1869 / 307 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

§ 18.

den an diesein Tage noch nicht wonächst dann die Zahlung sentanten auf der Schuldverschreibung bungen auf den Inhaber ohne

Ist die Schuldverschreibung nicht e

erst nach Beseitigung des Hindernisses geleistet werden. Zeitpunkte bleibt der Betrag bei der Kasse zins los die Schuldverischreibung bis zum Zahlungstage nicht ein.

Wird

gereicht, oder kann sich der Präsentant einer auüf Namen lautenden bis zu diesem Tage nicht legitimiren, so hört v

Verzinsung auf.

§. 19. Die Ein und resp. en, gleichviel ob

Die gekündigten Schuldverschreibungen (88. 16 und 17) müssen bis zum Rückzahlungstage im coursfähigen Zustande und mit (dem fälligen Coupons eingeliefert werden,

des Kapitals gegen Quittung des Prä— und zwar bei Schuldverschrei. Prüfung seiner Legitimation erfolgt. oursfähig, so darf die Zahlung

Bis zu diesem

Rücksendung der Schuldverschreibun— zum Behufe der Kündigung oder zum Zwecke der

ückzahlung, erfolgt auf Gefahr und Kesten des Gläubigers.

2 Geseßtze ausdrücklich anerkannt ist, und

lischt mit dem 1. Januar 1870. §. 21. Bis zur anderweiten

Funktion der mittelbaren und

von . §. 22. Die Direktion der Landes“ jedes Jahr mindestens einmal den dem Amtsblatte der Provinz Hannover

§. 23. Der §. 42 der

waltungsausschusse, gebildet wird.

U) bei den Schuldverschreibungen, Quittungen.

Die in den bisherigen Gesetzen und Vero

haltenen Vorschriften über die

Provinzial. Landtag oder mit geändert werden.

Alle gehoben.

gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 25. Dezember 1869.

Wilhelm.

v. Noon. Gr. v. Ißenplitz. v. Muhler. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.

L. 8)

.

,, .

S bIigati'o

der Hannoverschen Landes - Kreditanstalt

über

Thaler. Die Hannoversche Landes - Kreditanstalt ist dem (Inhaber dieser N.) wegen eines baar empfangenen Dar— ; Courant verhaftet. Das Kapital ist (bei den Obligationen mit aufgeschobener Künd- folgenden Worte einzurücken: »bis zum un⸗ von da ab aber«) für den Gläubiger und die Landes Kredit- monatlichen (resp. jährlichen Kündigung unter. den Gläubiger ist nur für den

Prozent am kasse und den Nebenkassen der Anstalt gezahlt.

Stück Zinscoupons für die ersten i . Talon beigegeben. Für Kapital, Zinsen und Kosten ist die Landes ⸗Kreditanstalt mit ihrem ganzen Vermögen verhaftet, und leistet außerdem der Provinzial verband der Provinz Hannover nach Maßgabe des

Verbriefung oder dem N. lehns von Thalern

barkeit sind hier die kündbar, Anstalt worfen.

einer

Die Kündigung durch zulässig.

Die Zinsen werden mit

Dieser Obligation sind =... Fälligkeitstermine und ein

die Garantie.

Ein Auszug aus den Statuten und den dieselben ergänzenden Gesetzen ist hinter dieser , abgedruckt.

Hannover, den.

A. 1.

, J Obligation

der

Hannoxerschen Landes -⸗Kreditanstalt ü haler.

ber * Die Hannoversche Landes- Kreditanstalt dieser Schuldverschreibung und nach vorgängig

20. Die Stempelfreiheit der Anstalt,

die

bekannt zu machen.

Statuten vom 18. Juni 1812 wird dahin geändert, daß die Beschwerde⸗Instanz fortan von dem ständischen Ver-

und in eiligen Fällen von dem Landesdireftorium

§. 24. In dem §. 58 der gedachten Statute ein, daß fortan bei den Ausfertigungen der schriften der Mitglieder derselben nur noch erforderlich sein sollen:

den Coupons und den Talons, 6 2 bei den in Gemäßheit des §. 41 der Statuten

v. Selchow.

n

bei der Haupt-

Gesetzzes vom

zahlt gegen Einlieferung

on diesem Tage ab die ....

