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§ 21. Ueber jede Einlage wird ein Sparlassenbuch unter Siegel und Unterschrift der Diretiion ausgefertigt. Dasselbe muß enthalten: !) die
Nummer, unter welcher die Einlage in den Büchern der Kasse ein⸗
getragen ist; 2) den Betrag der Einlage, so wie die Höhe der für die— selbe zu gewährenden Zinsen in Zablen und Buchstaben; 3) die Kün—
digungefristen der Kasse und des Einlegers; 4) den Tag, an welchem
die Berzinsung beginnt und an welchem sie im Falle der Kündigung aufhört; 5) den Namen des Einlegers; G die guedrückliche Bestim⸗
mung, daß die Kasse zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Legitimation des Präsentanten zu prüfen, und sie alto befugt it, an
jeden Präsentanten mit voller Wirkung Zahlung an Kapital und Zinsen ganz oder theilweise zu leisten. —
Auf den Inhaber dürfen Sparkassenbücher fortan nicht ausgestellt werden.
§ 25. Zinsen und Kapitalzahlungen werden nur gegen Vor— legung des Sparkassenbuches geleistet. Sie werden in dem Sparkassen⸗ buche vermerkt. Umfaßt die Zahlung nicht das ganze Kapital, so wird das mit dem Vermerke versehene Buch dem Präsenianten zurückgegeben; bei gänzlicher Rückzahlung muß das Buch quittirt der Kasse belassen werden. Bei jeder Theilzahlung werden die bis dahin nach den Be— stimmungen des 8§. 23 fälligen Zinsen der ganzen beziehungsweise der Resteinlage gezahlt, so daß die Verzinsung sich nur noch auf die Rest— einlage erstreckt.
S. 26. Die Kündigungen Seitens der Kasse werden unter An— gabe der Nummern und des Betrages des Sparkassenbuches unter Innehaltung der Kündigungsfrist durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Wiesbaden öffentlich bekannt gemacht. Die Kündigung Seitens der Einleger erfolgt unter Vorlegung des Sparkassenbuches bei der Sparkasse, wonächst das Buch, mit dem Kündigungsvermerke versehen, dem Präsentanten zurückgegeben wird.
§. 27. Die gekündigten und zur Verfallzeit nicht abgehobenen Beträge werden bis zu ihrer Auszahlung nicht verzinst.
Die Ein- und Rücksendung der Sparkassenbücher bei der Kündi— . bei der Rückzahlung erfolgt auf Gefahr und Kosten der
nhaber.
§. 28. Die Bestände der Sparkasse müssen, soweit nicht ein Baarbestand disponibel gehalten werden muß, sobald wie möglich verzinslich derartig angelegt werden, daß durch diese Zinsen bestritten werden können: 1) die Zinsen, welche die Kasse ihren Gläubigern zu zahlen verpflichtet ist; 2) die Verwaltungekosten; 3) ein nach und nach anzusammelnder Reservefonds, über dessen Höhe die Kommunal- stände unter Genehmigung des Ober ⸗Präsidenten zu bestimmen haben.
Sofern der Reservefonds die erforderliche Höhe erreicht hat, haben die Kommunalstände zu bestimmen, wie die jährlichen Ueberschüsse verwendet werden sollen.
