1870 / 2 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wer die wiederholte Prüfung nicht besteht, ist von dem Eintritt

in den höheren Justizdienst ausgeschlossen. 14. Wer die Prüfung bestanden hat,

ein Zeugniß des Vorsitzenden der Prüfungskommission, w ö. dieses Zeugnisses hat der Bestandene sich an den Fräfidenten desjenigen Appellationsgerichts, in dessen Bezirk er den

ernannt und eidlich verpflichtet zu werden.

Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vor⸗

bereitungsdienst.

§. 16. Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vor⸗

bereikungsdienstes liegt den Präsidenten der Appellationsgerichte o

Diefelben haben im Anfange

rendarien, unter kurzer Angabe des Ganges der Vorbereitung,

zuführen sind.

§. 17. Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vor⸗ den Staats⸗

bereikungsdienstes liegt den Vorständen der Gerichte,

erhält über dieses Ergebniß

Vorbereitungsdienst thun will, zu wenden, um zum Referendarius

des Monats Januar dem Justiz- Minister ein Verzeichniß einzureichen, in welchem die einzelnen Refe⸗

b.

auf⸗

anwalten und Rechtsanwalten, welchen die Referendarien zu ihrer

Beschäftigung überwiesen worden sind ob.

Dieselben haben zugleich mit der Be dem Präsidenten des Appellationsgerichts e liche und außerdienstliche Verhalten, sowie

ein Zeugniß über das di über die Leistungen

Referendarien und die in denselben hervorgetretenen Mängel zu über⸗

mitteln. .F. 18. Die mit der Leitung des Vorbereitungsdienstes betra Personen werden vor Allem beachten, praktische Ausbildung der e der Vorbereitungsdienstes, demgemäß also eine jede, nicht gerechtfertigte, auf Aushülfe und Erleichterung richtet: Thätigkeit der Referendarien zu vermeiden sst. Sie werden ferner, soweit die Rücksicht auf die meine Ausbildung dieses gestattet, die Anlagen, Neig:! Wünsche der ihrer Leitung anvertrauten Neferendarien in ziehen. . §. 19. Das bei der allgemeinen Leitung des Vorbereitungsdie maßgebende Ermessen der Präsidenten der Appellationsgerichte durch die nachfolgenden, auf der zur Zeit noch bestehenden Verschi heit der Gerichtsverfassung beruhenden Vorschriften beschränkt. §. 20. Im Geltungsbereiche der ̃ 1849 beginn? der Vorbereitungsdienst bei

gerichten, sowie be Der Vorbereitungsdienst

der Beamter

Neigungen Bet

bei diesen

um fassen

§. 21. Im Bezirk des

einem Jahre bei einem Friedensgericht und Notar, sodann aber

rend eines Zeitraums von mindestens anderthalb Jahren bei einem

Landgericht, einschließlich der Staatsanwaltschaft, zu beschäftigen.

23. Im Beglrt des r r Referendarius zuvörderst während eines Zeitraums von mind einem Jahre bei einem Amtsgericht, sodann aber während eines raums von mindestens anderthalb Jahren bei einem Obergericht schließlich der Kronanwaltschaft, zu beschäftigen.

§. 23. In den Bezirken t . ] Casfel und Wiesbaden ist der Referendarius zuvörderst wa eines Zeitraums von mindestens einem Jahre bei einem Amtsg

sodann aber während eines gleichen Zeitraums bei den Kreisgerichten,

e , . der Staatsanwaltschaft, zu beschäftigen.

4. Im Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M.

ist der Referendarius zuvörderst während eines Zeitraums von

destens einem Jahre bei den Einzelgerichten, sodann aber während ö . einschließlich der Staats-

eines gleichen Zeitraums bei dem Stadtgericht, , zu beschäftigen.

In den Bezirken der

Landgerichten, als Gerichten erster und zweiter Instanz,

die Beschäftigung dei den Appellationsgerichten. S. 26. einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu geben ist. Dasselbe ist

Zeichen genommener Einsicht, mit einem Vermerke zu versehen.

§. 27. Das Gesuch um Zulassung zur großen Staatsprüfung

ist an den Präsidenten des Appellationsgerichts zu richten. st In in e e, ist nachzuweisen, daß der Referendarius

Militärpflicht genügt habe oder vom Militärdienste ganz oder theil⸗

ise befreit sei. . 1, . ist das Geschäftsverzeichniß und die im 8. wähnte rechtswissenschaftliche Arbeit beizufügen.

