5071 ion der mittelbaren und unmitie are. Staats ⸗ Beamten im Interesse Fo ᷣ bmi . isi 5 l ; . e s . . rmular 86. Mit Genebmigung des Ober ⸗Präsidenten der Vrovinz §. 15. Für die Darlehne, welche die Bank in Gemäßheit des der gan a m e . ö ̃ . . 9 0 n . . I . Rassan, welche jedoch nar unter Zustimmung des 4 S5 zu ibrem Betriebe fonds sich beschafft, siellt sie, und zwar in Hohe an 66 . ire 4 6 k 6 ä. verpflichten jedes Hö . zu der nuhal - Landtages oder des Ausschusses desselben eribeilt werden don 50, 100, 200, 500 und 1000 Thlrn., auf jeden Inhaber lautende Mnrs blau . gon nl ehe 3 ). en, , , . *. Anstalt in dem Schuldverschreibung der Landes-Kreditkasse zu Cass rf, ist ri. Pireküion der Landesbant befugt, in den ven der Sculdurkunden nach den beigefügten Formulgten A. oder A. 1. aus mn, ., * 2 e, , ,. ö. . machen. R ; Serie A..., undes vank bereits ausgegebenen und künftig auszugebenden Schuld. Dieselben werden mit Zint coupong auf höchstens fünf Jahre nach 1818 itt chen fa * 3 ur l he. , , , , . .. Vorzeiger die ses Talons erhält die für die vorstebend ben zerschreibungen den Zinssuß und die Bedingungen der Rückzarklungen dem Formular B. und mit einem Talon zur Erbebung der neut r e af ö d,, , . 27 Ter Dire tion der Lander nete Schuld gerschreibung neu auszufertigenden Zinscoupons. H ibrem Ermessen und nach Vereinbarung mit den Gläubigern Coupons-⸗Serie verseben (Formular C.. Diese Urkunden genießen die . 1 er . . dec Haupt. Depesiten tommission wer Cassel, den „ ten 18 szuscken. Ebenso wird derselben mit Genebmigung des Ober ⸗Prä⸗ bisherige Stempelfreiheit, bis durch Gesetz hierüber anders be- 2 n 3 . . ieser Direttion, sondern von einer unmittel- jdenten, welche jedoch ebenfalls nur unter Zustmmnung des Kom. stimmt wird. . . 2 mit der Firma »Königliche Direktion der Haupt⸗˖ nunal-Landiages oder des Aueschusses desselben ertbeilt werden darf, §5. 16 Die Zinsen werden gegen Einreichung der fälligen Coupons eposi 2 e und verwaltet. 2 ö. (Name des Direttors.) die Befugniß beigelegt, den Zine fuß für die fortan aus der Landes jährlich am 2 Januar oder nach Verabredung halbjährlich am 2. Ja⸗ 8. . ; diesem Geseße entgegenstehenden Bestimmungen sind N. N., ank zu gewäbrenden, sowie für die aus derselben bereits gewährten nuar und 1. Juli bezahlt. ; aufgehoben . Buchhalter. lndbaren Darlehne soweit zu erhöhen, daß die SZinsen, welche sie Vei welken Kassen außer der Landesbank die Einlösung der * . ghrigen Geten . Herren nng, 63 enthal. ihrerseits zu zahlen, sewie die Verwaltungs kosten, welche sie zu bereiten Coupons erfolgt, hängt von dem Ermessen der Direktion ab. . Vorschriften der die Organisation und dig Geschãfisfor men Geset.z, betreffend die fer hal, min deftens volsständig gedeckt werden, und soll der Landesbant Sic hal diese Zahlsiellen mindestens ach Wochen vor dem Fãällig ; der Landes -Kreditkasse knnen, unbeschadet der Bestimmungen dieses / * ö en die Landesbank in Wiesbaden. ue en dieser erhöhten Din n dasselte Pfandrecht zusteben, welches ihr keitstermine durch das Anmisblatt der Königlichen Regierung zu Wies · Zesetzes, ieder eit mit Genebmigung des Ober -Präsidenten durch den om 25. Dezember 1869. far die sonstigen Zinsen gebübrt. End lich eistreck!f sich diese Befugniß, baden bekannt zu machen. . Kommunal -⸗Landtag oder dessen Ausschuß geändert werden. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen de' haluich der unter denselben Vorausetzungen zu ertheilenden § I7. Eine Amortisation von Zinsceupons und Talons findet UÜrkundlich unter Unscrer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei. pc rordnen untir Zustinnmmung der beiden Hauser des Landtages ] Genehmigung des Ober. Prasidenten, auch auf die Erhöhung der Amor. nicht statt. Die ersteren verjähren zu Gunsten des Reservefonds der gedrugttem Königlichen Insiegel ; Monarchie, was folgt: l äsauons beiträge. Landesbank nach Ablauf von vier Jahren, von dem letzten Tage des Gegeben Berlin, dn 25. Dezember 1869. 1. Mi Abschnitt J. Jede Aenderung dieser Art ist in dem Amtsblatte des Regierungs⸗ Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. (. 85 28 ilh elm Ve z . . dem 1. Januar 1879 gehen die gesammten Rechten bezirk Wiesbaden bekannt zu machen; sie wird für die bereits vor⸗ Kann der Talon nicht vorgelegt werden, so ist die Verabfolgung r g * ö ich 3 der durch 42. Herzoglich nassauische Geseß ) handenen Darlehne mit dem zweiten auf die Bekanntmachung fol⸗ der neuen Coupon -Serie nur statthast gegen Vorlegung der beireffen · v. Roon. Gr v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. 6 9. ruar erri teten Landesbant in Wies baden, M aussch genden Zinstermine wirksam, faus biefelben nicht vor diesem Zeit. den Schuldurkunde ; ; C6 hu EätE'n dur. Gtonbardi. Cam phanfen. . er Forderungen der Landesbank an die Staatskasse und zuntte zur Rückzahlung an demselben von den Schuldnern gekündigt, Streitigkeiten zwischen dem Inhaber des Talons und dem Inhaber egenfor derungen. der leteren, über deren Ausgleichung in den s und spätestens zu diesein Zeitpunkte auch zurückgezablt worden sind. der Schuldurkunde enischeidet der Nichter; bis zu dieser Enischeidung . 564 SS 2 und 3 Bestunmiung geiroffen wird, — auf den durch! Bie Stipulationen der Schuldurkunde oder sonstige Verabredungen werden die Coupons nicht verabreicht. . . ; erordnung vom 26. Seyntember 18 7 (Gescz Sammlung S. M] schlicken diese Kündigungsbefugniß der Schuldner nicht aus. §. 18. Die Kündigung der Schuldscheine Seitens der Landesbank Formular A . fonnmunglsnandischen Vervand im Regierungebezirt M 7. Aus den Zinsen, welche die Bank bezieht, sind die Zinsen, erfolgt durch Bekanntmachung in dem Amtsblatte der Königlichen aden über. Von diesem Zeitpunkte ab wird in Gemäßbeit der welche sie ibrerseits zu entrichten hat, und sämmiliche Verwaltungs⸗ Regierung zu Wiesbaden.
Schuldverschrteibung stimmungen dieses Gesetzes neben der Landes ; , ; g ; ; ü
1 s andesb ; Diese Bekannimachung ist nur dann wirksam, wenn zwischen . stehende Spartasse gegrundet. sbant eine fur sih iosen nn bestrg t; 9. ö . o z Landes ⸗Kredittasse zu Cassel.
