Gegenstand.
A.
für die Eichung.
Sgr.
ö a ,,
für die für rü. ͤ 2
eri. fung obne . für die
— Stempe⸗ Ge gen st and. gar die Verich⸗ : Eichung.
lung. tigung. Sgr. Sgr. Sgr.
Sgr.
2. Präzisions - und Medi⸗
zinalgewicht. 50 1 50 Pfd. und 20 10 K. und 5 K
1
200 G. und 1065 6 . für jedes kleinere Stück
Bei Einsatzgewichten betragen die Gebühren die Summe der fü
1 *
die einzelnen Stücke zu erhebenden Gebühren.
Fur alle Gewichtsstücke tritt eine Ermäßi ü ᷣ l ᷣ igung der Kolumne A. um 20 Prozent ein, sobald . 30 , von , . Schwere zu aleicher Zeit zur Eichung bringt. ie Ansäße in Kolumne B. und C. bleiben in solchen Fällen un
geändert.
Gegenstand.
g) Für oberschalige Waagen, Ta felwaagen. , Wie unter a. mit Wegfall der Kolumne B.
Bei Waagen sind als diejenigen Berichtigungsa
. ͤ rbeiten
unter die Gebuührentaxe fallen, nur etwaige . * * und der Balken, sosdie geringfügige Verbesserungen der Schneidn
anzusehen. Ansehnlichere Berichtigung arbeiten sind in ᷣ ; Eichungslokales nicht staithaft vergleiche Nr. 3 3 .
VII. Alkoholometer und ö Thermometer. ermometer: Eiste Vrüfung. m in ; ö. . 3 . ichung, d.h. erste, zweite Prü Stem priung , . Alkoholometer: Erste Prüfung einer 6 ien e Spindel irn. weite Prüjung einer solchen . Tichung einer einzelnen Spindel, , . d. h. erste, zweite Prüfung, . Stem r elung 9. Thermo ⸗˖ Alkoholometer: Erste Prü⸗ Sgr. fung einer einzelnen Spindel ..
B
für die Berichti⸗ gung.
Sgr.
VI. Waagen. ) Gleicharmige Balken waa⸗ 6 a ,, Bei einer größten einseitigen Trag- , g seitigen Trag von 500 G. und w von mehr als 500 G. bis zu igt 2 . * 5 R. * * 20 K. * 2 * 20 R. * Y 50 K. tar ie ö. ö 50 K. „ 100 S8. mehr ei n,, , e. für besondere ünterfuchung zweier nn,. 6 . 3 zu größter Tragfähigkei hrt hinaus i gn. eicharmige Balkenwaa⸗ gen als Präzisions waagen 26 Medizinalwaagen). ei einer größten einseitigen Trag-
fähigkeit von 500 G. und weni von mehr als 500 G. bis zu en gr * * 8 * * * * 20 K. * . ö D für Untersuchung d ; wie unter . , e) Ungleicharmige Dezimal⸗ ; balkenwaagen. Bei einer größten einseitigen Trag fähigkeit von 5 K. und weniger. von mehr als ö. R big 20 R... . . . i . 3 . 6. Mehrbetrag von ntersuchun wie unter a. 6 4 Schnellwaagen, Römische Bei einer . ; größten einseitigen = fähigkeit von 500 G. 1 . von mehr als 500 G. bis zu 3 *r . — 5 R. 20 R. P * * 3 50k. 5 * 2 5100. für je lo0 RK. mehr ein Mehrbetrag von eh Straßburger Brücken . waagen. Bis zur größten Tragfähigkeit von 20
für je lo cit. mehr ein Mehrbetrag von f. Brücken waagen anderer Konstruktion. Wie unter e, mit Wegfall der Kol. B.
weite w . einer Spindel. . ritte Prüfung einer Spindel. Eichung einer Spindel Reduktionstabellen und Gebrauchs anweisung ...... ...... .. ; Nachträgliche Prüfung zur Aus fer · fertigung eines neuen Eichscheines bei einer Alkoholometer⸗ oder Thermo · Alkoholometer · Spindel .. — 3
VIII. Gasmesser.
— — A. B. C.
. für Pri
für die für Neben ⸗ fung 29
Eichung. arbeiten. ö
thlr. sgr. pf. hlr. sgr. pf. thlr. sgr.p
1. Nasse Gasmesser.
Bis zu einem Betrage des größten
Gasvolumens, welches der Gas—
messer pro Stunde dur besii mm ift, chzulassen
von O26 Kub.⸗Met. 0, 8 o *
— 2 1
1
— —
1 do — — 8 90
1 1
—1 53 * Spe! 1
8 * 3 1
1.
er .
für g 5 Kub.Met. und für einen
Uüberschüssigen Bruchtheil di Quantität mehr ein Mehrbetrag ö.
