aufwärte, e) für beurlaubte Offiziere oder Beamte, welche nach Ab. dungen von der Post abgeholt oder ö lauf des Urlaubs durch Kranlheit an der Rüdkehr verhindert werden; 232 4 die Erden een bc , . bestl chältnissen. Diese Uebereinkünfte werden den betreffenden Post— Anlage 2. — 3) Sendungen mit Militär. und Marine Bekleidung gegenständen: Art. 14. Unter Geldsendungen im Sinne dieses Regulativs uten besonders mitgetheilt werden. ö Beim mungen aber Portofreiheiten / welche auf besonderen, mit a) seitens früherer Kadetten an das Kadettenbaus durch Vermittelung zugleich die im Wege der Postanweisung sansin dn atins in m 2) Ferner werden bis zum Gewicht von einem Pfund — aus einzelnen Regierungen oder Postverwaltungen abgeschlossenen Verträgen des Militär. Kemmandes, b) seitens entlassener Soldaten und weisungen von Geldern zu verstehen. en Uebe Grof herzogthum Luxemburg 4 Pfund — einschließlich gegen oder Konventionen beruhen. . Marinemannschaften an die Truppen⸗ und Marinetbeile, durch Ver⸗ Des Weiteren können im Verkehre zwischen den hol 96 portofrei befördert: die Koörrespondenzen in reinen Staats 44 * (Portofreithum in Postdienst · Angelegenheiten.) Die Korre⸗ , Kommunglbchörde; lLernschen Landen und den übzigen. Theilen beg Rin sAngelegenbeiten von Stagts, und uderen offentlichen spondenz in Postdienst⸗ Angelegenheiten wird allzemein porto- 4) in Inbgsik ens Angelegznbeiten; 3 die an Bundes, Cipilbehördken, deutschen Postgebiets Postgnweisungen portofrei , Lchzlden des einen Postgebiels wit solchen Behörden eines andern, frei behandelt. sowie an Militär- und Marine Behörden gerichteten Gesuche der In. weil die Gebühr dafür ausschließlich zur Norddeutschen Posika um nn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Ausgabegebiet §. 2. Portofreithum in Rheinschiffahrts ⸗ Angelegenheiten) In validen vom Feldwebel abwärts, b). Invaliden Unterstützungsgelder während eigentliche Geldsendungen in diesem Verkehre gan sg l 1 bie Berechtigung zur Portofreihrit vorgeschrieben ist. Den Staats. Rhein schiffabrts⸗-⸗A ngelegenbeiten, wird portofrei befõrdert: bei ihrer Versendung von giner unmitfelbaren Staats. oder Bundes. Fall des 8. ] streckenweise portopflichtig wären. oder in anderen öffentlichen Behörden sind in bieser Hinsichs jene allein. die dienstliche Korrespondenz der Mi beinschiffahrts . Centtalkemmission, beb rde oder f sses. ) in Landwehr und, Secwehr- Angelegenheiten: Bei Postanweisungen ist der Portofreiheitsvermerk in den A schenden Beamte, welche eine Behörde repräsentiren— gleichgestellt,. ihrer Mitglieder und Beainten— insbesondere der Rheinschiffahrts- a Cirkularbefehle an beurlaubte unbesoldete Landwehr resp. Secwehr. raum zu setzen, unter Beidrückung eines das amtliche Siegel die Die Korrespondenz der Gesandten an ihre Regierungen ist AÄufseher — unter einander und mit Staats. und andeten Behörden. Offiziere bei Versendung durch die Leßteren unter Streif. oder Kreuz. tenden farbigen Stempels. In Ermangelung eines eigenen 83 ortopflichtig. Die vocgedachten Sendungen müssen mit Dem Dienstsiegel ver— band, b) Meldungen der Landwehr ünd Seewehr-Männer bei den stempels hat der Absender unter dem Portofreiheitévermerk die 1 3) Für Postan weisungen findet eine Portofreiheit nur in den schlossen und als Herrschaftliche Rheinschiffahrts⸗ Sachen« be⸗ 1 wenn sie offen oder nnter dem Siegel der Orts. mangelung eines Diensistempels! ⸗ mit 4lnterschrist des Namen lei Anwendung, in welchen ngch Maßgabe der Bestimmungen zeichnet in, ᷣ r Polizeibehörde versendet werden, e) Landwehr und Seewehr. Beisckbung des Amtscharakters zu bescheinigen. Beim Dahlum ö die Portofreiheiten bei der Fahrpost (s. unter B.) Geldsendungen §8 3. (Portofteithum zwischen Norddeutschland und Belgien.) Pässe bei Rücksendung durch die Bezirks - Feldwebel an die verkehr der Postanstalten unter einander kann die . natlosrei zu befördern sind. Dise Vestimmung hat für den Verkehr Im Verkehr zwischen dem RNorddeutschen Posigebiet und Bel gien Landwehr und Sceewehr. Männer; 6) in Angelegenheiten der Militär- des Dienststempels unterbleiben. un . gugenburg keine Geliung. Ucber den Termin zur Einführung werden portefrei befördert: J) die Korrespondenz zwischen Ten Mit- Ehrengerichte die dienstlichen Korrespondenz und Aktensendungen, Art. 15. Bei jeder Sendung, für welche die portofreie Befö . Fokanweifungs Verfahrens im Verkehre mit Oesterreich ist nähere gliedern der Regentenbäuser der Staaten des Norddeutschen Bundes auch bei ihrer Cirkulation unter Offizieren außer Dienst und beurlaub⸗ rung in Anspruch genommen wird, ist zu prüfen: a) ob dieselbe t k abredung vorbehalten. einerseits und den Mitgliedern des Königlich belgischen Regenten · ten , , , Hierbei muß die Versendung unter Streif. ihrer Bezeichnung, Verschließung und sonstigen Einrichtung zur na Der (atem der Absendung Seitens der Postverwallung des Auf. haufes andererseits; 2 Die Korrespondenz, welche die Königlich preußi-⸗ oder Kreuzband erfolgen, oder ein offener hesiegelter Begleitschein bei⸗ freien Beförderung geeignet ist. port 9) 29 . ie, * nn , ondenz bezeichneten und als solche sche Gesandtschaft in Belgien mit den General Prokuratoren und liegen, aus welchem der Gegenstand im Allgemeinen und der Name Diese Prüfung liegt sieis der Postanstalt des Aufgabe ⸗ Ort zabegebiet * he. . in , . Wand , orte hre? Porto den Präsidenten der Rheinischen Gerichtshöfe hinsichtlich der Ueber Ee mn . e ,. ,. . 8 6 sich ein Mangel in dieser äußeren Beschaffenheit, und n en ltr cf a ; sendung gerichtlicher Atten zu, er hat; = n= . 6 ziers zu ersehen i; 7) Meß -Instrumente zwischen dem topogra. sich der elbe nich i h, . : und laͤ c ; ; ndung oerlttligez Atte wuhelnr Bet mere, einniien,, , 1 z pog sich s. cht sofort durch mündliche Rücksprache 2c. beseitigen, 9) In Betreff der aͤußeren Beschaffenheit der aus dem Norddeut⸗ 2 . ee. er nt en ft ern elender — —
* 2 X 2 2 . 2 2 ö. m 1 . phischen Bureau in Berlin und den mit Vermessungen beauftragten ist die Sendung unverzögert abzusenden, jedoch als portopflichtig; ostgebiete abgesandten, nach Baden, Bayern, Luremburg, I) die zwischen beiden Verwaltungen gewechselte, den Telegraphen Württemberg! bestimmten Sendungen kominen die dienst ünd den Dienst der Staatseisenbahnen betreffende Korrespon—
Offizieren können in dringenden Fällen posttäglich bis zum Gewicht behandeln, und der Gründ hiervon auf der Adresse — shen . . ü. U f
von 100 Pfund portofrei befördert werden. z. B. »öffentliches Siegel ih! Bei . ist j . Hesterreich und imr Die . Korresp
Zur KÄnerkennung der Portofreiheit der in den Artikeln 7 und 8 Außer dem Porto das Zuschlagporto wie bei unfrankirten Bu Porschriften in Alrtitel J und 2 dieses Regulatips zur Anwendung; denz; 4 die Korrespondenz, welche zwischen den beiderseitigen
anzusetzen. rief doch, können. die Sendungen auch mit dem Portofreiheitsvermerk Veamten behufs Sicherung der Ausführung der abgeschlossenen
Stgatsdiensisache, , Königl. Dienstsache⸗ oder mit einer entsprechenden oder abzuschließenden Handels. und Schiffahrts verträge zu unter
,, , , 6 rug 6. Postanstalten gelten die im Artikel 2 gegebenen Vorschriften. ür die portofreie Beförderung Es ist ferner zu prüfen: b) ob dem Absender, resp. Adre ; Portofreiheit überhaupt zusteht, und ob 9. Senbun ö rn, anderen Bezeichnung versehen sein. halten ist.
