1870 / 7 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Aufsichtsrechte einer Herzoglichen Behörde zu übertragen. Diese Be— hörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwal—

tung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Ein.

schreiten der ; sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten ter—Q ritorialer Natur, welche hiernach von der betreffenden Her zoglich braunschweigischen Behörde ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der Herzoglich braun—

schweigischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius über—

tragen werden.

Art. 6. Die im braunschweigischen Gebiete angestellten Eisen.

bahnbeamten sind den braunschweigischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unter— thanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus.

Bei Besetzung der unteren Betriebsbeamtenstellen innerhalb des

kompetenten Polizei und Gerichtsbehörden geeignet

dasselbe erworben hat, selbstverständlich unter Vergütung der von letzterer Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen, beziehungsweise nach Abzug des zu ermittelnden Betrages etwaiger Deteriorationen. Ungeachtet einer etwa eintretenden Aenderung in den Eigenthums— verhältnissen der Bahn soll eine Unterbrechung des Betriebes auf der selben niemals eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarif- bestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung Plaß greifen. . . Axt. 13. Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original Exemplaren ausgefertigt und beiderseits zur landesherrlichen Ratisi ˖

kation vorgelegt werden. 3 Die k der beiderseitigen Ratifikations⸗Urkunden soll

spätestens binnen vier Wochen erfolgen.

braunschweigischen Gebietes, insbesondere der Bahnwärter- und Wei /

chenstellerposten, wird bei sonst gleicher Qualifikation auf die Bewer— bungen braunschweigischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden.

Art. 7. Die Herzoglich braunschweigische Regierung wird von dem in Rede stehenden Eisenbahn- Unternehmen der Magdeburg-Halber⸗= städter Gesellschaft eine Gewerbesteuer oder ähnliche öffentliche Abgabe

nicht erheben, auch diejenigen Grundstücke zur Grundsteuer nicht her⸗

anziehen, welche nach dem preußischen Eifenbahngesetze vom 3. No—

vember 1338 dem Exzpropriationsrechte unterworfen sein würden. Die Königlich preußische Regierung wird jedoch von dem gesamm—

ten Unternehmen der Magdeburg -Halberstädter Eisenbahngesellschaft

nach Maßgabe ihrer Gesetze vom 36. Mai 1853 und 21. Mai 1855, ö u . zu lassen, und für die deshalb erforderlichen Verhandlungen zu

sowie der dazu ergehenden abändernden und ergänzenden Bestimmun—

Verhältnisse ergiebt, in welchem die Länge der auf Herzoglich braun—

nach der Besteuerung unterworfenen Bahnstrecken steht. Die Zahlung erfolgt alljährlich postnumerando und zwar zum ersten Male für das auf die Betriebseröffnung der Berlin Lehrter Eisenbahn folgende, mit dem 1. Januar beginnende Rechnungsjahr.

Die Königlich preußische Regierung wird der Herzoglich braun— schweigischen die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich mittheilen und für die Abführung der Abgabe an die von“ der der oglich braunschweigischen Regierung zu bezeichnende Kasse Sorge ragen.

Art. 8. Die Herzoglich braunschweigische Regierung wird die auf der Bahnstrecke in Ihrem Gebiete einzuführende Bahnpolizei Ordnung sätzen feststellen. Ueber die Einführung eines gemeinschaftlichen Bahn polizei⸗Reglements bleibt, so lange ein solches noch nicht für das ge⸗ sammte Norddeutsche Bundesgebiet erlassen sein wird, die Verständi⸗ gung unter beiden kontrahirenden Regierungen vorbehalten. Den auf der genannten Strecke fungirenden Eisenbahnbeamten werden in Bezug auf die Bahnpolizei dieselben Befugnisse eingeräumt werden, welche auf den braunschweigischen Eisenbahnen die be— treffenden Bahnbeamten auszuüben haben, und sind dieselben zu diesem Zwecke auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kom petenten Herzoglich braunschweigischen Behörden in Pflicht zu nehmen.

„Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen ohne . Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden.

