1869 / 305 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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a, Bekanntmachung. ie Lieferung des Bedarfs der Königlichen Bergfaktorei J Zeller feld pro 1870 für die oberharzischen Königlichen Gruben und Werke an

»Messinggeweben, Eisengeweben, eisernen Schaufeln, Bergtrögen und Schaufeln aus Eisenblech, Plannen, Kunstleder, Treibriemen,

Latzen, weißen und braunen Tragriemen, buchenen Karren und Rädern, Seilerwaaren, Unschlitt, Patentschmier, Maschinensl und Petroleum. ; soll im Wege der Submission vergeben werden und sind Angebote, welche auf die Bedingungen gegründet sein müssen, bis zum Eröff⸗ nungstermine 8. Januar 1870, Vormittags 10 Uhr, portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: , »Submission auf Lieferung von Materialien einzugeben. Die Bedingungen können gegen Einsendung einer 2 Gr. Marke bezogen werden. Zellerfeld, den 21. Dezember 1869. Königliche Bergfaktorei.

Verloosung, Amortisation, o,, . n. s. w. von öffentlichen Papieren.

tionen der Sozietät ö. Regulirung der Unstrut von Bretleben bis Nebra sind folgende Nummern:

J. Emission: Lit. A. Nr. 10 à 1000 Thlr. Lit. B. Nr. 67

à 300 Thlr. Lit. C. Nr. 181. 187 à 200 Thlr. Lit. D. Nr. 23. 89. 286 à 100 Thlr. Lit. E. Nr. 56. 119 à 50 Thlr.

Il. Emission: Lit. C. Nr. ; it. PD. . Emissson iz. Gr Rt. 4 ö Thlr., Lin, , Rr, dokumentirten Schuldbetrags gestellt haben, erhalten am 1. April 187

à 100 Thlr. Tit. E. Nr. II. 25 à 50 Thlr.; in Summa 2700 Thlr. gezogen worden.

Die Inhaber dieser Obligationen werden aufgefordert, diese mit den dazu gehörigen Coupons und Talons am 1. Juli 1870 bei der Sozietätskasse in Artern einzureichen und dagegen die Kapitalien

nebst den bis dahin fälligen Zinsen in Empfang zu nehmen, mit dem Bemerken, daß die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen mit dem

30. Juni 1870 aufhört. Von den in früheren Jahren ausgeloosten Obligationen sind noch nicht zur Einlösung präsentirt; J. Emission: Lit. C. Nr. 98. 133. Lit. D. Nr. 200. 225. Lit. E. 89. 165. Merseburg, den 18. Dezember 1869. Der Königliche Kommissarius für die Sozietät zur Regulirung der Unstrut von Bretleben bis Nebra, Regierungs⸗Rath Hoppe.

Kozlow⸗Woronesch.

6 X een, , XV 82 R 2 282 * 2 e.

Wir sin

von der Verwaltung der Kozlow · Woronesch Cifenbahñ beauftragt, die am 9

1. Januar 4. f. fälligen Coupons

der hprozentigen Prioritätsanleihe dieser Bahn von dem Verfalltage ab einzulösen. Berlin, den 27. Dezember 1869.

Berliner Handels⸗Gesellschaft.

4345 Cottbus Schwielochfee Eisenbahn.

Die Zahlung der am 2. Januar 1870 fälligen Zinsen unserer Priorttäts⸗Anleihe, sowie der am 1. Juli d. J. ausgeloosten Prioritäts.

Obligationen Nr. 9. 122. 134. 324. 542. und der noch rückständigen Obligationen aus der Verloosung von 1866 Nr. 71, aus der Verloosung von 1868 Nr. 292 erfolgt vom 3. Januar ab bei unserer Kasse hierselbst und bei den Herren Gebrüder Meyer in Berlin, am letztern Orte jedoch nur bis zum 15. Januar. Cottbus, den 27. Dezember 1869. Die Direktion.

