1869 / 298 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

00s 90h ses in Preußen befolgte System nicht für zweckmäßig hielten, obschon

ie Verbalmm . Staatsvertrages ergangen ist, und diese Frage al ; icht einen Schiffer zur griffen werden können durch irgend ein Rechtsmittel. Nun stehen * 6 6 4 4 Him engl e w, 57 e ni en Es ö . de r lhnen n. , *. ,, 1 die . * n enen m, n . 1 2 , 1 3 er Singange, wörtlich: »Da durch die Artikel 42 und 60 d n Fahr : le. Es ist also auch worauf näher Centralkommission in der R ö n ĩ kan ausgeben zu können. Heute sind wir in dieser Lage nicht, Allerhöchst genehmigte ö r von 1 zassers nachgenviesen hatte. in allo aud; ichbei ch noch speziell ausgesprochen in 9 ̃ gten Uebereinkunft unter de Un Fahrw 161 2 roßes Boden, und diese Gleichheit ist au e , , , e n,, ungste Zweck. dlraber nr. , . nicht der sf die näheren Bestimmungen über die Befugniß zur Aus f Bedür nik

̃ ĩ Grund-

; ü inschi 8. theil des wiener Kongresses bildei. Dort waren die ersten ö

9! . Yi heinsch if ü ̃ , zetreffend die Rheinschiffahrts⸗ zrrümtüh, daß gegen die Ent— finanzielle Operation ist, auf der einen Qi si n. e,, . te Rheinschiffahrt, so wie über den Lootsendienst auf dem Rhein der Zu dem Gesetzentwurf, betreffen heinschiffah linien vorgezeichnet und da heißt es au ch,

