1869 / 279 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ein materiell durchschlagendes Motiv für die gleichheitliche Formirung ven der Majorität des Synodalkörpers abhängig, wesentli ; ndum eine eingreifende Veränderung der Redaktion erfahren; dung mit der Kreis Synodalordnung sub M. Nr. 7 und harmonirt der Synoden aus ffn, und nichtgeistlichen gh, nicht ent-! Verstärkung dieser Beer ö 2 i m m n, jut o W nd ichiigung der Ergebnisse der ,,,, mit der rheinisch weßtfälischen Kirchenordnung. Sie gewährt, in nommen werden, so treten andererseits für die Bildung aus des Rechts von einer außerhalb der Synode befindlichen Stelle dun *. Rr Gutachten der Provinzigi-Konsistorien haben die betreffenden Konsequenz der Verschriften Nr 3 zweiter Saß dieses Paragraphen, den drei Kontingenten. der Superintendenten, der geistlichen Gefahr unvergleichlich weniger ausgesetzt und durch die Verlegun ci isimmungen eine bessere Durchbildung erhalten, und indem für die der Synode die Kognition darüber, daß nicht mittelst autonomischer und weltlichen Mitglieder sehr beachtenswerthe Gründe hervor. die Allerhöchste Stelle derselben entrückt ist. gan ünftige Errichtung einer Gefammtvertretung der Kirche durch Ein. Fesisetzungen der Kreis-Synoden die geltende kirchliche Ordnung Wenn die genannten drei, Kategorien, wie vorher nachge— Die Schlußbestimmungen des Paragraphen anlangend, so ist ] fügung eines bestimmten Vorbehalts der Raum offen . wor alterirt werde. ; 9j wiesen, wesentlich zur vollständigen Durchführung des Synodal⸗ der Berufung aller Synodal-Mitglieder von einem Mandat . . 1. es möglich geworden, einen präciseren und unzweideutigen Aus- Zu Nr. 6. Von den hier genannten Kassen stehen die Kreis begriffs gehören, so erscheint es als die natürliche und ungezwungene längere Dauer als eine Synodal Periode von drei Jahren oder . end zu gewinnen für die dein Propinzigl-Synodal Körper beigulegende Synodalkassen in unmittelbarer Beziehung zur Provinzial-⸗Synode Folgerung hieraus, sie bei der Anordnung der Wahlen gleich- Lebenszeit abgesehen; hinsichtlich der durch die Wahl bestellten ö itscheidende Mitwirkung bei der kirchlichen Gesetzgebung. eine als die Bezugsquellen für deren besondere Kosten; die übrigen genann- mäßig zu berücksichtigen. Weiter findet damit eine Annäherung an glieder entspricht dies dem Brauch der Synodal⸗Verfassungen iel. e stattfinde, entspricht dem feststehenden Grundsatze des deutschen ten sind tbeils Gegenstand des allgemeinen . es für die Geist⸗ die bestehende Verfassüng der westlichen n statt, worauf in haupt, auch für die landesherrlichen Ernennungen ist daffelbe Prin n dangelischen Kirchenrechts, daß zu gesetzgebenden Anordnungen in der lichkeit der Provinz, theils wesentlich auf deren Beiträge und Förderung Rücksicht auf die Einheit der Landeskirche und auf die als Zusammen⸗ angenommen, weil auch bei diesen Motive, die mit einem Amt . gche den Festseäzungen der Kirchengewalt die Zustimmung und An. angewiesen. Daher ist es angemessen, daß die , , fassung derselben über die einzelnen Provinzial - Synoden zu setzende mit sonstiger Lebensstellung zusammenhängen, im Laufe der Zeit fo 12 g der Kirche hinzutreten muß, und es wird nunmehr für die fortlaufend von deren Stande Kenntniß erhält. Weiter gehende Be⸗ Gesammtvertretung möglichst zu rücksichtigen ist. Endlich fällt die fallen können. Durch die Befugniß der Wiederwahl ist in de Durchführung dieses Grundsaßzes in der Synodaleinrichtung fugnisse hierin, wie hin und wieder beantragt ist, der Provinzial Bedeutung des Kostenpunktes sehr erheblich ins Gewicht. Rach §. 