Art. 9. Die Festsetzung des Tarifes und Fahrplans bleibt der Königlich preußischen Regierung vorbehalten. Es soll jedoch sowohl im Personen: wie im Güterverkehre zwischen den beiderseitigen Unter⸗ thanen hinsichtlich der Beförderungspreise oder der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht worden.

Auf der innerhalb des braunschweigischen Gebietes anzulegenden Eisenbahnstation (Art. 1) werden täglich in beiden Richtungen min— destens drei, fahrplanmäßige Züge für den Personenverkehr anhalten, auch wird diese Station bei der Bildung des Farifes für den Personen⸗ und Güterverkehr nicht ungünstiger behandelt werden, als die übrigen Stationen der Bahn.

„Art. 10. Da die Bahnstrecke innerhalb des Herzoglich braunschwei⸗ gischen Gebietes mit der im Königlich preußischen Gebiete belegenen Bahn ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange damit zu benutzen ist, so sollen etwaige neue gesetzliche Bestimmungen über Eisenbahnunternehmungen im Herzogthum Braunschweig nur nach vorgängiger Genehmigung der Röniglich preußischen Regierung auf die in Rede stehende Bahnstrecke in Anwendung gebracht werden.

Art. 11. Die Herzoglich braunschweigische Regierung gestattet der Magdeburg Halberstädter Eisenbahngesellschaft, eine elektro magne⸗ tische Telegraphenleitung im braunschweigischen Gebiete längs der Bahn anzulegen, dieselbe zu Zwecken des Bahnbetriebes, sowse nach den für das norddeutsche Bundesgebiet geltenden Bestimmungen zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs zu benutzen und die Drahtleitungen nach Bedürfniß zu vermehren.

Art. 12. Für den Fall, daß die Königlich preußische Regierung die Berlin Lehrter Eisenbahn ankufen würde, gewährt die Herzoglich braunschweigische Regierung der Königlich preußischen Regierung das Recht des Ankaufs auch der im Herzoglich braunschweigischen Gebiete belegenen Strecke nach Maßgabe des Königlich preußischen Gesetzes Über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838, behält Sich jedoch die Befugniß vor, das Eigenthum der in Ihrem Gebiete belegenen Strecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich preußischen Regierung angekauft ist, nach einer mindestens Ein Jahr vorher gemachten Ankündigung unter denselben Bedingungen an Sich zu ziehen, unter welchen die Königlich preußische Regierung

nach den auf den e r fn Eisenbahnen geltenden Grund—

gen eine Eisenbahnabgabe erheben und hiervon denjenigen Betrag an Bevollmächtigten ernannt:

die Herzoglich braunschweigische Regierung für die von derselben laut Preußen: Allerhöchstihren Menisterial Direktor der Eisenbahnver - Artikel 3 zu ertheilende Konzession überweisen, welcher sich aus dem waltung Julius AleLander Theodor Weishaupt und Äller—

höchstihren Geheimen Legations-⸗Rath Paul Ludwig Wilhelm

schweigischem Gebiete liegenden Strecke zu der Gesammtlänge der da. Jordan; Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und

So geschehen Berling den 18. November 1869. zesch 9. S.) Wers h auß. (L. S.) v. Liebe. (L. S. Jordan. (L. S.) v. Amsberg.

Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.

Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer Eisenbahn von Halberstadt nach Blankenburg. Vom 19. R 0 vember 18639. . Seine Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg haben beschlossen, eine Er— weiterung der Eisenbahnverbindungen zwischen Ihren Staaten durch den Bau einer Eisenbahn von Halberstadt nach Blankenburg eintreten

Seine Majestät der König von

Lüneburg: Höchstihren Geheimen Rath und Minister-Residenten am

Königlich preußischen Hofe Pr. Friedrich August von Liebe und

Höchstihren General-Direktor August Philipp Christian Theo— dor von Amsberg, von welchen nach gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten unter Vorbehalt der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist. .

