6 / hiervon an fünf Gemeinden als Kapitalszuwendun der Rest mä ĩ i ; r . in kleineren Beträgen sür einmalige Mere f mn 3 . . w e. e,, 1 * dur in konfesstonellen Fragen die Mitglieder der betreffenden Konfession nicht Regel nach wird derselbe die ausdrückliche Funktion als Kommissarius meinden Cauch bei Ausbringung der Synodaltoßen), so wie freiere' Aussnahl' hinsichtlich ker far das G!aänia? . ein c Beschlüsse einer von Mitgliedern anderen Bekenntnisses gebil.! des landesherrlichen Kirchenregiments zur Vermittelung zwischen dier verwandte Zwecke, . B. ‚Unteibringung von Diaspora. Kon. Mitglieder zu verschaffen: wenn die Verantwortlichkeit in u ch üg cen Majorität vinkulirt werden können ist eine in thesi ünabweis. sem und der Synode ausüben, da er durch sein lirchliches Amt hierzu sirmanden, vertheilt worden ). Dieselben Bedürfnisse sind überall ion und die Richtigkeit der Protokolle hei dem Korstunde ch gat bare Forderung der Herechtigeit die freilich wenn dis Obliregen beiten herellg pradestinitt iß, far besondere Fälle, pi eg , auch in den öͤstlichen Provinzen, selbst in den kirchlich am reichlichsten bleibt (wie unter Rr. 1 hier ausgesprechen), so wird jede erf kuhn zer Synode einzeln darguf geprüft werden welches dieienigen Gegen. Amtserledigung darbieten, ist im Entwurf die zestellung einer Jusgestatteten, vorhanden, und ist nicht zu zweifeln, daß sich die Be. Sorgfalt und Kontrole der Au zeichnungen n . . tlich sande ihrer Thätigkeit sind‚ deren Entscheidung nur gus einem pe. anderen Persönlichteit zum Kommissarius mit in das Auge thätigung der Gemeinden dafür in Form diefer Kollekie erwecken sein. Die Zuordnung eines welllichen Heini * a6 ef ref sellen Bekenntniß geschöpft werden kann, für den praktischen Verkehr gefaßt, und indem beides, die Betheiligung des General Super ; lassen, die Samwilung und Vertheilung derselben aber dazu beitragen dem Präses für den umfangreichen Belauf seiner Thätigkeit di 1 unc besonders häufige Anwendung zu finden in Aussicht hat. In intendenten an der Synode und das Kommissariat im Proponendum wird, die Einführung der Provinzial-Synode in das allgemeine Be— stützung eines im Geschäftsleben erfahrenen Nicht. 86 li 3 nter. pem den Kreis-Synoden vorgelegten Proponendum der Synodal! getrennt behandelt ist, wird zugleich hinsichtlich der Provinzen Branden. wußtsein der Bevölkerung zu erleichtern. Hand, welche ihm durch zwei geistliche Beisstzer in dieser Wei an die rdnung war dieser Gegenstand ganz übergangen, in der Meinung, burg und Sachsen, welche zwei General-⸗Superintendenten haben, für än Vääinlkerääüäkun sft Digsz tze Fewglt durch das Fewähtt anetken tan dechlb ssinlch, Ken Hrthr tek len wn dorhch Cezätzneie aülzemzinhäöhtzndsah in zer eschtssdunni, käsdrhiben,be6rr är bn nfs annissn, eier geren. , ,, , dem Verwaltungs. den vollkommen bewährte Einrichtung auch hier aufgenommen yno speziell in der , 53 1 ö. den , , * 26 von 287 ial w, n n. , . = 5m gebiet angehört, sondern n richterlichen Formen vollzi ie ᷣ ö ͤ inen genügenden Ausdruck werde finden können. ie Verhand⸗ missarius für einzelne Angelegenheiten auftreten können, beru F eht, sind Die folgende Abgrenzung der Geschäfte des Moderamen hat zur Jen, me, . Proponendum hat indessen herausgestellt, daß eine einem in der Praxis der westlichen 833 hin und wieder erkenn-
