1869 / 279 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Provinz Sachsen 39, Brandenburg 69, Pommern 56, Schl. Organismus des Synodalwesens übermäßig komplizirt und schleppend * 50, Preußen 48, Posen 229; es würden daher, wenn jede werden. . ĩ . ie, ; usa . reis Synode nur. drei Abgeordnete zur Provinzial ⸗Versammlung Nächst der Zusammensetzung der Wählerschaften ist die wichtigste I) Die Provinzial-⸗Synode ist eine Vertretung der evangelischn rf enden sollte, diese eine Mitgliederzahl gewinnen, die (Posen aus- Bestimmung dieses Abschniites die Anordnung über die Zahl und Kirche ihres Bezirks, organisch hervorgehend aus der Wahl der j nommen) die Verhandlungen in unzulässiger Weise erschweren, und den Stand der zu wählenden Deputirten. ; unterstehenden Gliederungen der Kirche der Kreis⸗Synoden und mi berall einen nicht zu beschaffenden Kostenaufwand verursachen müßte. Die rheinisch ⸗westfälische Pres byterial-⸗Verfassung, bekanntlich die telbar der Gemeinden. 3 Der wesentliche Theil ihrer Thätigkeit h uber ginige neuere Synodal- Ordnungen haben die hierin liegende einzige eines größeren Landestheils in Deutschland, welche vollkommen die kirchliche Gesetzzebung in ihrer ganzen Ausdehnung; hierbei tri Schwierigkeit durch Abgrenzung besonderer Wahlbezirke zu umgehen aus der eigenen Initiative der Gemeinden hervorgegangen ist und die sie als ein gleichberechtigter Faktor den kirchlichen Behörden zu gemein. CTesucht, ) indessen damit die fälgerichtige Entwickelung der Verfassung geschichtliche Bewährung durch drei Jahrhundert«e, in mehreren Ge— samer Arbeit hinzu. 3 Ihre Organisation beruht auf der Zugehdh nmlich mehr oder minder, verlassen müssen. Eine Abgrenzung bieten zugleich im Kampf gegen eine aggressive katholische Staats-⸗Re= keit zur Landeskirche, nicht auf der konfessionellen Unterscheldu ber Bezirke nach einer bestimmten Anzahl evangelischer Gemeinden gicrung, hinter sich hat, setzt die Provinzial - Synode nach innerhalb derselben. Letztere wird durch die Art der Bildung ö yder Gemeindeglieder entfernt sich von der Kreis- Synodal- Organi⸗ der Dreitheilung von Superintendenten, Geistlichen, weltlichen Syngde nicht alterirt, und auch die Synode hat in ihrer Wirksamiij salion, insofern auf dieser jede einzelne Gemeinde, gleichviel welcher Mitgliedern zusammen, und bei den im Jahre 1849 statt-⸗ das Gebiet der konfessionellen Unterscheidung in seinen berechtignn GSeelenzahl, mit Individualrechten theilnimmt und nicht die Zahl der gefundenen erhandlungen über Revision dieser Kirchen ⸗Ver—= Grenzen zu achten. Kbgeorbneien zur Kreis -Synode nach der Seelenzahl sich abstuft. fassung haben die außerordentlichen Provinzial. Synoden beider Pro— Der jetzt als Proponendum vorliegende Entwurf ist hervor , ern aber wird der 2 daß die höhere Synodalstufe aus vinzen diesen Grundsaßz für die repidirte Verfassung ohne Anstand gangen, aus der Aeberarbeitung des im Jahre 1867 den sämmilic Ker nächst niederen zu entwickeln ist, gufgegeben, wenn eine bestimmte beibehalten.“ Dagegen haben die in den letzten beiden Decennien Kreis⸗Synoden der sechs östlichen Provinzen zur Berathung mit Anzahl von evangelischen Personen resp. von Geistlichen, wie in Baden, in deutschen Ländern aufgerichteten Svnodal-⸗Ordnungen“) die gleich- theilten Entwurfs, unter Berücksichtigung der in den Kreis Synodn eder die in einem bestimmten Territorial-Abschnitt sich findenden Mit.! heitliche Zusammensetzung der Versammlungen aus geistlichen und stattgefundenen Verhandlungen und der darüber erstatteten Gutach alieder der nächst niederen Synodalstufe, wie in Hannover“) in beiden weltlichen Mitgliedern, theils mit peinlicher Strenge, theils mit Frei⸗ der Provinzial⸗Konsistorien. Zur Motivirung desselben ist im Ei Fällen eine unter sit in keiner organischen Verbindung stehende, will.! lassung eines kleinen Uebergewichts nach der einen oder andern *) Seite zelnen Folgendes zu bemerken: färlich bestimmte Vielheit von Personen, die Wahl der Abgeordneten zu be. hin zur Ausführung gebracht, auch die in Preußen nach dem Aller- Zu §. 