6. . lini ö i. Wenn 6 41 rmächtigung einzelnen Ufer-Regierungen vorbehalten fi ie bisheri da r lahm der Regierungskommissar, Geheime Justiz Rath scheidung der Appellhöfe kein wetteret Returs zulgssg fen a geben zu lgsen und diese auch wirklich zu machen, und aber die un iar i n n, der ,, biber fe hn 9st gn, das We. . iche 3. . 1 er rn ,, g. * . * . . , eintreten zu lassen. Das ist doch nicht Uns bewogen«, und so weiter. Demnächst folgen einzelne Ven h oh g ist das derjenige Punkt, von welchem ich wesentlich abweiche Grund davon einf ch in dem entwicelten r eines 3 * 3 in sondern nur eine scheinbare. Diese scheinbare ten, die, wie gesagt, zum Theil in dem 57 min hin der Auffassung der Kommission, und ich bitte Sie, die Vorschlãge man es für überflüssig angesehen hat. In der Nichtbezei 9 ) a ritzuseken, glaube ich, liegt im Interesse des Staats. werden. Ich glaube, daß ausdrücklich in dem Ei the n Cemmission abzulehnen. Die Rheinufer. Staaten bilden in Be- gerichtlichen Organs ö auch seine Ausschließung so ist auch kein l. i. . meisten im Mnteresse des Staats liegt und was, wie Gesetzes der Zusammenhang nachgewiesen ist, i r uf die Rheinschiffahrt einen engern Staatenbund in ähnlicher Wenn ich nun auf die Bedürfnißfrage eingehe, uff denn die 16 2 2. . auch den Ausspruch rechtfertigt, daß man damals das Gesetz zu dem Rheinschiffahrisvertrage von 1831 ai wie auch der Norddeutsche Bund ein solcher ist. Dieser Bund Grund vorhanden, noch einen Kassations hof a , r e 283 gn Punkt nicht traf, das ist, daß man un⸗ zu einem interngtionalen Vertrage, steht. Der Geseggebel sah Un. besondere Gesetzgebung in Bezug auf die Rheinschiffabrt auf. Fragen, die in den Nheinschiffahrts = Le R n Te, heal . 8 h a . 92 , n e . 1 i . gef ner . 12 als Anlaß zu den Bestimmungen, . ick, und namentlich hat derselbe auch eine gemeinschaftliche Gesetz= Cn dun sind, das sind lauter faktische Fragen. ie örter n, verletze ) e er äu⸗ trifft, un heint damit wohl die i 96. er ndern in Zukunft freie Hand zu haben wie man mit der ganze Regulativ eine Folge . , we Die Gründe weshalb man einen Kass * D ore e, 1 n, . . Wenn dann die Finanzlage des Landes wie sei., Ich glaube, daß diese Beweisführung in einer en schelt mo iche hat sich nun diese Gesetzgebung nicht blos darauf beschränkt, einfach darin, daß man sagt, wenn die n, rr. ,, e Erste sein, der sich lebhaft darüber freuen wirb, wenn A eh l ght . di . er,, w. . a. steht, denn, mein schen, sondern die Gesekgehung . 6 . et l 6 nr r, , n,. 1 in oder nicht. Man will also ein Organ 5 4 w , e die der §. 31 der Norddeut Es ist in der Rheinschiffahrts-Afte ausdrücklich gesagt, daß tens, mag es nun richtig seir l f s setzt aber 8 . 9 36. . e ,. der schen G. Gerichte. de , durch Rheinschiffahrts-⸗ aben, welches eine Einheit der Rechtssprechung herbeiführt. Da setzt a rn n e, n, , . J. . rifft, ist wörtlich entnommen aus unserg i Rechtspflege auszuüben sei in erster Instan urch ? KG er h . daß eben mehrere Appellhöfe im Bezirk des Kassationshofes ver⸗ ,,, , . . , ., . ie n,, ewerbe⸗Ordnung vom Jahre 1845. Auch nach der Ge. Gerichte, welche in unmittelbarer Nähe des Nheinstroms 9 en 1 44 k Rhein⸗ enn gen reg ge id eren, g 6 . wer 5 rdnung vom Jahre 1545 war der Stromschiffer weder prü. ind für die zweite Instanz ist angeordnet, daß in . ng na sh handen 9 4 Ein Obergericht, und auch in diesem Obergericht , hen,, ,, fung 3. te ion epslichtf⸗ . ; Gerichtshof die Berufungen erledigen soll und daß auch dieser Gerichtsh schiffahrtssachen r 2 ] fd übertragen; wir haben also ö. bu g . hol ben soll Nun ist meine ist nur Einem Senat die Entscheidung , äisenti mäßigen Ueberschüsse⸗ zu verstehen sei. Nun, meine Herren, das muß zu b fim ö 1 er, . 4 tonufntins mäßig, zu, erhalten warn, mnuninitte barer aße dez Steam lein g e gn J in Staatenbund in Organ, welches die Einheit der Rechtsprechung repräsentirt, man eben genau so behandeln, wie es aus— ä betimmen, hat auch die Gewerbe-Ordnung vom Jahre 184. n Ätgumentation eine ganz einfache. Ich sage, wenn ein n, ,, g. id inschiffahrts. Aft der in gere Grun 3 üer han. r, ge. , . 6 Uebereinstimmung mit dem, was in die Norddeutsche Gewerbe ⸗˖Ordnun ae, eine Materie zum Gegenstande seiner besonderen Gesetzgebung und das ist gerade bei der Rheinschiffah wendet werden. Wenn außerdem Ueberschüsse sich ergeben, wenn also

. . r, ,, . 2 g. 1 ; igen R innern Vorbedingungen. daß d . aufgesiellt in Bezug auf die Jurisdiktion in Rheinschiffahrts- Tem Kaffationshofe im gegenwärtigen Fall alle inne J

