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15668 . . , x 66 . Was den zweiten Antrag des Herrn Abg. Reichensperger und Garnisonverwaltung in Celle ebenso wohl bekannt waren wie dem elbe enlbgeordnzte üter unser Higher gęsagt bat, will ich gern befür. „ Bedürfniß in kigse nen Städten neue Königliche Polizeiverwaltungen der Herren Kommissarien e e el betrifft, so e n, Regie Generalkommando, la man gemeint haben konnte, der Platz gehört uns, wortend dem Hrn. Handels. Minister mittheilen. za rrrichten. Bei diesen wurde blos die Direktion einem Königlichen tung an, daß ein richtiges Prinzip dem Anirage zu Grunde ligt, und es hat Niemand ein Recht, sich des Platzes zu bedienen zu seinen — er Reai ; issarius imer Ober-Regie. Stagtsbcamten, übergeben, im Uebrigen aber das städtische Personat insofern als es richtig erscheint, daß der Staat nut die Mehrkosten Zwecken ohne unsere Bewilligung. Was nun die Bewilligung an— Der Regierungs-Kommissarius, Geheimer Ober Regie T behalten. Meine Herren, diese Dirigentengehälter sind hier auf?! in . ⸗ . . ; — rungs Rath v. Kehler, erklärte Über den vorerwaͤhnten Antrag, 'eibehalten. . en / gentengehalter en ahlt, welche nicht erwachsen sein würden, wenn die Stadl selbst die belangt, so wiederhole ich, was ich schon neulich gesagt habe: wenn g r n. ge m , n. — x 86: Etat gebracht und auch bewilligt worden! iveil eben die Staatsregierung und Polizeiverwaltung geführt hätte. Ich muß in dieser Beziehung! an. die Bewilligung nachgesucht worden wäre für diesen Zweck in loyaler Die Regierung kann sich zuvörderst mit dem ersten Antrage der guch die Laudestertretung on der A2insicht ausgingen, daß 2 zulassi heimstelen, was über diesen Antrag im Hause beschlossen wer. Weise, so würde sie mit der größten Bereitwilligkeit gegeben worden Herren Kommissarien des Hauses nicht einverstanden erklären. Ich sei, eine Polizeiverwaltung zu etabliren blos unter Leitung eines den wird. sein, weil die Militätverwaltung in Preußen sich des Einverständ⸗ will mir zunächst erlauben, nur die Tragweite dieses Antrages zu be! Königlichen Yirigen ten im Llebrigen unter Beibehaltung des siäͤdt. Auf die Interpellation des Abg. Miquél in der Celler üisses des höchfien Kriegsherrn jederzeit bewußt iß, in Angelegenheiten harbtehunc?''nnsr' l' uSlelln ag elche zus diesen jitben Pölitz. schen Peron fis Am Schiunsse des vorssen, Jahrlehntis wurde der a ö e, ,, . imiftet dieser Art fo enischeiden zu können, Ich bin fest überzeu gk, , wärt! verwaltungen gehören, unter künftig wegfallend. gestellt würden, so größere Theil dieser neu eingerichteten Polizeiverwaltungen wieder Angelegenheit antwortete der Kriegs⸗ und Marine Minister damit auch der Garnison in Celie durchaus kein Leid widerfahren würden nach dem Sinne des Antrages diese Posten, wenn sie inner⸗ aufgehoben, und es wurden blos einige bedeutendere, wie Halle, von Roon: sein; im Gegentheil, die Garnison in Celle würde sich ge⸗ halb des nächsten Jahres vakant würden, nicht wieder besetz; Elberfeld und Barmen und Trier noch einstweilen beibehalten. Die Meine Herren! Was ich die Ehre gehabt habe, dem Hause bei freut und vielleicht sogar an der Sache betheiligt haben. Statt dessen werden können. Es würde also die einfache Folge die Stadtgemeinde Halle klagte im Jahre 186] auf Uebernahme der Ge— der ersten Interpellation über diesen Gegenstand vorzutragen, bin ich hat man vorgezegen auf eine heimliche Weife, die Sache so zu be— sein: wenn z. B. der Dirigent einer Königlichen