1. Die Provinzialkörper sind trotz ihrer verschiedenen Au, wirken hat. Ein anderes Auskunftsmittel, in der Einführung eines höchsten Erlaß vom 5. und Verordnung vom 16. Juni 1869 berufenen dehnung als Grundlage der Synoden festgehalten. Sie sind, in Pahlturnus bestehend, der Art, daß jedesmal wechselnd ein Theil außerordentlichen Provinzial-⸗Synode sind aus Gründen, die hier Hanzen betrachtet, durch eine Jahrhunderte lange Entwickelung zu h der Kreis Synoden nur geistliche, ein anderer weltliche Abgeordnete nicht zu erörtern stehen, wesentlich unter dem Gesichtspunkt der gleich- stimmt ,, kirchlichen Individualitäten erwachsen, die Az. zu wählen berufen wird, bietet zwar den Vortheil, daß der Umfang mäßigen Betheiligung von Geistlichen und Weltlichen zusammengesetzt. grenzung neuer Bezirke für die Synodalbildung, etwa im Anhalt a ler Synodal - Körperschaften in angemessenen Grenzen gehalten wer— In die vorgelegte Provinzial Synodalordnung ist der rheinisch= die Zahl der evangelischen Gemeinden oder ihrer Mitglieder, würd, den kann, indessen die mit dieser Einrichtung verbundenen Nach⸗ westfälische Modus der Zusammensetzung aufgenommen, indem be— einem abstrakten Zahlengesetz zu Liebe, die bestehenden Organismen theile, die institutionell gemachte Beseitigung der Kantinuität in rüchsichtigt ist, daß derselbe in einem Theile der Landeskirche bereits zu auf denen die Gesamnitheit der kirchlichen Zustaͤnde beruht und denn der Synode, das darin waltende mechanische Gesetz der Ausscheidung, Recht besteht, sich dort durch eine lange Erfahrung bewährt hat und sowohl die kirchliche Verwaltung als die ie nh Gesetzgebung sih welches ohne mögliche Rücksicht auf die Qualifikation dazu nöthigt, auch e u den Betheiligten Befriedigung gewährt, wogegen die anschließt, zerreißen und Eintheilungen schaffen, die, vor der Ham Hie einzelnen Mitglieder auf mehrere Perioden der Provinzial⸗-Synode gleichheitliche Zusammensetzung weder prinzipiell, noch aus praktischem ohne alle Geltung im wirklichen Leben, erst mühsam eine solche n, ju entziehen, ehe eine Wiederwahl stattfinden kann, sind von so über Gesichtspunkt hinreichend zuü begründen ist, und, insofern sie kämpfen müßten. Selbst die Zerlegung einer Provinz in zwei Sy, wiegender Bedeutung, daß dieser Modus der Synodalbildung hat un, die Mitgliederzahl um ein Drittel gegen die proponirte nodalbezirke, welche in dem 186, den Kreis- Synoden zur Verhandlun bedenklich verworfen werden müffen. . Weise der Synodalbildung steigert, die in Bezug auf die vorgelegten Entwurf als ein Nothbehelf gegen den übermäßigen Un. Die große Schwierigkeit der hier zu lösenden Frage und die ent! Kosten des Synodalwesens zu überwindenden, an sich schon er— fang der Synodalversammlungen ins Aüge gefaßt wurde leg scheidende Wichtigkeit, welche der befriedigenden Erledigung derselben für heblichen Schwierigkeiten in bedeutendem Maße vermehren aus den vorbemerkten Rücksichten an ae dr en Bedenken, die ersprießliche Lebensthätigkeit der Synodalkörper beiwohnt, hat die ein- die Kreis Synoden der einer solchen aßnghme ausgesetzfn gehendsten und wiederholten Erörterungen derselben veranlaßt; als Ergeb⸗=

