1869 / 289 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den inn der Verfügung mit 1 Gr. resp. 3 Kr. (oder, Falls der

Brief nach Abnahme des Insinuations-Dokuments mehr als 1 Loth

wiegt, mit 2 Gr. resp. 7 Kr.); 2) die Insinuationsgebühr mit 1 Gr.

resp. 4 Kr; 3) das Porto für die Rücksendung des Insinuations=

Dokuments mit 1 Gr. resp. 3 Kr. und im 9 die Verfügung an

einen Adressaten im Landbestellbezirk der Postanstalt des Bestim⸗

mungsorts gerichtet ist ohne Ruͤcksicht auf den bei der betreffenden

Postanstalt im Uebrigen bestehenden Tarif für die Landbrief—

Bestellung; 4 ein Landbrief-Bestellgeld von I Gr. resp. 2 Kr. Die vorstehend bezeichneten Porto- und Gebührenbeträge sind

sämmtlich: entweder von der absendenden Behörde, oder von

dem Adressaten der Verfügung zu entrichten. Die Berechnung der

Porto. u. s. w. Beträge erfolgt auch in Ansehung der Insinuations-

gebühr und des etwaigen Landbrief ⸗Bestellgeldes stets in derjenigen

Währung, in welcher die Postanstalt rechnet, der die Erhebung obliegt,

mithin bei der Zahlung durch die absendende Behörde in der Währung

der Postanstalt des ÄAufgabeorts und bei der Zahlung durch den

Adreffaten in der Währung der Postanstalt des Bestimmungsorts. Im Einzelnen gestaltet sich das Verfahren wie folgt:

IJ. Wenn die absendende Behörde die Porto⸗ꝛc. Beträge entrichten will.

Die absendende Behörde entrichtet bei der Einlieferung der Ver— fügung 2c. mit Insinuationsdokument zunächst nur das Porto für den Hinweg der Verfügung. Die übrigen Beträge, nämlich:

die Insinuationsgebühr, das Porto für die Rücksendung des In⸗ sinuations⸗-Dokuments und das etwaige Landbriefbestellgeld

werden erst auf Grund des vollzogen zurückkommenden Insinuations⸗

Dokuments von der absendenden Behörde in der bei der Aufgabe—

Postanstalt geltenden Währung entrichtet.

Falls eine Insinuation nicht ausgeführt werden kann, ist außer dem (sogleich bei Einlieferung der Sendung berichtigten) Porto für den Hiniweg der Verfügung 2c. überhaupt keine Zahlung weiter zu entrichten. II. Wenn die Entrichtung der Porto⸗ 2c. Beträge durch

den Adressaten erfolgen soll.

Das tarifmäßige Porto für den Hinweg der Verfügung, die In sinuationsgebühr, das Porto für die Rücksendung des Insinuations—⸗ Dokuments und das etwaige Land-⸗Briefbestellgeld werden in der am Orte der Distributions⸗Postanstalt geltenden Währung von dem Adressaten der Verfügung 2c. eingefordert.

Verweigert der Adressat die Berichtigung der von ihm geforderten Beträge, so erfolgt dessen ungeachtet die Insinuirung der Verfügung an ihn; es wird vorausgesetzt, daß die unberichtigt gebliebenen Porto- und Gebührenbeträge in solchem Falle auf Grund des Insinuations⸗ dokuments in der bei der Postanstalt am Aufgabeorte geltenden Wäh— rung von der absendenden Behörde entrichtet werden.

Hat eine Insinuation überhaupt nicht zur Ausführung gebrgcht werden können, so ist nur das Porto für den Hinweg der Ver— fügung 2c. bei Rückgabe derselben von der absendenden Behörde zu entrichten.

Il. Wenn die Bestellung und Insinuirung der Verfü gung ꝛc. durch einen expressen Boten erfolgen soll. Wenn die Bestellung eines Briefes mit Insinuationsdukument

nicht in der gewöhnlichen Tour, sondern durch expressen Boten er—

folgen soll, so tritt den oben unter 1 bis 3 verzeichneten Gebühren das tarifmäßige Expreßbestellgeld hinzu. Dasselbe ist im Falle der

Frankirung des Briefes gleichzeitig mit dem Porto für den Hinweg

von der absendenden Behörde zu entrichten.