6 Bekanntmackung. reslau-Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn-⸗Gesellschaft. Die Zahlung der am 2. Januar 1870 fälligen Zinsen der Prio⸗

ritätsaktien und Obligationen, sowie der in Gemäßheit des Privilegi;⸗ vom 11. Juli 1868 emittirten und bereits voll eingezahlten Stamm⸗ aktien (Zinscoupons Nr. 2 wird mit Ausnahme der Sonntage täg⸗

lich Vormittags stattfinden: in Breslau bei unserer Hauptkasse vom 15. Dezember er. ab, in Berlin bei der Berliner Handels gesellschaft, vom 2. bis in Leipzig bei Herrn * T. Plaut, 20. Jannar in Ham burg bei der Norddeutschen Bank 1870.

Die Coupons sind mit einem von dem Präsentanten unterschrie⸗ benen Verzeichniß, in welchem dieselben nach der Emission, Reihen⸗ an Nummern und den Fälligkeitsterminen aufgeführt sind, ein

reichen.

Breslau, den 1. Dezember 1869. Direktorium. 4315 Krakau ⸗Oberschlesische Eisenbahn.

Die Einlssung der am 2. Januar k. J. fällig werdenden und der in früheren Terminen fällig gewesenen Coupons, sowie der verloosten

Obligationen der vorstehend genannten Bahn erfolgt an meiner Kasse

lehen des Herzogthums Gotha, von welchen ein zahlung gar nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschrit benen Weise gestellt worden ist, erhalten am 1. April 1870 .

in der Zeit vom 3. bis 15. Januar f. J., Vormittags v=

bis 12 Uhr; die hierzu erforderlichen Verzeichniß For unentgeltlich auf meinem Comptoir in Empfang 1 n n. sm Breslau, den 22. Dezember 1869. E. Heimann.

42771 Oeffentliche Bekanntmachung,

die Konsolidirung des ersten, zweiten und dritten An

lehns der Landschaft des Herzegthums Ggtha betreffend Nachdem die Bestimmung getroffen worden ist, daß die Verzin

sung und Tilgung der unkündbaren, jährlich mit fünf Prozent

verzinsenden und mindestens mit einem halben Prozent zu tilgenden

auf den Inhaber lautenden Schuldbriefe, welche auf G Gesetrzes vom 4. Dezember 1869, Nr. 42 Jahr ang 1869 nn

Sammlung, ausgegeben werden, mit dem 1. April 1870 ihren An

fang nehmen soll, werden hierdurch diejenigen Inhaber von Schuld briefen des ersten Anlehns der Landschaft des Herzogthums Gothe vom Jahre 1857, des zweiten Anlehns 6 vom Jahre 18 und des dritten Anlehns derselben vom Jahre 1816, welche a

1. April 1870 und erforderlichen Falls an den nächstfolgenden Tage den durch diese Schuldbriefe verbrieften Schuldbetrag baar ausgezahl erhalten wollen, auf Grund des Art. 2 des oben eitirten 98

aufgefordert, bei der hiesigen Staatskasse spätestens am 31. Ja nuar 1876 einen schriftlichen Antrag darauf unter Angabe de

en . ei Ausloosung der zum 1. Juli 1879 einzulösenden Obliga⸗

tßet

Serien und Nummern der Schuldbriefe, für welche baare Rückzahlun beansprucht wird, sowie unter genauer Bezeichnung des Anlehns, zu

welchem sie gehören, zu stellen,

Die Inhaber von Schuldbriefen des ersten, zweiten und dritte Anlehns der Landschaft des Herzogthums Gotha, welche innerhal der eben festgesetzten Frist einen, den angegebenen Erfordernissen ent sprechenden Antrag auf Rückzahlung des durch ihre Schuldbrief

und nöthigenfalls an den nächstfolgenden Tagen gegen Rückgabe de Schuldbriefe / sowie der dazu gehörigen, noch nicht fällig gewesene Zinsabschnitte und der Zinsleisten den vollen Nennwerth der Schuld briefe nebst dem Zinsenbetrag, welcher auf die mit den Schuldbriefer zurückgegebenen Zinsabschnitte rückständig ist, aus der Staats kasse hie baar ausgezahlt. Auch wird auf den besonderen Wunsch der Inhabe von Schuldbriefen, deren Rückzahlung rechtzeitig und ordnungsmäßig beantragt worden ist, der Nennwerth derselben, soweit es thunlich i

von der Staatskasse schon vor dem 1 April 1870 ausgezahlt und der rückständige Zinsenbetrag auf die mit den Schuldbriefen zurück

gegebenen Zinsabschnitte dann bis zum Tag der Auszahlung baa

gewährt werden. Die Inhaber von Schuldbriefen der oben d, n, drei An ntrag auf Rück

