »gerichtliches Verfahren« sei in der Bundesverfassung in diesem weiteren Sinne gebraucht.
Meine Herren! Die deutsche Wissenschaft kennt eine große Menge von Lehr- und Handbüchern über das gerichtliche Verfahren, bez über den Prozeß. In diesem Hohen Hause sitzt nun eine Reihe von Män— nern, die in der deutschen Wissenschaft sehr hoch stehen, insbesondere große Kenntnisse der Literatur haben. Ich möchte nun diese Herren ein- mal bitten; » Geben Sie mir einmal ein Lehr⸗ oder Handbuch des gericht⸗ lichen Verfahrens oder des Prozesses an, in welchem nicht auch die Lehre von der Gerichtsverfassung behandelt wäre.« Wir haben in unserem Hause zwei sehr angesehene Rechtslehrer, welche die Wissen⸗ schaft durch Lehr, und Handbücher des Gerichtsverfahrens und des Prozesses bereichert haben. Ich wünsche Ihnen zu zeigen, wie diese Herren die Sache auffassen, um ein Beispiel aus vielen herauszu— greifen. Der Herr Geheime Rath Dr. Heffter, Mitglied dieses Hauses und Kron⸗Syndikus, hat zwei Bücher geschrieben über den Civilprozeß oder das Gerichtsverfahren. .
Das erste führt den Titel: »Civil⸗Prozeß oder das gerichtliche Verfahren bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Gebiete des A. L. At. für die preußischen Staaten und handelt nur in §§. 15— 26 über die Gerichte und deren Gliederung. Derselbe geehrte Herr hat ein »System des roöͤmischen und deutschen Civilprozesses« geschrieben und handelt in den §§. 31— N über die Gerichte und deren Organisation. Der Herr Staats -⸗Rath Zachariae, Mitglied dieses Hauses hat ein Buch des deutschen Strafrechts geschrieben, welches den Nebentitel führt: »Systematische Darstellung des in den Quellen des gemeinen Rechts und der neueren deutschen Gesetzgebung beruhenden Kriminalverfahrens u. s. w., und die zweite Abtheilung des ersten Bandes dieses Buches trägt den Nebentitel: »Die Strafgerichts⸗Verfassung.“ Dann, meine Herren, kommt aber auch in Betracht, wie wird in der deutschen Gesetzgebung der Ausdruck gebraucht? da be— haupte ich denn wieder, es wird schwerlich eine oder die andere Prozeßordnung geben, in welcher nicht gehandelt würde von der Gerichtsverfassung. Also ich glaube, der Sprachgebrauch des Ge— richts verfahrens ist in dem weiteren Sinne, wonach er auch die Gerichts- verfassung begreift, ein so allgemein in der Wissenschaft und in der Gesetzgebung üblicher, daß man im Zweifel immer anzunehmen hat, es sei auch in der norddeutschen Verfassung in diesem weiteren Sinne ebraucht. So führt denn die n,, . Auslegung zu einen ichern Resultat. Dieses wird aber in einem hohen Maße bestätigt durch die Auslegung nach dem Sinne, oder durch die logische Aus— legung. Meine Herren, wenn Sie den Ausdruck »das Gerichtsverfahren« so eng nehmen, daß er nur Prozedurvorschriften begreift, dann hat der ganze Satz unter Nr. 13 überall keinen Sinn nämlich in Betreff der Gesetzgebung über das gerichtliche Verfahren. Denn es ist nicht möglich, das gerichtliche Verfahren für den Norddeutschen Bund zu regeln, ohne die Gerichtsverfassung selbst zu treffen, diese als die Grundlage an— zusehen. Es ist möglich, meine Herren, wenn gleich schwierig für einen einzelnen Staat, welcher ein und dieselbe Gerichtsverfassung hat, eine reine Prozedur Ordnung zu schaffen. Dieses ist auch möglich für mehrere Staaten, wenn dieselben gemeinsame Gerichtsverfassungen haben. Aber es ist ganz unmöglich, für einen Staat, welcher ver— schiedene y, , hat, oder auch für mehrere Staaten, welche verschiedene Verfassungen haben, in derselben Weise zu proze— diren. Ich will nur einen nn berühren, der sehr scharf ins Auge fällt; in einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes haben Einzel— richter die vollständige Kompetenz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in andern und zwar in den meisten Staaten haben die Einzelrichter nur eine sehr beschränkte Kompetzenz, d. h. nur für solche Sachen, welche präsumtiv einfach sind. Nun ist es doch einleuchtend, daß das Verfahren von Einzelrichtern ein ganz Anderes sein muß, je nachdem dieselben eine unbeschränkte oder eine beschränkte Kompetenz haben.
Dem allen tritt nun aber hinzu, meine Herren, daß im Reichs— tage, so sehr die Aussichten auch auseinander gegangen über die Be— deutung des Art. 78 der Bundesverfassung, darüber doch eigentlich gar kein Zweifel bestanden hat — ein einziges Mitglied, glaube ich, ist anderer Meinung gewesen — daß unter dem Wort »das gericht⸗ liche Verfahren« auch »die Gerichtsverfassung« begriffen sei, wie denn auch der Bundesrath ganz entschieden von dieser Ausicht ausgegan—
en ist. ö ⸗ Meine Herren! ist es nun richtig, daß der Ausdruck »gerichtliches Verfahren« im weiteren Sinne zu verstehen sei, so ist die Kompetenz ja begründet, ganz abgesehen vom Art. 78. Nehmen Sie mit dem
Reichstage und Bundesrathe Jenes an, warum wollen Sie sich
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