§ 29. Die Belegung dieser Bestände mit Einschluß des Reserve⸗ Fonds darf nur erfolgen: I) durch Ausleihung und zwar: a) gegen hypothekarische Verpfändung innerhalb der ersten Werthshälfte von ländlichen oder städtischen Grundstücken mit Ausschluß von Zechen und Bergwerken. Diese Darlehne können auf Amorti- sation, Ratenzahlung oder auf bestimmte Zeiten mit oder ohne vorgängige Kündigung bewilligt werden; b) gegen spätestens nach drei Monaten fällige Wechsel, wenn außer dem eigentlich Verpflichteten zwei sichere und solide Verpflichtete wechselmäßig und solidarisch für Kapital, Zinsen und Kosten die Ver— haftung übernehmen; e) gegen Beleihung von preußischen Staats— oder vom preußischen Staate garantirten Papieren, von Papieren au porteéur des Norddeutschen Bundes, von Papieren dieser Art, sür welche der Kommunalverband die Garantie übernommen hat, von Pfandbriefen, welche von altländischen Kreditverbänden emittirt wor⸗— den sind, und endlich, was jedoch nur bis zum Ende des Jahres 1879 zulässig, von Papieren au porteur, welche von den Staaten Hessen, Baden, Bayern und Württemberg direkt oder unter Garantie dieser Staaten emittirt sind. Darlehne dieser Art dürfen höchstens auf die Dauer von drei Monaten und stets nur so gewährt werden, daß ihr Beirag mindestens funfzehn Prozent hinter dem Nominalwerth, oder wenn der Courswerth niedriger ist, hinter diesem zurückbleiben muß. Ucberdies muß das Darlehn durch Wechselverbindlichkeit des Darlehns—= nehmers gesichert sein; d) gegen Verpfändung von Hypotheken, welche in der unter a. bezeichneten Weise sicher gestellt, und welche eventuell der Sparkasse zu cediren sind, höchstens auf die Dauer von drei Monaten; e) gegen Schuldschein längstens auf ein Jahr mit dem Red te gegenseitiger einvierteljährlicher Kündigung, wenn zwei sichere und selide Einwohner des Regierungsbezirks Wiesbaden unter Ver— zicht auf die Einreden der gegen den Hauptschuldner zu erhebenden
Vorausklage und der Theilung unter Mitbürgen für Kapital, Zinsen und Kosten solidarisch Bürgschaft leisten; ) vorübergehend in laufen der Rechnung an kommunalständische Anstalten oder an wohlthätige Ansitalten, Institute und Vereine, soweit bei denselben der kommunal⸗ ständische Verband interessirt ist, unter der Voraussetzung, daß die Stände hierfür die Garantie übernehmen; 2) durch Ankauf der unter le. bezeichneten Papiere, jedoch mit Ausschluß der hessischen, badischen, bayerischen und württembergischen; 3) durch zinsbare Belegung bei der preußischen Bank.
Der von dem Ober ⸗Präsidenten zu genehmigende, periodisch zu sassende Beschluß der Kommunalstände resp. des Ausschusses derselben bestimmt, in welchem Verhältniß diese verschiedenen Arten der Be— legungen stattzufinden haben.
§ 30. Bis durch das Gesetz ein Anderes bestimmt wird, ist die Sparkasse verpflichtet, die gerichtlichen Geld ⸗Depositen unter den in §. 20 des Gesetzes vom 16. Februar 1849 und in den erläuternden Bestimmungen desselben aufgestellten Bedingungen anzunehmen, und finden die vorstehenden Vorschriften, soweit diese von den gedachten Bestimmungen abweichen, auf diese Belegung keine Anwendung.
Die Berechtigung und Verpflichtung der Landesbank zur An—
. ö Abschnitt 1V. S. 31. . Bis zur anderweiten Organisation der Landesha in Gemäßheit der Beschlusse des Kommunal- Landtages C. jedoch höchstens bis zum 1. Januar 1872, behält es bei der herigen Art der Geschäftsführung, insbesondere der Funktion); mittelbaren und unmittelbaren Staatsbeamten, im Jateresse der B und der Sparkasse sein Bewenden Ob und in welchem Umm diese Beamten von da ab fär die Kassen mitzuwirken haben, be. von der Bestimmung der Königlichen Staatsregierung ab. ; 8. 32. Die Direktion der Landes bank. Kasse ist very slichtet, j Jahr mindestens einmal den Veimögensstand der Landes bank n der Sparkasse in dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Wu baden bekannt zu machen. . .
Alle diesem Geseße entgegenstehenden Bestimmungen sind g gehoben.
. FS. 33. In Betreff der administrativen Exekution befugniß so die Landesbank behält es bei den bisherigen gescßlichen Bestimmunn sein ,, .
rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen erschri beigedrucktem Königlichen if dd an. , ,,, Gegeben Berlin, den 25. Dezember 1869.
(L. S.) Wilhelm.
v. Ro on. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. , J
4
22.
