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nn Schwierigkeiten machen? Für Sie hat ja dann der Art. 78 in ich habe die Frage nicht zu beantworten, kann sie auch gar nicht bean.
. Aluolegung und rag ein? nicht die allermindeste Bedeutung. worten, weil die Königliche Staatsregierung gar nicht in der Lage ge
Ich muß jedoch übergehen auf den zweiten Grund und behaup⸗ wesen ist, mit dieser Frage sich zu beschäftigen „mit dieser ganz ah ten: wenn die Schöpfung des obersten Gerichtshofes innerhalb der strakten Frage. Ich kann Ihnen nur referiren. Es hat außn ursprünglichen legislativen Kompetenzen nicht lag, fo ist sie doch ge. dem Herrn Staats. Rath Zachariä und dem anonymen Verfassn geben und gerechtfertigt auf Grund des Art. 78, sofern wir nämlich der Schrift: Kompetenz „noch ein anderer hochangesehener Staat annehmen dürfen, daß im Bundesrathe zwei Drittel der Stimmen rechtslehrer diese Frage erörtert, nämlich der frühere Kanzler und jet i für den ohersten Gerichtshof gewesen sind, was weiter nicht zu be- Professor von Gerber in Leipzig, derselbe äußert sich über diesÿn . ö , , , .
Der Art. 78 der Bundesverfassung lautet dahin: -Verände⸗ fofern e b nicht um eine diaßlig es anlage 4 , eg sang ö. Cern g, jedoch ist und Verschiebung der Gewaltyet hältuisse. sondern 21 um einc En. zu denselben üm Bundesrgthe eins Mehrheit von Sirelduteck' de wickesung der schon in der Bündesverfgssung liegenden Th n hin Stimmen Lrforderlicht. Also der Art 73 läßt, allerdings auf er. handelt, meines Erachtens nach als eine Veränderung nach Maßgah⸗ . ‚: . 6 . er Gefetzgebung“ zit kite * Ju schwoerzem Wege, Veränderungen der Verfassung zu. Nun wird be. des Artikel F3 zu behandeln feln.« fee diess Angelegenheit auf die Tagesordnung, gebracht worden. Die ö Zustinimung der geseßzgebenden , hauptet, die Kompetenzerweiterung sei feine Veränderung der Ver— Dieser hochangesehene Nechtslehrer vertheidigt also eine Mittel n n ,,,, ich, sehr wohl in der Lage gewesen Hh ich habe recht perstanden. Ja, meine Herren, ich habe das fassung, — mir gar nicht begreiflich, wenn einmal in Betracht gezogen meinung, er sagt: der Artikel 78 berechtigt zur Erweiterung der legik., in, im 39 . he agegen zu wirken, wenn sie die Institution, h efühl, daß sehr viele Fragen, die der Exekution überlassen sind, sich wird Ärt. 23 der Verfassung dann ferner, daß sich der Art. 4 Nr. Iz lativen Kompetenz, aber aus anderen Bestimmungen der Bundesatt, Vie sie 3. . war, nicht im preußischen Interesse gefunden hätte , . regeln, wenn man sie mit doch in der Verfassung des Norddeuischen Bundes findet, und wenn aus dem Geiste derselben, ist eine Beschränkung zu ziehen. Ich habe Ich bin a 9 . in , fiche Ansicht — damals und heute — y. und ihre Ansichten hört, im Wege des Beschlusses dann eine es im Eingange der Verfassungs - Urkunde heißt, „dieser Bund wird Ihnen diese referirend dargelegt, verwahre mich aber ganz bestimmt aß durch . be . echt der preußischen Landesvertretung beein- ir für seine eigenen Ansichten ge ̃ den Namen des Rorddeutschen Bundes führen und nach. fegen irgend welche Schlußfolgerung aus dieser Darlegung auf mein. ächtigt wor . aß ft Schspfung derselben ganz und gar innerhalb 3 eht, wenn sie von den gesezzebenden Faktoren nicht getheilt werden. stehende. Verfassung haben«, und wenn im Artikel 2 steht: Ansicht oder auf die Ansicht der Königlichen Regierung. er , . * che . Neichstage dur die Verfassung zuge⸗ 3 ein, meine Herren, wenn einmal die Kategorien dessen, was im Innerhalb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der Gesetz⸗ Meine Herren! Es ist möglicherweise noch ein dritter Grund iesen ist. enn auf der andern Seite, auch Seltens des gebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der