JF. 28.

darius denjenigen gesetzlichen und reglementarischen Vorschrift

nügt hat, welche die Zulassung zur großen Staatsprüfung bedingen, so J ij vom Präsidenten mittelst gutachtlichen Berichts, welchem

bie rechtswissenschaftliche Arbeit beizufügen ist, unter Uebersendu Dienstakten, beim JustizMinister zu heantragen. §. 29. Der Auftrag zur großen Staatsprüfung wird der

Prüfungskommission vom Justizminister ertheilt.

Beendigung dieser Beschäftigung

daß die wissenschaftliche und Referendarien der ausschließliche Zweck des durch diesen Zweck

gebotene allge⸗

Verordnung vom 2. Januar den Stadt, und Kreis⸗

bei den Deputationen und Kommissionen derselben. z Gerichten, einschließlich der

Staatsanwaltschaft, muß einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren

Appellationsgerichts zu Cöln ist der Referendarius zuvörderst während eines Zeitraums von mindestens

Appellationsgerichts zu Celle, ist

der Appellationsgerichte zu Kiel,

Der Referendarius ist während eines Zeitraums von mindestens einem halben Jahre bei dem Appellationsgericht und wäh⸗ rend eines gleichen Zeitraums bei einem Rechtsanwalt zu beschäftigen. Appellationsgerichte zu Celle und Cshn

findel ein Vorbereitungsdienst bei den Appellationsgerichten nicht statt,

es tritt vielmehr die für die Beschäftigung bei den Obergerichten und um ein halbes

Jahr verlängerte Zeit an die Stelle des halbjährigen Zeitraums für

Der Referendarius hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Uebersicht seiner Thätigkeit, unter Hervorhebung der

allmonatlich der mit der besonderen Leitung des Vor⸗ bereitungsdienstes beirauten Person zu übergeben und von dieser, zum

Wenn die Prüfung des Gesuchs ergiebt, daß der Referen⸗˖

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dem Präsidenten

welche aus sehr erheblichen Gründen vom Monaten erstreckt werden kann.

von den Vorständen mitzutheilen.

§. 30. Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche

Acht und eine Relation aus Prozeßakten zum Gegenstande.

Die Aufgabe zur rechtswissenschaftlichen Arbeit wird von der Justiz / rüfungs kommission ertheilt. . Diese Ertheilung kann der Referendarius, sobald er einen drei-

8.51.

und einhalbjährigen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat, jederzeit er bitten.

Unter der Arbeit hat der Referendarius zu bezeugen, daß er die⸗

selbe selbständig angefertigt habe.

§. 32. Der Präsident der Prüfungskommission hat dem zur Prü⸗

fung zugelassenen Referendarius Prozeßakten behufs Anfertigung einer schriftlichen Relation mitzutheilen.

; . ĩ iner sechswöchigen Frist abzuliefern, gtesgtion it innchrkern seche e gisffzen le! bib an Tel

eine vollständige Darstellung des Sach⸗

Die

33. Die Relation muß

und Ji. sv ln ein begründetes Gutachten und den Urtheils entwurf enthalten.

Am Schlusse der Relation hat der Referendarius zu bezeugen,

daß er dieselbe selbständig angefertigt habe.

aus laufenden oder zurückgelegten

§. 34. Die Relation kann

Akten erstattet werden.

Präsidenten der Prüfungskommission sind auf sein Ersuchen , der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten

35. Die Beurtheilung der beiden schriftlichen Arbeiten liegt 6 Mitgliedern der Justiz Brüfungskommission ob, vor welchen der Referendarius die mündliche Prüfung ablegen soll. ; Erachten dieselben beide Arbeiten für völlig mißlungen, so kann der Referendarius auf gutachtlichen Bericht vom Justiz · Minister sofort behufs besserer Vorbereitung an ein Appellationsgericht zurückgewiesen

. dliche Prüfung erfolgt vor drei Mitgliedern der 36. Die mündliche Prüfung erfolg Just? . K if et! n i, en ilch des Präsidenten derselben. Mit derselben ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden, welche dem Referendarius drei Tage vor dem Termin zugestellt werden. Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. . . 37. Zu einem Prüfungstermin können mehrere, jedoch nicht