Pollzeiverwal⸗ hälter sämmtlicher von dem Königlichen Polizei Direktor benutzten mn der angenehmen Lage, heute Wort für Wort bestaͤtigen zu können; treiben, daß die Garnison damit überrascht würde. — Meine Herren, tung von seinem Posten abgehen müßte, so würde von selbst die Kommunal-Polizeibeamten auf den Staat, und in diesem Prozeß ist ic habe nichts zuviel gesagt, nichts zurückzunehmen und' nichts zu es ist jg eine leidige bekannte Thatfache, auf die ich nicht gerne ein⸗ Verwaltung aufbören, denn einen Nachfolger könnte man ihm nicht der Plenarbeschluß des Ober -Tribungls vom Jahre 1861 ergangen. modifizien — in keiner Beziehung, Ich schloß meinen kurzen Vor. gehe. Nach dem Frieden, der in Deutschland geschlossen worden ist, geben, weil das Gehalt wegfällt. Damit hört von selbst die Mög— Ich, muß zur Erläuterung dasselbe vorausschicken, daß bereits tag mit der Versicherung, daß die Königliche Staatsregierung das wird der Krieg fortgesetzt von den Parieien, die sich den geschaffenen lichkeit auf, die Polizeiverwaltung fortzuführen — dieselbe ist dann einmal im Jahre 1855 die Frage ben, Ober. ribnj nal zur Sprache Riecht bei jeder Gelegenheit und Jedermann gegenüher wahrzunthmen Zuständen nicht fügen wollen. Dieser Krieg nimmt einen größeren einfach sistirt. . 3 gekemmen war. Es handelte sich dort in einem Prozesse der Stab pissen werde; ich füge dem hinzü, daß es Grundfatz der Regierung Der kleineren Maßstab an, je nach dem Schauplat. In Celle felbst Es könnte nun gesagt werden: die Polizeiverwaltung kann ja Posen darum, ob der Staat verpflichtet sei. das Gehalt eines Gefan. stegleiches Recht für Alle! Von diesem Grundsaß ausgehend, wird, wie meine Information besagt, dieser kleine Krieg auch unter der Stadt übergeben werden. Die Stadt aber kann die Polizeiper— genenwärters, der von der Königlichen Polizeiverwaltung beibehalten, dürfen Sie nicht zweifeln, daß auch das Recht gegen die Personen der Decke fortgeseßt, und es giebt dort Leute, welche sich eine Gewerbe waltung auch nicht auf den Moment übernehmen; sie bedarf dazu aber immer, als Kommunalbeamter angesehen worden war aut schändhabt werden wird, welche im Auftrage der Regierung gehandelt daraus machen den Königlichen Behörden alle möglichen kleinen Aerger— langer Vorbereitungen. Ich habe darin zahlreiche Erfahrungen ge—= Staatsmitteln zu bezahlen. Da hat allerdings das Ober · Tribunal zu haben scheinen, vorausgesetzt natürlich, daß sie schuldig befunden nisse in den Weg zu legen. macht. Die Staatsregierung hat in den Jahren 1860, 186 und 1862 angenommen, dieser Beamte sei vom Staate zu bezahlen, weil er verden. Sind also zwei höhere Offiziere durch das gerichtliche pro. Meine Herren, ich gebe zu, daß man großartig genug denken kann, piele Konigliche Polizeiverwaltungen aufgelöst, und es hat immer vom Staate bei der Polizeiverwaltung beschäftigt würde. Im. pisorische Urtheil mit Strafe bedroht, und sind fie straffaͤllig, fo oer. um Alles das zu jgnoriren, um seinen Weg zu gehen, ohne sich an dergleichen langer Auseinandersezungen mit den Stadtgemeinden bedurft, damit Jahre, 1858 erging indeß Lin Erkenntniß des Ober. Tribunal, welches den sie — das ist selbstverständlich — bestraft werden. SFlendigkeiten zu kehren, (es ist aber ein wenig Viel von der menschlichen. sie in den Stand gesetzt wurden, die Polizeiverwaltung zu übernehmen. hiermit nicht im Einklang stand. Damals klagte die hiesige Stadtgemeinde Das was ich jetzt gesagt habe, glaube ich, wurde ausreichen, um