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leon Bekanntmachu er Bedarf an Schmiedeeisen (Walzeisen den Königlichen Steinkohlengruben bei Saarbrücken, als: 1) 883,500 Pfund Flacheisen, 2) 324,000 Rundeisen, 3) 309 000 4kantiges Eisen, 4) 80 000 Skantiges Bohreisen, 5) 41,000 Bandeisen, 6 164,000 Eck oder Winkeleisen, 7) 82,000 Flacheisen, n Ganzen — Jö bnd Fund, o licher Submission auf dem Bureau des Unterzeichneten vergeben wer. den. Lieferungslustige wollen ihre Offerten bis zu diesem Termine unter der Aufschrift »Lieferung von Schmiedeeisen für das Jahr 1870« portofrei hierher einsenden. Die Bedingungen liegen auf nieinem Bureau zur Einsicht offen und können gegen portofreie Anfrage bezogen werden. St. Johann-⸗Saarbrücken, den 2. Dezember 1869. Königliche Berg-⸗Inspektion Kohlwaage. Baentsch.
n g. f
4091 Bekanntmachung
Hannoversche Staatseifenbahn.
r
Die für das Centralbureau der Königlichen Eisenbahn ⸗Direktion pro 1879 erforderlichen Burcaubedürfnisse an Papier, Federn, Blei⸗ stiften, Dinte 2c sollen im Wege der Submission vergeben werden;
Lieferungsofferten sind portofrei und versiegelt mit der Anfschrift: »Submission auf Lieferung von Bureaubedürfnissen für das Eentral⸗ J bureau der Königlichen Eisenbahn Direktion pro 1870. bis zu dem am
18. Dezember e. (Sonnabend), Vormittags 10 Uhr, hieselbst im Centralbureau anstehenden Termine an den Unterzeichne⸗ ten einzureichen. Die Submissionsbedingungen, in welchen die Liefe⸗ rungsobjekte näher bezeichnet sind, liegen bei dem Unterzeichneten zur
Einsicht aus, werden auch von demselben auf portofreie Gesuche unentgeltlich mitgetheilt.
Hannover, den 3. Dezember 1869. Der Bureauvorsteher. Bröse, Kanzlei ⸗ Rath.
Saarbrücker und Rhein ⸗Nahe⸗Eisenbahn. Die Lieferung nachstehender Oberbaumaterialien, und zwar circa: 45,000 Etr, eiserne Schienen, 2009 Stück Seitenlaschen, . 8 2 / roße 3 do Sung Kane , Schienennägel, 17,000 Stück Schwellenbe eichnungs⸗Nägel, 43 Herzstücke aus er fen G64 Herzstücke aus Schalenguß, 2,500 Stück hölzerne Stoßschwellen, 121500 Stück hölzerne Mittelschwellen, 10 600 Kubikfuß eichene Weichenhölzer, 30000 Stück eiserne Querschwellen nach dem System Vautherin, 60/000 . Klein ⸗Eisenzeug zu den eisernen Schwellen
un 47 Stück komplete Aus weichungen,
soll im Wege der offentlichen Submission in mehreren Loosen ver— geben werden.
Offerten hierauf sind mit entsprechender Bezeichnung bis k den 18. Dezember er,, Vormittags 11 Uhr, versiegelt un portofrei an uns einzureichen, und werden dieselben zur bezeichneten Stunde in unserem hiesigen Geschäftslokale, im Beisein der persönlich erschienenen Submittenten, eröffnet werden.
Später eingehende Offerten können nicht berücksichtigt werden. Die Lieferungsbedingungen sind in unserem Geschäftslokale hier- selbst einzusehen, können aber auch auf portofreie Gesuche unentgelt⸗ lich von uns bezogen werden.
Saarbrücken, den 25. November 1869. Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
ausgeloosten Obligationen der von der
Verloosung, Amortisation, . u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Bekanntm a
14150 ung. vir kündigen hiermit sämmtliche J
bisher nfzt zur Amortisation
gero] Stadt Danzig auf Grund des Privilegil vom 7. März 1863 emitttrten (Gas) Anleihe bon 173,000
Thalern derart, daß die nhaber derselben den Kopialbetrag mit den
ür das Jahr 1870 auf
Freitag, den 17. . Morgens 11 Uhr, in öffent—
kasse erheben können, spätestens aber bis zum 30. Juni 1870 erheh juüssen. Dabei sind mit der Obligation auch die noch nicht fall e. i, n der Serie V. und der denselben beigefügte Talon zun zugeben. Danzig, den 6. Dezember 1869. Der Magistrat.