f 6 . . ist 5 lle nur Ein Oberge⸗ übergegangen ist, im §. 45 gesagt: »Soweit in“ Beire Schih at, dann wird dadurch die Gesetzgebung des einzelnen Staates weshalb bestimmt worden ist, in jedem Staat so , die Einnahmen sich ahcruh f . und Lootsen auf Strömen in Elze von Dia le r feet Sf. dt und aufgehoben. Benken Sie sich, in dem Norddeutschen richt sein, damit dadurch die Sin ben er rn rn m h n , z und wenn dann im ger . rn i ü , . nn, , , behält es dabel fein Bewen ken. mut unde wird die k . es in 6 Ie. 66 , erer, n nr 14 schaffen wollen. Es Heehreinnahmen zur Schuldentilgung verwende wehen sollen s 6h Be . em Jahre S5 hat Niemand daran Lezweifelt, daß die geordnet, daß alle Civilsachen zu erlezigen seien, in erster * e. 1 en. . 4 Wlänt de, Sinnischtnt Rrnpätkallonshefeg die elbe für das beireffenbe Jah nl dent unn Je, . i d rn; o wir ehörden berechtigt seien, kraft dieses ‚Vorbehaltes Schiffer nach Maß. Instanz durch bestimmt bezeichnete Gerichte Wird man e 9 erfüllt der dritte än s bofè vindtzirt. Wenn man 26424 . gung ver! gabe des Regulativs von 1834 zu prüfen u sioni ; jeder einzelne Staat hinterher nun einen besonderen Kassa⸗ Aufgabe, die man sonst dem TKassatione . ,, ö. der a, n,. der gesetzgebenden Faktoren das, was Seitens der K . we ren, Ten 6 2 6 gewiß nah Innerhalb der Organisation da aber glaubt, es müßten durchaus 2 , n, , . . wie sie darüber im folgenden Jahre verfügen 1 . Jahre 1845 365 Behörden sich sämmtlich im Umech! 1. ö wohl den einzelnen Uferstaaten durch die ,, * Cern, / 26 zie, ö., 23 2 2 zee, m, fag n unden, sie würden gegen Recht und Gesetz, das heißt ̃ de ubniß gegeben, Anordnungen zu treffen; es ist ih an⸗ nde dur da 2. pei einer sm Me Ben S. 1 Schifferpatente) des Gesetzentwurfs, betreffend heit, die die gehe ride Binn. 2 k . 7 1. ber gi ien: die Streitigkeiten durch Kellegial, der dritten Instanz , w. . ul. . hehe die Ausführung der revidirten Rheinschiffahrisakte vom 17. Oktober die Schiffer des Rheins geprüft und konzessionirt haben. Ich glaub, Krichte erledigen wollen, oder duich Einzelgerichte, und es ist ihnen einmaligen Prüfung Ffönnen woh ,, 1868, motivirte der Regierungekommiffaͤrius Geheim das lann man nicht annehmen und darhus folgt mit Evidenz ia un ngestelltjz in welcher Weise sie das Verfahren in appellatorio werden! aber bei einer ,, i, n ooh Cie Garantie für Regierungs⸗Rath Herzo wie folgt: „Geheime Ober- das Regulativ von 1834, welches auch den gegenwärtigen Vest h e wollen, es ist ihnen aber nicht gestattet, ganz neue Organe in voller Freiheit die Sache geprüft wird, 2m kann aus eigener An= Mein? Herren in . gi Hungen öu Grunde liegt stet, als Folge der Föheinfchiffahrks Orden e Jurisdiktion cinzufllhren, cine neüe Gerichtsbarkeit zu schaffen, die eine gute Rechtsprechun , . = kes Kr undschen a. ine Sie dringen zu , g den 5? , . von 1831 angesehen würde. Damit aber ist die Voraussetzung asuh nicht in der Rheinschiffahrts-Atte vorgesehen ist. schauung versichern, daß die Rechtspre ö Laß dick gh nam enflich auch er. . ginn . der unter welcher auch die Gewerbe Ordnung für den dlorddensche Die Urtheile der Rheinschiffahrts-⸗Gerichte sind vollstreckkar in sehr gesunde und kebensmäßige ist, n. , , nicht beizutreten. 5 Bund für Konservirung der Anordnung Fürsorge getroffen hat Ich allen Rheinuferstaaten und das ist eine besondere Konzession. Wenn von der Rechtsprechung e e, . D 6 . nr, men en Wichtigkeit der B erlaube mir deshalb die Bitte, daß der §. Lin der von der Regierun sonst ein Urtheil zu vollstrecken ist in dem Auslande, dann wird der Rheinschiffahrt überwiesen sin , , zulegen vorgeschlagenen Art angenommen werde. hieses Urtheil nicht anerkannt, es wird eine Prüfung angeordnet, wie Sachen ein Kassationsbof tn n ae em! Wppellhofe in ist dur menge. Wortes unt den von dem Herrn Referenten vn. anti d nguen Proßeßf, es, ist hier eine hefonders Ainerkennung Ter überhaupt nöthig ist. . en aer ei 25 an das Ober- mißten Kausalnexus zwischen der Verordnung von 1834 und der won den Rheinschiffahrts-Gerichlen ausgehenden Urtheile. Denken Sie Cöln verhandelt werden, , fut Einen Kasfationshofs Es internationalen Akte von 1831 zu dokumentiren. Ich hatte bereitz sich den Fall, es kommt eine Partei mit dem Urtheil des Ober - Tri⸗ Tribunal beweist das ein Be *. sache bie Lage noch verschieden von die Ehre zu erwähnen, daß der Geseßgeber des Regulativs von 183 hunals in der Hand und will dasselbe im Auslande vollstrecken lassen, ist aber auch in der Riheinschiffahr Ci Iten Ciehia en werden in ausdrücklich Berufung nimmt auf 2 Paragraphen jener Akte, und eh was will die preußische Staatsregierung entgegnen, wenn der fremde den übrigen rheinischen 2 irn n, n, , , , den ahetscstattet finden Tert der einen Paragtaphen, der von Wit, Gägt? sagt, biefen Herschishof kenne ich nicht, ich lenne nur disslin drei Senaten verhandelt, un In, emma allerdings ein Grund tigkeit ist, zu verlesen. Es heißt im Ärt. 12 der Rheinschiffahrtt⸗ der Rheinschiffabrts. Akte bezeichneten Gerichte und nur den Urtheilen verschiedene Appellhöfe 6 * ballnre gere die verschichenen Ordnung, auf welchen in dem Regulativ von 1834 Bezüg 4e dieser Gerichtshöfe habe ich die besondere Anerkennung verliehen, daß vorhanden, einen Kassation . 