übrig, welcher Sie zur Ablehnung des Antrags bestimmen kann. Der
3 j festgestellt sind, so d rfassung und durch die Wissenschaft Virkung, daß die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. « Die Antrag Ihrer IX. Kommission legt ein ganz entscheidendes Gewicht oder gar befürwortete, gestellt sind, so darf keine Regierung d Worte, der Zusammenhang der Vorschriften ist so klar, so bestimmt,
darauf, ob eine Erweiterung der Bundeskömpelenzen zugleich ein;, muß . ,. , . Protestiren. Ich habe kein Wort davor! nach ihrem eigenen Belieben und de döß wan obs ganz besenders zwingenze Gründe nicht sagen darf, Albänderung der Landesverfaffung enthaite. Er scheint davon äucg“. Bort in der Rede des 5
die . begreife nicht, ö 36 ( ., 13 enthält, gehen, als wenn jede w r, mn. . ö nämlich die legislative Kompetenz. an hat nun Bezug genommen fsäßfsig sei wenn nur die Landes verfassung intakt bleibe. Diese nschauungi ö ; h . ;
auf die Geschichte des Reichstages. Ich habe die Geschichte des Reichs- . Verständniß ganz fern, . 69. vielmehr der Ansicht, wenn (egierung re n, n n n. . . Antrage gegenüber zu ver⸗ i een, n . di Reg 9 *.
tages studirt, habe, auch Alles gelesen, was über diefen Artikel in und insoweit eine Erweiterung der legislativen Kompetenz des Bun. f e , gg, 6 e. 34 weniger gewünscht, ö alten ö e . ö. Befähigung zu neuester Zeit geschrieben worden ist, muß aber bekennen, daß ich auch des unzulässig erscheint, ist sie unzulässig, gleichviel, ob durch diefelbe ause Beranlaͤstun gchan , m. Erorterungen in diesem J niglicher Exekution ist. Ab da nichts gefunden habe, was mich bestimmen könnte zu sagen, eine bestimmte Landesverfassung berührt wird oder nicht, wenn un ben Chara lter deg Her l i ira ned ,. Achtung,
der klare wörtliche Ausdruck des Gesetzes sei nicht der rechte, insoweit sie dagegen zulässig erscheint, ist sie zulässig ohne Rücksicht auf gstellers habe, was mich dazu bestimmen könnte, gegen den alten Auslegungsgrund⸗
J 2 ken, daß er seinen ehemaligen Kollegen damit habe einen Vorwurf ich nur den einen Artikel hervor, den der Herr Referent aus der Ver— daz J denselben Unterschied. Meine Herren! darüber hat nie ein Zweifel . j ; . . 2 — r
saß zu verstoßen: wenn das Gesetz nicht unterscheidet, so hat auch der hestanden, daß die Bundes verfassuͤng sehr erhebliche Aenderungen in den . . tech g rr en ö. , nn. ee nf nn ,, . ,,. 4, welcher lautet:
Richter nicht zu unterscheiden. Im Reichstage ist dieser Punkt erörtert Landesvertretungen hervorrief. Aus diesem Grunde, meine Herren, ist ja lein, fondern an ö undes nich Geseßen elle helft Rennt en en für alle ar fag tn n worden. Es sind nämlich zwei Anträge gestellt in umgekehrter Rich= auch die Bundes verfassung zur Annahme gelangt nach denjenigen Formen . gegen die Interessen gung 3 esähigten gleich ting, Cännndiekn Punkt, klat zu stellen. Der ersie Finftag ging aus hh vorgeschrieben sind für eine Abänderung der Landes verfaffungen.