Natur verlangt, wenn täglich Reizungen dieser Art fort und fort auf Die Stadtgemeinden haben ja nicht einmal eine rechtliche Verpflich⸗ gegen den Fiskus auf Uebernahme der Gehaͤlter der Beamten des Nacht. die Interpellation... ⸗ den Menschen einstürmen. Ich habe also, glaube ich, zur Genuͤge dar⸗ tung, das Personal der Königlichen Polizeiverwaltung zu übernehmen, wacht / des Feuerlösch⸗ und des Stra senreinigungswesensè, Die ersten Rich⸗ Wenn Sie mich unterbrechen wollen, so verzögern Sie unser gethan, daß die Militärverwaltung vollen Grund hatte, sich in gutem sie müssen daher auch in dieser Richtung sich erst vollständig' vor, ter wiefen die Stab bur ab und quch das Ober-FTribunal trat der Geschäft. BGlauben zu wissen als sie ihr Hausrecht übte. Ich glaube dargethan bereiten. . Ansicht der Staatsregierung bei, Es sagte, der Staat habe keine Ich habe geglaubt, es würde ausreichend sein für die Beantwor— zu haben ferner, daß die Anreizung zu dieser Selbsthülfe gegeben Jascich kann noch sagen; auch die Königlichen Beamten, welche Verpflichtung diese Beamtengehälter zu besahlen und nur insowett lung dieser Interpellation, jedem Billigdenkenden, meinte ich, müßte worden ist durch die Verhältnisse, die dem Vorgange vorausgingen— üngestfllt sind bei diesen Polizeiverwaltungen, haben auch keine recht— würde eins Klage guf Erstattüng der Gehälter zulässig sein, als nach uus genügen. Der Herr Begründer der Interpellation hat hervor. Ich konnte das freilich nur anon? Denn alle 36 elenden Placke⸗ liche Verßflichtung, in den Koimmunaldiens überzutreten. Das sind gewiesen würde, daß diese Beamten nicht nothwendig gembesen wären, schoben, Es drehe sich die gegenwärtige Verhandlung um die Frage: Freien hier im Einzelnen herzuerzählen, dabei Personen zu bezeichnen alles Verhältnisse, die immer sehr lange Auseinandersetzungen noth⸗ wenn die Verwaltung der betreffenden Geschäfte der Stadt überlassen war der . von Schwartzkoppen in? Stande, den Befehl zurück und zu benennen: das geht über meine Aufgabe hinaus — Wendig gemacht haben, ehe es möglich gewesen ist, daß die Stadt die worden wäre. Aus diesem Grunde worde die Abweisung, weiche sunehmen, den er gegeben hatte, oder war er es nicht- Diefe Frage ich bitte Sie, billigerweise zu berücksichtigen, was in diefer Beziehung Polizei Verwaltung hat übernehmen können. Also schon aus ziesem früher bure ausgesprochen war, vom Ober-Tribunal in eine Abwei⸗ 6 keinez wegs so sehr leicht zu beantworten; der Richter wird nach vorliegen könnte, und sich die Sachen so vorzustellen, wie sse Einem Grunde muß die Staats- Regierung sich gegen den Antrag erklären. sung angebrachtermaßen abgeändert, Auch im Jahre 1861, in dem An Thatsachen darüber befinden, das Publikum aber, sollte ich meinen, erscheinen, wenn man sich einmal auf den entgegengesetzten Stand Sie glaubt aber auch, daß ein Bedürfniß dörhanden istsdiese Polizei- Prozesse der Stadt Halle trat zunächsi der eine Senat des Ober-KLri— müßte auch diejenigen Billigteitsrückscchten in Beurtheilung der Ver! punkt stellt. Es ist von einer offenen Erbauung des Denkmals die Verwaltungen für jeßt noch ferner beizubchalten. Es ist gesagt wor. bund der Ansicht der Staatsregierung bei; die Sache wurde aber sältnisse walten lassen, welche der Richter selbst nicht kaun walten Rebe gewesen, die durch 8 Tage vor aller Welt Augen stattgefunden den, daß die Uebernahme der Polizei⸗Verwaltungen auf den Staat mit Rücksicht auf die frühere abweisende Entscheidung der Frage