Der Betrag der fehlenden, nicht fälligen Coupons w

. ird jedenfalls von der Zahlungsvaluta in Abzug gebracht

soweit sie nicht in diesem Portofreiheit derselben er⸗

Organisation der Landes Kredit. An stalt in Gemäßheit der Beschlüsse des Provinzial - Landtages (8. 1), jedoch höchstens bis zum 1. Januar 1872, behalt es bei der bisherigen

elchem Umfange

1 en haben, hängt der Bestimmung der Königlichen Staatsregierung ab.

Kreditanstalt ist verpflichtet, . 18. Vermögensstand des Instituts in

n tritt die Aenderung Direktion zwei Unter—

auszustellenden

rdnungen u. s. w. ent⸗

t Organisation und die Geschäftsformen der Landes-Kreditanstalt können, unbeschadet der Bestimmungen dieses

Gesetzes, jederzeit mit Genehmigung des Ober -Praäsidenten durch den dessen Zustimmung durch den Ausschuß

diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen sind auf— Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗

5068 Kreditanstalt zustehenden : monatlichen Kündigung dem 6. N. oder dessen legitimirtem Rechts nachfolger) die

von Thaler Courant in Gemäßheit der B

setzes vom Die Zinsen werden mit der Haupikasse und den Nebenkassen Dieser Obligation sind . Fälligkeitstermine und ein Talon beigegeben. Für Kapital, Zinsen und Kosten ist die Lande ihrem ganzen Vermögen verhaftet und leister

m nn,, der Anstalt gezablt.

zialverband der Provinz Hannsver nach Maß 2 . die Garantie.

Ein Auszug aus den Staiuten und den die

Gesetzen ist hinter dieser Verschreibung abgedruckt.

Hannover, den . ten 18..

(Trockenes Siegel der Anstalt.) Die Direktion der Hannoverschen Landes⸗Kreditanstalt.

1Zwei Unterschriften von Direktions mitgliedern.)

Ausgefertigt:

(Unterschrift des Buchhalters.)

B. Zins coupon

* 81. * ll unmittelbaren Staatsbeamten im 36 Interesse der Anstalt sein Bewenden. Ob und in w

diese Beamten von da ab für die Kasse mitzuwirk

Obligation LHittr,. , Thaler Silbergroschen Pfennige Courant am zahlbare Zinsen auf Landes -⸗Kreditanstalt belegtes Kapital von Hannover, den .. ten ö (Trockenes Siegel) Die Direktion der Hannoverschen Landes. Kreditansialt. (Unterschriften oder Faesimile e er g rn n, n nterschrist des Buchhalters. Der Anspruch auf nicht erhobene Zinsen 6h . verjährt in vier Jahren, vom 31. Dezember des Jahres an gerechnet, in welches der Fälligkeitstag fällt.

2

. zur Qhligati on! M

Thaler Courant. Nach dem

Talons neue Zinscoupons auf fernere n nn 1

Gesetzes vom

ꝛes⸗Kreditanstalt. Direttions mitgliedern.) Unterschrift des Buchhalters.)

Gesetz, betreffend die Landes⸗-Kreditkasse in Cassel. Vom 25. Dezember 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landta

§. 1. Mit dem 1. Januar 1870 gehen sämmtliche Rechte und Verbindlichkeiten des Staates hinsichtlich der durch das kurhessische Geseß vom 23. Juni 1832 errichteten Landes ⸗Kreditkasfe zu Cassel, vor⸗ behaltlich der Vestimmungen im 1. 2 des gegenwärtigen Gesetzes, auf den tkemmunalständischen Verband des Regierungsbezirks Cassel über.