IVI. Wenn die Verfügung an einen Adressaten im eigenen Orts- oder Land-⸗Bestellbezirk der Aufgabe⸗Post⸗Anstalt gerichtet ist.

Für Verfügungen 2c. mit Insinuationsdokument, welche an Adressaten im eigenen Orts ⸗Bestellbezirk der Au fgabe-Post-Anstalt gerichtet sind, kommt 1) die gewöhnliche Bestellgebühr für Briefe aus dem Orte an Adressaten im Orte selbst (Stadtbriefe) und 2) die Insinuations-Gebühr von 1 Gr. resp. 4 Kr. zur Anwendung.

Für Verfügungen 2c. mit Insinuations-Dokument, welche an Adressaten im eigenen Land- Bestellbezirk der Aufgabe ⸗Post⸗ Anstalt gerichtet sind, kommt 1) ein Landbriefbestellgeld von z Gr. resp. 2 Kr. und 2) die Insinuationsgebühr von 1 Gr. resp. 4 Kr. zur Anwendung.

Wenn die absendende Behörde die Beträge zahlen will, dann ist die Bestellgebühr gleich bei der Einlieferung der Sendung zu entrichten, wonächst die Insinuationsgebühr bei der Rückkunft des vollzogenen Insinuationsdokuments zu entrichten ist.

Bei frankirten Stadtbriefen in größerer Zahl treten die üblichen Ermäßigungen der Bestellgebühr ein.

V. Postamtliche Anforderungen an die äußere Beschaffen⸗ heit der Briefe mit Insinuations-Dokument.

Die gegen Behändigungsschein zu insinuirenden Verfügun⸗ gen 2c. müssen in Briefform zur Post geliefert werden. Gelder oder Gegenstände von Werth dürfen solchen Verfügungen ze. nicht bei⸗ gefügt sein; eben so wenig darf Postvorschuß auf dergleichen Sen dungen entnommen werden.

Verfügungen ꝛ4, welche nicht an eine Person adressirt sind, son⸗ dern mehreren auf der Adresse nachbenannten Personen nach ein— ander als Umlauf insinuirt werden sollen (Currenden), werden von den Postanstalten zur Besorgung nicht übernommen.

Der Verfügung muß das Formular zum Behändigungsschein offen beigefügt sein. Die Adresse der Verfügung wird von der absendenden Behörde mit dem Vermerk »Portopflichtige Dienstsache« und mit dem Zusatz hierbei ein Post⸗Insinuations⸗Dokument⸗« versehen. Die Verfügung muß mit dem Dienstsiegel der absendenden Behörde verschlessen sein. Einzeln stehende Beamte welche ein solches nicht führen, haben unter dem Vermerk »Portopflichtige Dienst-⸗

saches die Ermangelung eines Dienstsiegels, mit Unterschri Namens und Beisetzzung des Amtscharakters zu n e

Wenn die Porto. u. s. w. Beträge durch die absendende Behlih, entrichtet werden, tritt dem guf der Adresse der Verfügung enthaltene r »Portopflichtige Dienstsache« noch die Bezeichnung . inzu.

Auf die Außenseite des zu sammengefalteten Formularz um Behändigungsschein muß gleich von der absendenden Behr die für die Nücksendung erforderliche Adresse gesetzt sein; doch ist hae der . »Portopflichtige Dienstsache« nicht nöthig und jeden Fal 3 ranko-Vermert von der absendenden Behörde nicht hinzu. zusetzen.

