1869 / 275 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Weehsel. Fonds und Staats-Papiere. Eisenbahn- Stamm- Aktien.

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Fonds und Staats-Papiere. do. do. Holl.

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Redaction und Rendantur: Schwie 3

Beilage

Schlesien, Posen und Sachsen werden für die zur evangelischen

Synodal⸗Periode von drei Jahren (9. ; die Wiederwahl derselben

die Stimmen der Theilnehmer der nächst vergangenen Synodal⸗Ver⸗

genläß, Beh erf. ihre; Zustimmung, wenn Katechismus. Erklärungen,

für die Landeskirche empfangen haben, in dem Provinzial Bezirk

4513 Beilage zum Königlich Preußischen Staats ⸗Anzeiger. 4 275. ö Dienstag den 23. November 1869.

Der den außerordentlichen Provinzial. Synoden als roponendum vorgelegte Entwurf zur Provinzial ynodal⸗Ordnung hat folgenden Wortlaut:

§. 1. In den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern,

Landeskirche gehörigen Gemeinden des Provinzialbezirks Provinzial Synoden errichtet, deren Bestimmung es ist, unter Wahrung des Be— kenntnißstandes der einzelnen Gemeinden und ihrer Stellung zur

Union, in regelmäßig wiederkehrender , . die evangelische d

Kirche der Provinz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vertreten und deren Interessen zu fördern.

S. 2. Die Provinzial-Synode wird gebildet durch 1) die ge⸗ wählten Abgeordneten der Kreis-Synoden Zur Ernennung“ derselben treten alle drei Jahr die Kreis- Synoden eines bestimmten, durch be⸗ sondere Verordnung festgestellten Bezirks, der in der Regel zwei bis vier Kreis-Synoden umfassen soll, als Bezirks Synode zusammen und erwählen als solche aus ihrer , drei Abgeordnete zur ,,, bestehend aus einem Su erintendenten, einem geinlichen und einem weltlichen Mitgliede. . Ein Mitglied der evangelischtheologischen Fakultät der rovinzial-Universität (für Po- sen der Universität Breslau), welches durch Wahl der Fakultät be⸗ simmt wird. 3) Die durch landesherrlichs Ernennung berufenen Ehren. Mitglieder, deren Zahl den fechsten Thell der sämmtlichen Mitglieder nicht übersteigen soll. 21

Die Berufung aller Synodal. Mitglieder erstreckt sich auf eine

ist gestattet.

Außer den Vorgengnnten haben die Mitglieder des Provinzial ; Konsistorii und des Evangelischen Ober-⸗Kirchenraths das Recht, an den , ,. jedoch nur mit berathender Stimme, hell zu nehmen. J

8. 3. Die Wahl der Abgeordneten erfolgt in der Versammlung der Bezirks-Synode durch ordnungsmäßigen Beschluß nach absoluter Majerität der Anwesenden ; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Wählbar sind die , Mitglieder der Gemeinde. Kirchen⸗ räthe in dem Bereich der zur Bezirks. Synode vereinigten Kreis. Synoden und die zu Ehrenmitgliedern der letzteren qualifizirten Personen. Für jeden Abgeordneten ist in demselben Wahlverfahren ein entsprechender Stellvertreter zu wählen, der für ersteren im Falle seiner Verhinderung mit allen Rechten desselben an der Provinzial⸗Synode Theil nimmt.

. 4. Die Provinzial Synode versammell sich alle drei Jahre auf erufung des Präses in einer Stadt. der Provinz. Ueber den Anfangstermin, den Ort und die Dauer der Berufung vereinbart sich dieser mit dem Konsistorium. Ergiebt sich im Laufe der Verhandlun— gen Veranlassung, die Sitzungszeit zu verlängern, so kann dies nur mit Zustimmung des General Superintendenten in Vertretung des Konsistori? geschehen. In dringenden Fällen kann der Präses mit Genehmigung des Konstftorii sowohl eine außer- ordentliche Synodalversammlung berufen, als auch für geeig· nete Gegenstände die schriftliche Abstimmung der nicht per— sammelten Synode veranlassen, auf Verlangen) des Konssstorii ist der Präses hierzu verpflichtet. Bei der schriftlichen Abstimmung sind

sammlung schriftlich einzuholen, für die inzwischen ausgeschiedenen treten die Stellvertreter (5. 3) ein; in deren Ermangelung fallen ihre Stimmen aus. t . . FS. 5. Die Provinzial ˖ Synode steht auf dem Grunde des laute ren Wortes Gottes alten und neuen Testaments, wie es in den Stu. menischen und den in der Provinz zu Recht bestehenden reformatori- schen Bekenntnissen unserer evangelischen Landeskirche bezeugt ist.