ü g Referendarien vorgeladen werden. . ö F Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden sei / und im Bejahungsfalle, ob dieselhe ausreichende, »gut s oder vvorzüglich⸗ bestanden sei, wird durch Stimmenmehrheit, und zwar nach dem Ge⸗ sammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung entschieden. 8. 39. Die Justiz⸗Prüfungskommission hat über die Erledigung der ihr ertheilten Aufträge dem Justiz · Minister zu berichten. U Referendarien, welche die Prüfung nicht bestanden haben, werden auf mindestens neun Monate, behufs besserer Vorbereitung, an ein

Avppellationsgericht zurückgewiesen werden.

40 Es ist 'eine einmalige Wiederholung der großen Staats- . . deren Erfolglosigkeit den Ausschluß vom höheren Justizdienste bewirkt. ;

§. 41. Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann be⸗ schloffen werden, daß eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht zu fordern seien, sofern nach dem ein⸗ stimmigen Urtheile der Mitglieder der Kommission (§. 36) die eine oder andere, oder beide den Anforderungen genügen.

Ist eine zweite wissenschaftliche Arbeit zu liefern, so kann der Referendarius die Aufgahe zu derselben sich erbitten, sobald die Hälfte

längerten Vorbereitungsfrist verstrichen ist, 39 der kw Die Vorsißenden der Prüfungs⸗Kommissionen haben im

Anfange eines jeden Jahres über die im verflossenen Jahre vorge⸗ , , dene gn und deren Ergebniß einen Generalbericht zu

erstatten. . §. 43. Auf die Prüfung der vor dem 1. Januar 18790 zur Prü-

fung zugelassenen ,. e h die Vorschriften des Gesetzes und ieses Regulativs keine Anwendung; ö. 69 Denjenigen Rechtskandidaten, welche bis zum 1. April 1870 die Prüfung ablegen wollen, bleibt nachgelassen, eine von ihnen über eine selbstgewählte Aufgabe a, nn. rechtswissenschaftliche Arbeit ĩ Prüfungsgesuche einzureichen. . n , ö. Januar 1850 werden sämmtliche in der Vor bereitung für den höheren Justizdienst begriffenen Personen Refe⸗

rendarien.

§. 46. Referendarien, rigen Vorbereitungsdienst beendet haben, prüfung zugelassen werden, auch wenn den

1

bis 25 nicht genügt ist. Deb kl, ift! g dienst derjenigen Referendarien, welche den=

elben nach dem J. Januar 1856, aber vor dem 1. Januar 1879 be . , ist im vollen Anschlusse an Die Vorschriften der §8§. 18 bis 25, soweit dieses wegen vorgerückter Vorbereitungszeit aber un⸗ thunlich ist, im möglichsten Anschlusse an die vorbezeichneten Vor- schriften nach dem Ermessen der Präfidenten der Appellationsgerichte

u regeln. . . 3 Vorschriften der 58. 27. 31, welche die wissenschaftliche Arbeit betreffen, finden selbst hinsichtlich derjenigen Referendarien Anwen⸗ dung, welche am 1. Januar 1870 eine vierjährige Vorbereitungszeit zurückgelegt haben. Es wird jedoch denjenigen Referendarien, welche bis zum J. April 1870 eine vierjährige Vorbereitungszeit zurückgelegt haben, behufs Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit ein Urlaub von mindestens acht Wochen nicht verweigert werden.

Berlin, den 29. Dezember 1869. Der Justiz⸗Minister.

welche am 1. Januar 1870 einen vierjäh · können zur großen Staats-

Vorschriften der §5§. 20

Justiz·

Leonhardt.

w

Kw K .

.

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Allgemeine Verfügung vom 29. Dezember 1869 über di w des Gesetzes betreffend die Hen d ten delsts. 6

Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 16. Juni 1869. (Bundes · Gesetzblatt S. 193.)