3831 ö n nnen nt des Großherzogth. Posen. Die Inhaber der von uns unter dem 1. Dezember 1857 gußgt fertigten Banknoten werden hiermit aufgefordert, leßtere zur Einlbsun oder zum Umtausch gegen neue Noten vom 18. März 1867, big . 1 Juli 1870 bei Vermeidung der Präklusion an uns einzuliefern Posen, den 9. November 1869. Der Aufsichtsrath Der Direktor Bielefeld. Hill.
4124
6. . 60 . 217 d,
llalle Jorau. Glhcher Eisenhah
Der am 1. Januar 1870 faͤllige Coupon Nr. 3
der Stamm und Stamm-⸗Prioritäts-Aktien wird vom 15. De⸗
zember er. ab von dem Bankgeschäft J. Jaques hier Oberwallstraße Nr 3, von der Preußischen Hypotheken⸗Credit.
und Bank ⸗Anstalt »H. Henckel hier, Wilhelmsstraße Nr h und von dem Halle schen Bank-Verein von Ku lisch,
Kaempf R Co. zu Halle a. S. eingelöst. Berlin, den 4. Dezember 1869.
Der Verwaltungsrath der Halle⸗Sorau⸗Guhener Eisenbahn⸗Gesellschaft.
4158
Preußische Boden⸗Kredit⸗Aktien⸗Bank.
Die Aktionäre werden ersucht, auf die gezeichneten Akten
fernere 20 pCt., also 40 Thlr. pro Aktie, bis
zum 15. Januar 1870 an die Kasse der Geselsshhf
(Hinter der katholischen Kirche Nr. I) zu zahlen. Berlin, den 1. Dezember 1865.
Preußische Boden⸗-Kredit⸗Aktien⸗Bank. Jachmann. Spielhagen.
4136 Bekanntmachung. Nachdem der Verwaltungsrath der Hannover-AUltenbekener⸗Essen. bahn ⸗Gesellschaft beschlossen hat, eine fernere Einzahlung auf das ge⸗ zeichnete Aktienkapital und zwar zum Betrage von 10 pCt. desselben eintreten zu lassen, wird solches hierdurch nach Maßgabe des §. 17 des Gesellschaftsstatuts mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß die Einzahlungen der einzelnen Raten auf die Stammi⸗Prioritäts-Aktien die auf die Stamm ⸗-Aktien geleisteten Einzahlungen nicht ühber— steigen dürfen. ; Die Einzahlungen haben bei der Kasse der Gesellschaft zu Hannover — Prinzenstraße 14 — oder bei dem Banthause Jos. Jaques in Berlin bis spätestens zum 20. Januar 1870 zu geschehen. ö Uebrigens wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß nach Vorschrift des §. 17 des Gesellschaftsstatuts in fine Vollzahlungen ge— stattet sind, jedoch mit der Beschränkung, daß solche auf die Stamm Prioritäts-Attien nur in dem Maße Statt finden können, als die— selben auf die Stamm -⸗Aktien bewirkt sind. Hannover, den 6. Dezember 1869. Der Verwaltungsrath
der Hannover ⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft
Verschiedene Bekanntmachungen.
4154 Wilhelm sbahn. Im Monat November betrugen die Einnahmen und zwar:
. —
—— — r — — ;
1869 186 Thlr. Thlr. 11300 . 10M 63/508 9 10 7 Snßss Gold. Dod Ti Gin 21175 48543 iin
pro
Laus dem Personen⸗ und Gepäck⸗Verkehr .. 2) aus dem Güter- und Vieh⸗Transport 3) ad extra ordinaria
Summa
Ke Monat November 1869 weniger ie Minder Einnahme bis ult. Oktober er. beträgt
Mithin pro 1869 überhaupt weniger Ratibor, den 8. Dezember 1869.
bis zum Erhebungstage f lligen Zinsen sofort auf unserer Kämmierei⸗
Königliche Direktion der Wilhelmsbahn.
worden
gas Abonnement betrgt I Thlr. sür das Dierteljahr.
uu ertions preis für den aura elner pruchjeile O Sgr.
d
Königlich Preustischer
Alle Pofl -Anstalten des In- und Auslandes n 4 an, sür gerlin die edition des önigi. Preußischen Staals - Anzeigers: Behren⸗ Straße Nr. Ja, Ece der Wilhelms straße.