Behörden, welche das Porto u. s. w. für die von ihnen fran— kirt abzusendenden Briefe u. s. w. durch ein Aversum entrichten, haben in Fällen in welchen nicht der Adressat die Beträge entrichten soll, die Briefe mit Insinuations-Dokument und das Formular zum Behändigungsscheine lediglich mit dem für die 3 ionirung anwendbaren, anderweit bestimmten Vermerke zu

ersehen. I. Behandlung der Verfügungen 2 mit Insinuations. Dokumentin reinen Bundes-DienstAngelenheiten u. s. w

Für Verfügungen c. mit Insinuations dokument in reinen Bundes. Dienstangelegenheiten und solchen sonstigen Angelegen. heiten, welche nach dem Gesetze vom 5. Juni 1869, die Porto. freiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes betreffend, noch portofrei sein werden, kommt nur die Insinuationsgebühr von 1 6r resp. 4 Kr. der Erhebung. Porto für den Hinweg der Verfügung Porto für die , des Dokuments und Tandbriefbestellgeld bleiben dagegen außer Ansatz. Die Verfügungen sind auf der Adresse mit der betreffenden portofreien Bezeichnung zu versehen; dieselbe Bezeichnung muß noch auf der Außenseite des Insinuations⸗ Doku. ments enthalten sein.

Wenn die absendende Behörde die Insinuations⸗ Gebühr ent. richten will, ist dem portofreien Rubrum auf der Adresse der Verfü— gung und auf dem Insinugtionsdokumente ein bezüglicher Vermerk beizufügen, z. B. »Insinugtions-Gebühr zahlt n , die Ge— bühr wird alsdann bei Rückgabe des vollzogenen Dokuments ein. gezogen. Findet sich ein solcher Vermerk nicht vor! dann wird die Insinuationsgebühr vom Adressaten eingefordert. Weigert sich der Adressat, die Insinuationsgebühr zu zahlen, so wird dies die Ausfüh— rung der Insinuation nicht hindern; die Insinugtionsgebühr wird g in solchem Falle von der absendenden Behörde eingezogen erden.

Briefe mit Insinuations⸗ Dokument nach dem eigenen Orts— oder nach dem eigenen Landbestellbezirk der Aufgabe— Postanstalt werden, wenn auch dieselben mit einem portofreien Rubrum versehen sind lediglich nach den Bestimmungen sub IV. be— Edlln so daß im Vergleich damit hierbei keine Erleichterung statt.

ndet.

Summarische Uebersicht über die Zahl der Studiren— den auf der Königl. Georg-Augusts-Universität zu Göt— tingen im Winter Semester 1869/70 nach der am 25. November 1869 veranstalteten Zählung. Im vorigen Semester sind immatri— kulirt gewesen (774 4 7 781, davon sind abgegangen 259, eb sind demnach geblieben 522, hierzu sind in diesem Semester ge— kommen 223, die Gesammtzahl der immatrifulirten Studirenden f. trägt daher 745. Die evangelischtheologische Fakultät zählt 104 In. länder, 18 Ausländer, zusammen 122. Die juristische Fakultät zaͤhlt 91 len, , 51 Ausländer, zusammen 142. Die medizinische Fakul— tät zählt 123 Inländer, 27 Ausländer, zusammen 155. Die philoso, phische Fakultät zählt a) 37 Inländer früher immatrikulirt, b) 193 Inländer mit dem Zeugniß der Reife in den letzten vier Semestern immatriku lirt, ch 75 Inländer ohne Zeugniß der Reife nach §. 36 des Negle= ments vom 4. Juni 1834 in den letzten vier Semestern immatrikulitt, zusammen 215 Inländer, d 111 Ausländer, in Summa 326. Zusammen 745. Unter den Immatrikulirten der philosophischen Fakultät befinden sich 10 Inländer und 6 Ausländer, welche der landwirthschaftlichen Aker demie Göttingen Weende angehören. Außer den immatrikulirten Studirenden besuchen die hiesige Universität als nur zum Hören der Vorlesungen berechtigt 3. Es nehmen mithin an den Vorlesungen überhaupt Theil 748.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 9. Dezember. Se. Majestät, der König empfingen im Laufe des heutigen Vormittags Se. König—= liche Hoheit den Prinzen Karl, den Kaiserlich russischen Militär bevollmächtigten, General⸗Adjutanten Grafen Kutusoff, den General-Major à la suite v. Schweinitz und nahmen die Vor— träge des Kriegs⸗-Ministers und des Militärkabinets, sowie im Beisein des Gouverneurs und des Kommandanten militärische Meldungen entgegen.