vom Herrn Staats⸗Rath Zacharige. Er wollte nämlich klarstellen,
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Rm, Berlqufe der Diskussion ergriff auch der Kriegs. gen kann, Aber für ri ile ist di . . n, ,, v. Roon nach dem Herrn v. Garn antwortlich. Ir hn iche e ,, . ien rung nicht zer da ort:
Vedeutung, sie binden Köni Minister und das ganze Land. Meine Herren! Wenn ich ums Wort gebeten habe, so geschah es Daher auch die Unterschiede 1h der sff on der . und igenschaft als Kriegs. Minister, aber der Verwaltungs beamten, wen
gesch zverfassu : it di en ; ir ei d vergleiche diesen Artikel mit dem Artikel go welcher sagt:
Nun ist die Bundesverfassung aber angenommen, nicht in! ein zl rbun den hat, gleichwohl liegt für einen un nem i , , , daß die Eiweiterung der legislativen Kompetenzen nicht eintreten solle nen . sondern im . —; nn in en also auch der Art. 6. . ,, , sich . e n . . e ., . welcher und argumentirte nun so: »Der Centralgewalt kommen nicht mehr und wenn, und soweit dieser Artikel eine Veränderung der Verfassunß ern an Hingeblm far 6 Gen. Sie werden Alle herausfühlen, daß es ein großer Unterschied is Nechte zu, als ihr, sei es durch den Bundesvertrag, sei es durch die mit sich führt, entscheidet er ganz einfach: denn hiermit hat man sich 5 ken ichn gh rich ene, nennen! ob gefagt ist, die öffentlichen Aemter sind unter Einhaltung der von Verfasseung des VBunzesgeseßes übertragen werden; was der gemein ftiisschweigend einverstanden erklart durch die Annahme des ÄArt. J. kann man den da! dem Gesetz festgestellten Bedingungen für alle Befähigten zugänglich, samen Gewalt nicht übertragen sei, bleibe den einzelnen Staaten, und Meine Herren! Es wäre aber möglich, daß Sie diese Auffassung der weniger Fähigkeit, mit mehr oder ob in dem anderen Parggkarhrn gesagt ist: für die Jueisten ijt . 5 K. fi ir werden der Kemmisslon zu der Ibrigen machten, diefelbe . 19 ß . iger Geschick oder Energic, je n l j
»Wenn ich von einer Seite hören muß« — so fährt der Antrag- alle kigtet sich noch ein dritter Grund r n n , , n n, .
— je nachdem Einem Gott ge⸗ die Befähigung nach Vorschrift der Gesetze erforderlich; das sst offenbar ; — nachstreben, aber? in Bezug auf den Willen und die ein Unterschied, dessen innere Bedeutung leicht nachzuweisen ist. Es steller fott ohne Weiteres ablehnen können, meiner Meinung nach ablehnen tention muß ich jede Konkurrenz als'nichtexistirend betrachten. giebt ,. Bestimmungen auch außerhalb der Bestimmungen über en . Artikel überflüssig sei, wir stehen ja auf dem Boden des müssen. Ich sage nämlich: die Schöpfung eines obersten Gerichts. Es ist ferner von dem Art. 78 und von die efähigung, welche sich darüber aussprechen, ob Jeniand zu . 3 91 nern w da , Verfaffung an' hofes für Handelssachen ist keine Verletzung der preußischen Ver. h die Rede gewesen. Ich habe bei den wenigen Worten, die ich einem öffentlichen Amt zugelassen werden kann oder nicht. Das . a. ö k 8 ö 129 g fassung. Es kann in dieser Beziehung möglicher Weise nur in He. r diese Aingelegenheit zu'sagen habe, nicht die zlbsicht verfolgt ml Strafgeseßzbuch sagt: fängt, hört der . . . ic. tracht kommen der auch bereits vom Herrn Antragsteller berührte das Materielle in dieser Sache einzulaffen, well ich glaube, daß Wer, die bürgerlichen Recht nicht hat, kann in kein Amt treten. Der Herr Staats-Rath Zachariä hat in einer neuerdings erschie—⸗ Art. Q