Rückgabe der alten Schuldbriefe nebst den dazu gehörigen, an diese Termin noch nicht fälligen Zinsabschnitten und den Zinsleisten nene

auf Grund des Gesetzes vom 4. Dezember d. J. ausgefertigte Schuld

briefe von gleichem Gesammt · Nennwerth nebst einer Zinsleiste und zwanzig halbjährigen, für die ersten zehn Jahre ausgestellten Zins abschnitten ausgehändigt, Bei dem Umtausch der alten Schuldbrief gegen neue wird nicht allein der Zinsenbetrag, welcher auf die mi en ersteren zurückgegebenen Zinsabschnitte bis zum 1. April 18 rückständig ist, sondern auch eine Prämie im Betrag von Einen 6 des Nennwerths der umgetauschten alten Schuldbrlefe auß gezahlt.

Vom 1. April 1870 an hört jede weitere Verzinsung der Schuld briefe des ersten, zweiten und dritten Anlehns der Landschaft di

Herzogthums Gotha auf.

Gotha, den 14. Dezember 1869. Herzoglich sächsisches Staats. Ministerium. In Vertretung: L. Braun.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Durch die mit Ostern 1879 in's Leben tretende Reorganisatio der hiesigen Gewerbeschule wird die Besetzung zweier Lehrerstellen bei dt gedachten Anstalt für den Unterricht im Französischen, Englischen und

Beutschen, in der Geschichte, Geographie, im praktischen Rechnen und

in der Comptoirwissenschaft erforderlich und werden geeignete Bewerbe aufgefordert, ihre Meldungsgesuche nebst den erforderlichen Befähigungt nachweisen binnen 3 Wochen bei der unterzeichneten Stelle einzureichen, Bemerkt wird, daß das Gehalt eines bestellten Lehrers an der Gemf beschule mindestens 600 Thlr. beträgt und daß nähere Auskunft llhtt die in Betracht kommenden Verhältnisse der Director der Gewerht

schule Dr. Wiecke dahier ertheilt. Cassel, am I2. Dezember 1869.

Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. v. Bischoff shausen.

Mit Bezug darauf, daß am 29. d. M. die Strelkt der Schlesischen Gebirgsbahn Ruhbank Liebau den Betriebe übergeben wird, ist der gesammte Personen und Guter - Tarif für die Stationen Landeshut um Liebau nach denselben Grundsäßzen, wie für die ühn

gen Stationen der Schlesischen Gebirgsbahn tabelln

a esteñs worden. Druck ⸗Exemplare à 1 Sgr. sind vom 29. d. Mts. auf allen Stl⸗

tionen der Königlich Niederschlesisch⸗Maärkischen Eisenbahn käuflich j

haben. Berlin, den 17. Dezember 1869. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Abonnement deträgt A Thlr. für das viertel ahr.

ür den Raum einer

pru* eite Sz Sgr.

rrlions preis

Ale Pol Ansalten des Ja- und Auslandes nehmen ——— an, für Gerlin die Expedition des Königi- Prrußischen Siaats - Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. Ja, Ecke der Wilhelmastraße.

1 ——

zeiger.

305.

Berlin, Mittwoch den 29. Dezember Abends 1869.

estät der König haben Allergnädigs geruht: BObersten a. D. von Buddenbrock, bisherigen lesischen Husaren⸗Regiments Nr. 4, den zweiter Klasse mit Schwertern d dem Obersten von Cohausen, aggregirt dem den Königlichen Kronen⸗Orden

ch Kahl zu Ems das Prädikat

Commandeur des 1. Sch en Königlichen Kronen ⸗Or im Ringe un stabe des Ingenieur ⸗Corps, ritter Klasse; und

Dem Restaurateur Heinri

ines Königlichen Hof ⸗Lieferanten zu verleihen.

Berlin, 29. Dezember.

iche Hoheit die Großherzogin Mutter von Schwerin ist gestern Abend hier eingetroffen, estiegen und gedenkt

Ihre Königl Necklenburg⸗ m Königlichen Schlosse abg

morgen früh nie Reise nach Cannes fortzusetzen.