Die Landesbank zu Wiesbaden zahlt gegen Einlieferung di Schuldverschreibung und nach vorgängiger, sowohl der i dico Inhaber zustehender monatlicher Kündigung welche jedoch vn Ablauf von Jahren nicht erfolgen darf, dem Inhaber die Summ
Courant in Gemäßheit der Bestimmungen des Gesehg
Für Kaxital, Zinsen und Kosten ist die Landesbank mit ihrn ganzen Vermögzn verhaftet; außerdem leistet der Kommunalverban des Regierungsbezirts Wiesbaden hierfür die Garantie.
Wiesbaden, den ten 18..
(Trockenes Siegel der Bank.) Die Direktion. (Unterschrift des Direktors.) Ausgefertigt:
(Name des Buchhalters.)
Die Landesbank zu Wiesbaden zahlt gegen Einlieferung diesch Schuldverschreibung, und nach vorgängiger, och J, der 8 n. . , . ,,, dem Inhaber di ö ourant in Gemäßheit der Bestim, mung des Gesetzes vom... . Für Kapital, Zinsen und Kosten ist die Landesbank mit ihren ganzen Vermögen verhaftet; außerdem leistet der Kommunalverbam des Regierungsbezirks Wiesbaden hierfür Garantie. Wiesbaden, den. 8
(Unterschrift des Direktors. Ausgefertigt: (Name des Buchhalters.)
B. K M er Schuldverschreibung der Landesbank zu Wiesbaden Littr..- 9... . ... über Thaler. Inhaber dieses empfängt die .... jährigen Zinsen der oben be zeichneten Schuldverschreibung mit Thaler Wiesbaden, den. 18.. (Trockenes Siegel.) Die Direktion. (Unterschrift des Direktors.)
Ausgefertigt: N. N
N.
. Buchhalter. Dieser Coupon verjährt in vier Jahren ö. vom 31. Dezember des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt.
C. K . zu der Schuldverschreibung der Landesbank zu Wiesbaden Littr.. .: A.... über Thaler. Der Produzent dieses Talons erhält die für die vorstehend be— zeichnete Schuldverschreibung neu auszufertigenden Zinscoupons. Wiesbaden, den ten 6 (Trockenes Siegel.) Die Direktion. Unterschrift des Direktors.) N. N.,
nahme dieser Depositen hört mit dem 1. Januar 1870 auf.
Buchhalter. Zweite Beilage
erkunft zusammengestẽllt in Zollcentnern nebst Durchschnittspreisen
den Gebrauch zusammengestellt von Appelt, Kgl. Rechnungs Rath. Beilage: Nachrichten für Seefahrer. Nr. 29.
Bafel ⸗ Landschaft. — Statistique du träcail des enfants dans les fabri-
on 1870. esellschaft von
Amt hat im letzten Rechnungs jahre
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Zweite Beilage zum Königlich
Freitag den 31. Dezember
Preußischen Staats ⸗AUnzeiger. 1869.
— Das ⸗Amts Blatt der Norddeutschen Postverwaltung«, Nr. 8s, thält zwei General Verfügungen vom 28. Dezember: I) Aversioni- ng von Porte; und Gebührenbeträgen, 2) Die Eröffnung der Eisen hn zwischen Wanne und Münster betreffend.
Die Nr. 53 des Preuß. Handels ˖ Archivs enthält unter Gesetz⸗ Ebung: Rußland, Oesterreich und Rumänien: Konvention über die chiffabtt auf dem Pruth. — Spanien: Hafenabgaben zu Tarragona. nter Statistit: Norddeutscher Bund: Hamburg; Einfuhr einiger auptartikel seit dem Jahre 1831 nach den Haupteinrichtungen der
Schluß. — Württemberg: Jahresberichie der Handels und Gewerbe. mmern in Württemberg für das Jahr 1868 (Schluß). — Unter Rittheilung en: Posen. Nordhausen. Bieleseld. Minden. Havanna.
Literatur: Abänderungen und Erläuterungen des zum Zoll— ereinstarif gehörigen amtlichen Waarenverzeichnisses 1c. Zum prakti-
— —— — —
Statistische Nachrichten.