Art. 1. Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind überein- gekommen, eine Eisenbahn von Halberstadt nach Blankenburg zuzu⸗ lassen und zu fördern. Die Herzoglich braunschweigische Regierung soll berechtigt sein, entweder die Bahn auf Ihre Kosten herstellen und betreiben zu lassen, oder den Bau und Beirseb der Bahn einer Privat- gesellschaft zu übertragen. Im Falle eines Privatunternehmens wird die Königlich preußische Regierung die Konzession zum Bau und Be— triebe der Bahn für die in Ihrem Gebiete belegene Strecke derselben Aktiengesellschaft ertheilen, welche für die Strecke im Herzoglich braun—⸗ schweigischen Gebiete konzessionirt werden wird. .

Art. 2. Die Königlich preußische Regierung ist damit einverstan · den, daß die etwa zu konzessionirende Gesellschaft ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung im Herzogthum Braunschweig nehme und in Beziehung auf alle Maßnahmen und Festsetzungen, welche die Verhält˖ nisse der Gesellschaft als solcher und die Beaussichtigung und Verwal- tung des Unternehmens im Allgemeinen betreffen, von der Herzoglich braunschweigischen Regierung ressortiren.

Art. 3. Die Bahn soll im Allgemeinen die Richtung von Hal⸗ berstadt, wo sie mit den Bahnen der Magdeburg ⸗Halberstädter Eisen⸗ bahngesellschaft in Verbindung gebracht werden soll, über Wilhelms höhe, Langenstein, Isenburg östlich um den Regenstein erhalten.

Die Königlich preußische Reglerung wird dahin wirken, die Auf⸗ nahme der Bahn auf den der Magdeburg Halberstädter Eisenbahn⸗ gesellschaft gehörenden und auf Wehrstedter Flur belegenen Bahnhof Halberstadt thunlichst zu erleichtern.

Bei Langenstein ist ein Bahnhof, bei Isenburg eine Haltestelle, Beides für den Personen⸗ wie für den Güterverkehr, zu errichten.

Die spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bau⸗ plans und der einzelnen Bauentwürfe, sowie insbesondere auch die Revision und Festsetzung der Kostenanschläge, bleibt der Herzoglich braunschweigischen Regierung vorbehalten. Jedoch soll die landes— polizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge, Brücken, Durchlässe, Fluß- korrektionen, Vorfluthsanlagen und Parallelwege, sowie der Lage der Bahnhöfe und Haltestellen nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen in jedem Gebiete den dortigen kompetenten Be- hörden zustehen.

Art. 4. Der Punkt, wo die Bahn die beiderseitige Landesgrenze überschreitet, soll nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kommissarien näher bestimmt werden.

Art. 5. Die Bahn wird zunächst nur mit Einem durchgehenden Gleise versehen werden. Bei dem Eintritte des Bedürfniffes werden die Hohen Regierungen Sich über die Herstellung des zweiten Gleises verständigen.

Art. c. Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht, insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, in jedem der beiden Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden Expropriationsgesetzes. Jede der Hohen Regierungen wird für ihr Gchiet der Herzoglich braun schweigischen Eisenbahnverwaltung, beziehungsweise der zu konzessio—⸗ nirenden Eisenbahngesellschaft das Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen. Art. 7. Der, Bau der Bahn soll folide und dauerhaft ausge⸗ führt werden, damit Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind und Personen, Güter, sowie sonstige Gegenstände, welche auf Eisen bahnen befördert zu werden geeignet sind, ohne Nachtheile transportirt werden können.

Art. 8. Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Ent— schädigungsansprüche, die aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahn— betriebes auf Königlich preußischem Gebiete entstehen, und gegen ihn geltend gemacht werden möchten, der preußischen Gerichtsbarkeit und den preußischen Gesetzen sich zu unterwerfen und zu solchem Zwecke in Halberstadt Domizil zu nehmen.

Im Fall, der Ausführung der Bahn durch eine Privatgesellschaft bleibt der Königlich preußischen Regierung vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheits⸗ und Aussichtsrechte einer Behörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen Ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu ver⸗ treten, die nicht zum direkten Einschreiten der kompetenten Polizei- oder Gerichts behörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich hei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von der betreffenden Königlich preußischen Behörde ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der Königlich preußischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius über⸗ tragen werden.

Art. 9. Die im preußischen Gebiete angestellten Eisenbahnbeam⸗ ten sind den preußischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehöri⸗ en des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates ange⸗

ellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus.