9 ire nfchi fahr is ah en ist es nommen ist: . ich dieselben in meinem Lande so ansehen will, als ob sie von mei⸗ Entscheidungen renn r ic . gun ist allerdings bei dem gegen⸗ »Da die Rheinschiffahrt viele Erfahrung und Ortskenntniß eK nen eignen Richtern erlassen wären. . 8 Ein Senat, der 9. j und ich will dies hier gleich fordert; so werden zu deren Ausübung? nur erfahren? Schiffz⸗ Darum bin ich der Meinung, daß, wenn Sie hier ein neues wärtigen Gesetzen . daraus ein Moment gegen mich hergeleitet Rälrghe. oder Führer zugelgfsen, weiche ich über ihre in dien! Organ eunführen, Sie nicht nur die preußische Slaaisregierung in anführen damit nicht gtwa Minister die Befugniß beigelegt worden, Stücke erworbenen Kennkniffe vorher ausgewiesen haben Verlegenheit fetzen, daß man ihr den Vorwurf machen würde, sie ver⸗ werden kann = da e e, auch an andere Senate zu über- Jede Ufer Regierung wird die nöthigen Maßregeln ergreifen, um sahre in' ihrer Einrichtung nicht ganz den Vereingarungen gemäß, im Fall der Ueber e, . nicht auf Eivilfachen; der Kaffations. . 9. a n Derjenigen zu versichern, welchen sie die Rihen. siern e orden. 3h vi , ia ,,, . . one ue ger g ufs eingeführt werden. Es 66 ——— n ertrauet⸗ ? il in der Hand haben, im ten ; fr. ̃ inschiff⸗ en an das Appel h niöchte für erwirsen halten, daß diese in der Rheinschiffahrte. i n, meine . ist auch schon früher einer ganz en,. aber jährlich ‚. bis 2 ,,,, hasté. nh Qrnung enthaltene Aufforderung, dieser Appell an die Vor icht und Erwägung unterzogen worden, das Gesetz von heute ist wesentlich lationsgericht, durch Sachen hinzukommen, da ist also keine Diligenz der einzelnen Regierungen das Motiv war für das Regula. nur eine Bearbeilung, und wenn ich mich so ausdrücken soll. w k men chten, und also auch kein Grund vor— tiv, das im Jahre 1834 ergangen ist; und ich glaube, daß damit in verbesserte Auflage der Verordnung von 1834 die in r, ,, R . ; hi 39 Eivilsachen auf andere Senate zu übertragen. der That der innere Zusaminenhang hergestellt ist, den die Kommis— Riheinschiffahrts-Aikte vom 1831 erlassen worden ist. Damals stellt: handen / einen . b kbartun Urg in den Strafsachen; bisber sind sien bermißt, Ob, mwenn nach deim Jahre 1845 die Frage an die C. man sich schon ganz speziell die Frage, ob ein Kassatighs hof, errichté: Die Gefahr, der, Ble . 2 Polizeigerichten abgeurtheilt worden, gislation gediehen wäre, der §. 45 unferer alten Gewerbe Ordnung so werden dürfe, und' da war die Siaatsregierung der Meinung, daß diese nämlich meistens , . herigen, en Tire Gechen an ausgelegt worden wär, wie ich ihn verstanden habe und wie ihm de diefes nicht zulässig fei. Und, meine Herren, sowie die 1 und da 2 . Werde!“ Pa hun ber drörte Senat nicht vorliege, be , h, . verstanden hat, oder ob eine abfällige Entschei— Staatsregierung damals n. ,,, . * Ar ar uf u bleiben soll, war der Gedanke 2 * 6 il d J ; o ich i ; ; J en die Rhe ; . 3 di m . J , ,, , , , n . 6 6. ten, daß sie sich in Uebereinstimmun auch ausgeschlossen in Frankreich, in Rheinbe ̃ ie Einheit der Rechtsprechung in Eivilsachen wird daher berechtigt auel⸗ z des ie si . d ich hätte vermuthen können, daß man diesen ganz tragen. Die Einheit der Nechtsprechung in niß nicht gefährdet. , w, ke eee hee e, , n ed, g,, e , n straft der Regulative von 1834 prüfte, obwohl man hineingebracht hätte, so würde ich auch n 24 sabris. inen Kassationshof zu schaffen, un t bereits darauf aufmerk. genau elt Besii ̃ prüfte, obwohl ma 8 in RKheinbayern gehalten wird. heinischen Schiffahrts- Akte, einen Ka man sich bei der Akte darauf hat Wer 8 Be unmung in der , . hatte, daß nur, haben, wie es in Baden und in Rheinbay en, und die Hauptfaktoren halte sachlich kein Bedürfniß dazu vorhanden. ö. . eine solche Bestimmung nn . n auf rund eins internationalen Vertrages Ausnahmiebesiin!— Ich sage also, die Frage ist wohl erwogen, . ; t der Petition von Bür- = nge te pri ñ. ö. , n ; jeßen d srekurs aus. Da meine Bei Gelegenheit der Bera hung ö went man auf das bästehende Nccht siählrsu'sß UU Lem vettunden wären, geprüft werden durfe. Dag möchte ich eses Staatenbindes säklirten den tassathn rere emen fre ei in Betreff der Bocker Haide erklärte nerksamkei chli ; „und vert eten, daß die Regierung sich in einen 0 onfli it de ich nu onnte man kaum ein entscheidendere ; an gern der Stadt Lippstadt in Betresf . ö . e eau lden ch ir sen n zu lenken, Gesctzgebung nicht wohl ongsg können, 6. ., ii 7 ö. n rn nn, finden, als wenn die Betheiligten sellst ke, ee. 6 Regierungs ⸗Kommissarius Geheime Ober · Regierung · Rath vas bisher sa on in eu ßen gel der ö . prürsl haben irätrde in offenbaren Widerspruch gegen leiGne unzwei⸗ schiffahrts. Akte in der Weise auffassen, daß sie , . Greiff: Bestimmung ist entnommen aus dem Regulativ vom 5. August 1834 35 7 ig klare Beftimmung. Mit einem Worte möchte ich noch auf die ausschließen. Der Gedanke, der der Rheinf