Beide Anst Aus den Ueberschüssen, sowie aus den etwaigen außerordentlicken dem Tage ihrer Veröffentlichung und dein Tage, an welchem die Nüc . eide Anstalten werden unter Ausdehnung ihres Geschäftsberch Einnabmen ist ein Rejervefonds zu bilden welcher mindestens bis zablung erfolgen soll, mindestens ein die bedungene Kundigungsfrin Abtheilung Seri? . auf den gesammmten Bezirt des temmunaistandischen Verbande sur öde von drei Prozent den Velbindlichkeiten der Bank zu bringen Umnfassender Feitraum liegt. Außerdem muß sie enthalten die Littera, . Landes ˖ Kreditkasse zu Cassel schuldet dem Inhaber dieser Rechnung des leßztelen unter der Aussicht und nach den Beschist ö und welcher dazu dient, etwa rückständige Amortisationsbeiträge, Rummmer und den Betrag des gekündigten Sculdscheins. Schuldverschteibung ein Darlehn von Thalern. des Kommunal-Landtages unter den Benennungen Nassauische Iinsen und Kosten vorzuschiefen, und etwaige Ausfälle zu decken. §. 19. Die Kündigung der Schuidscheine Scitens des Inhaber? VDasseibe wird mit jährlich!. = Prozent in jährigen Raten desbant« und beziehung weise »Nassauisch Sparkasse⸗ verwaltet. Dieser Fonds, welchem, bis er die angegebene Höhe erreicht bat, seine tann nur bei der Landesbank erfolgen. Sie ist dieser gegenüber nur verzinst und gegen Rückgabe dieser Schuldverschreibung und nach vor die zur Zeit des Uebergangs an den Kommunalverband bestehen zigenen Zinsen zuwachsen, darf. nur in verzinslichen preußischen verbindlich, wenn mit derselben der betreffende Schuldschein vorgelegt Jängiger monatlicher (vor Ablauf von Jahren nicht Verbindichkeiten der jeßigen Anstalt bleibt die Staatekasse mit ven Siagts⸗ oder vom preußischen Staate garantirten Papicren, in ver wird und mindestens die bedungene Kündigung fai innegehalten ist. geltend zu machender) Kündigung in Gemaßheit der Bestimmungen tet; der Kommunglverband in jedoch gehalten, Lie Staatstasse z xinslichen Papieren des Norddeutschen Bundes, in Schuldverschreibun⸗ Giebt die Kundigung in Gemqäßheit dieser Vorschriften zu Be— des Deseßes vom . zurückgezahlt. alle aus dieser Mitverhastung herzuleitenden Ansprüche zu verin] gen der Landesbank oder in verzinslichen Schuldverschreibungen der denken keinen Anlaß, so wird der Schuld schein mit dem Kündigunge Jür Kapital, Zinsen und Koflen zi die Landes Kredittasse nijt und die eben eri äatznien Ver bindiichteiten, — mii AÄusnabme d Kommungistsande belegt eden. dernarke, welcher zugleich den Tag der Nuczahlung enthalten muß, ihrem ganzen Vermögen verhaftet. außerdem leistet der Kommunal—⸗ welche aus der Aufnahme des Landes -Kreditkassen Anlebens von Sofern der Reservefonds die erforderliche Höhe erreicht hat, haben versehen und dem Prasentanten zurückgegeben. verband des Regierungsbezirks Cassel hierfür die Garantie. Millionen Gulden vom 22. Juni 1840 und 22. September 183 1 die Kommunalstände zu bestimmen, wie die jährlichen Ueberschüsse §. 20 Die gekündigten Schuldscheine (688. 18 und 19 müssen bis Cassel, den . ten 8 rühren, und bezüglich derer der vis zum Jahre 1886 reichende verwendet werden sollen. age im coursfähigen Zusiande und mit den an e Gre m gungsplan Linzudalten ist, . längsteng bis zun an., Hm ben uz. In derselben Weise ist die Direltigh ermächtigt, diejenigen diesem s Uingtliefert iw erden, wonächs Die Direktion der Landes ˖ Kreditkasse. zu tilgen, oden den Sigat auf andere Weise von seiner Mitverhafin Gelder zu belegen, welche zwar nicht dem Reservefonds angehören, ie 3 Quitiung des Prälentanten (Unterschrift des Direktors) zu befreien. Für die Erfüllung der von der Nassauischen Landettr deren Verwendung aber nicht nabe bevorsteht. ner Legitimation, jedoch Ausgefertis t: und, der. assauischen Spartasse, Lm, 1. Januar 8a einzugc Ad fe sied befugt, die S. Z bezeichneten Pépiert mit diesen Bank hierzu ausreichen (Name des Buchhalters.) zin Verbindlich keiten überninmmt der kommunalständische Verband Geldern gegen Hinterlegung von Wechteln, jedoch böchstens auf drei 3 f dis Zat ung erst — , Wies baden allein die Garantie, eine Verhaftunß Monate, und mut einem Äbschlage von mindestens zehn Prozent des Bis zu diesem S 69 af — findet nicht statt. 