Norddentscher Bund.

165. Dezember 1869 Über die P im Norddeutschen Postgebiete.

J sind däaesenigen Sendungen nicht zu betrachten, welche sich auf den ge⸗ ortofreiheiten 1 23 l ł * .

uf das Gesetz yom 5. Juni Norddeutschen

Rigu la tiv vom

⸗— usführungs ⸗Bestimmungen in Bezug a S609, betreffend die Porto Bundes, B

Gebiete des undesgesetzblatt S. 141.

eiheiten für Sendungen innerhalb des Rorddeutschen Postgebiets.

Art. 1. Den regierenden Für en Gemahlinnen un rtogebühren in d Die genannten Allerhöchsten sinlichen Angelegenheiten und in mögensverwaltung un ebgehende und ankomm deutschen Postgebiets. Diese Portofreiheit bezieht si dungen, welche von den Allerhöchsten werden oder unter Allerhöchstderen p dern auch auf solche Sendungen, w die mit den betreffenden Funk die von denselben ressortirenden die Adjutantur, sigen mit diesen Sendungen bet heiten der Allerhöchsten He Die desfallstgen Sendungen, so den gedachten Verwaltungen, den Hof Postanstalten t dem Dienstsiegel versch che Angelegenheit«, Großherzo oder Militaria versehen sein. Bei Fahrpostsendungen und den übrigen Theilen des Porto für die außerhalb des Norddeut Ssirecken in Ansatz gebracht. . Art. 2. In reinen Bundes den Postsenduñgen jeder Art innerhal portofrei befördert, w abgeschickt oder an ei resbehörden werden Behörde vertreten, gleichgeachtet, Zur Anerkennung dieser P eiforderlich, daß die Send pel verschlossen und b) a Militaria, M vereinssache« un vermerk Bundes dien sisache⸗ Von dem Erforderniß Siegels oder Stempels (zu a.)

freiheiten

A. Port ofr

sten des Norddeutschen d Wittwen verbleibt die em bisherigen Umfange.

errschaften genießen daher in Per= aheiten Allerhöchstihrer Ver= und Gebührenfreiheit für ende Postsendungen innerhalb des

ch nicht

Bundes, der Befreiung von Po

beschränkte Porto-

allein auf diejenigen Sen⸗ schaften persönlich abgesandt ersönlicher Adresse eingehen, s elche die Haus⸗Ministerien (resp. beauftragten Central Stellen), Verwaltungen, ferner die t as Militär⸗Kabinet, sowie die son⸗ ststellen: in Angelegen- rrschaf ten ablassen oder empfangen. weit sie von den Haus. Ministerien, staaten u. s. w. abgelassen werden, als portofrei erkannt werden zu lossen und mit der Bezeichnung: gliche Angelegenheit« u. s. w.

Hofstaaten,

das Civil⸗ und d ͤ rauten Dien

müssen, um pon den können, mi

Königli

zwischen den hobenzollernschen Landen Norddeutschen Postgebiets wird wur das schen Postgebiets liegenden

dienst Angelegenheiten wer⸗ b des Norddeutschen Postgebiets en von einer Bundesbehörde rde gerichtet sind. D a Beamten, welche eine solche

urch die Postanstalten ist tlichem Siegel oder Stem. ilk dem Portofreiheits vermerk Telegraphensaches Zoll llen mit dem Portofreiheits

enn die Sendung Bundesbehs diejenigen einzelner

Den Bun⸗

ortofreiheit d

der Adresse m e, 2Pestsach d in allen übrigen Fä— versehen sind. des Verschluss ist nur d

arinesach

es mittelst eines amtlichen ann abzusehen, wenn der

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Absender ein unmittelbarer Staats oder Bundesbeamter oder eine aktive Militärperson ist, sich nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und auf der Adresse unter dem Porto- freiheitsvermerk »die Ermangelung eines Dienstsiegels: mit Unter- schrift des Namens und 4 des Amtscharakters bescheinigt.

Das Gewicht einer portofreien Sendung in Brief- oder ähnlicher Form soll in der Regel über ein halbes Pfund nicht hinausgehen.

Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die zur Post gegebenen portofreien gewöhnlichen Packetsendungen das Gewicht von zw anzi Pfund per Stück (deren übrigens mehrere von solchem Einzel- gewicht zu einer Adresse gehören können) nicht übersteigen.