Von diesem Zeitpunkt ab wird die Landes, Kredickasse nebrit Aus. dehnung ihres Geschäftsbereichs auf den gesammten Bezirk der Regie rung zu Cassel als eine ständische Anstalt für Rechnung des kommu— nalständischen Verbandes unter der Oberaufsicht des Staates und, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist, unter Mit—⸗ wirkung der Staatsbehörden, im Uebrigen' aber unter Aufsicht und nach den Beschlüssen des Kommunal Landtags verwaltet.

Die Beamten der Landes- Kreditkasse übernimmt der kommunal— ständische Verband; ihre Besoldungen, sowie die Pensionen in den Nuhestand tretender Beamten, werden fortan aus dem Fonds der Anstalt entrichtet. .

8§. 2. Für die zur Zeit des Ueberganges der Landes. Kreditkasse an den kommünglständischen Verband bestehenden Verbindlichkeiten bleibt die Staate kasse verhaftet.

Sollten diese Verbindlichkeiten in höherem Betrage geltend ge— macht werden, als die Kapital- Rückzahlungen und Kapital ⸗Abtraͤge auf die vor dem 1. Januar 1870 bewilligten Akttivdarlehne ergeben, auch alle bei der Landes-Kreditkasse nach Erfüllung ihrer sonstigen Nechté verbindlichkeiten noch verfügbaren neuen Einzahlungen zur Deckung dieser überschießenden Rückforderungen nicht ausreichen, fo hat die Staatskasse auf Grund der gesctzlichen Garantie der Landes- Kreditkasse auf Verlangen den erforderlichen Vorschuß zu leisten.

Der Kommunalverband ist zur Rückzahlung dieses Vorschusses sammt Zinsen, und zwar der letzteren zuin Fuße der getilgten Schuid⸗ verschreibungen verbunden, sobald und soweit die im vorigen Absaß erwähnten Kapital ⸗Abträge und Rückzahlungen den Betrag der Rück forderungen wieder überschreiten oder die neuen Einzahlungen bei der Landes Kredit asse hierzu verfügbar sind. Die Zinsen rückständiger Vorschüsse sind der Staatskasse am 31. Dezember jeden Jahres zu zahlen.

Auch ist der Kommunalverband verpflichtet, zur Deckung eines solchen Vorschusses auf Anfordern des Ober ⸗Präsidenten die Kapital. Abträge der bis zum 1. Januar 1876 bewilligten Darlehne nach

Preußen ꝛc. ges, was folgt:

er, jedoch nur der Landes⸗=

Maßgabe des §. 5 dieses Gösetzes zu erhöhen, oder aus dem Bestande

Inhaln Io Dum n estimmungen dez Gy

Stück Zinscounons für die crsin

sti s- Kreditanstalt mi außerdem der Probin gabe des Gesetzes bon

jandes-⸗Kredinkasse ausdrücklich erwähnt werden. selben ergänzendtn

u anderweiter gesetzlicher

ein bei der Hannoverschen Thalern Courant.

en hat. werden gegen Rücklieferung dieses zablen ha

Jahre in Gemäßheit des

dient, werden in Zukunft nicht mehr bewilligt.

äber den Zine fuß, die Nückzahlungsbedingungen

in des Ober. Präsidenten die Zins und

5069

„er Darlehne der Staalskasse entsprechende Forderung? beträge zurück ieser veisen und deren Einziehung für dieselbe zu bewirken. atzen n, g hat der kommunalständische Verband die Staatt kasse . Januar 1895, sowohl wegen des etwa geleisteten Vor- 9 9 samm̃t Zinsen vollständig zu befriedigen, als auch bezüglich busleg nnn überhaupt gänzlich außer Verbindlichkeit zu sctzen. er Für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, welche nach 8 Januar 1870 enlstehen, überninimt der kommunalständische . d es Regierungsbezirks Cassel allein die Garantie; eine Ver⸗ , der Stantskasse findet nicht siatt. Diese ständiscke Garantie . 6 vom . Januar auszugebenden Schuldoerschreibungen der n (