3. 1 ö . . . ist erforderlich, g Pezaglich der Jabrposend
aß eine derartige Sendung mit dem Siegel des Bezirks -Feldwebels Gegenstand lals Brief, Packei⸗, Geldsendung 2c. , sowie B. Fahrpostverkehr. I). Bezüglich der Fahrhomt en ungen . Portofreithum zwischen Norddeutschlan? und Dänemark.)
oder Ortsvorstandes oder einer anderen Behörde verschlossen und der Inhalt, soweit auf deni ben aus der irn st he r r ma gg h der Mitglieder der Regenten Familien in den obengenannten Im Varg en,. . Norddeutschen Postgebiete und Däne⸗
Name und die Eigenschaft des Invaliden auf der Adresse bezeich- werden kann, zur portofreien Beförderung geeignet ist. Gebieten verbleibt es bei den bisherigen Grundsätzen. . mark werden portofrei befördert: =
net ist. Biese Prufung liegt derjenigen Posianstait ob, in deren Baß Dasselbe gilt bezüglich der Fahrvost-Hortofreiheit der Mitglieder IH) die Kortespondenz zwischen den Mitgliedern Ter Regentenhãuser die zur Pottofreibeit berechtigte Behörde 2c. ihren Sitz hat; bei Sin de Fürstlich Thurn un d Tag isschen Hau fes. Hinsichts der der Staaten des Norddeutschen Bundes einerseits und den Mitgliedern
. ,, n n ,,, Landen 8 d . ;
und andeten Theilen des nordteutschen Poöstgebiets sinden Zie Ben dungen, deren Absender zu der betreffenden Portofreiheit berechtigt ahtpost. Bortofreiheit der Färstlich Thurn; un Tarisschen Verwal.! des Königlich dänischen Oiegentenbanses andererseits; T die Kor-
stimmungen der Art. 7 und 8 keine Anwendung. (Vergl. Art. 11 hat ets die Ferm fen am . ai . ee ieh und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden allein. . 9 . te ef Angelegenheiten, welche zwischen stehenden Spezialübereinkünfte tereinander gewechselt wird.
/ und 18). Empfänger lediglich zu der betreffenden tofreihei act scchenden Beamten sind die durch die be — beiderseitigen Behörden un Art. 9. In Betreff der Portovergünstigungen, welche den die n tat i m nn , D r nr Verhältnisse maßgebend. Diese Uebereinkünfte werden a gelder K zwischen Norddeutschland und Frankreich.) Perfonen des Militärstandes und der Bundes ˖⸗ Kriegs- Ergeben sich bei dieser Prüfung zu b) begründete Zi wih gehe] den betreffenden Postanstalten besonders mitgetheilt werden. 3 Frantteich nach dem Norddeutschen Postgebiete
marine bewilligt sind, tritt keine Aenderung ein. die Anwendbarkeit der portofreien Bezeichnung, so ist die Sen Die gewöhnlichen Schriften und Aktensendungen in reinen pondenz nicht mit Norddeutschem Porto zu belegen, Art. 10. In Angelegenheiten des Zollvereins, der Elb mit dem Vermerk »bis zur näheren . . „redn gr n gere dnnn von Staats- und anderen desdienst ˖ Angelegenheiten betrifft, an eine Behorde schiffahrt und der Rheinfchiffabrt kommen die Bestimmungen zu versehen und, wie oben als portopflichtig zu behandeln. Dam 0Iffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden gerich üs in Frankrelch, resp. auch im Transit durch Belgien, in der Anlage 1, unter JI. A. und O. und in der Anlage 2 im §. 