zum sasen, weil er an dem Wortlaut der Gesetze gebunden ist — Man babe. Meine Herren, die Aten sind in der Sache noch nicht ge— gewissermaßen ein Eingriff sei in das Selbstverwaltungsrecht Plenum verwiesen und hierauf erging der Plenarheschluß vom 8. April lit bei der früheren Behandlung dieser Sache gemeint, die schlossen, es wird sich ergeben, an welchem Tage die Herren an zu der, Gemeinden. Ich bann mir nur erlauben, darauf zu 18JlL, welcher den Staat zur Zahlung der Gehälter verpflichtete, Ich rage nach dem Eigenthum sel eigentlich gleichgültig, dar. bauen fingen. Nach meinen Berichten hat die Garnifonverwaltung ntgegnen . daß die. Verwaltung der Ortspolizei durch! die will zich auf eine Kritik des Plengrbeschlusses nicht einlaffen. Es i uf temme es hier gar nicht an. Ich muß jedoch, um der billigen — was ich nicht zu verwechfeln bitte mit Garnison· Kommando Kommunen nach der Städteordnung von ish immer als der Ausspruch des höchsten Gerichtshofes, den die Verwaltung zu Heurtheilung der Verhältnisse Bahn zu machen, auf diefe Eigen. — hat der Garnison-Verwaltungsinspektor ein Gerüst, auf eine Uebertragung Seitens der Staatsbehsrde angesehen wurde. In xespektiren hat, sie hat ihn auch respektirt in Bezug auf die späteren humsverhältnisse näher eingehen, nachdem ich mich zur Sache infor. dem Platze bemerkt, den er in dim Bereiche des fiskalischen zer Städteordnung von 1868 ist gesagt: »Dem Staate bleiht vor Forderungen anderer Städte auf Uebernahme der Gehälter der mirt habe. Was ich Ihnen in dieser Beziehung mitzutheilen die Ehre Eigenthums, das ihm in Celle anvertraut war, wußte. gehalten, in den Städten eigene Poiizeibehörben anzuordnen oder die Kommunal Polizeibeamten pon denjenigen Polizei⸗Direktlonen, die suben werde, ist aus offiziellen Akten, aus den Akten des vormaligen Er hat sich darauf bei der Polizei erkundigt, was das wohl zu bedeu— Austibung bet Polizei drm Wagistrate zu übertragen, der sie sodann in. den Jahren. i850 bis 1838. errichte worden waren. innoverschen Kriegs Winisteriums entnommen, und wird die Ve, ten hab, Lie Polt, er hat it mer gegeben: dort wird ein Brunnen bernäcge Lluftrags guskbt.“ Ferngr. heißt es.? »Die Magiskrrate Daß derglächen Forderungen in Zukunft nicht erwüchfen, dafür fuuptungen, daß es sich hier um eine ganz zweifelhafte Eigenthums⸗ gebaut, hinter diesem Leinwandschirm mird ein Brunnen gebaut. So werden in dieser Hinsicht als Behörden des Staates betrachtet,. wurde dadurch gesorgt, daß überhaupt dies Polizeiverwalfungen, die fage handelt, wie ich glaube, vollstandig in lhrer Nichtigkeit hinstellen. hat man dem Schußmann Buchholz gesagt, den wir zur Erkundigung Séneist auch in. ben, farnren Stin'teordnungem Überall gejagt: blos einen Königlichen Dirigenten und Fädtisches Perfonal hatten, Der sogenannte Kanonenplatz in Eelle, auf dem das Denkmal korthin geschickt haben. Pecin. Herren, ist das offen? — Das war Díe; Stadtgemeinde übt die Nolizei aus, foweit nicht der Staat eine aufgehoben wurden, namentlich also die in Halle, Elberfeld Barmen wiichtet worden ist, == das ist jedoch gleichgültig — ist nach Ausweis am zweiken Oktober Abends. Am andeken Morgen, wo mein Beamter Polizeikehörde dazu eingesetzt hat. Nach dem Gesetz über die Polizei- und Trier. . Run kam üm Jahre 1864 dine neue Scrie von Pro den NMeilitärGrundstücks-Nachweisung für Celle früher ein Stockhaus wieder dorthin geht, steht das Dentmal ka. Nun, meine Herren, frage Verwaltung vom II. März 1850 übt daher auch die Gemeinde