11 Hinsicht allen in Betracht zu ziehenden Umständen die gebühre ö Synode beizulegen, z. B. Nechnungsprüfung, Dechargirung, Etats. des Proponendi und den dazu unten gegebenen Erläuterungen wird Erwägung gesichert, nde feststellung würde die Synode sehr unzweckimäßig in das Gebiet der man sich darauf gefaßt zu machen haben daß die Kosten des Synodalwesens Unter der Frist von drei Jahren für die Synodal-Periode s Verwallüng hineinführen. Die Vorschrift der rheinisch westfälishen der evangelischen Kirche selbst und schließlich den zu ihr gehörigen Ge⸗ nicht Kalender- sondern Synodal-Jahre verstanden, se daß das ln Kirchenordnung ), welche für gewisse Kassen der Provinzial. Synode meinden zur Last fallen; sollen dauernd, wie bei den außerordentlichen dat der einen Synode stets bis zum Zusammentritt der nächstfo . hhlich g die Aufsichtsführung beilegt, ist deshalb von den vereinigten Synoden Provinzial. Synoden geschehen, von jedem Wahlkörper neben einem den reicht, auch wenn letzterer sich innerhalb des betreffenden ,., f sener Provinzen in dem Entwurf der revidirten Kirchenordnung mit Superintendenten und einem Geistlichen zwei weltliche Abgeordnete jahres in den Monaten verschiebt. ö Recht auf das Einsichtnehmen reduzirt. Selbständige Stiftungen, bestellt werden so wird die Synodal-Versammlung um ein Drittheil Die Schlußbestimmung über die Betheiligung der Mitglieder d deren Verwaltung nicht den lirchllichen Organen gls solchen Lblieg:, der nach dem Modus des Proponendi sich herausstellenden Mitglieder Provinzial-Konsistorii und des Exangelischen Gber-⸗Kirchenraths an . werken nur nach Maßgabe ihrer Statuten mit der Pravimzigl-Synopte zahl erweitert, entsprechend also auch der Betrag der Kosten g e . Synode ist mit er Rheinisch Wesifalischen. Kirchen Ordnung übchh in cine geordnete Verhindun tzeten können, und thatlächlich sch in Zur Veranschaulichung der Summen, um welche es sich hierbei han stimmend: die Zulassung derselben zum Wort entspricht dem 3 Bezug auf das Maß ihrer Anknüpfungen von ihrem jeweiligen delt, werden folgende, die letzte rheinische Provinzial -⸗Synode hetreffende hältniß von Synode und stehender Kirchenbehörde, während sie 6 y Interesse leiten lassen. In den westlichen Provinzen unterhglten meist Zahlen dienen können. Diese sst gehalten vom 15. September bis 7 Ottober stimmberechtigke Theilnahme auf Grund ihres Amtes zu üben miu alle größeren kirchlichen Vercine und Stistüngen mit den Prewhinzial= 3 . 9 Di n ett, men, 3 . 9 3 n ten, sind. ch Syn n i n, , 2 n e ef, gern , . eisekosten gr. die Meile r. iäten r. u §. 3. Die Eingangsbestimmung verweist die? u Nr. 7. ie Funktion des Präses ist, übereinstimmend mit der 4150 Thlr., 3 sächliche Kosten 96 Thlr. 3 Thlr., wozu an in den Weg einer ,. r n f fit er nr Wann Sachlage in den westlichen Provinzen, nicht dem General-Superinten. Druckkosten der Provinzial Synodalprotokolle noch circa 00 Thlr. Kreis Synode, was keiner näheren Rechtfertigung bedürfen wind, ö denten übertragen, sewehl in Nc ct seiner engen un; bern e nen binzutreten; Summa 66023 Thlr; würde jede Kreis- Synode zwei den Fall eintretender Stimmengleichheit ist das Loosen an Stelle k Beziehung zum Provinzial. Konsistorium als auch um die Selbständigkteit Aelteste deputirt haben, ergäbe sich ein Kostenzuwachs ad L und 2 von dem Präses im Allgemeinen zustehenden Schiedsstimme gefetzt, ö. der Synode nicht durch diese Unterstellung unter ein dirigirendes Mit-