2 Trockene Gas messer.
Die Gebühren in golumne und C. sind im doppelten Bl trage in Ansatz zu bringen. D . Kolumne B. bleibt unveränden
Die Kälumne B. bezieht sich nur auf die mi J ; ie mit d . für welche . . — ; ; : vender Betra in A die obigen Ansätze nicht ee, . K , , . den 12 Dezember 1869. ie Normal Eichungè ⸗KRommission des Norddeutschen Bundes Foerster.
ꝰᷣ
Gesetz, betreffend die Hannoversche Landes - K Vom 25. Dezember 1869. a
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kö ig von Preuß verordnen, unter Zu e n, ., en ze. keen is . a , der beiden Häuser des Landtages d L 1.2. Mit dem 1. Januar 1870 gehen die ,,, 1 18. Juni 1812 gegründeten Landes Kreditansta zu Hannover mit Einschluß der etwaigen An. zi er,, , auf den Reservefonds (8. 55 der rm) i h . nung voin 22. Augusi is. (Gese n , auf den durch die Veron inn lalßfi dfschen Verband der fed nn , ,,, 9
— do So , , de
anderweite öffentliche Bekanntmachungen
5067
Von diesem Zeitpunkte ab wird die Landes- Küreditanstalt als eine sändi iche Anstalt unter pinzial · Landtages verwaltet.
Die Beamten der Landes -⸗Kreditanstalt übernimmt der provinzial ·
standische Verband mit denselben Nechten und Pflichten, unter welchen
e angestellt sind, ihre Besoldungen, sowie zie Vensionen der in den
Ruhestand tretenden oder berzits getretenen Beamten werden nach wie por aus dem onds der Anstalt entrichtet.
82. Die im §8 56 der Statuten der Landes ⸗Kreditansialt fesi⸗ estellte Garantie dauert für die gegen: rärtigen und pflichtungen der Ansialt in der bisherigen Höhe von 500 nachfolgender Weise fort.
Für die zur Zeit des Uebergangs der Landes Kreditanstalt an den provlnzia siãndischen Verband bestebenden Verbindlichkeiten bleibt die Siaatekasse bis zur Zum ne von 5006 009 Thlr. in Gemäßheit des 8 5ß der Statuten der Hannoversen Landes ⸗Kreditanstalt vom 8. Juni 1842 verhaftet; der provinzialständische Verband übernimmt jedoch die Vertretung der Staatskasse für alle aus dieser Verhaftung berzuleitenden Ansprüche und ist verbunden, bis zum 31. Dezember 1879 die Staatskasse vollständig außer Verbindlichkeit zu setzen, oder durch Deposition einer baaren Summe von 500 000 Thlr. oder von preußischen diesen Betrag deckenden Staaispapieren bei der Staats. sasse dieselbe derart sicher zu stellen, daß, im Fall die Staate kasse zu Zablungen veranlaßt werden möchte dieselbe befugt ist, diese Summe ohne Weiteres aus dem deponirten Betrage zu entnehmen.
Für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, welche nach dem 1. Januar 1870 entstehen, ubernimmi der provinzialstaͤn? iche Ver band a diese Garantie. Eine Verhaftung der Staatekasse findet nicht statt.
Ditse ständische Garantie muß in den vom 1. Januat 1870 aus- zugebenden Schuld oerschreibungen der Landes · Kreditanstalt ausdrücklich
érwäbnt werden.
Die durch §. “ der gedachten Statuten begründete Verpflichtung des Staats, der Landes · Kreditansialt Vorschüsse bis zur Höbe von 100000 Thlr. Mu ewwähren, findet vom 1. Januar 18590 ab nicht fer ner statt, die Anstait hat viennehr die erforderlichen Betriebsmittel, soweit die von ihren Schuldnern zu leistenden Rückzablungen, sowie die Belegungen von gerichtlichen Sepositalgeldern hierzu nicht aus- reichen, vorbehaltlich der künftig an Stelle des Staats von den Pro— vinzialständen bis zur H 4 währenden Vorschüsse (§. 56 der Statuten) lediglich durch Aufnahme verzinslicher Darlebne zu beschaffen. . .