2 die Behörden und andere Betheiligte nicht unnöthig belästigt werden eines anderen sind, auch bei Beförderung mittelst der Fahrpost, porto. ert worden ist ; auch ba Sendungen innerhalb des norddeutschen Postgebiets zur haben die Vorsieher der Fostanstalten darauf zu achten, daß jenq srei, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Postgebiet P m zwischen Norddeulschland und dem König Anwendung. . ö Vermerk möglichst nur von solchen Beamten angewendet wird, welch der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist erkehre zwischen dem Norddeutschen Postgebiete B. Portofreiheiten für Sendungen nach und von dem hin Erfahrung im Dienst besitzen und mit den örtlichen un (. oben unter A. 5). Den Staats- und anderen öffentlichen Behörden Kö reich Italien wird portofrei befördert: die 6 Aus lande, . Personal. Verhältnissen ausreichend bekannt sind. sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Be— ditgliedern der Regentenhäuser der Staaten Art. 11. Die Portofreiheit von Sendungen im Verkehre mit Axt. 16. Jeder Posibeamte ist verpflichtet, die zu seiner am körde repräsenticen, gleichgestellt. Drucksachen, welche zu den zwischen eincrseits und den Mitgliedern des König Baden, Bayern, Luxemburg, Ocsterrelch und Württem. lichen Kenntniß gelangten Fälle von Mißbräuchen der Portofreihe Staats. und anderen öffentlichen Behörden stattfindenden Verhand- hauses anderersecits. berg richtet sich nach den in der Anlage l abgedruckten, auf Ver zur 6 zu bringen, um die Bestrafung des Absenders auf Grun lungen in reinen Staatödiensifachen gehören, werden wie Schriften §.7. zwischen Norddeutschland und den. Nieder⸗ trägen beruhenden Bestimmungen. Au ßerdem sind diejenigen, des §. 30 Rr. 3 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutsch und Aktensendungen angesehen. Di Werth und. Vor sch uß- dem Norddeutschen Postgebiete und nach den nr, gerichteten Sendungen, welche nach Bundes vom 3. November 1867 und vortosnmenden Falls die dä] sendungen der gedachten Behörden sind im gegenseitigen Fahrpost. den Artikeln 1 und 2, so wie 4 bis 8 dieses Regulativs die Porto.! ziplinarische Rüge gegen die betreffenden Absender zu ermöglichen. Verkehr portopflichtig. . I) die Korre freiheit genießen, dann portofrei zu befördern, wenn das Porte von Art. 17. Wird die Portofreiheit einer austaxirten Sendun 3) Die Geld und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen der Staaten des zeutf dem Abgangsorte bis zu dem Bestimmungsorte ausschließ - a) durch ,,. des Inhalts oder b) durch Bezeichnung des Ahl den Postbehörden und Postanstalten untereinander im dienstlichen des Königlich niederländischen lich zur norddeutschen Postkasse fließen würde, senders und bescheinigte Angabe des Inbalts auf dem Convert aM Verkchr vorkommen / werden portofrei behandelt. Korrefpondenz in reinen Staats Sendungen nach oder von anderen als den vorgenannten Stac. ) in sonst glaubhafter Weise nachträglich dargethan, so wird das vo 3 Jahrpostsendungen zeder Art, welche auf Grund besiehender, den beiderseitigen Behörden oder Beamten ten werden nur insoweit portofrei befördert, als sie nach den betref⸗ dem Adressaten erhobene Porto demselhen erstattet, Doch erfolgt dil zwischen Regierungen oder Hoc w altungen abgeschlossener Verträge Diese Korrespondenz muß als Offizialsach fenden Sitaalsverträgen oder Konventionen vollständig portofrei on Srstattung nur, gegen Rückgabe des Couverts oder einer mit al vollständig portofrei von dem Aufgabe, bis zu dem Bestimmungs Dienstsiegel berschlosen sein, auch au dem Aufgabeorte bis zu dem Bestimmungsorte zu befoͤrdern sind. Die Postzeichen versehenen