1800 Thlr. / mithin ein Gesammtbetrag von ca. 7800 Thlr. Es handelt sich bei Wahlen üblich. glied des Konsistorii zu alteriren. Demgemäß war die Bestellung des somit um sehr erhebliche Aufwendungen und besteht dringende Veranlas⸗ Die Abgrenzung des passiven Wahlrechts kann bei Berücksicht. . , , , ,. s .

sung, jede Ermäßigung derselben, welche mit dem Zweck der Einrich⸗ gung der Grundprinzipien des Synodalwesens in sei tung verträglich ist, zu begünstigen. U einzelnen Stufen . . Een m en be fen . . Zu §. 5. N Schlußsaßz ist in Nücksicht desen aufgenommen um, bei ein- Schlicßlich ist hier noch auf die Bedeutung des landesherrlichen Er⸗ nahme an allen Synodalkörpern auf einen Dienst in der kirchtiäsn tretenden. Differenzen einer Unterbrecküng in Verwaltung er nennungsrechts (Nr. 3 8. 3 hinzuweisen, dessen Bethätigung zur Ver- Gemeinde beruht, nur auf dicjenigen erstreckt werden, die Mitglieder z Präsidial- Funktionen vorzubeugen,. Daß, di Wahl des Vor stärkung des weltlichen Elements auf der Synode sowohl in Bezug Gemeinde -Kirchenräthe sind, oder die, was analog zu behandeln, R standes an den Schluß der Digt gelegt ist! übereinstimmend auf die Zahl als auf die innere Bedeutung seiner Vertreter erheblichen ,,, ausüben. Die Zuiassung nicht allein der Kkes— mit dem rheinisch = westfalischen Brauch, bezweckt einmal daß Einfluß ausüben wird. e ynodal, sondern der Kirchenraths⸗Mitglieder steht mit der Rheinistz. die Versammlung vor der. Wahlhand lung die ihr zus Gäbote Zu 8§. 2 Nr. 2. Daß die theologische Wissenschaft als solche auf Westfaälischen Kirchen-Ordnung, wie sie in der Praxis ausdehnend ge N stehenden Kräfte genau kennen zu lernen Kn, was auf andere denen de sien tanie, sfzithercönhüchs ut ben, inter irn ü infiang. Bie Kintumh de Währe! -. Wesse etwa nag; dem Modus holttischhe storpe heften ward, en. rechtfertigt. Auch die Theilnahme eines Eanenisten ist als Bedürfniß alle Gemeindeglieder würde den organischen Charakter des Synoda Vorläufige und nach grwisset Frist eine, jweite definitive Wahl bei der anzusehen und sind in dem Stadium der Kreis- Synodal⸗Verhand⸗ woesens vollständig verlassen; die hierhin gehende Bestimmung da sic der Kürze der Sessionszeiten nicht erreicht werden ann; zweitens aber lungen darauf mehrseitige Anträge gestellt; doch ist es nicht thunlich, Verordnung vom 16. Juni i869 über die außerordentlichen ö. Diese soll es den erfahrungsmäßig sehr wichtigen Vortheil vermitteln, die juristischen Fakultäten in gleicher Weise wie die theologischen mit , beruht auf Gründen, welche mit der außeordentlichen innige Verbindung wird, wie zu erwar daß der Vorstand, indem er vor dem Zusammentreten der Synode, einem Rechte der Abordnung eines Deputirten zu bewidmen, da sie Natur dieser Versammlungen in Beziehung stehen und für die regel den iwestlichen Provinzen bewährten Pra die er leiten soll, bereits egeben ist, dazu in Stand gesetzt ist, mit der Kirche nicht in derselben unmittelbaren Verbindung stehen mäßige Institution keine Anwendung leiden. Die Wahl von Stel. bereitete Anträge, wenn die Provinzial-⸗Synode in deren Erörterung die Verhandlung der zur zerathung kommenden Gegenstände für wie diese, ein Theil derselben auch stiftungsmäßig nicht evangelisch ist. vertretern der Abgeordneten entspricht der synodalen Uebung !) und überhaupt einzutreten beschließt, zunächst direkt den Kreis-Synoden zur sich selbst wie für die Mitglieder materiell und durch Herbeischaffung Um das in dieser Beziehung für die Synode vorhandene Bedürfniß ist namentlich durch die fortdauernde Existenz des einen Synodalkör. Verhandlung überwiesen werden. Die Proponenda des Konsistorii, der nöthigen Akten, Bücher 26 vor ubereiten. Der Einblick in zu befriedigen, wird das sub 3 gedachte landesherrliche Ernennungs⸗ pers bis zum Zusammentritt des Nächsifolgenden begründet deren Verhandlung der Synode obliegt, geben die Verbindung der⸗ die gedruckten Verhandlungen der westlichen Synoden säßt deutlich recht mit eintreten müssen. ; ; Zu C 4. Soweit in diesem Paragraphen die Stellung des Präses b. sclben mit den kirchlichen Behörden. . : erkennen, welche große Bedeutung dort dieser präparatorischen Thätig. Zu s. 2. Nr. 3. Dig Ernennung eines bestimmten, gegen die rührt wird, ist auf die Motive zu F. 6, wo von dem Moderamen spczel Zu Nr. 3. Der an die Spitze gestellte Sat enthält, wie schon keit des Präses zukommt, die , eines jeden Gegenstandes Gesammtheit zurücktretenden Theils der Synodal Mitglieder findet gehandelt wird, Bezug zu nehmen. Der dreijährige Turnus fuͤr'di vorher näher erörtert, den deutlichen Ausdruck über die Theilnahme leitet sich ein mit einem motivirten Prä idigl Erachten welches bei sich durchweg in den neueren Synodal⸗-Ordnungen dem Landesherrn regelmäßigen Synodal ˖ Versammlungen entspricht dein in den west⸗ der Synode an der kirchlichen Gesetzgebung Der folgende Absatz führt seiner sorgfältigen Vorbereitung die Kommissions⸗ und die folgenden