Nach §§. 20 und Al des Gesetzes vom 10. Juni 1869, bet die Wechsel-Stempelsteuer im Norddeutschen unh bier en . ßischen gerichtlichen Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, auch ferner verpflichtet, die Versteuerung der bei ihnen zur Vorlage kommenden Wechsel und der denselben durch §. 24 des Gesetzes gleich⸗ gestellten Papiere von Amtswegen zu überwachen und zu prüfen Wahrgenommene Kontraventionen sind den nach §. 18 a. a. S. fare tung. . Strafverfahrens fortan aus- c h zuständigen Behörden zur indi

Hie, . ö. . zur Verwaltung der indirekten er JustizMinister erwartet, daß diese für die Bundes- und

Staatsfinanzen wichtige Verpfli ilti ü 26 . chtig pflichtung auf das sorgfältigste erfüllt ugleich werden die bezeichneten Behörden und Beamten auf di nachstehend abgedruckte an die Steuerbehörden erlassene . des Herrn Finanz-⸗Ministers vom 19. Dezember 1869 III. 22850), betreffend das Strafverfahren wegen Wechfelstempel-Hinterziehung nach a . 6 10. ö . mit der Aufforderung hin

. erselben gegebenen Erläuterun Berlin, den 29. 2 1869. . Der Justiz⸗Minister. ; . d

An sämmtliche Gerichtsbehörden und Notare.

9

Anweisung des Herrn Finanzministers vom 19. De⸗

ember 1869, betreffend das Strafverfahren wegen

echselstempel Hinterziehung nach dem Bundesgeseße vom 10. Juni 1869.

l). Das Strafverfahren wegen Wechselstempel - Hinterziehung ist einzuleiten, wenn ein steuerpflichtiger Wechsel oder . . . h , . 1 9 mit ,. geringeren als

n lich erforderlichen abenbetrage . ; *. ö. 9 ge, oder e) nicht recht elche Wechsel und Anweisungen steuerfrei sind, ist im §. 1

unter Nr,. 1 und 2 und im §. 24 des . . ; ?

Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, daß nach dem Sprach— gebrauche des Gesetzes das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes, mit Ausnahme der hohenzollernschen Lande, das Inland, und im Gegensatze hierzu die hohenzollernschen Lande und alle Orte außerhalb des Bundesgebietes als Ausland bezeichnet werden. In Betreff der Gebiete der einzelnen Bundesstaaten findet hiernach bezüglich des Wechselstempels kein Unterschied statt. Es ist also z. B. ein von Leipzig auf Bremen gezogener Wechsel im ganzen Bundesgebiet als ein inländischer zu behandeln, und die etwa hinsichtlich desselben ent⸗ deckte Wechselstempel Hinterziehung eintretenden Falles von den dazu berufenen preußischen Behörden ebenso zu verfolgen, als wenn dieselbe bei einem Wechsel vorgekommen wäre, der von einem preußischen Orte auf einen preußischen Ort gezogen worden.

3) Mit der aus Vorstehendem sich ergebenden Maßgabe ist die y der vom ,. auf das Ausland e echse er sogenannten Transito⸗ ; ; . g sito⸗Wechsel) im §. 1 unter

4 Die Stempelfreiheit ist ferner unter gewissen Beschränkungen und Bedingungen auch auf Wechsel, welche vom Inlande auf das Ausland gezogen sind, ausgedehnt. Hinsichtlich derselben ist ins— besondere Folgendes zu beachten:

a) Die Befreiung bezieht sich überhaupt nur auf Wechsel, die auf Sicht, oder spätestens innerhalb 19 Tagen nach dem Tage der Aus— stellung zahlbar sind. Hierdurch sind alle Wechsel, deren Zahlungs⸗ zeit auf eine beliebig bestimmte Frist nach Sicht, oder sonst auf einen irgendwie bestimmten späteren als den zehnten Tag nach der Ausstellüng festgesetzt ist, von der Befreiung ausgeschlossen.

b) Auch jene unter a. bezeichneten Wechsel, auf welche sich die Befreiung bezieht, sind nur unter der Bedingung steuerfrei, daß sie vom Aussteller direkt in das Ausland remittirt werden.

ede vorgängige Betheiligung einer anderen inländischen Person oder irma hebt den Anspruch auf Befreiung von der Steuer auf und il den betreffenden Wechsel allen anderen stempelpflichtigen Wechseln

5) Die bisherige Befreiung der Wechsel und Anweisungen über Beträge von weniger als 59 Thlr. ist aufgehoben.