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erhebung tritt der Kanal in den Timsahsee, vor dem Bau des Kanals eine trockene, nur zum kleinen Theile Salzwasser enthaltende Vertiefung, welche seit dem Bau mit dem Wasser des mittelländischen Meeres erfüllt ist. Bei dem Timsahsee zweigt sich auch der Süßwasserkanal theils nach Südwesten bis an den Nil, theils nach Süden parallel dem maritimen Kanal bis nach Suez ab. Bei den Schwankungen im Wasserstande des Nil, die bis auf 9 Meter betragen, mußte die Strömung des Süßwasserkanals durch zahlreiche Schleusen regulirt wer— den. Das Wasser des Nils muß, um zum Trinken tauglich zu werden, einige Tage in Gräben oder Bassins stehen. Von dem westlich vom Timsahsee gelegenen Ort Ismailia aus gehen zwei Wasserleitungsröhren nach ö Said und ver⸗

vorgelegt wird zu verhandeln. Die Grundgedanken, von denen ii vorgelegte Ordnung bei der Bildung dieser Körperschaften ausgth lassen sich dabin zusammenfassen:

sorgen die Ortschaften an der nördlichen Hälfte des Kanals mit Trinkwasser und füllen außerdem eine Unzahl Eisternen, die seitwärts von dem Wege nach Port Said angelegt sind. Die Füllung der Wasserleitung geschieht durch eine Maschine in Ismailia. Die Breite des Süßwasserkanals beträgt 15 Me— ter, die Tiefe 1, 2, Meter. Früher führte eine Eisen⸗ bahn von Kairo nach Suez, welche aufgegeben werden mußte wegen der Schwierigkeit, der Maschine in der Wüste Wasser zu geben. Dagegen ist die Eisenbahn von Suez nach Ismailia üund von da bis zu der Alexandrien und Kairo verbindenden Eisenbahn durch den Süßwasserkanal im Betrieb zu erhalten möglich geworden. Da, wie früher angeführt wurde, der Süß⸗ wasserkanal in den ausschließlichen Besitz der ägyptischen Re⸗ gierung übergegangen ist, ohne diesen aber den Stationen des maritimen Kanals das Trinkwasser entzogen wird, so ist durch den ersten Kanal die ägyptische Regierung Herrin auch des letzteren, abgesehen, daß die Compagnie, welche den letzteren be⸗ sitzt, unter ägyptischer Landeshoheit fen, Hinter dem Timsahsee durchschneidet der Kanal wiederum eine Landstrecke, und zwar ist dies diejenige Stelle, wo die Gefahr der Versandung des Kanals durch den wandernden Sand der Wüste in der That eintritt. Um sie abzuwehren, hat man Hecken und Gräben angebracht. So weit die Versandung dennoch eintritt, muß sie und kann sie durch

würde. Hinsichtlich der prinzipiellen Seite dieser Frage ist einmal daran zu erinnern, daß ein Gegensatz von Geistlichen und Laien im

römischen Sinne der evangelischen Kirche fremd ist, daher das Ver—

Provinzen haben dieselben mit großem Nachdruck geliem niß ist aus diesem die in das Proponendum aufgenommene Einrichtung von