s Die Wirksamkeit der Provinzial Synode umfaßt, nachstehende Befughisse und Obltegenheilen: IJ. Die Provinzial⸗Synode wacht über die Reinheit der Lehre in Kirchen und Schillen. Sie hat die Zustände und Bedürfniff? der evangelischen Kirche und Schule ihres Bereichs in Obacht zu nehmen und über Verletzungen der kirchlichen Ordnung, oder vorhandene Mißstände, die zu ihrer Kenntniß gelangen, zu, vertagndein, 3 Sig bat die von bet Krit. enn en er e oder aus ihrer eigenen Mitte an sie gelangenden Anträge zu berathen und die ihr zu diesem Zweck von dem Konsistorium gemachten Vorlagen zu be⸗ gutachten. 3) Die Synode übt eine selbständige Theilnahme an der lirchlichen Gefeßgebung für die Provinz mit derssivem Votum. Perm

ligionslehr. und Gesangbücher, welche nicht schon die Billigung

neu eingeführt werden sollen. Imgleichen bedarf es ihrer zu⸗ stimmung zur Abänderung der in der Provinz geltenden oder Ein⸗ ührung neuer kirchlicher Ordnungen einschließlich der agendarischen. Wird in der Folge eine synodale Gesammtvertretung für die evange⸗ lische andesfirche gebildet, lo soll dies nur nach vorgängiget Anhö⸗ . der Provinzial Synoden geschchen und bleib für biesen Fall eine Einschränkung der Koömpetenz der Propinzigl- Synoden, soweit sie für den genannten Zweck erfordersich 6 wird, vorbehalten. ch „Zur Einführung neüer, regelmäßig wiederkehrender Provin. zialkirchen. Kollekten, bedarf es der Zustimmung der Synode. 5) Der Provinzial. Synode steht die Prffung der Von ben Kretz Synd! den zu errichtenden besonderen statutarischen Bestimmungen zu und dürfen diese erst nach erlangter Billigung der Propinzial-Synode zur weiteren Bestaͤti ung (Kreis ⸗Synodalordnung Nr. V. 7) vorgelegt werden. 6) Dieselbe erhält Einsicht von dem Zustande der Kreiß—

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Llraue r feüashe Seenols. ißung für eine Synodal⸗ Periode statt, und beda treten, der Bestätigung des Evangelischen Ober⸗Kir lese versagt, so bleibt bis zu einer Neuwa r bis Thätigkeit. 8) Sie vertheilt dürftigen Gemeinden in der

. n. und Hauskollekte bei ihrem jedes⸗

ü Zusammentritt. 9) Sie erwählt zwei bis drei Deputirte für

Disziplinarsachen, welche das Provinzial -⸗Konsistorium in schwierigen , , Fällen bei der Entscheidung mit vollem Stimmrecht uzuziehen hat.

Die Beschlüsse der Provinzial, Synode soweit sie nicht ihre eigenen Angele enheiten betreffen (9. 65 treten erst dann in Kraft, wenn ste die Bestätigung der kompetenten Behörden erhalten haben. Ihre Anträge und Beschwerden hat die Synode an das Konsistorium zu richten, welches, soweit es nicht selbst zur Bescheidung kompetent ist, die Vorlegung derselben an die zuständigen Behörden, wie deren Entscheidung an die Synode vermittelt.