2. je Ablieferung von Staatsgeldern und auf Zuschüsse aus k (85. 18 und 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1832) 9 Landes⸗-Kreditkasse fernerhin keinen Anspruch. 25 hat eg. Das Guthaben der Siaatstasse aus den in Gemaßheit des 18 des kurhessischen Gesetz's vom 23. Juni 1832 an die Landes- Erchütkasse abg'gebenen Ablösungs und Laudemialgeldern bleibt bis . Bestimmung, und 3 , . ei zandes ⸗Kreditkasse angelegt. Ohne besondere Verein. . ö Kommunalstanden tann jedoch eine Rüczatllung 9 r Gelder keinenfalls zu einem böheren Betrage angzordnet lnerden, 9. von den der Landes-Kreditkasse überlassenen Ablösungskapitalien Geitens der Pflichtigen wirklich eingegangen ist. Dieser ö. wird ach dem Verhältnisse, in welchem die wirklichen Einnahmen 5 h sgegangenen Jahre aus Ablösungslapitalien sich auf den Laudemial⸗ . und den verbleibenden Bestand des Ablösungsfoncs vertheilen, , Der Zinsfuß kann nur soweit erhöht werden, daß der nde. rediikass⸗ zur Deckung der Verwaltungskosten , , gelbe Prozent 1. Zinssaß verbleibt, welchen sie selbst Pflichti ezieht. 9. 6 e r nber des Kommunal Landtages oder des Aus- schusses desselben und mit Genchmigung des Ober -Präsidenten können für die bis zum 1. Januar 1870 ausgegebenen , ,, , . bie Zinsen jederzeit erhöht, sowie überhaupt andere 3ing: ö. . zahlüngsbedingungen mit den Inhabern derselben em, ar ö. . Unter densclben Vorausseßungen können für die bis zum 1. 36 uar 1870 gewährten ö ö ,,, Zinsfuß erhöht werden, letztere bis . n ge g e bn e, gr ür die n 1. Januar 18 . lichenen Geld (ir Tien d'r r , Gesetzes vom 23. Juni 1832) jeweilig

. ö. . Zinsen! s Pfandrecht, welches der Landes -Kreditkasse wegen der Zinsen uur e sich auch auf die späteren Zins erhoöhungen, a Jede dieser vorerwähnten Aenderungen ist in dem Amts a ; e. Regierungsbezirks Cassel bekannt zu niachen. Soweit es sich da ö um die Aftivdarlehne (Absatz ?) handelt, beginnt die Wirksamteit mi dem zweiten auf die Bekanntmachung folgenden Zinstermin ö § 6. Die Schuldner der 8 berechtigt, da hn oder theilweise zurückzuzahlen. 3 n aer ö , damit dieselbe der betreffenden Kasse die vo t m, ,,,, ertheilt. Ohne diese Ermächtigung ist die Zahlung unwirksam. ußerdalb eines Zins. zerden solche Zahlungen, wenn sie a inn . 69 der Zinsberechnung erst vom nachfolgenden Zins ̃ ücksichtigt. 1 ür die Umrechnung des Amo d d ö d n die r n n, , r (§. is des kurhessischen Gesetzes vom ö. n . Janugr 1870 an bleibt die a,, . dazu bessimmt, gegen spezielle Verpfändung im en,, . ö. gelegener Grundbesitzungen, mit Ausschluß von Bergwerkseig / Darlehne zu gewähren.

kasse umgeschriebenen älteren

Kosten vorzuschießen und etwaige Ausfälle zu decken.

Gelder zu belegen, welche zwar nicht dem

die d din dic a in jedoch höchstens auf

Die Sypothek muß innerhalb der ersten Hälfte des Schätzungs— werthes ihre Stelle finden.

Nur an , ,, . die geeignete Grundlage bietet; e ane, Spezialhypothek, Darlehne bewilligt werden.