der Landesverfassung. Derfelbe sagt: es solle in Preußen B von Seiten des Herrn Justiz⸗-Minsters in ech; Schrift meint Aeberzengung nach vollkommen erfeltloß = nur Ein oberfter Gexichtshof bhestehen. Darin liegt ein hchen sei, allein ich muß bemerken, daß der Art 78, ein integriren., graphen an keine gefet ö den Versuch gemacht, diese Worte von sich abzuwenden. Es ist dem großer Gedanke, der freilich viel mehr idealer Bedeutung heil der Verfassung des Norddeutschen Bundes, von der Landes. ragraphen ist ausdrücklich gesagt: die nach dem Gesetz befähigten Per⸗= Herrn Staats. Rath Zachariä hier so gegangen, wie es vor ihm vielen ist, als praktisch. Aber, meine Herren, existirt denn dieser tung Preußens angenonime ; J . . a md ergangen ist und nach ihm vielen noch ergehen wird: man pointirt, Artikel 92
: n worden ist und implicité damit sonen. So leichtsinnig ist die Verfassungsurkunde doch nicht redigirt, . ; noch in Wahrheit oder nur den Worten nach i alles, was sich auf Grund dieses Urte an ae in, daß man annehmen könne, sie habe mit der verschiedenen Redaktion um eine bestimmte Ansicht durchzusetzen, scharf ein bestimmtes Argu- Darüber kann doch Niemand zweifelhaft sein, daß wir bereits für den Reichstag ergiebt. Damit foll indeß nicht eine bestimmte Absicht verbunden.
ment, und wenn man mit der Ansicht nicht durchkömmt, so wird einen zweiten obersten Gerichtshof in der Monarchie haben. t werden, daß alle und jede ge etzzgeberische Befug niß damit Ich wende mich nun zu der praktischen Seite des Antrages und ö. Argumentation unbequem, und man sucht sich derselben zu ent Der Herr Antragsteller wird das auch nicht bezweifeln. Wenn aber R indiai ñ )
edigen.
ᷣ indizirt sei, sondern vielmehr nur na abe d zwar zu der Frage: soll überhaupt geregelt werden und wann so ll das jetzt schon Rechtens ist, wenn dieser Verfassungsgrundsatz nicht ö s h ch Maßgabe der
, es Art. 78. geregelt werden? Darüber ist die Regierung mit dem Antragsteller
Ein zweiter Antrag hatte die umgekehrte Richtung. Es war ein mehr, gilt, dann kann auch nicht davon die Rede fein, daß er verlezt leine Herren! Zweifeln Sie nicht daran, daß die preußische einverstanden, daß eine Regelung der Frage erfolgen muß; ich glaube
Antrag des Reichstags. Abgeordneten Miquél. Derselbe wollte aus. sei. Wenn einmal Wwei oberste Gerichtshöfe im Lande existiren, dann g sich stets ihrer Pflicht bewußt geblieben ist und bleiben aber: die Regelung, wenn sie jetzt erfolgt, wäre nicht opportun.
drücklich aussprechen? daß die Erweiterung der legislativen Kompe⸗ können auch drei und vier existiren, das macht in der Sache und dem les das zu thun, was im Interesse des gemeinsamen preu⸗ Dies will ich mir erlauben nachzuweisen. Als das Ministe⸗
tenzen gestattet sei. Man hat diesen Antrag abgelehnt. Folgt aus Gedanken nach nichts aus. Demgemäß nehme ich an, daß von einer chen Vaterlandes liegt. Zweifeln Sie nicht daran, daß dies In- rium damals an den Regierungs⸗Präsidenten das Ersuchen
dieler Ablehnung nun etwa, daß man den Antrag für eknen unzu. Verletzung der Verfassung überall nicht die Rede fein kann. eades preußischen Vaterlandes wohl zu vereinigen ist mit dem stellte, von dem S. 3. der Verordnung vom ' 14 Februar 1846 lässigen hielt? Mit nichten! Das folgt eben so wenig daraus, als aus