in neuerer Zeit gebildeten Synodalkörper unter verschiedenen Moda— Voraussetzung, daß dasselbe, gleichmäßi ie der Krei lung ü litäten betheiligt; die Probinzial-Synoden von iht kbin'aliee gleich ziß wie der Kreis- Synodgi. n beträchtliche Anzahl von Kreis⸗Synoden dies als einen bar gewordenen und berücksichtigten Bedürfniß.) ; P z y Westfalen und der vorstand, nicht allein während einer Sitzungszeit in Funktion sst im Ganze ch zah ö i §. 9. Die Bestimmungen über den Synodal⸗Gottesdienst, die
Rheinprovinz streben eben dahin.) Eine Verstärkung der entschei, fondern auch nach de r g. ngel empfunden hat, es sind mannigfache Erörterungen daran ge— P ꝛ
denden Disziplinar Behörde durch g be l. der Bomb . y nen , ge eld kin w neuen en und Anträge, rie in Einzelnen von sehr verschiedener Trag; Eröffnung und Schließung der Sitzungen mit Gebet entsprechen der allerdings gewisse Vortheile, namentlich in Fällen, wo die Beweis⸗ Sitzungsprotokolle und die Mittheilung derselben an das nnn mg de weile sind, hierüber gestellt. Auch die Gutachten der Provinzigl— allgemeinen Sitte bei kirchlichen Versammlungen; sie sind hier in die rage schwierig zu entscheiden oder der objektive Thatbestand einer und die Gemeinden, die Ausführung der nicht an das Konsi kenn Konsistorien haben fast durchweg sich für die Berücksichtigung des G⸗ Spnodal Ordnung selbst aufgenommen, weil die Uebung des Gottes-
strafbaren Handlung zweifelhaft ist, indem hier der Hinzutritt der aus übergehenden Synodalbeschlüsse, die Veranstaltun aner 9 zenstandes in der Synodal Ordnung, selbst unter verschiedenen dienstes, des Sakraments-Genusses, des Gebets ein thatsächliches Be= dem unmittelbaren Leben der Gemeinden hervorgehenden Beisttzer die Abstimmungen (§. 4 des Proponent i) die n,, n. der r fe Modalitäten ausgesprochen. Deshalb ist die Formulirung einer kenntniß enthält und die Gemeinschaftlichkeit dieser Uebungen von der Sicherheit des Urtheils für die konstante Behörde erböht und somit für die kommende Synodaldiaͤt, sowis! deren Berufung hihi ö eiten zesonderen Bestimmung in. dem jeßigen Proponendum zur Swnode eine äußerste Nichtung konfessioneler Besonderheit fern halten die Synodal-Einrichtung, ganz ihrer Bestimmung gemäß, als Ergän. lich Geschäste, die im Laufe einer Bersammülung iber gm, nm. Ausführung gebracht. Es ist hierbei davon ausgegangen, daß muß. Die Theilnahme am Genuß des heiligen Abendmahls ist fakul—= zung und, gigen ng ee, stchenden Kirchenbehärde röirtfam mird. nicht erlebiht werden können, deren äßtthnhlh der dnnn ö Bestinmmmüng den anzuerkenngnden Grundfah in ciner latico gehalten. mri, ans formeller Zwang Laus nich aus Ehen ia Anxdererseits hat die Einrichtung auch nicht abzulehnende Bedenken. erfolgen muß, Sollte das Moderamen zugleich 294 der n T ng Fassung zum Ausdruch bringen müsse, welche dem sachlichen Be⸗ und die obligatorische Bestimmung das Hervorheben von Differenzen Daß sie eine Ungleichförmigkeit des Verfahrens in den beiden bestehen. Thätigkeit schließen, so würde nur übrig' bleiben, daß das 6 . hürfniß gerecht werde, ohne doch zu gestatten, daß konfessioneller Eifer begünstigen würde, die auf die Verhandlungen selbst