Baggermaschinen beseitigt werden. Immer mehr seinem südli⸗ chen Ziel sich nähernd, tritt der Kanal jetzt in die Bitterseen, ehemals eine von Salzkruste bedeckte Bodenvertiefung, die bei 40 Kilometer Länge und 10 Kilometer Breite eine Fläche von 3 deutschen Quadratmeilen einnimmt, während die Tiefe durch- schnittlich 8 Meter unter dem Meeresspiegel, an einzelnen Punkten 12 Meter betrug. Die Ausfüllung dieser Vertie⸗ fung erforderte 1509, 009000 Kubikmeter Wasser, für deren Einströmung man 10 Monate angenommen hatte. Dieses große künstliche Bassin verspricht nicht nur seiner Umgebung durch die aufsteigenden Wasserdünste eine neue Vegetation zu schaffen, es schwächt auch die Strömungen ab, welche im Kanal durch den schwankenden Wasserstand des rothen Meeres ent— stehen müßten. Auf der letzten Strecke endlich durchschneidet der Kanal einen Steinboden von solcher Festigkeit, daß die Maschinen hier nicht wirken konnten und Menschenhände allein die Arbeit thun mußten, den Boden felderweise lösend. Auch in Suez ist ein vollständig neuer Hafen angelegt und zwei Molen, jede in einer Länge von 20900 Meter in das Meer hin— ausgeführt worden, der äußere Hafen dient zugleich der ägyp⸗ tischen Regierung als Kriegshafen.

Dies ist das Werk, von dessen Größe und sinnreicher An— lage schon une n ff Beschreibung einen Eindruck gewährt, der Prädikate überflü sig macht. Für die Benutzung des Ka— nals soll fürs Erste von jedem Schiff ein Durchfaͤhrtsgeld von 10 Franken pro Tonne erhoben werden.

Motive zu dem Entwurf einer Provinzial Synodal Ordnung für die sechs sstlichen Provinzen.

(Siehe den Entwurf in Nr. 25 dieses Blattes.)

Die Einrichtung von Provinzial⸗Synoden als der nächstfolgende Schritt auf der Bahn der synodalen Organisation, welche fe die

gemacht, auch für die Provinzial-Konsistorien erwächst in der mit zwei Synoden, deren Entwickelung nicht durchweg in Ueberein stimmung bleiben kann, eine nur unvollkommen zu lösende Aufgah Es ist daher im Proponendum von einer Theilung der größeren Pur vinzen a zumal die Beschränkung der Synodalksrper in Hin sicht der Mitgliederzahl durch die jetzigen Bestimmungen über ihre Ih sammensetzung anderweit angemessen berücksichtigt ist. Ueber die für die einzelnen Synoden in Betracht kommenden Zahlenverhältnisse s in den Motiven zu 8. 2 das Nähere angegeben.

Eine singuläre Abweichung von dem Grundsatz, daß das Gebic einer Synode jedesmal die ganze Provinz umfaßt, hat zur Zest für n, , n, n, insofern eintreten müssen, als es dort einig

istrikte giebt; in denen die Kreis- Synodal⸗Ordnung noch nicht durtz geführt ist. Es sind dies die Stadtsynode Stralsund, wo die kirch lichen Rechte des Magistrats, die Stolbergischen Grafschaften Wern— gerode Stolberg und Roßlg, wo die Stellung der gräflichen Media Konsistorien hierin einen Anstand gegeben haben. Es wird darauf ankommen und auch der betreffenden Provinzial; Synode nicht fern liegen, zu erwägen, wie diese Irregularität zu beseitigen sei; für jeß haben die gedachten Distrikie von der Betheiligung an der Provinzüal— Synode zugelassen werden müssen Im Uebrigen bringt §. 1. zum Ausdruck, daß die Provinzial Synode als eine Vertretung der evangelischen Kirche ihres Bezirk innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu fungiren bat, sichert ihre regelmäßige Wirksamkeit durch die Bestimmung eines Zi⸗ sammentretens in dreijährigen mit dem Recht der beiden westlichen Provinzen übereinstimmenden) Perioden und bringt endlich in Bezug auf die Stellung der einzelnen, an ihr betheiligten Gemeinden zum Bekenntniß und zur Union durch einen Vorbehalt, der bei der Ver— einigung verschieden gerichteter Gemeinden zu einem Synodalkörper als Voraussetzung der Zusanimenfassung gelten muß, zum Ausdrüch daß die Synode nicht dazu berufen und nicht befugt ist, den Bekenn⸗ nißstand der einzelnen Gemeinden und ihre Stellung zur Union dur ihre Handlungen zu alteriren.