Ihre Majestät die Königin ertheilte heute dem schwedischen Gesandten die erbetene Antrittsaudienz.

. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz besuchte, wie aus Kairo telegraphisch gemeldet wird, am 6. d. Ms. die Pyramiden und wohnte des Abends nach der Rückkehr einer Galavorstellung in der Oper bei. Am 7. d. fand zu Ehren Sr. Königlichen Hoheit bei dem Vizekönig eine Ball⸗ festlichkeit statt. Gestern Morgen ist Se. Königliche Hoheit der Kronprinz nach Alexandrien abgereist.

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Der Bundesrath des Deutschen Zollvereins trat heute zu einer Plenarsitzung zusammen.

Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes hielt heute eine Plenarsitzung ab.

Die heutige (36.) Plenarsitzung des Hauses der Ab⸗ fore m eg . vom Präsidenten von Forckenbeck gegen 0 Uhr erbssnet,. 26 Am Ministertische befanden sich der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Graf von Itzenplitz und mehrere Regierungs⸗Kommissare.

Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete die Vor⸗ be hung 3. Staatshaushalts⸗Etats für das Jahr 1870 im anzen Hause. 10 Hohenzollernsche Lande. Einnahmen: 284409 Gulden 165514 Thlr. Fortdauernde Ausgaben: 3785726 Gulden Ab /1I5 Thlr., Einmalige Ausgabe: 11673 Gulden 10099 Thlr.

Die 3 rungs- Kommissare, Geheimer Ober⸗Finanz⸗Rath Nölle und Geheimer Regierungs-⸗Rath Persius, gaben einlei— sende Erläuterungen zu dem Etat.

Von den Kommissarien des Hauses waren folgende An⸗ träge eingegangen;

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: 1) Die Königliche Staatsregierung aufzufordern, baldigst einen Gesetzentwurf, betreffend die Einführung eines Kommunagl-Landtags für die Hohenzollernschen Lande vorzulegen. 2) Kapitel 6, Titel 1 3500 Fl. »iensteinkommen des zur Bearbeitung der Hohenzollernschen Lande dem Staats -⸗Mi⸗ nisterium zugewiesenen Hhülfsarbeiters« als künftig wegfallend zu be— zeichnen. 3) Die Königliche Staatsregierung aufzufordern, die Ver—⸗ infachung der Verwaltung der Hohenzollernschen Lande im Wege der Geseßzgebung demnächst herbeizuführen.

Diese Anträge wurden ohne Debatte angenommen und im Uebrigen die Etats⸗Positionen bewilligt.

Es folgte die Vorberathung der Eisenbahnverwaltung. Einnahme: 35, 372,614 Thlr., fortdauernde Ausgaben: 21,891,900

Thaler, einmalige Ausgabe; s92 „482 Thlr. . Der Regierungs⸗Kommissar, Ministerial⸗Direktor Weishaupt

erläuterte zunächst den Etat, worauf der Handels ⸗Minister Graf von Itzenplitz auch seinerseits einleitende Bemerkungen

machte.

An der Generaldebatte betheiligten sich die Abgg. Dr. Ham— macher, von Sybel, Schmidt (Stettin, Sachse, von Unruh (Magdeburg), Freiherr von Hoverbeck und Heise.

Von den Kommissarien des Hauses waren folgende An— träge eingegangen:

I. ad Einnahme. Kap. 1. Tit. 1. Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: die Königliche Staatsregierung aufzufordern, künftig im Etat selbst die wirklichen Einnahmen und Ausgaben des der Etats aufssellung vorher gehenden Kalenderjahres bei jeder einzelnen Eisen⸗ bahn ersichtlich zu machen. II. ad Einnahme. Kap. 3 Tit. 1. »Ost- bahn. Personenverkehr«. Das Haus der Abgeordneten wolle be— schließen: die Königliche Staatsregierung aufzufordern, auf sämmt⸗ lichen Staats- Eisenbahnen und bei allen Zuͤgen für die III. und so weit irgend thunlich auch für die IV. Wagenklasse besondere Frauen—⸗ resp. Nichtraucher Coupés einzuführen und dahin zu wirken, daß ein Gleiches bei den Privatbahnen geschehe. III. ad Kap. 13. Ausgabe. Titel 1 Eisenbahn-Kommissariate. Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: a) die Königliche Staatsregierung erneut aufzufordern, die Stellung und Kompetenz der Eisenbahn-Kommissariate gesetzlich zu regeln; b) die Erwartung auszusprechen, die Königliche Staatsregie⸗ rung werde die Stelle eines Vorsitzenden des Eisenbahn⸗Kommissariats zu Eöln einem mit dem Eisenbahnwesen vertrauten Beamten übertragen, der seine Zeit und seine Kräfte ungetheilt diesem Amte widmen kann; 9 die Ausgabe von 2400 Thlr. für den Eisenbahn - Kommissarius in Schleswig als »künftig wegfallend« zu bezeichnen; 1V. Einnahme. Kap. 13. Tit. 2. Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen. die Königliche Staatsregierung aufzufordern, die mit der CölnMindener Eisenbahngesellschaft wegen der Erbauung und des Betriebes der Venlo⸗Hamburger Eisenbahn abgeschlossenen Verträge dem Landtage zur Genehmigung vorzulegen. .

Ferner beantragten die Abgg. v. Hoverbeck und Genossen:

Das Haus der Abgeordneten ivolle beschließen, die Staatsregie⸗ rung aufzuͤfordern: 1) den Bau der Eisenbahnlinien T horn ⸗Insterburg und Dirschau⸗-Schneidemühl mit verstärkten Kräften zu betreiben, und

soweit irgend möglich noch vor Ablauf des in Aussicht genemmenen auch schon vor der Voll⸗

Zeitraums zur Vollendung zu bringen; 2) 1 endung der ganzen Linien einzelne bereits vollendete Theile derselben in Bekrieb zu nehmen, sobald nur die begründete Hoffnung vorhan— den ist, daß mindestens die Kosten dieses Betriebes durch die Einnah— men gedeckt werden.

An der hierüber eröffneten Spezial-Diskussion nahmen Theil die Abgg. Dr. Hammacher, Frhr. von Hoverbeck, Wehr, Berger Witten), Hr. Virchow, Harkort, v. Unruh (Magdeburg), Grum— brecht, von Sybel, Lasker. . .

Der Handels Minister Graf von Itzenplitz und der Regie⸗ rungskommissar Ministerial⸗Direktor Weishaupt, griffen zu wiederholten Malen in die Debatte ein. U

Der Antrag des Abg. Freiherrn von Hoverbeck und die

ersteren Anträge der Kommissarien des Hauses wurden ange⸗

tantenkammer setzte gestern

nommen. Beim Schlusse des Blattes dauerte die Diskussio n noch fort.

Die außerordentliche Synode für die Provinz Pommern, über deren Berathung des Entwurfs zur Pro— vinzial Synodal-Ordnung wir in Nr. 282 d. Bl. zuletzt berich= tet haben, wurde, nachdem dieselbe ihre j über diese Vorlage beendet, durch den General- Superintendenten Dr. Jaspis formell geschlossen. Der feierliche Schluß der Sy⸗ node erfolgte darauf am nächsten Tage, nachdem vorher die Unterzeichnung des Schlußprotokolles durch die Synodalmit- glieder vollzogen war. Die von der Synode beschlossene, aber nicht mehr zur Berathung gelangte Dank Adresse an Seine Majestät den König wurde darauf in einer Privatver⸗ sammlung von ca. 50 Synodalmitgliedern angenommen und unterzeichnet.

Die außerordentliche Synode für die Provinz Sachsen hat sich bei der Berathung des Proponendums, betref⸗ fend die Revision der Gemeinde- und Kreis ⸗Synodalverfassung, mit einer geringen Majorität gegen die in der Vorlage empfohlene Aufhebung der bindenden Vorschlagsliste bei der Wahl des Gemeinde⸗Kirchenraths entschieden. * Uebrigen ge⸗ langte das Proponendum, sowie auch der Entwurf zur Provinzial Synodalordnung, obwohl beide mit mehrfachen Aenderungen, zur Annahme. Nach Beendigung ihrer Verhandlungen über die Seitens des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths gemachten Vorlagen erledigte die Synode noch verschiedene an dieselbe ein- gegangene Anträge und wurde sodann, nach einer Ansprache des landesherrlichen Kommissarius, General⸗Superintendenten Dr. Möller, an die Versammlung, von dem Präses der Sy⸗ node, Superintendenten Dr. Schollmeyer, in feierlicher Weise

geschlossen.