§. 3. Die Forderungen welche der Staats kasse aus etwa ge: leisteien Vorschüssen am L. Januar 1870 gegen die Landes · Lreditanstalt zustehen/ müssen derselben bis zum 31. Dezember dieses Jahres nebst pCt. Zinsen zurückgezahlt werden. . . ö
k Verpflichtung der Gerichte, die dis poniblen Deposital · gelder bei der Landes Kreditanstalt zu belegen, hört mit dem 1. Ja⸗ nuar 1870 auf.
Die Verbindlichkeit der Anstalt gen Dee ng nnn annehmen zu m
. Veryfiichtung der AÄnstalt, Darlehne zun, Ablösung von grund- und gutsherrlichen Lasten ꝛc. n Gemaͤßheid des 8 2 Nr. ] der Statuten zom 18. Juni 1842 zu gewähren; dagegen. wird ihr vom 1 Januar 18676 ab Sas Recht beigelegt, alle Güter, Höfe und Grundstücke zu be⸗ leihen, obne Unterschied, ob dieselben bei den in der Provinz Han⸗ nover sonst bestebenden Kreditinstituten aufnabmefähig sind oder nicht.
Die Vorschriften des § 21, Nr. 1 der Statuten vom 18. Juni 1842 und des §. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1848 treten hiernach außer Kraft.
§. 6 Unter Abänderung vom? 18. Juni 1842 und des wird die Direktion der von ihr zu bestimmen jeßigen und fünftigen Suldner der zent, oder auch über diesen Satz bing dieselben gedeckt werden: I) die Zinsen des ͤ ĩ dem Durchschnitts prozenisaß der , welche stalt im nächst· vorhergegangenen Jahre ibren Gläubigern hat entrichten müssen; 27) die Beiträge zu den Arb ministrationskosten mit */ Prozent und zu dem Reservefnde mit 14 Prozent jedes bewilligten Darlehns:; 3) die Beiträge zu dem Tilgungsfonds mit 3 Prozent von jedem be ⸗ willigten Darlene.
diese Gelder unter den bisheri- ·
ß dur Darlehns nach
Wegen dieser erböhten Beiträge soll die Landes ˖ Kreditanstalt die
selbe Sicherheit genießen, welche ihr für die ursprünglichen Beiträge
zustand. Jede Aenderung die nur verfügt werden, wenn Verwaltungs ausschusse derselben bes schluß die Genehmigung des Sie ist in dem Amts blatte d und wird für die bereits vorhan auf die Bekanntmachung folgenden . selben nicht vor diesem Zeijpunkte zur Rückzahlung t ben Schuldnern geiündigt und, spütestens zu diesem Zeit zurückgezablt worden sind. Die Stipulationen der Schu oder fonstige Verabredungen schließen diese Schuldner nicht aus Besondere BVenachrichtigungen an die
Provinzia den
einzelnen Schuldner und
) b. . 36. ,, . den Beiträgen der Schuldner, welche die Anstalt be= ieht? sind die Zinsen, welche sie ämmtliche Vermwaltungstosten zu bestreiten.
Die Ueberschüsse des Midntinifiratione fonds, die besonderen Bei⸗
6
Aussicht und nach den Beschluͤssen des Pro ⸗
künftigen Ver⸗ 000 hlr. in
öbe von 100 000 Thlr, in Notbfällen zu ge⸗
üssen, wird hierdurch nicht berührt. Mit demselben Ztitpunktkte erlischt die Befugniß und die
Kündigungsbefugniß der hängen von dem Ermessen
ihrerseits zu entrichten hat, und
sowie die auf erordentlichen Einnabmen fließen in den Höhe von fünf Prozent der BVerbindlichkeiten der Anstalt zu bringen ist, und welcher dazu dient etwa rückständige Amortisations beiträge, Zinsen und Kosten vorzu⸗ schießen, und etmwaige Ausfälle zur decken . V Dieser Fonde, welchem, bis er diese Höhe erreicht hat, seine eignen Zinsen zuwachsen, darf nur in verzinslichen preußischen Staats. oder vdom preußischen Staate garantirten Papieren, in verzinslichen Papieren des Norddeutschen Bundes, in Sculdverschreibungen der Landes. Kreditanstalt, in verzinslichen Schuldverschreibungen der Pro⸗ vinzialstände, der ritterschaftlichen Kreditinstitute der Vrovi n- de. und in Pfandbriefen der in Preußen bestehenden Land beleg 8
träge i§. 6), . Reservefonds, welcher mindestens bis zur
ist die Direktion ermächtigt, die jenigen welche zwar nicht dem Reservefonds an⸗ ver nicht nahe beverneht. Auch ist sie d solche Papiere, welche bei
ö Belcihungsfabig.
efugt, die S. der Preußischen keit daben, mit diesen Geldern, Wechseln, und der Regel nach au schlage von mindestens zebn Prozen den Nominalwerth gegen Verzinsung zu beleiben. wonnenen Zinsen fließen dem Amortisatione fonds zu.