hte l Meine Herren! Ich rekapitulire mich jetzt ganz kurz. Wenn Sie Tresse für die weitere Entwickelung des gr eren Vaterlandes, keinen Gebrauch zu machen. — denn so war das betreffende dem Umstand, daß wir in der letzten 2 den Antrag des Herrn den ersten nn. für Ih an , so ght en, Antrag zurück hes durch preußische Kraft und Asich tell . worden sst Schreiben gestellt - hatte es im Auge, die Verwaltungsexamina in Kanzlers v. Goßler zu dem Vollsährigkeiisgesez ablehnten, Falßt, daß; obne alle und jebe Ritäsicht auf den Berl he Werfassung und — Im Hause der Abgeordneten
wir mit dem Antrage nicht einverstanden gewesen wären; wir
n ; räsudiziren sich demgemäß? nach keiner Seite hin? Welnm ich, win er des Innern, Graf zu E ulen ö dessen Stelle zu setzen, welches mehr oder weniger mit dem Regulativ hielten ihn nur für überslüssig. In Qieser, 3 n 6 . dich dann stehen Sie auf deinselben Standpunkte, , . e. . die Bon 1 . . 3 fg für die Ausbildung der juristischen Beamten in Verbindung bringen ist doch von besonderem Interesfe, daß dasjenige Mitglied des Bun Sie lassen den Art. 78 vollkommen unberührt. Wenn Sie aber den ö g wollte. Es lag damals nahe, einen faktischen Zustand herbeizuführen, desraths, welches allein das Wort ergriffen hat, sich sehr bestimmt
; 66 den höheren Aemtern der Verwaltung betreffend, nach deni Kenn i ir in die V welch iten Grund billigen, meine Herren, dann erklären Sie nichts an.. n. . er nicht guf dem alten Wege noch eine Menge Aspiranten in die Ver⸗ und scharf aus prach für die Ctmäeteri ler ben he is ü Kompeten⸗ ö 23 ö dem gn in irn ker zen enges, . vber., Frenten, Abg. Müller: P . waltung führte, die nach den neuen Bestimmungen, wie man sie sich zen des Bundes. Der Bundeskommissar, Legations · NRath Hofmann, sten Bundesgerichtshof in's Leben zu rufen. Ein Weiteres erklären Sie Iich antworte schon jetzt, obgleich ich nicht weiß, ob der andere dachte, darin keinen Plaß gefunden haben würden. Es wurden des. sagt: J nicht, lassen giso ganz dahin gestellt fein n wölbt Wir auszulegen eferent noch sprechen wirb, damit ich im Gedächtniß behalte, halb die Regierungs. Prasidenten ersucht, keine Referendarien mehr an— „Der Antrag Miquél bildet gewissermassen ein Gegenstück zu dem ,, welch. Traglbc ie Trnr hee r zelche Bescht iin. ven diesem Herrn Referenten für den Antrag angeführt ist, und zunehmen. Diesem E Antrage Zachariä. Von dem letzteren habe man gefagt, er bedeute
mig zuerst auf den dritten Puntt ein,“ heißt auf die F stand. Ei setzlich Ke 6 f. ge ü. e whnn elt eh. ; . 7 ien. itten Puntt ein, das heißt auf die Frage, and. ine gesetzliche Aufhebung des Regulativs von 1846 hat nicht entweder nichts oder Partikularismus. Mit demselben Recht könne Ian e ne be erden Habe and . n sen zie Regelung des Rachweises der Befähigung für Verwaltungs, stattgefunden rin. Sus pension J wenn 6 sich so ausdrücken will i ,. Sie heschränken sich, ganz ihrer Aufgabe gemäß, wie ich meine, a 1 im Weg? dei Gi . .. ᷣ han von dem Miquel schen Antrage behaupten, er bedtute nt? eine Beurtheilung des einzelnen konkreten Falles. eh der, Hesczgebung erfolgen müsse, oder ob sie guf otder nichts oder die Centralisation * Ein Bedürfniß weiterer Ma—