Darlehne zum Abtrag von talien, , Hef. lediglich das aufgehobene

Regierungsbezirks,

Realrecht als Sicherheit

§. 8. Der Kommunal Landtag oder dessen Ausschuß ist mit Ge—⸗

nehmigung des Ober . Präfsidenten berechtigt, , . 1856 an zu bewilligenden Darlehne die bisher geltf 16 über Inhalt und Form der auszustellenden Schuld.! und verschreibungen anderweit festzustellen.

§. 6)

sich die Landes -Kredit⸗ §. 9. Die erforderlichen ,, , . . Sa ee e.

lasse durch Aufnabme verzinslicher bungen auf den Inbaber oder gegen Der Kommunal Landtag oder dessen

Schuldscheine zu beschaffen.

Rückzablungs bedingungen,

oweit nicht in diesem Gesetz ausdrückliche Vorschriften enthalten sind,

sizustellen. ; . n, , , ee nidverschrelbungen welche seitens der

nhaber unkündbar sind, werden die Rug bl hngt e de bern .

enehmigung des Ober; Hräsidenten, in 13 ,, , aus-

gesialt fesigestellt, daß nden e n dr re en ge, fn, n ,, zunge ;

, n, , de e, e.

beweikstelligten Darlehne

Serie, Nummer und den Betrag

deren Haushalt dazu Inhabers erfolgt bei der Landes-Kreditkasse oder

is 3 * können, wie bisher, auch ohne Bestel⸗·

Ablösungs ˖ oder Entschädigungskapi⸗

Schuldverschreibung mit dem

Vorzeiger zurückgegeben. für die vom 1. Januar Vorzeig

w,, , müss'en bis zum Rüchablungstage im kursf'higen Zustande und mit

If d di Tage nech nicht Pfand⸗ den an diesem Tag

Ausschuß hat mit Genehmi⸗ erst nach

Zwecke der Rüczahlung, erfolgt auf Gefahr und

durch ordentlichen oder außerordentlichen Ab.

trag baar eingegangen ist und jederzeit mindestens Ein Prozent der

Gelder der Haupt ⸗Depositenkasse S 16 21 kurhejsischen Geseßes vom 23. 2 . bis auf Weitere i den bisherigen Bestimmungen sei wenden. . ö an 6 Verzinsung und Rückzahlung er ,. kassengeldern (69§. 17 und 19 des cit. Geseßzes) soll rn, r a , Vereinbarung mit den betreffenden Verwaltungen maße 5 . Die bisherige Verpflichtung, von Vermündern und . 3 . Gelder im Betrage von 25 Thlr. zu drei YVrozent n r, des kurhessischen Gesetzes vom 31. Oktober 1833, Zusätze zu dem

Emisson betragen muß.

§. 10. Bezüglich der

6 z 11 4 16 he über die Landes⸗Kredltkasse betreffend), wird aufgehoben.

§. 11. Die auf den Inhaber lautenden an, ne,, , n. * * T m. . . Söhne 1 5 werden vom 1. Januar 1870 an, und zwar in Höhe von , 101

200, 500 und 10009 Thlr. nach den n, ,,, A. 1 ausgestellt. Dieselben werden mit den erfereetlichen Zin.

3 7 it einem Talon zur Erhebung pons nach dem Formular B. und mit eins Tale n n hebum der neuen Coupons Serie Formular C. verseben. Diese ,. genießen bis zur anderweiten 6 i n, 4 32

Für die in Gemäßheit des §. 185 des. 3escbes 16. Rug t 186 Gee aunnl. S. 11460) von der Direltion der , Schuldverschreibungen kom]mt das hi berige Formular zur a , m, . 26 . Cha⸗

er derselben durch die Umschreibung nichts geändert, 3 . 517 Aus den Zinsen, welche die Kasse bezieht, . inen welche sie ihrerseits zu entrichlen hat, und sämmtliche Verwaltung

u bestreiten. 4 . 6 ö Ueberschüssen, sowie aus den etwaigen ee, , Einnahmen ist ein Neservefonds zu bilden, welcher bis zur 23 ee. fünf Prozent der Verbindlichkeiten der . zu , , . .