— Die uns vorliegenden Hefte 4—- 9 des 5. ng. der in zern erscheinenden »Zeitschrift für Schweizerische Statistit⸗ aben folgenden Inhalt: Population du Canton de Gen ve. Par Mẽril atalan, membre de la Société suisse de statistique. — Berichte über den tand der Landwirthschaft, Industrie und Handel im Jahr 1868 aus den ankonen Bern, Glarus, Zug, Freiburg, Basel⸗Stadt, Appenzell „Rh., Appenzell. J.-Rh., Graubünden, Aargau, Thurggu— Ticino, zenf — Das Arm̃enwesen im Kanton Appenzell, von J. B. Rusch. eber den Weinbau in der Schweiz, von A. Chatelanaz. — Schweiz. Fostwesen i. J. 1868, von A. Chatelanaz. — Das Schulwesen des antons Zürich, von Reinhold Rüegg. — Finances des Communes ja Suisse. Finanzen der schweizerischen Gemeinden. — Der Vieh= estz in den Kantonen Bern, Freiburg, Solothurn, Basel Stadt und
nes. (Analyse du rapport concernant les résultats de l'enquete sur travail des enfants dans les fabriques des Cantons) Par Henri zidaux. — Die civilen Richterämter in der Schweiz, von Prof. Dr. chnell. — Die Ersparnisse des Amtsbezirks Konolfingen, Kantons
2455 Lehrer unterrichtet wurden — Für das laufende 9 sind die Ausgaben des Kriegs -⸗Ministeriums auf 34598 552 Doll., für das nähste Jahr auf 34,531,031 Doll. veranschlagt worden; außerdem sollen unter Leitung des Ingenieurcorps 12 158,300 Doll. auf Ver— besserung der Flösse und Befestigungen verwendet werden.
Kunst und Wissenschaft. .
— Den Nachrichten von der Königlichen Gesellschaft der Wissen schaften und der G. A. Universität zu — — vom 17. November 1869 (Nr. 2!) zufolge lasen in der Sitzung der Königlichen Gesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen am 6. Novbr.: Listing über cine neue Art stereosfopischer Wahrnehmung. — Benfey über ⸗»Altbactrisch vaozhdä sanskr. yaud oder yaut, beruhend auf einer Grundform varas-dha; und altbactrisch vaozhdaya — lateinisch jousbe, joubere, jubere, be- ruhend auf einer Grundform yavas-dha, mit Affix aya. — Enneper über Logodromen der Kegelflächen.
— Ueber den Untergang der Stadt Ula in Kleinasien wird aus Smyrna Folgendes geschrieben: Dieser Katastrophe gingen
derei heftige Erdstöße voraus, von denen der letzte der entscheidende
war. Die Bewohner des Ortes waren glücklicherweise auf die um- liegenden Anhöhen geflüchtet. Tags darauf waren sie Zuschauer der allmäligen Senkung aller Häuser, bis nach einigen Minuten die ganze Stadt vom Erdboden verschwand. Nur drei Menschen kamen unis Leben — die anderen 2600 blieben am Leben — aber ohne jedes Mit- tel, sich in den ersten 24 Stunden erbalten zu können. — Etwas mil der wurden die Bewohner von Marmaritza und Mula betroffen. Diese zwei Städte gingen zu zwei Drittheilen zu Grunde.
— Der Tempo. enthält eine telegraphische Depesche aus Santa Maurer (jonische Inseln vom 28. Dezember, nach welcher ein em Morgen jenes Tags stattgehahtes Erdbeben dort großen Schaden an—
gerichtet hat. Landwirthschaft. . .