4 . Tourswerthes, jedech nie über den Rominalwerth zu beleihen. Die 8. . Formular A. J. ö ie Beamten der Landesbank übernimmt der Kommin hierdurch gewonnenen Zinsen fließen dem Reservefonds zu. tage r è3 3 I Schuldverschreibung verband; hre Bejoldungen, seiwie die Pböensienen der in Nuhch 8. Pie Landesbank ist vorbehaltlich der Vorschrift des L 8 so bleibt n 6 ö der persctters VBramten der Lanhedbank werden dus den Fonde der sorthn nur defug: die eig nden Den ine fn gewähren. i Zur Ab. los wonäch trichte zu Wies aden zus Hefabr un Landes ⸗Kredittasse zu Cassel. . in 3 tragung der Atdhsungdtabitalien, weiche für die Ablösuns dä aus z e Aufgebois und Amortisatton des Abtheilun Seri 19 i, . der Ueberweisung an den Kommunalverband bi den Erbleih, Landnedelleib., Erbzins , und Erbpachte verhältnisse her ⸗ Schuld . Die Landes Wer r fltaffe u ken schuider dem Inhaber dieser Schuld w , auf , Lam desbant an die Staatét rührenden Lelstungen und der nach der Gem emden h u C, n D den , wird jedenfalls von der verschreibung ein Darlehn von Thalern n ,. zusteht nt di 5 96 ,,, dem Konto- Korren ven 8. April jS 6d (Geset - Samml. S. 526) ablösbaren Diensthar⸗ Rücksendung der Schuldscheine / gleich Baer ird ann ahrülg , Prozend in 4 . Forderungen wegen der don Zehnt. Ablösungekapithl keiten rechts verbindlich festgeftellt sind. Darlehne dieser Art müssen 8 k ö ͤ ö jährigen Raten abgeschriebenen a, und wegen des Dariehns Abl 1 d D* n ene derer onturren , init mud hen nn, gan äc der Hau sahliung. verzinst und gegen Rückgaße dieser Schuldve ᷣ on⸗ ; , D . Darichns zur Ablösung zweit die Mittel der Bank reichen, und um Falle de . . giger, nur der Larne e ssiifgff k nn,, , Gräflich von Bassenheimschen Entscha igungsrente. Diese Fon . zu 2 und 3 vorzugeweise gewährt weiden. Im Uebrigen findet Kosten des Gläubigers
— ; rungen erlöschen nüt dem 1. Jan 9 ᷣ vom Absch nitt 111. . ett, ges Geseßes vom seits mit demselben . r , ,, nf dißselbin h Vor ani see gde ud n,, §. 22. Mit dem ]. Januar 18.0 hört die Eigenschaft der Landes-
ᷣ h — 3 ; : ᷣ iner L ö treffend, An. a . . , so wie des angedruͤckten Emissionsbeschlusses aus Zehnt.! und Grundzins-Abiösungsfapitalien, welche bei is Februar an, Li dich n ,, bank als Sparkasse auf. Mit diesem Tage wird vielniehr und kraft
if t bne. 3) Darlehne an . ,, , a rn T n,, en n r 'in una tand Werra
auf Ersatz für die nach Maßgabe des Gesetzes vom 29. Februar l Gemeinden ian siß alia n Chr bns können nar bewihligt werden * Reglerungsbenrks Wiesbaden Cr fed erftrecende kon rung. Geseß Sammlung S; 6b) von idr a. ird el g auf gib are dehnen. nit Aussd iuß von Berg. ständische den dem ommun ai s sd dnn Ee, , 23 Höhe von 1407653 Tolrn. noch ferner zu bewirtenden Einlösung werkseigenibum, welche im Regitrungsbezirte Wiesbaden belegen sind; kasse gegründet, welche von der wine ion de
TLandesbanfnoͤten. Auch wird der Landesbank d . ĩ d : ̃ il ᷣ . as l r nden werden und dürfen die Hälfte ; der Gemeinde Wiggbaden, unter Artitel 6b dall . . . e , . gelegt werden, verwallet und geleitet wird.
nd gelei k
l w iorati ü d Die Rechte und Verbindlicteiten der bisherigen Sparkasse geben Unterschrift des Di ö Gemeinden und Yꝛeliorati ons vg kde 6 Zu dies mussen ihr von der Lan.