reservirt , wofür die nach Seiten des Kirchenregiments wie des Pa lichen Propinzen geltenden Recht und wird i die wichtigsten Gebiete derfelben auf, un Zweifeln, welche über die Plenar-Verhandlungen wesentlich erleichtert und ihnen häufig zum tronats hervorragende Bedeutung desselben in der Kirche den inneren zehnten diese ö. ö. ,, . , iete von Gese und Administrativ⸗ Anordnung Anhalt dient, es unterliegt keinem weifel, daß, wenn dasselbe m . , , worn . vorzubeugen. Daß hier fiele und alle Theilnehmer der Ver ammlung den Gegenständen der

Grund giebt Für die sechs östlichen Provinzen der Monarchie ge- fein; sollte fpäter eine längere Peri ürfni s str

z z 2 2 . T Tr d t ten 2 M * staltet sie sich af ein noch dringenderes Bedürfniß durch die Existenz wird , die , n. , fh k enge ng! Ii nus ssüingen, Religionslehr.,! und Gesangbücher, so. Berathung fremd entgegen kämen, die Dauer der Versammlungen . und die Wirksamkeit der kirchlichen Exemtionen, die in den lich des Orts und des Termins der Sitzung ist die Entscheidung dem wie agendarische Ordnungen ausdrücklich hervorgehoben, sind, jeßt meist 23 Woche mwesentlich verlängert die Gründlichkeit der

beiden westlichen Provinzen nicht bestehen. Die Exemtionen räses t zi ĩ ichtigkei lche diefe für das kirchliche Leben der Arbeiten dagegen, die Sicherheit und der versichtige Ueberblick in der ; , n, m, m, , n,, , . , 3 9 Hi ee rn be⸗ Leitung der trhandlungen ebenso benachtheiligt werden würden.“)