9 Die Darlebne, zu deren Gewährung die Lande? ⸗Kreditanstalt in Gemäßheit des §. 5 vom 1. Januar 1870 ab allein befugt ist, dürfen von diesem Zeitpunkt an nur unter Innehaltung der Vor- schriften dieses Geießes und der durch dasselbe nicht aufgehobenen Be- stimmungen der Statuten vom 18. Juni 1842 und der dieselben er gänzenden Gesetze bewilligt werden
16 Hypothektarische Darlehne können nur bewilligt werden auf Grundsiücke, mit Ausschluß von Berawerke · Eigen hum / welche in der Provinz Hannover belegen sind. Sie müssen in der Regel zur ersten Stelle eingetragen werden und dürfen die Halfte des Schätzung ˖ werthes nicht übersteigen. .
§. 11. Darlebne an Gemeinden, Körperschaften und Verbände
(8. I des hannoverschen Gesetzes vom 12 August 1816), mit Einschluß
Rr Wegeverbände, sind nur zulässig, wenn dieselben der Provim
Hannover angehörig sind.
§. 12. Die Anstalt ist nur befugt, Darlehne in Courant (88. 10 und 11) und gegen Verzinsung zu gewähren. ö.
Darlebne unter 200 Tblr. werden nicht gewährt, überschießende Beträge müssen mit 50 abgerundet werden. .
§ 153. Für die Darlehn lche die Anstalt in Gemäßheit des
§. 2 aufnimmt, stellt sie, un 50, 100, 200, 0M,
IoJ60 und 5000 T ch dem Verlangen
Schuldurkunden
1ẽ in Courant aus.
blr. auf j ahre nach
— ———
— — — —
des Darleihers auf den Namen nach dem beigefügten Formulare Dieselben werden mit Zins ⸗ Coupon dem Formulare B. und mit einem Talon 3 Coupon · Serie verschen (Formular C.) zur anderweiten gesetzlichen Regelung §. 14. Die Zinfen werden gegen nach Verabredung entweder jährlich am 2. e. oder halbjährlich am 2. Januar und am J. Juli bezablt. Kassen, außer der Haupffasse und den Nebenkassen der Anstalt, die Einlösung der Coupons erfolgt, hangt von dem Ermessen der Direktion ab.
15. Die Mortifikation der Schuldverschreibungen erfolgt nach den vor dem Erlasse, des Gefezes vom 29. Jebrugr 1368 ( Geseßz Samml. S. 169) gültig gewesenen Vorschrifsen über die Mortifikation der hannoverschen Landes · Obligatienen, eine Mortifikation der Zins coupons und Talons ist nur in Verbindung mit der Schuldurkunde
Coupons uli,
3 felbst zulässig. Die ersteren verjähren zu Gunsien des Reservefonds
der Landes- Kreditkasse nach Ablauf von vier Jahren, von dem letzten Tage des Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. Kann der Talon nicht vorgelegt werden, so ist die Verabfolgung der
ch neuen Coupons · Serie nur staithaft gegen Vorlegung der betreffenden
Schuld verschreibung.
Streitiakeiten zwischen dem Inhaber des Talons
baber der Ichuldverfchreibung enischeidet der Richter;
Eutscheidung werden die Coupons nicht verabreicht. ̃
s ung der Schuld verschreibungen Seitens der in dem Amts-
und dem In⸗ bis zu dieser
olgt durch Bekanntinachung in zwischen
an welchem die Kündigungs ·
dann wirksam, wenn d dem Tage,
ittera, Nummer und den Be⸗ Ba Kündigung der auf
st neben der öffentlichen Be-
a an den in den Büchern
dig, welche durch die
der Schuldverschreibung Seitens des auptkasse der Lander Kreditanstalt er it Lerselben die betreffende Schuld
ne Kündigungs
on des Präsentanten einer guf Namen ausgestell bung muß der Direktion der Anstalt in glaubhafter
ieser Vorschriften zu Be ⸗ Hreibung mit dem Kün⸗ digungsve Rückzahlung enthalten muß, verse
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