resp. zessen. Die Stadtgemeinde von Breslau behauptete, zu den Polizei ˖ zabesen, welches im Jahre 713 abgebrochen sst. Wichtiger dürfte ich sie, auf wessen Kosten hier gelacht wurde? Diente nicht diese Ueber- äben, die durch die Gesete bestimmten Gemeindebeamten die Polizei beamten sseien aich die Nachtwächter, zu rechnen und daher häbe der in daß der Militärfiskus zu allen Zeiten sein Besihrecht ausgeübt listung offenba! zur Belustigung einer Partei, die sich fort und fort im Namen des Königs aus. Nun ist allerdings nach dem Gesetze Staat die Verpflichtung, auch die Nachtwächtergehälter zu bezahlen. hat, indem er beispielsweise, laut Reders vom 16 August 1850, ihn feindselig gegen die preußische Behörde gerirte. Ich bitte Sie, das zu vom 11. März 1859, wie auch in den betreffenden Städteordnungen, Der Stadt Breslau folgten nicht blos diejenigen Städte, welche im Zimmermeister Kampe und dem Schlosser Schack zur Verbeffe⸗ bedenken und zu überlegen, in welcher Stimmung nun die Behörden dieses Recht der, Staatsregierung ein fakultatives, Aber wenn in früͤhͥer einen Königlichen Polizei- Dirigenten mit Beibehaltung der ung des Weges und zur Verschöncrung der Gegend zur Benutzung waren, nachdem die Dinge so verlaufen waren. Meine Herren, ich inem Etatgesetz die Mittel zur Errichtung einer Königlichen Polizei. städtischen Polizeibeamten gehabt hatten, sondern auch die, die schon iberwiesen hat, wogegen sich die Betreffenden reversirt haben, daß sie muß noch auf eins zurückkommen, um die Personen zu charakteristren, Verwaltung als einer dauernden Einrichtung bewilligt sind, so glaubt vor dem Jahre 1850 bestanden hatten, und bei welchen das Polizei; us Eigenthumsrecht des Fiekus niemals bestreiten würden. Nach mit' denen die Militärverwaltung es hier zu thun hat. Der Buch die Staatsregierung beanspruchen zu dürfen, daß diefe dauernde Ein— personal ein durchweg Königliches war. Meine Herren, die Staats. m Tode des Kampe wurde seine Wittiwel in Folge von unüber leg., halter Winzler ist Buchhalter bel einem Kommerzienraih Hugo, der richtung nicht jedes nächste Jahr in Frage gestellt wird, daß nicht in regierung konnte dem Anspruche der Stadigemein de nicht zustimmen, in Aeußerungen, daß die Anwohner des Platzes Eigenthümer feien bekannt ist als iner der Führer der sogenannten Welfenpartei, der in jedem kommenden Jahr die Mittel dazu ihr verweigert werden dürfen, bisher waren die Nachtwachtanstalten stets als Kommunalanstalten und nicht der Militärfistuͤß, von Seiten der Militär- erlval—D fortwährender Verbindung mit Hietzing sieht oder stehen soll, der jeden daß vielmehr solche genehmigte dauernde Einrichtungen auch angesehen worden. Schon die Städte- Ordnung von 1808 hatte ge— ung bedeutet, daß sie sich mit allen ihren Verschönerungsanlagen von falls so. angesehen wirs als ol, er den gegenwärtigen Zu— nursmits dem Einzerstänsniß der Stagte regigrung wieder aufgehoben sagt, Felle das Stadthachtwesen und das Feuerlöschwwesen beson— um Platze zurüchzüziehen habe. Es wurde auch kein Kiderstand entgegenge. Kanden Feindlsel. Andere Personen, die hinten der nn mitspielen, werden können. Und nun sind ja auch die sieben Verwaltungen, die deren städtischen Deputationen übertragen werden, und wenn eine sct, außer daß Magisttat r Beigeordnete im Marz 18538 zufan,. kann ich' nicht! nennen, wahl mmre dle Beweise fehlen. Der Buchhalter hier bezeichnet worden sind, solche, bei denen die Vorausetzungen besondere Polizeibehörde vom Staate eingesetzt