Zu S§. 2. Nr. 1. Als Wahlkörper zur Provinzial-⸗Synode sind die Kreis Synoden festzuhalten, die bereits in der Kreis⸗Synodal-⸗Ordnung! als solche aufgestellt sind. Es ist dies nothwendig, wenn nicht dei dem Synodalsystem nach seiner geschichtlichen Entwickelung innewoh—

rbei

Vezirks⸗-Synoden hervorgegangen, die, obschon nicht frei von allen Be— denken, verhältnißmäßig am mehrsten den zu siellenden Anforderungen entspricht. Die Vereinigung mehrerer Kreis⸗Synoden zu einem Wahl körper gestattet, wenn in der Abgrenzung der Bezirke nicht nach einem abstrakten Zahlengesez verfahren wird, den Umfang der einzelnen Pro⸗ vinzen und ihre verschiedene Ausstattung mit kirchlichen Organismen in der Stufe der Gemeinde und des Kreises angemessen zu berück- sichigen, so daß die Mitgliederzahl der Provinzial-⸗Synode nicht unge— bührlich anschwillt und die Kosten derselben ins Ungemessene gehen. Es ist dabei möglich, die zwischen einzelnen Synoden vorhandenen be— sonderen Gemeinschafts bande, welche auf ihrer staatlichen, kommunalen oder sonstigen geschichtlichen Entwickelung beruhen, mit zur Geltung kommen zu lassen und ausnahmsweise auch einzelne Kreis ⸗Synoden als besondere Wahlkörper beizubehalten, wenn deren Umfang und Be— deutung, oder sonstige Eigenthümlichkeiten, wie die bei einzelnen Kreis Synoden der reformirten Gemeinden vorkommende Erstreckung über eine ganze Provinz, solches räthlich machen. Ein besonderes Gewicht ist hierbei darauf zu legen, und gegenüber ähnlichen Einrichtungen in anderen Landen, z. B. in Hannover, als ein Vorzug zu erachten, daß die zur Wahl berufenen Versammlungen nicht allein eine vorüber— ehende Vereinigung von Wählern zu dem einen Zweck der Wahl, 2 wirkliche Körperschaften darstellen, die eine gemeinsame kirch⸗ liche Arbeit zu vollziehen haben, dadurch ein Gemeinschaftsleben ge— winnen, und deren Mitglieder deshalb unter einander vollständig bekannt, mit Sicherheit des Urtheils ihre Auswahl unter allen Theil- nehmern der Bezirks⸗Synode für die Bestellung der Provinzial⸗Synodal= Deputirten treffen können. Diese gemeinschaftliche Arbeit der Bezirks-Synode wird sich dadurch ergeben, daß sie als eine erweiterte

Kreis⸗Synode für den ganzen Bereich ihres Umfangs fungirt, so daß

je zwei Jahre die zur Bezirks. Synode gehörigen Kreis- Synoden jede für sich und in Bezug auf ihren Sprengel tagen, jedes dritte Jahr aber, zugleich das Jahr der Wahl für die Provinzial ⸗Synode, ihre Vereinigung als Bezirks Synode stattfindet, um dann die Geschäfte einer Kreis- Synode für den ganzen Bezirk zu versehen. Wenn sich aus diesem Eintreten bald der weiteren, bald der engeren Köͤperschaft in dieselbe Kategorie von Geschäften hin und wieder Schwierigteiten ergeben sollten, so ist zu erwarten, daß die praktische Handhabung der neuen Ordnung bald die Wege eröffnen wird, um diesel⸗