icin war vorgesehen, daß für die internationale und f nh. ; ; inweist, daß es sich um ein ührt ist. Sei

i, rin, n. r die Binnen. Vexationen führte; d f 1 * TEinzelgesetznebung bindurchhetzen, auf hinweist, iel früher ausgeführt ist. Seine Ent— J , , fallen den enn eläbeunh Prüfuns hh zder nac! Eöln fährt, einem Patente nöthigen Und einen Befähigungk⸗ schluß käme, eine Justiz, die leicht zu erreichen war en net Jahre 1850 ins Leben gerufen ist. ist diejeni. .

diese sind in Wegfall gekommen, aber ich wiednrhell n vorgeseben, nas weis von ihm verlangen wollte. In dem Sinne, daß ine Pen ordnet, das Verfahren solle summarisch sein; deshalb ist vero zelche sich die Bewässerung des Terrains zwischen Pa 0 , . . (sderhole, wn et 8 ich vorangehe, wird“ e ähi rache eme nn, daß eine Prüfung n ichtsht iche die Entscheidungen zu treffen schaft, welche, ufgabe gestellt hat. Das Unterneh= w 9. 1. , ü red, ö . . en, . , . eli in . =, , , Rheinstronies ihren Sitz haben 4 , . ,,, 3. also weiter auf die Frage an, noh Gig nn, . allau die Sache praktisch von größerer Wichtigkeit geworden ist sollen daß ist auf Grund dieser Veruntersuchungen d ) das egulativ von 1833 Denn gerade auf dem e 6 ,. ; is ihrem Berichte anerkennen müssen, da ; vesen, daß eine Summe von 1068000 n unserem S§. 1 reproduzirte, ob dies in Folge eines nisse und San n nn n. b he ü en, . die ie n m nm, d smn, in Mannheim nicht ange. zeugung durchdrungen ger esen, daß