sei, so solle nent aten, um leine Worftellungkan das Königliche Kriegs-Ministerium Winzler und der Schloffer Schack sind es aber, welche bei dem undes Bedingungen zutreffen unter denen das Gefetz ausdrüctlich . der Polizei- Dirigent auch in diefer Kommmiissignn seinen iz säichten, daß ihnen doch der Plaß in der bisherigen. Weife belassen Amtsgericht das Inhibitoriunt beantragt haben? Ein solches In‚ Kimmt hat, Daß eine Königliche Polizeiverwaltung zulässig fei. haben;; es war glso anerkannt, daß das Nachtwachtwesen verden mnhbchte Der Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vom hibitorium zu erlaffen, glaube ich, würde auch nach hannoverschen In. Betreff der Städte Königsberg, Danzig, Stettin, Magde eine kommunale Angelegenheit und nicht eine Polizeiliche K März 18583 besagt, daß nicht blos der Gemeindevorsteher Knoop, Gesetzen unzulässig gewesen sein, wenn nicht der Richter ein Pfand burg, Cöln wird Jeder zugeben, daß dies sür ihre Provinzen Angelegenheit sei. Von dieser Auffassung ist auch das Allgemeine bon dem neulich behauptet wurde, er hätte den betreffenden Revers für die gr enn tier, der Rechtsfrage erhalten hätte. Dieses Pfand schon ansehnliche Städte sind, für Coblenz und Aachen kom⸗ Landrecht für das platte Land, ausgegangen. Es ist im Titel 7. unbefugter Weife ausgestellt, sondeln fänuntliche Beigeordnete zugegen ist ihm gegeben worden, indem Herr Schack an Eidesstatt versicherte, men besondere Verhältnisse in Betracht: Coblenz ist eine zeit. Theil 2 daselbst bestimmt, daß die Nachtwachtdienste als Kommunal paren. In diesem Sitzungsprotofoll heißt es: »Auf eine von dem was ich Ihnen hier vorlesen werde. weise bewohnte Residenz und zugleich Grenzfestung, und für Aachen dienste angesehen werden sollen. Die Staatsregierung hat diese Ein- Wertführer der Wit for Kampe, Herrn Schack, und der Frau des Leh— Komparent Schack gab zu vernehmen: . lagen bisher wenigstens Verhältnisse vor, welche die Ueberlassung der wendung in dem Prozesse geltend gemacht, jedoch wurde durch ein ra Albers gessckhte Bine um] Erlaubn auf der Gemeinheit vor Der Platz, auf welchem das Denkmal aufgestellt ist, war vor Polizei an die Stadt nicht als opportun haben erscheinen lassen. Erkenntniß des Ober-Tribunals vom Jahre 1664 der Fiskus verurtheilt, dim Kampeschen Hause einen leinen Garten, anlegen zu durfen, längeren Jahren ein Areal, welches eben Niemand benutzte und als Meine Herren, was die Stellung der Staatsregierung der Recht⸗ den damals eingeklagten einmonatsichen Betrag der Nachtwächter wurde beschlossen daß diefer Antrag gegen Aussiellung eines aus! ihm gehörig betrachtete; es war ein vollständiger Sumpf. Mehrere sprechung der Gerichte gegenüher betrifft, so muß ich mir Folgendes gehälter zu erstatten. Aus den Gründen diefes Erkenniniffes aber und sihtlichen Revier ses gestellt werde;. Bieser Antrag ist zünächst gerich. Anlieger, ünter ihnen weiland Zimmermeister Kampe und ich, shzufütgen erlguben. Das Gesez, für die Polizelverwaltüng vom uz dens Göültet mn des Plengrheschluses vom Jahre 186i a. sich t worden an die Kommandantur in Celle, von der Kom. wunschten, ihn wenigstens dazu geeignet zu machen, daß der Weg 11. März 1850 sagt im S§. 