hältniß beider nicht als das zweier in ihren Interessen gegenüber stehender Stände der Synodalbildung zu Grunde gelegt werden kann; auch für die weltlichen Mitglieder der Synode wird die Anfor- derung berechtigt sein, daß sie geistliche Männer sein sollen. So— dann aber ist zu erwägen, worauf Begriff und Beruf der Synode für diese Frage hinweisen. Die Synode soll nach der Einleitung eine Vertretung der evangelischen Kirche ihrer Provinz sein, nicht der einzelnen Evangelischen, nicht der einzelnen Gemeinden, isolirt für sich und losgelöst von dem Begriff der Kirche. Die einzelne Gemeinde ist zu ihrer Existenz mit Nothwendigkeit nur an zwei Faktoren, das Vorhandensein der Gemeindeglieder und des Geistlichen, gewiesen; der Begriff der Kirche, als zeitliche Erscheinung und Anstalt gefaßt, erfordert ein Drittes, die Zusammenschließung mehrerer Gemeinden zu einer rechtlichen Vereinigung, die Unter ordnung der einzelnen Gemeindekörper unter die Gesammtheit, soweit deren Zwecke es bedingen, und damit das Kirchenregiment. Die erste kirchliche Gliederung der Gemeinden tritt in dem Kreisver— bande hervor; folgerecht wird deshalb die Wahl der Provinzial-Kirchen— vertretung von den Kreis⸗Synoden vollzogen, nicht von den einzelnen Gemeinden; ebenso folgerecht aber müssen in dieser Vertretung die drei Faktoren, auf welchen die Existenz der Wahlkörper beruht, zur Erscheinung kommen, die Superintendenten, als Beamten des Regi— ments, die Geistlichen, die Gemeindeglieder. Damit ist nun prinzipiell freilich nur gerechtfertigt, daß nicht allein Geistliche, sondern Super— intendenten und Geistliche auf Seiten der kirchlichen Beamten zur Synode zu ziehen sind; es wird damit aber über die Frage, in welchem Verhältniß dies, die Zahl der weltlichen Mitglieder betrachtet, geschehen soll, noch nicht unbedingt eine Entscheidung gegeben. Diese Entschei— dung ist vielmehr von praktischen Erwägungen abhängig. Unter diesen ist nun ohne Schwierigkeit der Gedanke des Mißtrauens, daß die numerische Gleichheit des geistlichen und weltlichen Elements zum Schutze gegen die Majorisirung des letzteren erforderlich sei, zurückzuweisen; ein solcher Gedanke würde nur zutreffen können unter der Voraussetzung, daß die Geistlichen als solche in allen theologischen und kirchlichen Fragen eine übereinstimmende Partei ausmachen; da aber gerade das Gegen— theil hiervon stattfindet so ergiebt sich von selbst und die tägliche Er— fahrung auf den Kreis ⸗Synoden, wie in den westlichen Provinzen auf den Provinzial ⸗Synoden bestätigt es, daß die Abstimmungen in diesen Versammlungen nicht nach Ständen sich scheiden, sondern nach den durch

ben zu vermeiden, auch wird es der späteren Erfahrung vorbehalten

nende, in d ĩ ĩ ĩ nd . : An Heiden mpestichen Provin fn in Geltung fehende n bleiben können, die Frage aufzunehmen, ob einzelne Attributionen der

bewährte Grundsatz verlassen werden soll, daß die verschiedenen Sy— nodalstufen sich organisch, von der niederen zur höheren fortschreitend aus einander entwickeln. In den beiden westlichen Provinzen bildet jede Kreis Synode für sich einen Wahlksrper und es ist nicht zu verkennen, daß diese Einrichtung den ju erhebenden Anforderungen dort in hohem Maße entspricht. In dessen, während dort die Kreis-Synoden in der Regel einen größeren Komplex von Gemeinden begreifen und in jeder Provinz nur eint mäßige Anzahl von Kreis- Synoden?) vorhanden ist, weichen die Zustände der östlichen Provinzen hierin soweit ab, daß eine einfach Uebertragung der rheinisch ⸗wesifälischen Einrichtung auf dieselben nicht als ausführbar zu erachten ist. Es sind vorhanden Kreis Synoden