Anzeiger.
M, 290.
Ge. Majestät der König haben Allergnädigs geruht:
Dem Kreisgerichts Rath , zu Guben den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Oberförster a. D. Bock zu Hanau und dem praktischen Arzt und Operateur, Kreis⸗Physikus 4. D. Dr. Gisevius zu Potsdam den Rothen
Adler Orden vierter Klasse, dem Kaufmann und Tuchfabrikanten
August Schnabel zu Hückeswagen im Kreise Lennep und dem Stellmachermeister und Wagenfabrikanten Dittmann zu Berlin den Königlichen Kronen -Orden vierter Klasse; dem Schullehrer, Kantor und Organisten Seiter zu Sachsa im Kreise Rorbhaufen den Adler der vierten Klasse des Königlichen hausordens von Hohenzollern; dem Schullehrer Frenzel zu Ober ⸗Stradam im Kreise Wartenberg das Allgemeine Ehren⸗ eichen; sowie dem Reserve⸗Gefreiten des Ostfriesischen Infan⸗ eri Regiments Nr. 78, Johann Pauels zu Emden, die Rettungs ⸗Medaille am Bande ferner
Dem Kommerzien Rath Carl Schleicher zu Düren den Charakter als Geheimer Kommerzien⸗Rath, und dem Kaufmann David Coste zu Magdeburg, dem . und Stadt⸗ rath Ferdinand Lucius zu Erfurt, dem Kaufmann und Fabrikbesiter Johann Peter Schlieper zu Elberfeld und dem Hüttenbesitzer Adolph Wagner zu St. Johann⸗Saar⸗
brücken; so wie dem Kaufmann und Fabrikanten Eduard
Kisker zu Halle i. W.,, und dem Kaufmann Johann
Gottfried Renner zu Friedeberg am Queis den Charakter als Kommerzien⸗Rath; desgleichen
Dem Kaufmann und Manufakturwaaren ⸗ Händler Michael Agufmann zu Homburg v. d. Höhe das Prädikat eines Königlichen Hoflieferanten zu verleihen.
Norddeutscher Bund. Se. Majestät der König haben im Namen des Nord⸗
deuischen Bundes den Kaufmann und Verweser des preußischen
Konsulats Adolph von Treuer zu Adelaide zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht.
.
mare r en.
Staats ⸗Ministerium.
Regulativ über die geschäftliche Behandlung der Post— Sendungen in Staatsdienst⸗Angelegenheiten. Nachdem durch das Bundesgesetz vom 5. Juni d. J. Bundes -Gesetzblatt S. 141) die bisher bestandenen Portofrei heiten und nn für Postsendungen in Staats- dienst Angelegenheiten vom J. Januar 18790 ab aufgehoben e treten mit diesem Tage folgende Bestimmungen . geschäftliche Behandlung der gedachten Sendungen in Kraft: ;
F. 1: Alle Postsendungen zwischen Königlichen Behörden, einschließlich der einzeln stehenden, eine Behörde repräsentirenden Königlichen Beamten sind bei der Absendung zu frankiren. Ebenso ist hinsichtlich der von Königlichen Behörden abzulassen⸗ den Postsendungen an andere Empfänger zu verfahren, wenn dieselben entweder a) nicht im Interesse der Empfänger, sondern ausschließlichæ im Staatsinteresse erfolgen, oder H an eine Partei gerichtet sind, welche nach den bisher geltenden Vorschriften auf portofreie Zustellung einen Rechtsanspruch hat, oder e) in einer Proʒeß⸗ oder Vormundschaftssache ergehen, für welche einer Partei das Armenrecht bewilligt ist. . Alle sonstigen, von Königlichen Behörden ausgehenden Postsendungen find unfrankirk abzulassen. Den einzelnen misterien bleibt vorbehalten, dies auch in Betreff der von
über die
inzeln stehenden Königlichen Beamten ihrer Ressorts ausgehen
en Sendungen anzuordnen.