nachtheilig über- den Instanzen hervorruft, indem die zweite Instanz (der Evangelische i , in die alsdann ohne Vertretung verblůͤbenden nr l leichhin bei einem Gegenstande der Verhandlung konfessionelle Be⸗ gehen könnten. Ein besonderes Spnodal ⸗Gelsbniß, welches die neueren OberKirchenrath) an dem Hinzutritt von Provinzialdeputirten nicht geschäfte fuccedirte: damit würde jedoch der Charakter der ( sidlal. ziehungen herauskehre und darauf eine itio in partes gründe, sodann Synedal Ordnungen vorzuschreien pflegen, ist in dem Proponendum betheiligt werden kann, ist nicht vortheilbaft, jedoch insofern leichter zu zial. Shnbde als nn ibn bar Krganf en, n . n einer Fassung, die bestimmte Andeutungen üher das geschäftliche übereinstimmend darin mit der Rheinisch⸗Westfälischen Ordnung, nicht tragen als die Thätigkeit der oberen Behörde sich, wenigstens der dunkelt, und ihr vielmehr die Clan einer Verw ) ö Verfahren in dieser Materie gebe und namentlich es klär hinstelle, vorgesehen; die eben gedachten thatsächlichen Bekenntnißakte, die einlei· hrshömnsach, in der Flegel auf die Funktion der Richtigteilß-Instan; einkichtung beigelcgt werden, die wor? behnggohssöriss hellt; üs ant Liehem Reße dis Spnde kicht in mchrze tonfcsincit 1nd Besimmmung des s (iter diz undi der Shüoh ch dertänden beschränkt. ö . wird und nur in den von dessen Urtheil vorgcfchril lala 66 habt Körperschaften zerlegt werden soll, die nur für die Behandlung ge⸗ damit, daß nach der im Entwurf durchgeführten organischen Gestal⸗ Wichtiger ist die Schwierigkeit der Ausführung, welche in den einer Bethätigung Raum sindet, die unmittelbare Strö , wisser, konfessionell indifferenter Fragen zum gemeinsamen Handeln tung des SynodalKörpers alle Mitglieder desselben bereits in einem ortlichen Verhaäͤltnissen liegt, während einerseits die Provinzial Synode Lebens aus den Kreis. Synoden in die Provin e, e,, der scch vereinigen. Diese Absichten schienen am besten zu erzeichen, durch besonderen Dienst, und Pflicht, Verhältniß zur kirchlichen Gemein, zu diesem Auftrage nur Männer ihres entschiedenen Verkrauens und flattfindet, wenn die Kreis ⸗Synodalanträge an . Präses ?. 1 . ane Anwendung der Bestimmungen, welche in dem Allerhöchsten schaft stehen, geben für die getreue Pflichterfüllung der Synodal— gleichzeitig der entsprechenden Qualifikation für das Geschäft bestellen von diefein zur Verhandlung auf der naäͤchsten Prodinzi if . Eriaß vom 5. März 18533 bereits für die kirchlichen Behörden hin. glüfder bereits ein zuverlässig: Hewäbr, Lins zuverläfsigere jeden, kann liegt doch viel daran, daß die Deputirten an dem Sitze des bereitet werden, würde unterbrochen und von dem run 536 y. sichlich der Behandlung konfessioneller Fragen und der itio in partes falls als jene Gelöbnisse anderer Synodal ⸗ Ordnungen, die dort nach Provinzial. Konsistorit oder in dessen Nähe domizilirt sind, damit der des Konsistorii abhängig gemacht werden; die Folge e. , maßgebend erklärt sind und dort nach näherer Bestimmung des Cir. heftigen Kämpfen über die zu waͤhlende Fassung in einer großen Geschäftsgang nicht verzögert und die Last der Untersuchungskosten eine fehr empfindliche Einengung des synodalen kern sein 6 2 lular ⸗Restripts vom 12. Mai 1852 zu Recht bestehen. ) Weite des Ausdrucks zu Stande gebracht sind. In Bezug auf den für den zu einer Strafe zu Zichenden nicht in erdrückender Weise ver— fang nach den, vorlsegenden Verhandlungen der bold h 26 im. Durch die Uebertragungen dieser Bestimmungen wird festgestellt: Zeitpunkt des Synodal-Gottesdienstes haben sich gegen den durch ehrt wird. Weiter kommt in Betracht die Schwierigkeit, das Feid Synoden deutlich zu kermessens ist?