6) Der gesetzlich erforderliche Betrag der Stempelabgabe ist nach den Vorschriften in den §§. 2 und 3 des Gesetzes und den vom Bundesrathe erlassenen Ausführungsanordnungen zu berechnen.

Ist von einem Wechsel ein geringerer als der erforderliche Stempel betrag entrichtet, so ist die Wechselstempel⸗Hinterziehung nur hinsichtlich des noch fehlenden Betrages zu verfolgen (§. 15 des Gesetzes). Jedem späteren Inhaber eines nicht vollständig versteuerten Wechsels ist gestattet, die von seinen Vordermännern zu wenig entrichtete Steuer durch Kassirung der den fehlenden Betrag darstellenden Bundesstempel⸗

tarken nach zu entrichten, und dadurch sich und etwaige spätere Hintermänner vor den Folgen der Hinterziehung zu schützen. Auf die 6 , r verwirkte Strafe hat dies jedoch keinen Ein—

. a. E.).

7) Der Zeitpunkt, bis zu welchem die Versteuerung erfolgen muß, um dem Erforderniß der Rechtzeitigkeit zu genügen (8. 15 zweiter

Absaß), i d . h 6 ist in den §§5. 6—11 des Gesetzes näher bestimmt. Danach

Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber versteuert werden, und zwar vor jeder weiteren Aushändigung.

Eine Ausnahme hiervon tritt nur rücksichtlich der Versendung zum Accept ein. Will der Aussteller des inländischen oder der erste inländische Inhaber des ausländischen Wechsels sich über dessen Annahme vergewissern, so kann er vor der Versteuerung, aber nur bevor irgend ein inländisches Indossament auf den Wechsel gesetzs wird, die Versendung zum Accept vornehmen (§. 7 erster Absaß). Jede andere und jede den vorstehenden Erfordernissen nicht entsprechende Disposition, bei welcher der unversteuerte Wechsel g. , . inländischen Inhaber

is den egeben wird, zieht die Strafe der Wechsesstempel— dir ö he zieht die Strafe der Wechselstempel

„. Der inländische Acceptant eines noch nicht versteuerten Wechsels muß dessen Versteuerung bewirken, ehe er feinerseits ö , . ö

er Einwand, daß das mit der Annahme - Erklärung versehene Exemplar nicht zum Umlaufe im Bundesgebiete bestimmt seĩ . dem Acceptanten nur dann zu statten, wenn die Rückseite des accep— . , . . dergestalt durchkreuzt wird, dadurch die weitere Benutzung desselben zum Indossi geschlossen ist (9. 7 Absatz Y. . ; . . Der hisher nicht selten gemachte Einwand, daß ein Wechsel zur Zeit des Acceptes noch nicht vollständig ausgefüllt gewesen oder noch nicht vom Aussteller vollzogen oder sonst mangelhaft gewesen sei, ist für die Zukunft durch §. 16 des Gesetzes ausgeschlossen.

8) Haben die in erster Linie zur Versteuerung des Wechsels Ver— pflichteten (vorstehend unter Nr. 7a. und b.) dieser Verpflichtung nicht genügt, so geht dieselbe nach §. 11 des Gesetzes auf den nächsten und jeden ferneren inländischen Inhaber des Wechsels über, so lange die Versteuerung nicht nachgeholt ist.

Aus der Verbindung der Vorschriften in den §§. 4, 5 und 11 des Gesetzes ergiebt sich, daß auch die späteren Inhaber für die Entrichtung des Wechselstempels ohne Weiteres solidarisch haften, daß mithin der der Bundes kasse entzogene Abgabenbetrag jederzeit von dem letzten oder einem früheren Inhaber erfordert und derselbe zur Versteuerung des Wechsels angehalten werden kann, so lange diese nicht bewirkt ist.