* 6. Der Vorstand der Synode besteht aus einem Geistlichen als Vorsitzenden Präses) und zwei Beisitzern (Assessoren), einem geist⸗ lichen und einem weltlichen; für letztere beide werden Stell vertreter gewählt. Der Präses beruft die Versammlung der Provinzial⸗Synode, leitet die Verhandlungen derselben und sorgt für die Beobachtung der äußeren Ordnung; seine Stimme giebt, wo bei Abstimmungen sich Stimmengleichheit herausstellt, den Ausschlag. Die Beisitzer haben denselben bei den Präsidialgeschäften zu unterstützen, im Fall seiner Verhinderung oder seincs definitiven Ausscheidens tritt der geistliche Assessor als Stellvertreter ein. Die Korrespondenz des Vorstandes führt, mit Ausnahme der Fälle, in denen derselbe nach dem Folgen⸗ den in Gesammtheit zu handeln hat, der Präses allein, es steht diefem /n, ö es ihm angemessen scheint, die Mitunterschrift der Beisitzer einzuholen. iin

Dem Vorstande liegt ob: 1) Die Sorge für die Redaktion und Beglaubigung der Synodalprotokolle für die Aufzeichnung der Verhandlungen kann der Vorstand mit Zustimmung der Synode ein oder mehrere Mitglieder derselben heranziehen, jedoch bleibt ihm auch in diesem Falle die Verantwortlichkeit für die Redaktion und die Richtigkeit des Protokolls. 2) Die Ein⸗ reichung desselben an das Konsistorium, so wie dessen Mittheilung an sämmtliche Pfarrer und Gemeinde, Kirchenräthe des Bezirks? 3) Die Ausführung derjenigen Synodalbeschlüsse, welche nicht der Be⸗ stätigung bedürfen (8. 5 a. E.). H Die Vorbereitung der Geschäfte für die nächste Synödalversammlung. 5) Die Abstattung von Gut⸗ achten über Vorlagen des Konsistorit während der Zeit, daß die Sy⸗ node nicht versammelt ist, wobei derselbe auf Erfordern des Kon—

sistorii durch Zuziehung der Stellvertreter sich zu verstärfen hat.

§S. 7. Zur Beschlußfähigkeit der Synode ist die Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach absoluter Majorität der Anwesenden gefaßt. Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Majoritäten sich heraus stellen, durch engere Wahl bis zur Erreichung einer absoluten Maßjorität fort⸗ Easste und bei schließlicher Stimmengleichheit durch das Loos zu entscheiden.

Bei Fragen, deren Entscheidung nur aus einem der für den Be—

reich der Provinz zu Recht bestehenden evangelischen Bekenntnisse ge⸗ schöpft werden kann, haben die dem betreffenden Bekenntniß persönlich nicht angehörigen Mitglieder sich bei der Abstimmung insoweit, als es die konfessionelle Vorfrage betrifft, nicht zu betheiligen; die Ent— scheidung der letzteren ist dann der Beschlußfassung über die Sache abe welche durch die ungetheilte Synode erfolgt, zu Grunde zu egen. ; §. 8. Der General ⸗Superintendent der Provinz, beziehentlich jeder derselben, wenn die Provinz in mehrere General Superinten⸗ dentur. Sprengel getheilt ist, bat das Recht, an allen Psenar. und Kommissions Verhandlungen Theil zu nehmen, jeder Zeit das Wort zu ergreifen und Anträge an die Synode zu stellen; ein Stimm— recht steht demselben nicht zu.

Die gleichen Befugnisfe senieß: der zur Synode abzuordnende Kommissarius des landesherrlichen Kirchenregiments, als welcher in der Regel der General Superintendent der Provinz (resp. einer der⸗ selben) fungiren wird; neben diesen können vom Evangelischen Ober- Kirchenrath und dem Konsistorium, desgleichen innerhalb seines Ressorts vom Minister der geistlichen Angelegenheiten besondere Kommissarien für einzelne Angelegenheiten mit gleichen Berechtigungen für den Um— fang ihres Auftrages in die Synodalversammlung abgeordnet werden.

. 2. Am Tage vor der Eröffnung der Synode findet ein feier⸗ licher Synodalgottesdienst statt, Nach Schluß desselben wird das heilige Abendmahl ausgeiheilt. Jede einzelne Sißung wird mit Gebet eröffnet und he gr, Ueber die besondere Thätigkeit des Synodal⸗ Vorstandes in der geit seit der letzten Synodalversammlung erstattet der Präses derselben Mittheilung.

10. Zu den Sitzungen der Synode haben, sofern nicht dieselbe

für einzelne Verhandlungen den Ausschluß der Oeffentlichkeit beschließt,

als Gaͤste Zutritt alle Pfarrer und Aelteste, Hülfsgeistliche und Kan?

didaten des Provinzialbezirks, desgleichen die evangelischen Kirchen— patrone desselben, die evangelischen Mitglieder der Kreis. und Pro⸗