erstrecken sich auf alle Königlichen Räthe und sonstige diese Behörde wegen ihrer w ili r emeinden und die Gestaltun Staatsbeamte, mit Ausnahme der n mechanischen Diensten bestimm⸗ 6 . n, ö ö uam In, en cer ,. er Schlußfaß endlich enthält den, wer; In, der den 1 ,,. 96 . , ten untersten Abstufung (A. C. R. II. 11. S. 283 sed.) ihre Wirkung zuziehung bei der desfallsigen Bestimmung beanspruchen kann: durtz bchalt, mit dessen Hülfe es allein ausführbar wird, die Meitthätigkeit war es beabsichtigt, den rheinisch. wesifalischen Verhältnissen auch darin ist die Ausscheidung des Eximirten aus der ordentlichen Parochie, ki Festsetzung der Synodalperiode selbst ist das Eintreten ungebllhr der Synode bei der Gesetzgebung, wie Eingangs geschehen, sofort in sich anzuschließen, daß die Funktionsdauer des Synodalvorstandes e ohne daß gleichzeitig die Zuweisung desselben an eine andere im Gesez licher Verzögerungen unmöglich gemacht. Ein Wechsel in dem Oile volle Wirksamkeit treten zu lassen. Soll namlich daran gedacht wer⸗ 6 Jahre sich erstrecken, mithin nur jede jweire Synode . . erfolgte, und da nur ein sehr geringer Theil der gesetzlich Eximirten der Synodal-Verfammlungen sst nach der Uebung der westlichen Pro. den, eine wie immer geartete Zufammenfassung der synodalen Insti.! geschäft vornehmen sollte; da ein solcher Vorgang in 2 . von dem jbnen bei Einrichtung der Gemeinde ⸗Kirchenräthe nahe geleg⸗ vinzen und mit Rücksicht auf den anregenden Einfluß jeder Syncdal« tutionen für die Landeskirche ins Leben zu rüfen, so kann dies nur Provinzen ungebräuchlick ist und von zahlreichen Kreis- Syno . ten Mittel ), durch Aufgabe der Exemtion als wirkliches Milglied Vereinigung auf das kirchliche Leben ihres Versammlungsortes vor. erreicht werden, wenn in Bezug hierauf die Provinzialsynoden nur Ilußerungen des Bedenkens hervorgerufen hat, so ist die Frist 5 iner Parochie beizutreten, Gebrauch gemacht hat; so ist der thatsächliche gesehen, die äußeren Rücksichten auf Beschaffung des er r , m ung! eine begutachtende Stellung einnehmen; andernfalls würde durch den Amtsdauer jetzt auf drei . reduzirt, womit immerhin irg, . Zustand der, daß der bei weitem größere Theil der Eximirten gar kei, lokals und der Wohnungen für die Mitglieder werden freilich die Widerspruch' auch nur einer Provinzialsynode die Herstellung eines die vorher befprochenen Vortheile der präsidialen Einleitung ern er * evangelischen Gemeinde rechtlich als Mitglied angehört, folgeweise Auswahl der Orte wesentlich beschränken. Pie Bestimmungen über Centralkörpers verhindert werden können, und selbst wenn eine soweit rathungen nnch gewabrt werden. Ueber die Gründe, 6 ee. . nicht an den Gemeinde Kirchenräthen und Kreis Synoden be. außerordentliche Versainmlungen und schriftssche Abstimmungen ohne gehende Differenz nicht hervorträte, so würden die Meinungen von haupt nach dem Schluß der Session und bis zur nächstfolgenden , , n , r, n, n ,, Wahl Konvokation harmoniren mit den durch das Bedürfniß zur Geltung sechs Körperschaften über die Einzelheiten der zu treffenden Anord ein Vorstand der Synode vorhanden sein muß, ist in den Erläuterungen recht besizt. Es ist unverkennbar, daß, wenn die sämmtlichen Beamten , Vorschriften der rheinisch wesifälischen Kirchen'-Ordnungæ, nungen, jede ohne Verbindung mit den anderen Spnoden abgegeben, zu 6 des Proponendi das Nähere bemerkt.

der Justizbehörden und der Staats -Verwaltung in ihren verschiedene iftliche ür) n überwindü u Rr. 8. Die jährliche Kirchen, und Hauskollekte, deren drei= ] h erschiedenen schriftliche Abstimmungen werden der Natur der Sache nach nur auf für jedes Vorschreiten unüberwindliche Hindernisse schaffen ah! 6 . e , n, .