— Von dem »Deutschen Heerdbuch; einem Verzeich⸗ nisse von Individuen und Zuchten edler Thiere Deutsch- lands, herausgegeben von H. Settegast und A. Krocker« sind 2 Bände erschienen. Dieses Grundbuch der deutschen Viebzucht hat sich die Aufgabe gestellt, über das Zuchtmaterial, welches Deutschland barbietet, möglichst umfassend Auskunst zu geben. Es finden außer den berühmten Zuchten auch die weniger bekannten Berücksichtigung.
dern. Dargestellt von G. Obrist in Höchstetten. — Zur Volkszählung
Gr lit an die General⸗Kommission der schweiz. siatist. Hrn. Dr. Wartmann in St. Gallen. — Berichte der Verhandlungen über die Volkszählung von
Sektionen, betreffend ihre Verhandlungen der Central -⸗Kommis⸗
870. — Literatur. — Aus den on vom 15. August in Bern. Bern. Das statistische Bureau welcher die verschiedenen kantonalen Steuern und digt, berechnet sind. Basel Stadt Fr. 22 Ct. — Genf 20 Ir. 83 Ct. — Faadt 12 Fr. 50 Ct. — Uri 11 Ir. 67 Et. — Freiburg 11 Fr. 67 Ct. Solothurn 11 Fr. 31 Ct. — Bern 9 Fr. 44 Ct. — Tessin 9 Fr. 4 Ct. — Neuenburg 23 34 Ct. — Glarus 9 Fr.. ĩ ünden 8 Fr. 41 Ct. — Baselland 7 Fr. 58 Ct. — Zürich 7 Fr. 45 Ct. Wallis 7 Fr. 39 Ct. — Schaffhausen 6 Fr. 89 Ct. — Thurgau Fr. 57 Ct. — St Gallen 6 Fr. 20 Ct. — Nidwalden 5 Fr. 53 Ct. Zug 5 Fr. 30 Ct. — Luzern 5. Fr. 25 Ct, — Appenzell A.-Rh.
hat eine Tabelle ausgearbeitet, in
Fr. 15 Et. — Appenzell J-Rh. — 5 Fr. 11 Ct. — Aargau 4 Fr. 5 Ct. — Schwyz 3 Fr.
79 Ct. — Obwalden 3 Fr. 67 Ct.
— Die Vereinigten Staaten von Nordamerika sind, ach dem neueften Bericht des Kriegs ⸗Ministers, in militärischer Beziehung in 12 Departements und 3 Distritte getheilt, welche wieder n große Abtheilungen zerfallen. Die Armee hestcht gegenwartig us 35 Regimentern Infanterie, 109 Regimentern Kavallerie, 5. Regi nentern Artillerie, 1 Ingenieur- Bataillon und dem Kadetten Corps. Der kommandirende General empfieblt eine andere Organisation der die gegenwärtige Stärke der Ar— die Effektivstärke von 34,82 auf In Folge der durch Gesetz der Armee sind November
Infanterie⸗Regimenter, durch welche ee von 52.224 auf 42.650 Mann, M52 Mann vermindert werden würde. In hom 3. März 1869 beschlossenen Konsolidation 22 Offiziere ausgemustert, von welchen am J. ößh noch 509 fupernumerär waren. Da von den (letzten iber thatsächlich 353 anderweitig , , s , ur 156 iere ganz außer ienst. a uartiermeister · . nn , , . Hc5õb0o00 Doll. weniger als im Jahre vorher. Die von diesem De— hartement beschäftigten Civilpersonen sind von 10000 auf 4000 redu⸗ irt worden. Der Transport der Armee hat im verflossenen Jahre 24sg2z Boll für Wasser. und 2 253,304 Doll. für Landtranspert gekostet. Der Werth des noch aus dem Kriege herrührenden Kriegs⸗ materials wird auf 427,000 000 Doll. veranschlagt. i des ariegs. Ministeriums sichen 335 Begräbnißplätze, auf welchen 322.60 Fersonen (davon 171,916 identifiziri) beerdigt liegen. Die Ausgaben ges Zahlmeisterburcaus waren im Jahre 1868-59 für die reguläre Armee S 6/8, 250 Doll, für die Militärakademie 185, 258 Doll., für die Volontär ˖ ruppen 19,918,635 Doll. und Rückzablungen an den Schatz 48 948 Dell. lusammen 383831091 Doll. Für Rekonstruktionszwecke sind im Sü⸗ den 26135293 Doll. ausgegeben worden. X. Freedmens Bureau Staatsinstitut für Unterstützung und Erziehung für freigewordene