Berlin, Freitag den 10. Dezember Abends
1869.
Postanweisungen unterliegen jedoch dem Frankirungs- zwange; der entfallende Frankobetrag ist daher durch den Ab- sender erforderlichenfalls von dem Geldbetrage der Ueber weisung vorweg abzuziehen.
§. 2. Die Frankirung der gewöhnlichen Briefe und der Postanweisungen, welche nach einem Orte innerhalb des Nord- deutschen Postbezirks bestimmt sind, erfolgt Seitens der absen⸗ denden Behörden durch Aufkleben von Bienst-⸗Freimarken im Betrage des tarifmäßigen Portos.
Die Königlichen Behörden haben ihren Bedarf an Marken
egen baare Entrichtung des Nennwerthes derselben von den iran m en zu entnehmen. .
§. 3. Die Frankirung a) derjenigen Briefe, welche entwe— der mit einer Werthsdeklaration versehen, oder nach einem Orte außerhalb des Norddeutschen Postbezirks bestimmt sind, b) der nach einem solchen Orte adressirten Postanweisungen, ( der Packete erfolgt durch Contirung des Porto und der sonstigen
ostgebühren. : ö ni bezeichneten Sendungen werden von der ablassenden
Behörde in ein Porto Contobuch eingetragen und demnäch mit dem letzteren der Postanstalt übergeben, welche die tarif⸗ mäßigen Porto⸗ und Gebührenbeträge sowohl in dieses Buch als auch in ihr Gegenbuch einträgt. Ebenso werden das Porto und die Gebühren für sämmtliche an eine Königliche Behörde gerichtete Sendungen, welche unfrankirt eingehen, bei der Aus—= 2 Seitens der Postanstalt in den bezeichneten Büchern contirt. 8.
Allmonatlich werden die contirten Gesammtbeträge von den Behörden an die Postanstalten gegen Quittung im Conto⸗ buch gezahlt. ö
§. 4. In Betreff der Wiedereinziehung derjenigen von einer Behörde verauslagten Porto. und Gebührenbeträge, zu deren Erstattung der Absender oder der Empfänger einer Sen dung oder ein d, . Interessent verpflichtet ist, bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. .
8§. 5. Die nach §. 1I frankirt oder unfrankirt abzulassen-⸗ den, der Portozahlung unterworfenen Sendungen sind auf der Adresse als ⸗»portopflichtige Dienstsache⸗ zu bezeichnen und mit dem Dienstsiegel der absendenden Behörde zu versehen. Einzeln stehende Beamte, welche ein solches nicht führen, haben unter dem Vermerk »portopflichtige Dienstsache« die Ermangelung eines Dienstsiegels« mit Unterschrift des Namens und Bei—⸗ setzung des Amtscharatters zu bescheinigen.
§. 6. Die Königlichen Behörden haben in ihrem Geschäfts- verkehr auf thunlichste Beschränkung der Porto Ausgaben Be⸗ dacht zu nehmen und insbesondere folgende Bestimmungen sorgfältig zu beachten: I) Sollen mehrere Briefe gleichzeitig an eine Adresse abgesandt werden, so sind dieselben in ein gemein⸗ schaftliches Couvert zu verschließen. Y Packete ohne erths deklaration, deren Gewicht mehr als zwanzig Pfund beträgt, sind da, wo Eisenbahnverbindungen bestehen, soweit es ohne unverhältnißmäßige Verzögerung ihrer Beförderung oder einen sonstigen Nachtheil geschehen kann, als Frachtgut mit der Eisen⸗ bahn zu versenden. Dagegen sind Geld, und andere Werth— sendungen stets zur Post zu geben. 3) Zu den Reinschriften der Verfügungen an Privatpersonen ist Papier von solcher Beschaffenheit zu verwenden, daß das Gewicht desselben ein⸗ schließlich des Couverts das zulässige Maximalgewicht eines ein- fachen Briefes nicht übersteigt.
§. 7. Bei jeder Königlichen Behörde hat deren Vorstand diejenigen Anordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, um eine ausreichende Kontrole der Verwendung der Dienst - Frei- marken und der Eintragungen in das Porto - Contobuch sicher zu stellen, wobei jedoch darauf zu sehen ist, daß die Kontrole
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