‘! En Broponenda 5 e n z daß die itio in partes nicht wegen jeder konfessionellen Bezie- die Praxis der westlichen Provinzen herausgebildeten Termin eines abzugrenzen, innerhalb dessen die Mitwirkung der Synodaldeputirten machen dort nur Len geringeren Theil , ai, . 3 . hung einer Sache, sondern allein da berlangt werden darf, wo die Sonntags dem am Sonngbend bereits die formelle Konstituirung vor sich gehen soll, Daß geringere und einfache Sachen hier fern den beschäftigt. Es kann in Liefer Fiage nicht heran , . lg n über einen Gegenstand der Verhandlung nur aus einem der Synode voraufgeht, zahlteiche Einwendungen erhoben, die sauf zu halten sind, kann keinem Bedenten unterliegen; die positive Angabe daß die politischen Körperschaften keinen, außerhalb 19 3 e , n, nm, n n nn e, d nn,, e,, ,, i e der Fälle der Zuziehung, mag sie nun, iwie in dent Revisions. fungirenden Vorstand besitzen, denn idischen diesen und n. . daß folgerecht der er der durch itio in, wartes zu findenden Ent. lich der göttesdienstlichen Eröffnung anderer wa g , 2 farmer, . . , nach dem Maße der ins Auge ge. bestehen wesentliche, die Exemplifikation aus schlu ßen be iure , sheidung nur Cos weit zu ertrechn ist als dien ,. a, , lire m rr 2 , ,
oder, w d l ie i ö. ie letzte j ; ; ; ; hlebe, ; ĩ itio in partes on e was noch weniger zu empfehlen, wie in Han. die letzteren allein haben Vie organische Verbindung mit den ihnen des Bekenntnisses reicht. Der Antrag auf itio in ] ann — ,
nover nach der Gattung des zur Anschuldigun den Delikts: erste c de a n. ñ itali llt werden, ist aber in pleno zu erledigen; ö ö 1M ! r , . Krrises. End her, Geinginde n ander, .. ö Se nan J die gan; . ver⸗ ponendum nach den geäußerten Wünschen modifizirt.
erfolgen, unterliegt i f edsrf⸗ t z — JJ,, , , schwersten Ausgang voraussehen lassen, können rechtlich ganz einfach der 8 a n , ,,,, . Jesgstelun t des Hausham fessionelle Vorfrage unter Ausscheidung der nicht dem speziell maß. die Thätigkeit des Synodal - Vorstandes seit dem Schluß der vorher- und zweifellos liegen (z. B. offenbarer Ehebruch); eben dasselbe trifft Frs n n g fenhin ö af Eine geiten unis enden Einsihff zu üben . Far rn ß angebörigen Mitglieder von der Stimmabgabe gegangenen Session ergiebt sich daraus, daß der Vorstand zur Aus— die Heraushebung von einzelnen Kaiegorien der Helikte In d Verhältni asnicht, ö fag, Cen dgingen, welche für Mie bezeichnet digt worden, hat der Bischluß zur Entscheidung der Sache Über. Übung einer solchen Thätigkeit berufen ist (6. 6) von selbst als noth— Proponendum ist es deshalb vorgezogen, nur das Prinzip . . tui ufa Gbit fs, tagtez die Chischk dung gegeben 9 1 n 9a islen fn ö een nur mit der Beschränkung, daß wendig. ichkei sprechen, daß die Zuziehung der Deputirten in schwierigen und . . auf die Organisation des Synodal.Moderamen zu up n über die kor neff n Vorfrage der Entscheidung der Zu §. 