beglaubigten Abschrift desselben orte zu befördern sind, hleiben auch fernerhin portofrei. Diese Ver. der abfendenden Behörde oder des 4 Vestimmungen über die hiernach portofteien Sendungen sind in der Bas Couvert oder die beglaubigte Abschrift desselben ist als B trage werden den betreffenden Postanstalten besonders mitgetheilt 3) die Korrespondenz zwischen der preu Anlage ? züsammengestellt. — ; . . lag der Entlastungskarte beizufügen. werden ländischen Hofe und den Gerichts behörden i ; Eine strecken weise portofreie Beförderung findet bei den in den Art. 18. Die Portofreiheit der Fahrpostsendung en zwischt Die unter B. aufgeführten Bestimmungen kommen im Verkehre Betreff gerichtlicher Insinuatienssachen. Diese Korrespondenz ist » Herr⸗ Artikeln 2 und 4 bis 19 dieses Regulativs erwähnten Sendungen den Hohenzollernschen Landen und anderen Theilen des Nord mit Luxemburg nicht zur Anwendung. schaftliche gerichtliche Insinuationssache resp. yInsinuations judiciaires nach und von dem Auslande nicht statt; dagegen sind die nach Ar. deutschen Postgebiets ist nach denselben Bestimmungen zu beurtheilch Besondere Bestimm ungen, A. Der gesammte amtliche zu bezeichnen. tikel 1 dieses Regulativs innerhalb des Norddeutschen Postgebiets wie die Portofreiheit der Fahrpostsendungen zwischen dem Norddeut Schrift wechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten §8. 8. (Portofreithum zwischen Norddeutschland und Norwegen.) portofrei zu , Sendungen in, Ang ckegenheit en, der schen Pastgebiet, einerseits und Baden oder Bayern oder Württembess zwischen den Behörden und Veamten der Vereinsstaaten wird im Im Verkehre zwischen dem Norddeutschen Postgebiete und Norwegen 1egterenden Färsen des Rordöautsden Bünde (der'n ander. Berg; Art, nl . Unrsange des Zollvereins im Briespost. o alten gahrpost. rden portofrei beförderi: 1) die Korrespondenz zwischen den Mit=
Gemahlinnen und Wittwen auch dann von Entrichtung Wegen der Postanweisungen im Verkehre zwische ʒ j l ꝛihei ngli ̃ S n des Norddeutschen Bundes ; ischen de : ; Begründung dieser Portofreiheit muß gliedern der Regentenbäuser der Stagten des Nor eutschen Bunde z Verkehr portofrei befördert; zur Begri g dieser Portef g d g ,
des Rorddeutschen Porto, resp. des auf die Norddeutsche Hohenzolle L —t hei 3 ; — rei 3 ereins j Mitgli Strecke entfallenden Porto freizulassen, wenn ihnen auf gen g n m ef enn. ,, ö Ge , ,. w J . Di lcher n sede in reinen Staatsdienst⸗ 9 w 36 . . Ben,, ,. 6 e, eth Eisenbahnverein genießt Portofreiheit im Angelegenbeiten, welche zwischen den beiderseitigen Behörden unter
u i inem Falle von der Nord⸗ General⸗Post⸗Amt des Norddeutschen Bundes . Ierreid Württemberg für Kor⸗ einander geführt wird
deutschen osikasse getragen. von Philipsborn . Verkehre mit Baden, Bayern, Oesterreich und Württeniberg, ö. 9e ( Portofreitbum zwischen Norddeutschland und Rukland.) G. Allgemeine Bestimm ungen. — Akten und Druckfachen bei ihrer Verlendung zwischen den 8 uschen Vostgebie Rußlani Art. 12 Wird J. . einer porto- . Chen l. bund den Verrin verbundenen Eisenbahngecsell che ten m erte, e lc g n gurl, e ,, tar n. freien Sendung hinzugefügt, oder ein portopflichtiger Gegeystand Anlage l. unter einander in Verein gange lege he n, ,,,, . . d, n, de. e erer dre rn Bundes mit einein portofreien zusammengepackt, so ist die ganze Sendung Bestimmungen über die Portofreiheiten im Verkehre des Nord um von den ,,, oder unter einerseits und den Mitgliedern des Kaiserlich russischen Negentenhauses