2 der. Minister des Innern daß der höchst, Gerichtshof es für zulässig hielt, diese Verwaltungen, mindantur befürwortet an das Kriegs- Ministerium gegangen, und darüber genommen werden könnte. Zimniermeister Kampe und ich solle befugt sein, in den Städten der und der Kategorie die bisher die Staatsregierung schon als Kommunalanstalten angesehen am 9. Mai 1858 ist von der Kommandantur reskribirt worden, daß übernahmen die hierauf sich böziehenden Geschäfte. Ich habe da⸗ die Polizeiverwaltung zu übernehmen, und in diesem Zalle hatte, den Stadtgemeinden zur eigenen Verwaltung zu überlassen. das Ministeriun Len Plotz den Petenten gegen Ausstellung eines mals angefragt bei der Kommsston, fürth daz was hier der Konig. sollte der Staat die Gehälter der von der Staatsregierung n n Das Ober -Tribungl meinte, wo eine solche Ueberlassung geschehen sei, Reperses deferirt habe. Das ist geschehen am 8. Mai 1868. — Es lichen Kriegsverwaltung gehört. Die Mitglieder, als: der Komman⸗ besonderen Beamten bezahlen. Als dies besiimmt wurde, fand sich würden auch die Städte keinen Anspruch haben, die betreffenden Ge— triebt sich ferner aus den betreffenden Akten, daß im Jahre 1861, dant, der Hof-⸗Bauinspektor Nienburg und der Ober ⸗ Gerichts anwalt
bereits eine Menge Königlicher Polizeiverwaltungen in den wichtigsten hälter aus der Staatskasse zu verlangen. Das hatte zur Folge, daß ngchdem der Gemeinderath und die Beigeordneten zur heutigen Sitzung Köhler, haben auf diese Anfrage sämmtlich mir erklärt, daß die
Städten des Landes vor, die aus einem vollständig beseßßten Konig, die Staatsregierung alle diejenigen Zweige der Polizeiverwaltung, verfammielt n 5 . trathung Tgeroaen Königliche Kriegsverwaltung keinerlei Ansprüche an diesen Platz lichen Persongl, sowohl Exekutiv- als Bureaupersonal bestanden. In bei welchen irgend bisher Kommunalbeamte mitgewirkt hatten, . 6 n n T'. en, n. — 3 J . Jiesem Verhältnisse wurde nichts geändert; es lag ja auch in dem an die Kommunalbehörden zur eigenen Verwaltung durch eine aus⸗ geben fel, wem Gemcthtekash vorzutragen, ob man geneigt sei, den Nun führt er die übrigen Behörden an, die er alle gefragt haben Gesetze, daß alle diese Beamten, wenn sie als besondere Staatsbeamte drückliche Erklärung Überlassen hat. Für die Prozeßführung wurde . im sereis⸗ — wie er hier genannt wird, es ist immer derselbe will: Das Königliche Amt, die Polizei, die Post u. s. iv. bäbcheteng rens auch ener wen Staatz besolbet warden soltten. E; it. von dem Königlichen Kriegs, Ministerium als Gemeindegut Nun muß ich aber darauf aufmerksam machen, daß der Kommandant, hat daher bis jetzt auch keinen Anstand gefunden daß troß des 5. 3 die Vergangenheit ein Anspruch an den Staat nicht erhoben werden anzukaufen. Nach gepflogener Debatte wurde beschlossen, daß der der Hof ⸗Bauinspektor, der Gerichtsassessor, welche hier genannt wor— alle diese Gehälter als solche von besonderen Becamten in dem Etat könnte, wo nachgewiesen werde daß die Polizei früher mit der Ver— Varsieher Kno on 'dahin e v, möge, daß das Kriegs Winifttrium den sinb, welche dem Herrn Schack versichert haben sollen, daß Nie. belassen worden sind. — „waltung des Nachtwächterwesens nichts zu thun gehabt hätte, und den Platz der Gemeinde gratis überlasse· mand Ansprüche mache an diesen Platz, dieselben sind, welche das eben Nun trat aber im Laufe des Jahrzehents eine neue Kategorie deshalb sind denn auch, wie das Verzeichniß der Prozesse ergiebt, eine Meine Herren! Sie sehen doch aus diesen Thatsachen, die der verlesene Reskript an den Gemeinderath gerichtet haben, in welchem von Polizeiverwaltungen ein. Die Staatsregierung erachtete es für Menge von Klagen gegen den Fiskus zurückgewiesen worden. ; oro *
aus den gedachten Erkenninissen noch entnommen, daß auch für