10. Die Vorschriften über die beschränkte Oeffentlichkeit haften Fällen erfolgen soll, die Beurtheilung des einzelnen Falles eo die ei l Besii f r Gesammt-⸗Synode zu Grunde zu legen ist. Bei richtiger Begrenzung der BVersammlungen und über den Ausschluß der Oeffentlichkeit für ein- aber hinsichtlich seiner Unterordnung unter' den Grundsaßtz dem und 8g V *in . nen e sstitnmnumngen liber, die Junttionen des Präse der ko ie ien Rs, n e wird“ auch für eine materielle Ent. zelne Sachen sind mit denen für die Kreis- Synoden geltenden über Arbitrlum der Vigziplinat. Behörde zin überttagen! es? mn les in hände fön 24 6 geht. is wvesentlich wur hervorzuheben zäß für . der k in der Regel noch ein geeignetes Feld einssimmend, nur die Entscheidung über die Clausur der ersamm— . , n , , decken, da kein Ziveifcl bestehen kann, organisirt 4 / 9 336 rf bisher , ,, r h nd Die Frage zun welcher Abtheilung bei eintretender ino in . ö ist . 3 . ; r . n, ,. 6. aß, wenn einmal der ist, di — j 9 egel über 6 coli n fe. wi iali — . worden. Die gesetzli West⸗˖ dur desselben von ,n n l cf he he , ,. beruht, dem die beiden Assessoren als Hülfsträfte, i , n * eh di bn e mn e n alien che rl über die Oeffentlichkeit sind etwas beschränkter, . Verantwortlichkeit, mit Bereihwilligteit gehandhabt wer⸗ e n m ,, e gn ,, ,,,, . 0 bart err nimh; derjenigen Gemeinde, nielcher der Betreffende an— er 2. ung 9 . m ,, en wird. ; ; il die ö n, si rmessen über die Zulassung von Gästen in libe ; itert. J , , / / . eren eigene inter ᷣ in ; ö 3 . ionäre ; ; i, ions b ich für die unbeschränkte Oeffentlichkei S 3 DJ , , , , , zipiellen Stellung beider gegen einander, die auf gegenseitige Ergänzung fes für die Leitung! de V fi we, , g. einer Gemeinde nicht mit Sicherheit die Zugehörigkeit eines ihrer die Berathungen über die Angelegenheiten der evangelische und Mitarbeit gerichtet ist, nach der die Synode in . auf das Gebiet über die n g * b fehendlungen lind Fie, al ein nbhschen, Mitgli b lis Soͤnderbeenntniß gefolgert für Jedermann ohne Unterschied ofen zu legen Kin innerer Grund ꝛ beit ger d ynode in; ) legten Geschäfte ist hinsichtlich der Rr] Mitglieder zu demselben evangelischen unt , , 3 d Gemeinden ist durch ihrer Zuständigkeit dem Provinzial, Konsistorio nicht unter. oder über, 2, 3, 4 schon ö. ö eg ,, werden kann. Es würde unnatürlich und namentlich in Bezug auf besteht; für die Theilnahme der Synoden und Gemeinden ist du geordnet fondern gleichgeßtelit sein foll. Dem entfprechend, und zugleich lng! vn KWtnahht e folder iche bemnerki; nt 6 ist die Ab iat. nicht geistliche Abgeordnete oft geradezu unausführbar fein, zu ver. JZulassung aller Geistlichen und Gemeinde Kirchenraths Mit sieden, folgend den allgemein ö f . ö . 9. utach en für das Konsistorium, entsprechend der gleichen i, , , . ĩ ̃ ĩ wie der Kirchenpatrone ein breiter Weg eröffnet, weitere Einzel= n , pen nnn irn nennt. aa a . 3 ,,, . hinzugefügt . weil y . n, nn . 1 , 93 6. die Zulassungsbefugniß des Vorstandes nach besondere also auch in Sachen, die mit den Behörden des Staats zu für den Verkehr des Konsistorii mit der , . M persönlich nicht angehören. Gebt Bericht nnn ne mn.