portopflichtig und darf mit dem Portofreiheitsvermerk nicht versehen deutschen Postgebiets mit Baden, Bayern, Luxemburg, Oesterreich um dem Dienstsiegel oder ̃ R reits: 2X die dienstli Mitt heil ssischer Regimenter an J ᷣ . e,, De andererseits; Y die dienstlichen Mit: heilungen russischer Regimenter a we. Württemberg. Iren. dd Girefst and imngeliefert ö ihre . Ebrthinha ber und Norddeutscher Regimenter an
Art. 13. Auch für die nach den Artikeln 2, und 4 bis 11 porto⸗ IJ. Allgemeine Bestimmungen. Vereinssache« bezeichnet sein. . Q 131 7 inh 3 die Korrespondenz in reinen Staats- 7. s n jenes maligen Elb sisf . Kn e sssafn Eder mall hes e ge, fore err the ne W den
freien Sendungen müssen folgende Gebühren entrichtet werden: A. Briefpost verkehr. 1) Die Korrespo ämmt 6 je amtliche Korrespondenz der ] enst⸗ ᷓ d isch
1) die Insinuationsgebühr für Schreiben mit Behändigungsscheinen licher e fen,, . milien , fahrts Zier et one, en wird innerhalb des Norddeut⸗ ie. e,. . 4 8 muß als Dienst⸗
(Insinnätions Dokumenten); 2) die Gebühr für Bestellung' der von Gebieten wird ohne Veschraͤnkung auf ein bestimmtes Gewicht port schen Postgebiets und im Verkehre mit Oesterreich unter öffentlichim sache be eichnet n mit dem Dienstsiegel verschlossen sein, auch auf
mdeiterher eingehenden Packete ohne Werthsdeklaration und Sendungen frei befördert. Diese Portofreihelt bezieht sich nur auf die Korrespon Siegel und entsprechender Rubrik portofrei befördert. Diese Porto⸗ der 2 ef die Benennung der absendenden Behörde enthalten.
mit deklarirtem Werthe, sowie für Bestellung der baar auszuzahlen. denz der Betheiligten unter sich. freiheit erstreckt sich auch auf diejenigen Packetsendungen, welche amtliche 9 Portofteithumn zwischen Norddeutschland und Schweden).
den Beiräge zu den ven weiterher eingehenden Postgnweisungen inner— Den Mitgliedern der Regentenfamilien werden in Beziehung au Schriften oder gedruckte Protokolle enthalten. Im? erkehr zwischen dem Norddeutschen Posigebiete und Schweden
halb des Orts-⸗Bestellbezirks der Bestimmungs⸗= Postanstalt; 3 die die Pertofreiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxis PD. In Rh einschiffahrts⸗ Angelegenbeiten kommen die ird 6 befördert: die Korrespondenz zwischen den Mitgliedern
Gebütr für Sendungen, deren Einlieferung bei der Annahmestelle er schen Hau fes gleichgestelit. In Wezichung auf die Portofreiheit di Bestimmüngen in der Anlage 2, §. 2 auch bei Sendungen nach und der Regentenbäuser der Staaten des Rorddeutschen Bundes einerseits
Postanstalt oder durch die im Orts -Bestellbezirke vorhandenen Brief- Fürstlich Thurn und Toxissc en Vaͤwaltüngsstellen, und der selt. aus * den 3 Bayern zur Anwendung. und 2 Mitgliedern des Königlich schwedischen Regentenhauses
tasten bewirkt ist und welche an Adressaten im eigenen Orts; Vestell⸗ Verwaltungsèstellen repräsentirenden alleinstehenden Beamten, verbleib ö — andererseits r
bezirke der Aufzabe-Postanstalt gerichtet sind — gleichviel, ob die Sen. es bei den durch die bestehenden Spezial⸗Uebereinkünfte begründett 6 ( Portofreithum zwischen Norddeutschland und der Schwei). 628 *