Bei' gewöhnlichen Packeten, welche von einer absendenden Stelle an denselben Adressaten aufgegeben werden und nicht aus Schriften, Akten, Listen, Tabellen oder Rechnungen, sondern anderen Gegen ständen bestehen, darf jedoch für jede abgehende Post das Gewicht von zusammen zwanzig Pfund nicht überstiegen werden, widrigenfalls das Mehrgewicht der n, n, . unterliegt. .

Wegen der Portopflichtigkeit der Fahrpostsendungen, im Verkehre

rn, den hohenzollernschen Landen und anderen Theilen des Nord-

schen Posigebieis siehe Art. 11 und 18. Nrt. 3. Als reine Bundesdienstsachen im Sinne des Artikels 2

we chen Geschäfts betrieb einer Behörde oder Anstalt n., o

n. Art. 4. Diejenigen von Bundesbehörden oder die Stelle .

Behörden vertretenden einzelnen Beamten abgesandten oder an sie

eingehenden Sendungen, welche ein Privatinteresse ganz oder theil-

welfe betreffen, werden nur dann als reine Bundesdienstsachen an sehen, wenn sie lediglich durch den Instanzenzug zwischen

Ein ng Wer daltüungsbehbrden veranlaßt sine. .

Art 5. In Bundes raths -⸗Sachen werden diejenigen Briefe portofrei befördert, welche die Bevollmächtigten in Berlin zur Post liefern, als ⸗Bundesraths-⸗Sache⸗ hezeichnen und zur Beglaubigung dieses Vermerks entweder mit ihrer Namensunterschrift versehen oder mit ibrem Dienstsiegel verschließen.

Ebenso sind diejenigen Briefe, welche an die Bevollmächtigten zum Bundesratbe aus anderen Orten des Norddeutschen Posigebiets unter der Bezeichnung »Bundesraths ⸗Sache⸗ nach Berlin abgesandt werden, portofrei zu befördern. .

Die Bestimmungen dieses Artikels finden entsprechend auf Sen- dungen in Zoll⸗Bundesrathssachen Anwendung.

Art. 6 Sendungen, welch von dem Reichstage des Nor d⸗ deutschen Bundes ausgehen oder an den Reichstag gerichtet sind, werden in Betreff der portofreien Beförderung den Sendungen von und an Bundesbehörden (Artikel 2 gleich behandelt.

Die von dem Reichstage abgehenden Sendungen müssen als Reichstags ⸗Angelegenheité bezeichnet und mit dem Siegel des Reichs⸗ tags verschlossen sein. ,

Die Bestimmungen dieses Artikels finden entsprechend auf Sen⸗ dungen in Angelegenheiten des Zollparlaments Anwendung.

Art. 7. In Militär- und Marinesgchen genießen alle die⸗ jenigen Sendungen Portofreiheit, welche reine Bundes Dienstangelegen⸗ heiten betreffen und von unmittelbaren Staats oder Bundes⸗ behsrden, mit Einschluß der, solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, abgesandt werden oder an dieselben eingehen.

Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Porto freiheit der Sendungen in Militär. und Marine-Angelegenheiten nicht davon abhängig ist, daß die Sendungen von Bun des behörden, ab gesandt oder an Bundes behörden gerichtet sind; vielmehr genießen in dergleichen Angelegenheiten auch die Sendungen von und an Staats behörden die Portofreiheit.

Art. 8. Als Sendungen in Militär. und Marine ˖⸗Angelegen⸗ heiten, welche auf Portofreiheit Anspruch haben, sind auch folgende anzusehen: I) die Korrespondenz- und Geldsendungen, welche dadurch nötig werden, daß einzelne Militärpersonen oder Militärbeamte von ihren Truppen. resp. Marinetbeilen ablammandirt, oder Truppentheile dislocirt sind; 2 Geldsendungen der Militär- und Marinebehsörden: a) für Militärtran? porte an Eisenbahnverwaltungen und für Vorspann an Ortsébehörden, b) für Fouragelieferungen an Orts behörden e) für die von Invaliden Eompagnien beurlaubten Soldaten, d) für Pen- sionen der Militärs bis zum Major resp. Korvetten Kapitän exkl.