verhandeln sind, durch das Konsistorium. es lich sei ö ; ; rintendenten mit seiner Zu §. 11. Die Entschädigung der Synodal.- Mitglieder für den Zu §. 6. Die Zusammensetzung des Vorstandes aus dem Prãäses, , za h ittcl zu geben, sich iber k , durch die Synodal⸗Session ihnen entstehenden Kostenaufwand durch
j r —ͤ . . des Moder rern Doppelbeziehung, einerseits zu dem Provinzial-Konsistorium anderer di e ö. . ge . einem geistlichen und einem weltlichen Assessor entspricht der Bildung Zu §. 7. Erster Absatz. 3 Voq ᷣ ien . i ,. seits zu den gin ůhen der Provinz, weist demselben mit Nothwen⸗ 3 Rn on i nnn en n
des Kreis Synodal⸗Moderamen eis . ⸗ ohia* ate? e inzial⸗S . weg e, . der e fg ne . 55 ,, , , . ,,,, , . Froping el u en cht, geordneten nur 91 men , von . hl aht welche den Vorstand aus drei Geistlichen komponirt und das dritte in Betracht der“ d ᷑ ,, . das Sti cht als Synodal? Mitglied mit eben derselben zumal wenn Tiese, wie notorisch der Fall, zu einem großen hei
Mitglied zum Striba bestimmt. Letzteres ist, bei größerem Umfan e, ,,,, Natur und Zusammensetzung des Synodal⸗ 6, ? ö ie übri Theilnehmer ge. in mäßigen Einkommens. und Vermögens -Verhältnissen leben, zum 22 ; 396 . ma Umfang Körpers begünstigten Theilnahme der Deputirten,“ ni ⸗ Freiheit zu, handhaben, deren die übrigen Theilnehr ge in mäßi⸗ ; . h. r der Synodal Verhandlungen, wenig zu empfehlen, die Thätigkeit des griffen. K absolute Majorität als 3. . Wich. ö n,, n mne m, 3666 a, rn, ,,, . ö 62
Skri a ĩ öl j z 2 h ö. . ba ist so ermüdend und zugleich so sehr von der eigenen Bethei⸗ n nn festzustellen, daß die formell ergehenden Entfcheidüngen gung des General- Superintendenten an der Synode erde den ch“ Henner een sirs mien, f susteüien
ligung an den Verhandlungen ausschli illi ‚ ᷣ ; 254 real 9 h gen ausschließend, daß es billiger und zweck. dem len der Mehrheit der Synode entsprechen; bei Wahlhand⸗ ,, , . ö . 2 3 fein, den durchschniitlichen Standes Verhältnissen der Mitglieder und
d in We ͤ . lungen ist die Anforderung nothwendig, damit Minorisa len . 1 ö ; d. Die beiden westlichen 16s 6 Oe erg, * r mn . e fe z ür m nin ber bla er w erden. Um Zwesfel g ben g n, 9 ud ; , ., gegen an den Abstimmungen der Synode keinen Theil nimmt. Der . kee R fdr, n 21 4 Röheinprobinz betrug damals rund Rö oh nen beinahe a. 6 äh für, die bei zöahlen vorkommenden Falle der Stimmengleichhei Akt ö? ischen Ober- Kirchenraths. Band 1. Meile der Hin. und Riückreise an Rcisekosten, die Theucrungs. erhält. im gi un sb n Merseburg) die von Westfalen rund 746 0d enahen? 3 8 , . (6. 6 erster Absat, sendern das eft ) gtegigct JJ l nisse der einzelnen Provinzen 1 2 . wie im Regierungsbezirk Magdeburg). . ö ö 7 Esn eifrni e si Prü finden. Für die. Zahlung dieser Entschädigungen, sowie der lun x 2 1 , n S. gl 133. g Verhand— uber di ö ö i n nl, Een hr nen. . aue ae gf fil en ,, , eine Provinzial ⸗Synodal⸗Kasse einzurichten ngen der 7. Rheinischen Provinzial-Synode. Anl. S. 511 524 6enemmen. Vorfrage kann dahin ausfallen, daß das Buch in Bezug auf die . ; .
) wo auf Suspension, Di ; , Amts r 1 . t Es werden meist technische, namentlich administrative und entse unn) zu . ö. nn , m mit Pension, Amts- ; ) Der Revisionsentwurf, der Rheinisch ⸗Westfälischen Kirchen— , , der ee. ö. bien n, fen greg nil mn smnan 1e Angelegenheiten sein, über die der bisherige Bearbeiter mit ' 86) * ane. 5 Rechtgläubigkeit und falsche Lehre. Dove a. a. O 9 ö. 39 gh gen Striba aus dem Moderanien ausgeschieden. keene de fei, ee ge n fn, ba das Buch wegen technischer Leichtigkeit n n , , , , n, r 4
G6. Nr. 2. S. 85. ̃ ; J ,,, . ö ʒ , n ; i em General · S e ) Rheinisch⸗Westfälische Kirchenordnung §. 50 Zusatãz 23. Der el. ig. Lehrruch für den Religionsunterricht nicht zugelassen n oer , w.