) 4. a. O. sub V. Nr. 8. J die Y) In der Rheinprovinz 25, jetzt nach Hinzutritt von Meisen. S heim 26, Westfalen 19 Kreis- Synoden. Eine rheinische Kreis. Synode enthält in ihrem Gebiet durchschnittlich ca. 23 Geistliche.

evangelische Kirche des Landes durch die Vorschrift des Artitels 15 der Verfassungsurkunde über die Stellung des Staats zur Kirche nothwendig geworden ist, wurde bereits bei der Errichtung von Kreis. Synoden in den sechs östlichen Provinzen in Aussicht gestellt. ) Die Initiative hierzu kann nach den bestehenden Rechtsverhältnissen, wich bei den früheren Organisationsstufen, nur von der landesherrlichen Kirchengewalt genommen werden, bei der Gemeinde und Kreisverfassung ist dies geschehen vorbehaltlich einer späteren Revision ?) der getroffenen Ver- ordnung durch die Synodal Organe, auf der Stufe der Provinzial Synode ist es vorgezogen den einzuschlagenden Weg dadurch noch deutlicher zu bezeichnen, baß die ersten Provinzial -⸗Synoden als außer—⸗ ordentliche, die sich auf Grund einer für den einen Fall erlassenen Verordnung versammeln, berufen werden, um mit ihnen die definitive Synodal-⸗Ordnung, welche in der Gestalt eines Proponendum ihnen

Allerh. Erlaß vom 5. Juni 1861, G. S. S 372 sub V. 2.8. Ebendas. V2 z . ;

die Ueberzeugungen sich herausstellenden Gruppen. Und in dieser Be—

Kreis. Syno eder schlechthin oder wenigstens vorzüglich den ziehung wird, wie immer man auch die Mitgliederzahlen ordne, auf den De se e en r nls sind: die Beh er mund! der Kreis⸗ Synoden sich dasselbe Gesetz geltend machen, welches jide men clic Synodal-Ordnung sub V. Nr. 2. 3. 7 werden in dieser Hinsicht haupt Vereinigung beherrscht, daß jedermann da die mehrste , sächlich in Frage kommen. Jedenfalls erschien es nicht ausführbar, kraft auf Andere ausübt, wo er die mehrste Einsicht besitzt, ein 1 die Bezirks. Synode als eine besondere Instanz zwischen die Kreis. das selbstverständlich ebenso für als gegen die geistlichen und 29 welt. und Provinzial-⸗Synode einzuschieben: es würde die Ressort⸗Abgren« lichen Mitglieder seine Wirkung ausüben wird. Kann somit hierin

sung für sie nicht ohne daß die nächst höhere und niedere Stufe Ab. ni inzial⸗ Synode. An- b in i ; n jz l ich der ) Verhandlungen der 7. rheinischen Provinzial Synode. An ruch in ihrer Wirksamkeit erfahrt, erfolgen können, und zugleich de lagen S 568. Verfassungseniwurf . 35ñ.

. 23) z. B. in Sachsen, Württemberg, Baden, Oldenburg, Hannover, Oesterreich. . m , g . 3) Die oldenburgische Landes-Synode z. B. zählt 34 Mitglieder, davon gewählt 12 Geistliche, 7 Laien, dann 5 vom Landesherrn er= nannte Mitglieder, hinsichtlich wel der die Auswahl von Geistlichen oder Weltlichen ganz frei steht. Art. 85 seq. revid. Adenburger Kirchenverfassung vom 11. April 1853. Dove a. a. O. S. 245.

Darunter 16, die S oder weniger Gemeinden umfassen. ) 3. B. die badische Synodal⸗Ordnung vom 15. September 1861, hannsöversche vom 9. Ottober 1864. Stuttgarter Centralblatt 1861 „594d, 616, 1864 S. 257. Dove, Sammlung der wichtigsten neuen Kirchen Ordnungen S. 148, 63, 236.

) Dove, a. a. O. S. 175 seqq. S. 82, 83.