Mecklenburg. Neustrelitz, 6. Dezember. Der Herzog Georg von Mecklenburg, welcher bisher am hiesigen Hofe verweilte, hat gestern seine Rückreise nach St. Petersburg an⸗ getreten. Seine Gemahlin, die Großfürstin Catharina, wird ihm morgen dahin folgen.

Sachsen. Dresden, 7. Dezember. Der Kronprinz und die Kronprinzessin haben heute ihre Villa bei Strehlen verlassen und das Königliche Palais am Taschenberge bezogen.

Meiningen, 7. Dezember. Der in der heutigen Sitzung des Landtags vorgetragene Rechenschaftsbericht des landschaft⸗ lichen Direktoriums über die seit Vertagung des Landtags am 19. Januar d. J. vorgekommenen Geschäfte, erwähnte unter denjenigen Angelegenheiten, welche dem Direktorium Gelegenheit boten, seine Thätigkeit im Interesse des Landes zu äußern, die wegen der Werra Eisenbahn damals schwebenden Fusionsver⸗ handlungen und die vom Verwaltungsrath vorgeschlagene Ver—⸗ längerung des mit der Thüringischen Eisenbahn⸗Direktion abge⸗ schlossenen Betriebs vertrages. In dem erwähnten Bericht wurde ferner mitgetheilt, daß auf verschiedene Erklärungsschriften des vertagten Landtags, namentlich die bezüglich des Gesetzes über Vergütung von Wildschäden gestellten Anträge, der Antrag wegen Dotation der Kreiskassen, das Hunde ⸗Steuergesetz, die Proposition eines neuen Wahlgesetzes, eine Ent- schließung noch nicht erfolgt sei. Auch sei dem Landtagsvorstand nicht bekannt geworden, ob die Staatsregierung in Folge der in Dresden gepflogenen Unterhandlungen in der Domänen⸗ sache geneigter sei, auf eine weitere Vereinbarung einzugehen.

Hessen. Da rmstadt, 6. Dezember. Die Zweite Kammer berieth heute den Gesetzentwurf, betreffend den Steuerfuß bei außerordentlichen Steuerausschlägen und Gemeindeumlagen.

Bayern. München, 7. Dezember. Die in Folge der neuen Militär⸗Strafgerichtsordnung nothwendigen Beförderun⸗ gen und Ernennungen im Militär⸗Justizper sonale haben die Genehmigung des Königs erhalten. Ernannt wurden u. A. zum Direktor des Militär⸗Obergerichts und General-Auditor der Ober⸗Auditor Wolf, zum Ober⸗Staatsanwalt an demsel⸗ ben und zum Ober-⸗Auditor der bisherige Geheimsekretär im Kriegs⸗Ministerium L. Oberniedermayer.

Graf Tauffkirchen hat, wie bereits telegraphisch gemel⸗ det, am 28. November die Geschäfte der bayerischen Gesandt⸗ schaft in Rom übernommen und seine Kreditive überreicht. Herr von Siegmund, sein Vorgänger, hat sich bereits über Paris nach dem Haag begeben, um dort bis Mitte Dezembers ebenfalls seine amtliche Thätigkeit zu beginnen.

Belgien. Brüssel, 8. Dezember. Die Repräsen⸗ die Berathung der von den Wechseln handelnden Artikel des Code de commerce fort. Auf die eingegangene Anzeige von dem erfolgten Tode des ehema— ligen Veputirten Alexander Gendebien, welcher im Jahre 1830

Mitglied der provisorischen Regiernng und mit mehreren wich—

tigen Missionen nach Paris betraut war, ermächtigte die Kam⸗

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