; scri Di üer, ⸗ Gemeinden und Verbände dem Regierungs. auf diese Sparkasse über. Zu diesem Behufe müssen ih
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deres Institut, welem hiermit die Rechte der juristisa en Person bei-
ie (di ti (bedürfen desbank liquide Attiva in jolchem Bettage überwiesen werden als (Name des Buchhalters.) 1 sind ,,, Je ,, erforderlich ist, um die Passiva der Kasse vollnandig zu decken und
̃ ir zu stellen. ; 5 ear n , 36 2 Lediglich ven dem Beschlusse der Kommu nalstände oder
Zins go upon zern ; Bb das Kap
höchstens von der Sparkasse angenommen werden müssen; 2) in wel⸗
zbe diese Einlagen zu verzinsen sind, ob diese Verzimung gleich
6 ; 56 if ängig: 1) welche Beträge mindestens und Formular h. h 6 des Ausschusses ist es abhängig: I) g der s oder in immten Termine cher Hö
ᷣ Rütsid den Vetrag der Emlage und die Dauer der Sch uldverschreibung des Landes ⸗Kreditkasse zu Cassel. Kündigung zurückzuz irn el ö . . 6 * bia d anf geelreg. 2d *. . J S 9 ; er 50 Thalern h ; 2. ; *
ü gans n we e mn , . 10 , werden. Sand 6 r,, 4 . . ß .
Inbaber dieses empfängt die l 8. 13 Auch außer den! Falle des § 6 6 m 1 6 en s en de nn. bier nis enn, , Tf een,
zeichneten Schuld verschre bung mit ' gegen Amortisation oder Ratenzahlung gegebenen 4 ö . 6 . nen n ml a Se ine ebe än, *.
. ĩ nein da er e dil n n , wenn dieselbe min- zubalten sind; 4 wann die Zinsen der Einlagen bezabli, oder falls sie
0 Or . . . w, , , ö am hiernach zu be⸗ nicht eingefordert werden, von welchem Tage ab sie verzinst werden;
Die Dir tion der Landes ⸗-Kreditkasse. destens sechs Monate vorher. ange tun ii ; . n wit e g che ff. Bg e ern fr ee n n Tn 6 w de . f j ö t z ) sie diese elben sin ur a r ‚. . . . Abschnitt ll. destens die Summe von 50 Thalcin beirägt oder wenn ] ⸗ kern rd nen, man e de. uchhalter.
§. 5. Die Nassauische Landesbank hat fortan die ihr l ü igt, i ᷓ 2beslimmten Weise abgerundet ist. n — — ̃ außer Summe Uübersteigt, in der im §. 12 bestimmiten bger A bedingungen durch Aenderungen Dieser Coupon . in vier Jahren vorhandenen Vermögen erforderlichen Betriebsmittel, soweit die! 4 Cn n, der Darlehne, sowie die Amortisationsraten, Werden die ,, nleihebedingung 9
i Sch: ;. . ; ö ? ickelben gegen den Einleger erst von dem Zeit vom 31. ihren Schuldnern zu leistenden Rückze ; gan 8 14. * 3 d am 31. Dezember jeden Jahres, erschwert, so werden diesel * on ö . 2 e nee ag gerechnet, find (Ge r ode bietzue nich , n mr . sind hal ibitlich J 3 n, ene, resp. . derselben, müssen punkte ab wirksam, an welchem die ibm i n,. andi gung fei . , . aq K i sbaigen Natenzahlungen inne gehalten werden. abgelaufen ist, ohne daß er von der Kündigung Gebrauch gemacht ha