Bei Besetzung der unteren Betriebsbeamtenstellen innerhalb des preußischen Gebieis, insbesondere der Bahnwärter⸗ und Weichensteller— . wird Herzoglich braunschweigischer Seits bei sonst gleicher

ualifikation auf die Bewerbungen preußischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden.

Art. 10. Die Königlich preußische Regierung wird von dem in Rede stehenden Eisenbahnunternehmen, falls und fo lange dasselbe im Eigenthum der Herzoglich braunschweigischen Regierung sich befindet, eine Gewerbesteuer oder ähnliche öffentliche Abgabe nicht erheben, auch den Schienenweg zur Grundsteuer nicht heranziehen.

Sollte die Bahn Eigenthum einer Privatgesellschaft wer— den, so wird die Königlich preußische Regierung den Betrieb auf der Bahnstrecke in Ihrem Gebiete mit der durch die preußischen Gesetze vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 18569 festgesetzten Ab— abe belegen. Diese Abgabe soll von dem Reinertrageé der ganzen Bahn berechnet und zu demjenigen Betrage an die Königlich preußische Regierung abgeführt werden, welcher sich nach dem Verhältnisse be— rechnet, in welchem die Länge der auf Königlich preußischem Gebiete liegenden Strecke zu der Gesammtlänge der ganzen Bahn steht. Die Zahlung erfolgt alljährlich postnumerando' und zwar zum ersten Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dent J. Januar beginnende Rechnungsjahr. Die Herzoglich braunschweigische Regie⸗ rung wird der Königlich preußischen die Berechnung des Neinertrages der Bahn alljährlich mittheilen und für die Abführung der Abgabe an die von der Königlich preußischen Regierung zu bezeichnende Kasse Sorge tragen.

Außer dieser Abgabe werden im Königlich preußischen Gebiete 3 Staatssteuern von dem Betriebe der Bahn nicht erhoben werden.

Art. 11. Die Königlich preußische Regierung wird die auf der Bahnstrecke in Ihrem Gebiete einzuführende Bahnpolizei⸗Ordnung nach den auf Ihren Staatsbahnen geltenden Grundsätzen feststellen. Ueber die Einführung eines gemeinschaftlichen Bahnpolizei⸗Reglements bleibt, so lange ein solches noch nicht für das gesammte Nor deutsche Bundesgebiet erlassen sein wird, die Verständigung unter beiden kon— trahirenden Negierungen vorbehalten. Den auf der genannten Strecke fungirenden Eisenbahnbeamten werden in Bezug auf die Bahnpolizei dieselben Befugnisse eingeräumt werden, welche auf den preußischen Eisenbahnen die betreffenden Bahnbeamten auszuüben haben, und

ind dieselben zu diesem Zwecke auf Präsentation der Bahnverwaltung 4. den kompetenten Königlich preußischen Behörden in Pflicht zu nehmen.

Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen ohne weitere Revision auch in Gebiete der anderen Regierung zuge— lassen werden.

Art. 12. Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplans bleibt der Herzoglich braunschweigischen Regierung vorbehalten. Es soll jedoch sowohl im Personen wie im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Beförderungspreise oder der Zeit der Ab⸗ fertigung kein Unterschied gemacht werden. Auch ist schon jetzt ver⸗ abredet, daß zwischen Halberstadt und Blankenburg in beiden Rich— tungen täglich mindestens drei Züge mit Personenbeförderung einge⸗ richtet werden sollen.

Art. 13. Für den Fall, daß die Bahn von der Herzoglich braun schweigischen Regierung gebaut und betrieben wird, behält sich die Königlich preußische Regierung das Recht vor, die innerhalb Ihres Gebiets belegenen Bahnstrecken nebst Zubehör nach Verlauf von drei—⸗ ßig Jahren nach Vollendung derselben in Folge einer mindestens zwei Jahre vorher zu machenden Ankündigung gegen Erstattung des Anlage— kapitals (Kosten der ersten Anlage einschließlich der während der Bau— zeit aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, sowie der Kosten für spätere Vervollständigungen und Erweiterungen) zu erwerben. Insofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüng⸗ liche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, so wird von dem ursprünglichen Anlagekapital nach einem durch Sachverständige zu be— stimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden.