Dienstzweigen, sodann die Aerzte, Lehrer, Industrielle, Kaufleute, Wahlen und ähnii ü ü ̃ Einfü 6 2 l nd ähnliche ĩ u Nr. 4. ustimmung der Synode zur Einführung neuer, ; j i,, Bes lr mn r ate fn a rn e, Hrn ng zu um ensamt ier e en ff en . n ne fi hi , ine e. e n, ei ö. ou n. 64 n 3 ö tn i . e enn r rf n,, it ihr die Heranziehun sein. d reis den den nodal ⸗Attributionen sich dort ebenso wirksam, den da n, e , . . 3 die Bethätigung der ihrer inneren Verbindung zu beleben, als segensreich in ihren Erfolgen

eines großen Theils der intelligenten Kreise des Volks ̃ ; ö ; J n verschlossen Zu S§. 5. Eingang. Der bedeutsamen Stellung der Pro. ᷓhinzugefügt. Es ist hierauf gerüchsichtigt, für die ärmeren Gemeinden. Welche Gencigtheit derselben entgegen-

wird. Das landesherrliche Ernennungsrecht bietet nun eine Gelegen- vinzial“ d f ; Ki ür ei im Wege der dauernden Kollekte 9g inzial Synode als einer Vertretung der evangelischen Kirche der Kirche für einen bestimmten r ff . * rich ire denn in e, fa, ene ihr orden ernte seigendet Ertrag. dieser betrug in der

heit, gerade diese Klassen der Bevölkerung besonders zu berücksichtigen, Provinz entspricht es, hier i sti i i . . z n Ein allerdings so erheblich, und andrer : J ; mme e de. , , Männer aus ihrer Mitte, welche der Wahl der Kreis · Ey i mn rhein Song 9 , so irn . 93 i hel der 5 entlichen kirchlichen Weinung über Rheinprovinz für das Triennium 1835/37 nur 1528 1 e i. * 2 nicht fa g i sind, den Provinzial Synoden zuzuführen. Mit umgrenzen, positiv die Grundlage derfelben in bein Worte Gottes die Würdigkeit des vorliegenden e, und über das Bedärfniß der ide c en schlie glich der Zwiscen zm mn enn. 8 * 000 Thlr 3 3 . er Ernennungen ist, theilweise in Rücksicht auf das eben alten und neuen Testaments, in den ökumenischen und den rezipirten allgemeinen Unterstüͤtzzung abhängig ist, daß eine solche Mitwirkung 14000 Thlr.“ und sind seit einer nzahl Jahre jedesm k 964 7 * e,, an die Grenze der für die annöveische Synode reformatorischen Bekenntnissen zu bezeichnen, dieselbe Grundlage, auf der Synode der richtigen Handhabung und der Wirksamkeit des Kol r f j . Ii. orm herangegangen. Die Wahl der außerordentlichen welcher die Kirche, die sie vertritt, erkaut ist, und von der die Synode, lektenwesens nur zu Gute kommen kann. Eine unzuträgliche Hem⸗ 1 . 7. rheinischen Provinzial ˖ Synode S§. 54 h ) 35 er auf die Provinzigl-Synode selbst zu übertragen, ist um in Rüchsicht eben ihrer vertretenden Stellung, sich nicht lösen fann mung der Verwallung' ist von der Bestimmung nicht zu besorgen,; Verhandlungen der 7. rheinis ; eshalb nicht angänglich erschienen, weil in diesem Fall dieselbe, als ; Zu §. 5, Nr. 1—9 im Allgemeinen. Die Angabe der Funktionen ö sie sich nur auf dauernde Kollekten . Kw. e n n a. er *. 3 . Protokolle der Verhandlungen, welche die rhei- ial · is d i ĩ inglichkei e Be ; b ) Z. B.. 5 ernannte von zusammen 34 Mitgliedern in Olden.— r Provimial Synode hat gegenuber dem den Kreis Syn oden vorgelegten kern e h r n , , , 3. gen enlcn⸗ berücksichtigt nische Provinzial⸗Synode von 1868 in 19 Tagen bewältigt hat, um urg in Baden 7 von 55, in Hannover 12 von 73. Rheinisch. Westfälische Kirchen ⸗Ordnung 8§. 45, Zus. 2. Hanno— werden können. faffen init Anlagen über 38 Bogen. 1838 S. 12 1868 WInstruktion für die Superintendenten betreffend die Einrich. versche Kirchen⸗Vorstands. und Synodal⸗ Ordnung 5835 36 39 ö 0 von 12, von 98. S. 39, sed.

: i ü Zu Rr. 5. Die Bestimmung über Mitwirkung der Provinzial— tung der Gemeinde⸗Kirchenräthe sub 4, Aktenstücke Bd. 5, S. II. ) Das. J§. 47 Zusatz. Synẽh: bei hiuff / lun in isl Cen alstafuten steht in Verbin⸗