„Die Strafe der Wechselstempel-Hinterziehung trifft aber den späteren Inhaber nicht, wenn er die Versteuerung bewirkt, ehe er eine der im §. 11 bezeichneten Handlungen mit demselben vor— nimmt (Unterzeichnung, Indossirung, Veräußerung, Verpfändung, Aushändigung u. s. w. Wegen der näheren Bestimmung des Aus— druckes »Inhaber des, Wechsels« wird auf den §. 5 des Gesetzes verwiesen. Einerseits ist über den Kreis der aus dem Wechsel selbst ersicht= lichen Theilnehmer am Umlaufe hinausgegriffen, indem die Verant- wortlichkeit für den Stempel und die eventuelle Strafbarkeit auf die⸗ jenigen ausgedehnt worden, welche den Wechsel erwerben, veräußern, verpfänden, als Sicherheit annehmen u. s. w, ohne da ihr Name oder ihre Firma auf den Wechsel gesetzt wird (z. B. im Falle eines Blanko⸗Indossaments); andererseits macht fortan die Präsentation zur Annabme allein, wenn der Präsentant nicht in anderer Weise oder in anderer Eigenschaft noch betheiligt ist, denselben nicht für den Stempel verantwortlich.

Wer dagegen das acceptirte Exemplar in Verwahrung genom- men hat (zur Disposition des Umlaufs⸗Exemplars oder der umlau— fenden Kopie), unterliegt der Verantwortlichkeit für die Versteuerung des Wechsels nach dem §. 12 des Gesetzes.

9) Nach den Vorschriften in den §8§. 8 bis 10 des Gesetzes bewendet es bei der Regel, daß die Stempelabgabe von den in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechseln nur einm al und zwar von dem⸗ jenigen Exemplar zu entrichten ist, welches zum Umlaufe bestimmt ist. Die Steuerfreiheit der Duplikate und der Wechselkopien ist jedoch ausgeschlossen:

a) wenn sich auf denselben eine Wechselerklärung mit Ausnahme des Acceptes und der Nothadressen befindet, die nicht auch auf ein nach Vorschrift des Gesetzes versteuertes Exemplar lg ist. Unter dem der Allgemeinen Deutschen WechselOrdnung ge— läufigen Ausdrucke ⸗Wechselerklärung« ist jede Erklärung zu ver stehen, welche wechselmäßig verpflichtet, z B. Indossament, Bürgschaft vergl. Art. 85, 94 ff); die Annahm e-Erklärung ist hiervon ausge— nommen, weil hinsichtlich derselben im §. 7 (zweiter Absatz] die erfor= derliche besondere Bestimmung enthalten ist. Zugleich sind auch Noth— adressen als Ausnahme genannt, um jeden Zweifel hierüber auszu— schließen, obwohl diese, streng genommen, überhaupt nicht als Wechsel— erklärungen zu bezeichnen sind.

Hiernach ist z B, wenn der Originalwechsel zum Accept versandt und eine Kopie desselben zum Indossiren benutzt wird, die letztere zu versteuern, auch wenn von dem Originalwechsel die Steuer bereits ent⸗ richtet war. Desgleichen ist, falls mehrere Exemplare desselben Wech⸗ sels an verschiedene Personen indossirt werden sollten (Art. 67 Nr. 1 der Wechselordnung) jedes dieser Exemplare steuerpflichtig. Ferner muß ein nicht zum Umlauf bestimmtes Exemplar, wenn auf demsel ben eine nicht auf das Umlaufsexemplar gesetzte Bürgschafts-= erklärung abgegeben werden sollte, versteuert werden, und dasselbe gilt, falls ein Duplikat des Wechsels, nachdem das ursprüngsich zum Um— lauf bestimmte Exemplar verloren oder in unrechte Hände gekommen sein sollte, zur weiteren Uebertragung benutzt wird u. s. w. Der Zeit— punkt, bis zu welchem die Versteuerung in Fällen der vorerwähnten Art bewirkt werden muß, um dem Erforderniß der Rechtzeitigkeit zu genügen, ist im §. 9 im ersten Absatz bestimmt.

b) Die Steuͤerpflichtigkeit eines Duplikates tritt außerdem dann ein, wenn dasselbe ohne Auslieferung eines versteuerten Exemplars letzteres mag verloren oder in unrechte Hände gegangen sein u. s. w. bezahlt oder Mangels Zahlung protestirt wird (8. 9 zweiter Absatz!H

a) inländische Wechsel von dem Aussteller, ausländische

10) In Betreff des Strafverfahrens und in allen übrigen Be— ziehungen wird auf die Bestimmungen des Gesetzes selbst verwiesen.

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