4644
Fonds und Staate EaEiere.
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Böhm. Westb. . Gal. Carl-L.- B.)
4645
Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. Donnerstag den 2. Dezember
283.
Augsburg, südd. Frankfurt a. M., Leipzig, 14 Thlr. Leipnig, 17 sir Petersburg . ...
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Fonds und Staats-Papiere.
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Pfandbriefe.
Rentenbriefe.
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Redaction
und
Renoantur:
Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober . Sofbuchdruckerei
Beilage
(R. v. Decker).
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 2. Dezember. In der gestrigen Sitzung des auses der Abgeordneten gab der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. von Mühler, nach den in der gestrigen Rumnier dieses Blattes abgedruckten Reden, noch nachstehende
Erklärungen ab:
Auf die Anregung des Abg. Dr. Rössel, den romanischen Sprachen, welche auf den Universitäten fast nur von Lektoren gelehrt werden, größere Fürsorge zuzuwenden:
Das Kultus- Ministerium erkennt die Memente, die der Herr Abgeordnete soeben zur Sprache gebracht hat, in ihrem vollen Üm— fange an und hat sich seit Jahren bereits bemüht, ganz in dem Sinne durch Verschwindenlassen der Lektorate und Aufstellung ordentlicher Professuren für die romanischen Sprachen dem Bedürfniß Abhülfe zu verschaffen. Daß es noch nicht in dem Maße gelungen ist, in dem es erwünscht ist und in dem es das Vedürfniß erheischt, liegt nicht an den Bemühungen des Kultus Ministeriums; es wird dieselben fortsetzin und hofft, daß es ihm schließlich gelin- gen wird, das zu erreichen, was nothwendig ist. will nur noch an Eins erinnern, daß beispielsweise durch die Be— mühungen, welche von hier aus stattgefunden haben, an hiesiger Uni⸗ versität diesem Bedürfniß in einer im vollsten Maße befriedigenden Weise zur Anerkennung und Durchführung gebracht worden ist.
— Auf den Antrag des e Dr. Wehrenpfennig, das Gehalt für den Kurator der Universität Marburg zu streichen:
Der Kurator an der Universität Marburg hat die Königliche Staatsregierung verklagt auf Grund seines Anstellungspatentes und hat ein obsiegliches Erkenntniß erstritten.
n Betreff der Gymnasien, nach dem Abgeordneten Schmidt (Stettin):
Ich bin dem Herrn Abg. Techow noch die Erwiderung schuldig, daß die Gewinnung der Mittel, welche erforderlich sind zur Erfüllung des Normaletats bei den Gymnasien und Realschulen im Betrage von cirea 29,000 Thalern, bereits in diesem Jahre bei dem Finanz- Ministerium angemeldet und beantragt worden war, daß aber die Lage der Finanzen in diesem Jahre nicht gestattet hat, die Summe af zu machen. Es wird von Seiten des Unterrichts⸗Ministeriums Alles aufgeboten werden, um die Summe, die, wie gesagt, schon in . Jahre angemeldet worden war, für das nächste Jahr bereit zu
ellen.
Was übrigens die Fürsorge für das leibliche Wohl der Schüler in den Gymnasien und höheren Lehranstalten anlangt, so ist es schon von jeher Pflicht und Aufgabe der Unterrichtsverwaltung gewesen, auch nach dieser Seite hin eine Fürsorge zu treffen. Ich erinnere allein an das, was in den dreißiger Jahren durch Anregung des Medizinalraths Lorinser in Oppeln geschehen ist, und daß dies grade Veranlassung gegeben hat, um auch für das Turnwesen in den höheren Anstalten wirtsam zu werden, indem man davon ausgegangen ist, daß durch die Uebung der körperlichen Kräfte und die Erhaltung der körperlichen Gesundheit die geistige Entwickelung unterstüßt wird. Ich erinnere an die Anregung, die der hiesige Magistrat von Seiten der Unter- richtserwaltung erhalten hat, um an Stelle der Anstalten, die für das Bedürfniß nicht ausreichen, bessere herzustellen; und wie der Ma⸗ gistrat bereitwillig bierauf eingegangen ist, und solche Anstalten errichtet hat, welche allen Ansprüchen genügen. Auch die neuesten wissen— schaftlichen Arbeiten, die auf dleseni Gebiet erschienen sind, sind der Aufmerksamkeit des Unterrichts ⸗Ministeriums nicht entgangen und ine nicht erst durch die gegenwärtige Anregung zu seiner
enniniß.