: ige rückständi t ons bett 86 cher dazu dient, etwaige rückständige Amortisati e q . welchem, bis er die angegebene Höhe 2 . . in verzinslichen preußischen Staats zuwachsen, darf nur in verzin . , ,

ischen Staate garantirten Papieren, in z * inn n ,. Bundes, in Schuldverschreibungen der dne, . kasse oder in verzinslichen Schuldverschreibungen der Kommunal belegt werden. . .

11 eise ist, die Direktion ermächtigt, diejenige . Reservefonds angehören, deren Verwendung aber nicht nahe bevoꝛsieht. Auch ist sie bene

12 bezeichneten Papiere mit diesen Geldern gegen Hinter egu 9g We drei Monate, und 2 4 6 s indest J z Courswerthes, jedoch nie ü

von mindestens 10 Prozent des Eourswer e . zu beieihen. Die hierdurch gewonnenen 4 fließen dem Reservefonds zu, so weit r,, . die in dem vorige zen festgesetzte Höhe bereits erreicht bat. Par gr den e len von Zinsceupons und Talons 4 nicht statt. Die ersteren verjähren zu Gunsten des Reservefonds 5 Landes⸗Kreditkasse nach Ablauf von vier Jahren, von dem. . Tag des Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden * .

Rann der Talon nicht vorgelegt werden, so ist die Berg fe an der neuen Couponsserie nur statthaft gegen Vorlegung der betreffend Schuld verschreibung. K . 8 zwischen dem Inhaber des Talons und 1 baber der Schuldverschreibung enischeidet der , bis zu die

schei werden die Coupons nicht verabreicht, . Li, Gin. nme, welchen Kassen, außer der Landes · Kreditkasse/ die * lösung der Zinscoupons erfolgt, kat die Dircktien n,, Wochen vod dem Fälligkeitstermine durch das Amtsblatt der Reg

Lassel bekannt zu machen, . rung in Castg Kundigung der Schuldverschreibungen 8 Landes Kredũtkasse erfolgt durch . in dem Amtsblatte

zniglichen Regierung zu Cassel. . .

3 636 , ist nur dann wirksam, , . n n 33 in Ke 2 dune. ückzahlung erfolgen soll, mindestens ei ö r ,, Zeitraum liegt. Außerdem muß sie n, die der gekündigten eeen=, ,, nee 3

Di ündi r Schuldverschreibungen Seitens de §. 17. Die Kündigung der n .

̃ nt gemachten Stellen. ĩ chneten und durch das Amtsblatt bekan ten, * . die Kasse nur, wenn mit derselben die betreffende c reibung vorgelegt wird. . . chu . irn nn zu Bedenken keinen Anlaß, so 1 Kündigungsvermerke versehen und dem

§. 18. Die gekündigten Schuldverschreibungen (ss 16 und 17)

illi d i den, fälligen Coupons eingeliefert wer wonächst dann die Zablung des Kapitals gegen . der Schuld verschreibung und obne 1 der 62 ö

Der Betrag der feblenden Coupons wird .

Is die Schuldverschreibung nicht cours fähig, so dar die Zablun—

ö . des Hindernisses . Bis zu diesem ibi der Betrag bei der Kasse zins los. . ;

Zeit hw tte glitt aun sähelbung bis un Zahlungs lage nicht ein.

ereicht, so bleibt der Betrag bei der Kasse ebenfalls er , .

s 8 15 Eine etwaige Ein⸗ bea, , 2 3 ich ri ö ndi⸗ verschreibungen, gleichriel ob zum Betufe der 2 ü . 20. Bis zur anderweiten Organisation der Landes ⸗Kreditkfasse in Gen aßbest der Beschlüsse des Kemmunal⸗Landtages 6. 1) een böchstens bis zum J. Januar 1872, behält es bei der bisherigen Funk