Sklaven) ist die Zahl der Angestellten von gol auf 158 vermindert
zorden. Am 36. Zuni 1869 sianden unter Aussicht dieses Burcaus
Lasten per Kopf, wie
29 Ct. — Grau ⸗
Unter Aufsicht des
Das Heerdbuch erleichtert somit die Drientirung auf dem Gebiete deutscher Thierzucht und den Verkebr. Durch Sammlung zuper. lässiger Thatsachen bietet es ein Material, welches zu Schlüssen auf die Erfolge der verschiedenen Züchtungsmethoden fübrt. Das Deutsche Heerdbuch« beschränkt sich somit nicht, wie ähnliche Unter⸗ nehmungen in England, Frantreich, Amerika u. s. w auf ein Ver— zeichniß von Individuen bestimmter Art und Rae, sowie den Nach⸗ weis ihrer Äbstammung; es ist nicht minder dazu bestimmt, die Beschreibungen ganzer Zuchten aufzunehmen. Das Heerdbuch gebt übrigens, soweit es ein Verzeichniß der Individuen und Zuchten edler Thiere ist, von keiner Züchtungs Theorie aut, sondern unterzieht sich nur der Sammlung von Thatsachen, die dem praktischen Zuchtbetriebe entnommen sind. Verkehrs⸗Anstalten. Gießen, 28. Dezember. (Fr. Journ) Die beiden ober hes- von hier nach Fulda und Gelnhausen sind zwar die erste Linie bis Grüne
sischen Bahnlinien heute theilweise eröffnet worden und ꝛ berg (33 Meilen), die andere von hier bis Hungen 33 Meilen lang). — Nach dein in der neursten Nr. des Hreudz. Handels ˖ Arch. « veraͤffentlichten Beglement für das Passirten des Suez Kanals ist die Schiffahrt auf dem Sucz⸗Kanal den Schiffen aller Nationen gestattet, vorausgeseßt, daß sie nicht mehr als 7 Meter 50 Centimeter (23 11M rheinl Tiefgang baben, da der Kanal nur 8 Meter (25 8M rheinl) Tiefe hat. Dampfschiffe können den Kanal mit eigener Dampfkraft passiren. Segelschiffe von mehr als 50 Tonnen Gehalt müssen sich schleppen lassen, der bezügliche Schleppdienst ist von der Gesellschaft eingerichtet. Dampfer, welche sich schleppen lassen wollen, haben sich gütlich zu verständigen. Jedes geschleppte Schiff hat seinen eigenen Trossen zu liefern. t . 6 . Die größte Fahrgeschwindigkeit der Schiffe im Kanal ist vorlãufig auf 10 Kilometer (5,8 Knoten per Stunde fesigesetzt. ? Jedes Schiff von mehr als 100 Tonnen Gehalt muß zum Passiren des Kanals einen Lootsen der Gesellschaft nehmen, welcher jede Aus— kunft über die zu verfolgende Route zu ertheilen hat; der Kapitän bleibt jedoch für die Führung und Mansver seines Schiffes verant⸗ wortlich. ; ö Sobald ein Schiff, das den Kanal passiren will, bei Port Said oder Suez geankert hat, muß der Kapitän sich im Bureau (bureau du transit) einschreiben lassen und sowohl die Kanalgebühren, das Loots- geld, die Abgaben für das Schleppen, als auch das etwaige Liegegeld entrichten. Ferner ist derselbe verpflichtet, über Namen und Natio nalität des Schiffes, Abgangsort, Bestimmungsort, Zahl der Vassagiere, Tonnengehalt des Schiffts 2c. Auskunft zu aeben. edes Schiff muß vor dem Einlaufen in den Kanal seine Raaen 6 anbrassen und seine Lee - Segelsspieren einholen. Es muß zwei Anker haben, den einen vorn, den anderen hinten, um auf die erste Anordnung des Lootsen ankern zu können. — Jedes Schiff muß beim Passtren des Kanals ein Boot im Schlepptau
84,173 Personen und 2128 Schulen, in denen 114522 Schüler von vdaben mit einer Trosse in Bereitschaft, um dieselbe erforderlichenfalls 635