— Ueber das Gymnasium zu Lippstadt, nach dem Ab— geordneten Ohm:
Es handelt sich, wie wir aus dem Vortrage des Herrn Abgeord⸗ neten eninommen haben, um eine Anstalt, für welche ein im Jahre 185 festgestelltes Statut vorhanden ist, und es handelt sich um eine Abänderung dieses Statuts, die von ihm beantragt wird. Mir ist von der Sache etwas Weiteres nicht bekannt, als daß vor einiger Zeit — ich glaube, es ist vor einem Jahre gewesen — ich in münd— lich Weise darauf aufmertsam gemacht worden bin. Ich habe da— mals schon Veranlassung genommen, nähere Auskunft von der Behörde zu fordern, ich habe auch jetzt diefe Forderung erneuert, ich muß aber allerdings annehmen, daß die Sache ihre große Schwierig- keiten hat, wenn eine Behörde, wie das Schulkollegium in Münster, welche mit . Gewissenhaftigkeit und paritätischer Gerechtigkeit nach beiden Seiten hin ihr Amt verwaltet,; noch nicht zum Schluß ,. ist, um mir einen erschöpfenden Bericht erstatten zu können.
ch werde aber nicht unterlassen, die Sache im Auge zu behalten, und werde die Erstattung dieses Berichts wieder in Erinnerung bringen, sobald die dazu bestimmte Zest abgelaufen sein wird.
— In Betreff der von dem Abgeordneten Dr. Virchow zur Sprache gebrachten Dispensirung eines Religionslehrers am Köllnischen Gymnasium zu Berlin: ö dice ate vorhin die Anregung! die der Herr Abg. Schmidt in dieser Angelegenheit gegeben hat, mit Stillschweigen übergangen, weil ich glaubte, daß es nicht Roth sei, fo auf das Detail einzelner Fragen einzugehen. Nachdem aber von einer anderen Seite diese Spezial⸗
frage zum zweiten Male vorkommt, so lehne ich es nicht ab, auch auf diese einzelnen Fragen speziell einzugehen.
Wir müssen unterscheiden hierbei, meine Herren, zwischen dem, was das hestehende Gesetz vorschreibt, und zwischen dem, was für ein künftiges Gesetz dem Einen oder dem Anderen und schließlich dem Hause und den gesetzlichen Faktoren als wünschenswerth und noth— wendig erscheinen wird. Gegenwärtig stehen wir auf dem Boden des r, e. Rechts, und wir müssen also auch in dieser Frage wegen
rtheilung des Religionsunterrichts und wegen Beaufsichtigung dessel⸗ ben uns nach den Vorschriften des geltenden Rechts verhalten.
Da begegne ich nun unter den Ausführungen des Abg. Dr. Virchow zwei Irrthümern. Der eine ist dieser, daß er annimmt, es seien die Schulkollegien in Beziehung auf die Aufsicht, die sie über die Gymnasien und Realschulen zu üben haben, in Ansehung des Neligionsunterrichts gleichsam bei Seite geschoben, und als ob die Aufsicht, die darüber zu führen ist, nicht mehr von den Schulkollegien ausginge; das ist ein Irrthum, den ich ihm auch in dem speziellen Falle nachweisem kann. Der zweite Irrthum, in dem er sich befindet, ist der, daß den kirchlichen Organen, also hier, speziell, wenn wir von der evangelischen Kirche reden, den General-⸗Superintendenten kein Recht zustehe, Einsicht zu nehmen von der Uebung des Religionsunterrichts in diesen höheren Lehranstalten, sondern daß das eben nur ein klerikaler Versuch gewesen
sei, den man nur aus Schwäche und Nachgiebigkeit nachgelassen habe. Das ist der zweite Irrthum, in dem er sich befindet.