. , . J ö. ö ,, . 5361 — nig es R een . gesggi⸗ ñ öthigt, mei ĩ oßen Bedauern ᷣ c g. erfolgen könne. Der Herr Referent ha un ie das nicht, un e haben es nicht gethan. Nün terien — so fährt der Redner fort — als die im Art. V genannten, nog uh neee l ihn fert, n nnen gr 96 furz fein. ts die Aeußerungen des Minister. Präsidenten im Herrenhause, sind aber zu dem Motiv6, daß man eine Aenderung des Re— auf dem Wege der Bundesgefsetznebung zu regeln kann sich in? Ke Her Antragstellks hal hen Nobrddeuisch en Bund und sein? Per. nicht wörtlich, so doch in ihrer Allgemeinheit citirt, welche an. gulativs beabsichtigt, noch andere Umstände getreten, die doch nach Laufe der Zeit allerdings herausstellen, aber wenn dies Bedürfniß fassung in einer hd harten Weife angegriffen, wie Sie auch denken ö daß die Regierung in dieser Frage einen ganz bestimmten meiner J,, eine Aenderung zu Ungunsten des Antrages herbei= wirklich dringend ist, wird sich auch wohl die 3 Majorität vom mögen uͤher diese Inftitutlonch, lin“ les nl Urtheile werden Sie mir punkt eingenommen hat. Dieselbe ist sehr eingehend erwogen geführt haben. Man kann jetzt nämlich übersehen, über welches Material Bundesrath finden, welche nothwendig ist, um die gesetzgeberische M t geben. * Gall uch rn, . dagegen ausführlich ertlären. en und einstimmig von Staats Ministerium dahin beantwortet an Verwaltungsbeamten die Regierung augenblicklich gebietet. Daffelbe Thätigkeit des Bundes auf solche Matcrien auszudehnen. Nein, das thue ich nicht, ich verwahre nur die Königliche n, Laß die Regelung des Nachweises der Befähigung zu Ver ist so umfangreich, daß, wenn auch gar nicht die Rebe gewesen wäre, Das ist das historische Material, daffelbe giebt keinen Anhalt, Regierung, sowelt dag nöthig! ist. é Norddeutsche Bund und feine kurch Königliche Verordnung erföigen konnen bisber Auf Grund
um einen klaren Wortlaut einschränkend zu verstehen.
; einer beabsichtigten Veränderung des Regulativs eine Irgane stehen über der Kritit des Herrn Antragstellers. Wenn! der lsserfolgt fei Ber Herr Referent wundert sich darüber, Quagsi-Sistirung desselben eintreten zu lassen, man Jieselbe hätte Meine Herren! Schließlich argumentirt man gegen den Wortlaut Norddeutsche Bund ein so gefahrdrohendes Instikut ist, wenn er in
iede in der , n juristischer und Verwaltungs eintreten lassen müssen, um in den Zufluß zu der Verwaltungs- aus allgemelnen Betrachtungen; man zieht Konsequenzen und wittert solcher Weise die Interessen des Landes, der Landesvertretung, der geutlich han en fienp un ,,, . . e, , en, ö . 95 , Gefahren, Meine Herren] Wenn Sie annehmen, daß auf Grund Krone verletzt, meine Herren, wie erklärt es sich dann, daß der her erschiche a f ere ank legen. n där. ical r el ere hn en amen e,. h fz 1. . . ie . in des ,, 8 dem Vundesorgane die Kompetenz zustand, inen ober. Antragsteller mit thälig gewesen ist an der Errichtung des . beamtlen it jichc hin lle e um beranterllicff Ferna, fn . a. ö Verwaltung', darunter? sind auß eiten ] keen Giticht hof ins Lehen ju fübren, waz folgt denn daraus? Folgt deutschan. Bundes? Wenn er solche Ansichten hatte; war es da nich Verwaltungsbeamten so wählen die Anforderungen an ihre 128, wir haben jetzt noch 265 Ai rc; und wir haben bei Ken ch: rn t,. ier ,. 1d unf e er r. un, . kanech ficht, seine Thesinahme an der Rirbeit a, . igung fo feststellen und demnachst die einzelnen Personen so gierungen 129 . welche noch auf dem alten Wer ö antie , unbedingte Kompetenz? Ich werfe die Frage nur auf, denn versagen? nden können, daß sie diese Verantwortlichkeil auch wirklich tra⸗ ihrem Verwaltungs examen entgegengehen. Nun treten nach dem
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