Falls die Ausführung und das Eigenthum der Bahn einer Privatgesellschaft überlassen werden sollte, wollen beide Hohe Regie⸗ rungen sich der Gesellschaft gegenüber das Recht reserpiren, die in ihren resp. Gebieten belegenen Strecken nach Maßgabe der Bestim—« mungen des preußischen Gesetzes über Eisenbahn⸗Unternehmungen vom 3. November 1838 an sich zu bringen.

Ungeachtet einer auf die eine oder andere Weise etwa eintretenden Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der Bahn soll eine Unter- brechung des Betriebes auf derselben niemals eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung Platz greifen.

Art. 14. Die Königlich preußische Regierung gestattet der Her- zoglich braunschweigischen Regierung, beziehungsweise der von beiden Regierungen etwa zu konzessionirenden Gesellschaft, eine elektromag-⸗ netische Telegraphenleitung im preußischen Geblete längs der Bahn anzulegen, dieselbe zu Zwecken des Bahnbetriebes und des öffentlichen Verkehrs nach Maßgabe der im Königlich preußischen Gebiete be— stehenden Bestimmungen zu benutzen und die Drahtleitungen nach Bedürfniß zu vermehren.

Axrt. 15. Beide vertragschließenden Regierungen behalten Sich, eine jede für Sich, das Recht vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die nach Art. 1 anzulegende Bahn nicht spä⸗ testens bis zum Ende des Jahres 1873 vollendet und dem Betriebe übergeben sein sollte.

Art. 16. Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original⸗ (xemplaren ausgefertigt und beiderseits zur landesherrlichen Raiifika— tion vorgelegt werden. Die Auswechselung der beiderseitigen Ratifi⸗ kations ⸗‚ Urkunden soll spätestens binnen vier Wochen erfolgen.

So geschehen Berlin, den 19. November 1869.

(L. S) Weishaupt. JJ l (L. S.) v. Amsberg.

Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations ⸗Urkunden hat stattgefunden.

K. Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗-⸗Sachen.

Steckbriefs Erledigung. Der hinter den Kutscher Ferdi⸗ nand Pfeiffer wegen Unterschlagung unter dem 28. August 1863 erlassene Steckbrief wird hierdurch zurückgenommen. Berlin, den 31. Dezember 1869. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Unter⸗ suchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen.

Steckbriefs- Erledigung. Der gegen den Kossäthen Gu stav Handrick aus Biebersdorf unterm 8. Dezember 1869 erlassene Steck- brief ist erledigt. Lübben, 7. Januar 1870.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Handels-⸗Register.

Handels -Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin.

ö 6 Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist unter r. der Banquier Alfons Maximilian Aschert zu Berlin, Ort der Niederlassung: Berlin, Geschäftslokal: Behrenstraße Nr. 54, Firma: Alfons Aschert, zufolge heutiger Verfügung eingetragen.

In das Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist unter Nr. .

der Kaufmann Sally Rom zu Berlin, Ort der Niederlassung Berlin, jetziges ö Nr. 6, Firma: Rom zufolge heutiger Verfügung eingetragen!

Unter Nr. 603 unseres Firmenregisters, woselbst die hiesige Hand- lung, Firma: C. Heimann K Co., und als deren Inhaber der Kaufmann Cabpar Heimann zu Berlin vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: das Handelsgeschäft ist durch Kauf auf den Kaufmann Wilhelm Wolff Magnus zu Berlin übergegangen, welcher dasselbe unter der Firma: Wilhelm Magnus, vorm. C. Heimann K Co., fortführt. Vergleiche Nr. 5800 des Firmenregisters. Unter Nr. 5890 des Firmenregisters ist heut der Kaufmann Wilhelm Wolff Magnus zu Berlin als Inhaber der Handlung

Firma: Wilhelm Magnus, vorm. C. Heimann & Co., jetziges Geschäftslokal: Unter den Linden Nr. 28, eingetragen.

Unter Nr. 319 unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die hiesige Handlung, Firma: F. Sch neider C Co., und als deren Inhaber:

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