Was die Kenntnißnahme des General⸗Superintendenten in Bezie— hung auf den Religionsunterricht an den höheren Lehranstalten anlangt, so ist dieselbe gesetzlich geordnet. Wir haben eine In⸗ struktion für die General Superintendenten vom 13. Mai 1829, welche von König Friedrich Wilhelm III. vollzogen und von dem Minister Altenstein kontrasignirt ist, und welche in Uebung und in Ausführung gekommen ist in der ganzen Monarchie, überall, wo es evangelische General ⸗ Superintendenten und evangelische Anstal—⸗ ten giebt. Diese Instruktion schreibt ausdrücklich vor, daß der General ⸗ Superintendent befugt und ermächtigt ist, von dem Stande des religiösen Unterrichts an den höheren Lehr⸗ anstalten Kenntniß zu nehmen. Ein weiteres Recht hat er nicht; er hat nicht das Recht, Anordnungen zu treffen. Das Recht, Anordnungen zu treffen, hat allein das Schulkollegium. Der General⸗Superintendent, wenn er bei der Kenntnißnahme Dinge findet, die er nicht glaubt, stillschweigend vorüber gehen lassen zu dür— fen, hat nur das Recht, dem Schulkollegium davon Kenntniß zu geben, und das Schulkollegium hat dann die amtliche Befugniß, entweder das, was der General⸗Superintendent zur Kenntniß bringt, als nicht begründet bei Seite liegen zu lassen, oder wenn es die Anregung für begründet findet, ihr Folge zu geben. In— soweit hat sich also auch in dem hier gegebenen konkreten Falle der General -Superintendent und das Schulkollegium durchaus auf gesetzlichem Boden bewegt, und es hat von Versuchen und Zufällig— keiten nichts stattgefunden.
Was nun ins besondere die Vorschrift des Schulkollegiums anlangt, daß der Lehrer, von welchem die Rede ist, den Religionsunterricht nicht ferner ertheilen solle, so beruht, soweit mir die Sache bekannt ist, diese Verfügung nicht blos auf Wahrnehmungen, die bei Gelegen heit einer Kircheninspektion zur Sprache gekommen sind, sondern auch auf Wahrnehmungen, die dem Schulkollegium selbst Jahre zuvor in seiner amtlichen Aufsichtsführung zur Kenntniß gekommen sind. Es ist von Seiten des betreffenden Lehrers eben der Religionsunter— richt, zu dem er die Fakultas erhalten hat, nicht gehandhabt worden, sondern statt des Religionsunterrichis hat er fast ausschließlich nur eine historische Kritik der einzelnen Bücher der Heiligen Schrift gegeben, und das ist eben nicht die Aufgabe, die dem Religionslehrer an den höheren Lehranstalten obliegt, sich auf diese kritischen Beleuchtungen zu beschränken, sondern seine Aufgabe ist, die Schüler auch ein— zuführen in den Inhalt der Religionslehre und der Religions wissenschaft. Es ist dies dem betreffenden Lehrer wiederholt von dem Schulkollegium bemerklich gemacht und ihm gesagt worden, daß er seiner Pflicht, seiner Aufgabe nicht genüge, wenn er sich in dieser Weise in seiner Lehrthätigkeit beschränke. Nachdem aber die Wahr⸗— nehmungen konstatirt haben, daß diese Aufmerksammachung nicht den gewünschten Erfolg gehabt habe, ist das Schulkollegium schlienlich da— zu übergegangen, dem Lehrer den Religionsunterricht zu entziehen und denselben einem Anderen zu übertragen. Ich glaube daher, das Schul⸗ kollegium ist durchaus auf gesetzlicher Basis und auch aus materiell begründeten Ursachen in dieser Sache vorgegangen. .
Im Uebrigen erkläre ich von Neuem, wie ich dies bei verschiedenen Verchlasfungen gethan und mit Freuden gethan habe, daß namentlich die hiesige Kommunt sich in Beziehung auf die Hebung des Schulunterrichts an den höheren Lehranstalten, wie auch an den niederen, mit einer aner- kennenswerthen Liberalität und sachlichen Erkenntniß dessen, was noth ist, bewegt hat, und daß abgesehen von einzelnen Differenzen, die zwi—⸗
schen der Aufsichts behörde und der Kommune Berlins stattgefunden haben mögen und bei größeren Verwaltungen auch nicht ganz aus— bleiben können und ausbleiben werden, abgesehen von solchen Einzeln heiten ein wirkliches Zusammenwirken und ein Fördern des Unter richtswesens auf allen diesen Stufen hier in Berlin stattgefunden hat. Ich erkenne das wiederholt mit Dank an, was die Kommune gethan hat, und ich wunsche, daß es auch ferner so bleiben möge.
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