116
Ordnung Sie hier jetzt besprechen, desto schneller werden Sie Ihre Zum Zwecke künstlicher Fischzucht darf für den Fang dieser Fisch— . dem Si. , n n Ih arten während der Schonzeit von der zuständigen Landesbehörde Er. V i, ö . ; kö ; rt. 8. Es ist verboten, in Fischwasser Fabrikabgänge oder an— Dig dem Hause der , , vorliegende, zwischen dere Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzu⸗ Preußen, Bgden, Bayern, Frankreich Hessen und den Nieder. werfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, daß dadurch die Fische landen am 27. Rovember 189g zu Mannheim abgeschlossene beschãdilgt werden können. Uebereinkunft für die Fischerei im Rhein von Bafel Bel überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Indu— an abwärts, sowie in seinen Zuflüssen und sei nen strie kann das Einwerfen und Einleiten soicher Stoffe in Fischwasser Abflüssen bis in das offene Meer hat folgenden Wortlaut: ünter Anordnung der geeigneten Maßregeln, welche den möalichen Art. J. Beim Fischfange im Rheine von Basel an abwärts, Schaden für Fische auf das thunlichst kleinste Maß beschränken, von seinen Zuflüssen und seinen Abflüssen bis in das offene Meer ist der zuständigen Landesbehörde gestattet werden. e . verboten: Ob und in wie weit die obigen Vorschriften auf die bereits be- Jede ständige Vorrichtung (Fischwehr, Fach, Zalmsteeh) und jede stehenden Ableitungen aus landwirthschaftlichen oder aus gewerblichen Anwendung feststehender Netze Sperrnetze, welche auf mehr als der Anlagen Anwendung finden sollen, wird gleichfalls von der zuständi⸗ Hälfte der Breite des Wasserlaufes bei gewöhnlichem niedrigen Wasser⸗ gen Landesbehörde bestimmt werden. ; stande im rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, den Zug der Fische Art. 9. Die Uferstaaten, welche Gewässer besitzen, deren Be— versperrt. schaffenheit und sonstige Verhältnisse dem Laichen der Salmen und der Die Entfernung zwischen den einzelnen Pfählen, welche die zum Entwickelung der jungen Fische günstig sind, werden dafür Sorge Salmenfang bestimmten Fischwehre (Fache, Zalmsteeken) bilden, sowie tragen, daß jährlich durch künstliche Ausbrütung befruchteter Salmen. zwischen den Querverbindungen dieser Pfähle muß mindestens 10 Cen= cier' und durch das Aussetzen der jungen Fische in die geeigneten timeter im Lichten betragen Wasserstellen des Rheines und seiner Zuflüsse die Zahl der Salmen in Mebrere solche ständige Vorrichtungen, sowie mehrere feststehende diesem Stromgebiet vermehrt wird. i Netze dürfen gleichzeitig auf derselben Uferseite oder auf der entgegen- Ebenso werden sie darauf Bedacht nehmen, daß an geeigneten gesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander angebracht Orten Steigen (Leitern) errichtet werden, welche das Aufsteigen der
sein, welche mindestens das Doppelte der Ausdehnung der größeren Salmen und Forellen erleichtern. . Vorrichtung beträgt Art. 10. Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, die
Art. 2. Fanggeräthe jeder Art und Benennung dürfen nicht zum Vollzuge dieser Uebereinkunft erforderlichen Vorschriften zu er—= angewendet werden, wenn die Oeffnungen in nassem Zustande in lassen und deren Uebertretungen mit angemessenen Strafen zu bedrohen, Höhe und Breite nicht wenigstens folgende Weiten haben: auch das zur Handhabung ' dieser Vorschriften erforderliche Aussichts⸗
a) beim Salmenfange; Geflechte (Körbe, Reusen), Treibnetze, perfonal zu bestellen. sowie die Seitentheile (Flügel) der Zegens (großen Zugneße) und Durch gegenwärtige Uebereinkunft wird die Befugniß der einzelnen Fuiken (Bügelreusen): 6 Centimeter, das Innere der Zegens und Staaten nicht ausgeschlossen, für ihre Hoheitsgebiete strengere Bestim⸗ Fuiken; 4 Centimeter; b) beim Fange anderer großer Fischarten: mungen zum Schutze der Fische zu treffen. 2 ; 3 Centimeter; ) beim Fange kleiner Fischarten: 14 Centimeter. Ge- Art. 11. Jeder der kontrahirenden Staaten ernennt für sein räthe zum Fange der Köderfische unterliegen diesen Beschränkungen Hoheitsgebiet einen Fischerei⸗Bevollmächtigten. nicht. Bei der Kontrole der Geflechte und Netze ist eine Abweichung Die Fischerei Bevollmächtigten theilen lich die von ihren Regie ˖ um ein Zehntheil nicht zu beanstanden. rungen getroffenen Anordnungen über das Fischereiwesen im Rheine
Art. 3. Eine für Zegens eingerichtete Fischerei darf nicht mehr und' feinen in ihren Gebieten liegenden Zuflüssen, beziehungsweise als zwei Netze zugleich fischend im Wasser haben. seinen Abflüssen in das offene Meer, und jährlich Nachweisungen über
Ein Zegen mit beiden Flügeln an einem Uftr aufgezogen, wird den Ertrag des Salmenfanges, sowie über die in das freie Wasser nicht als fischend betrachtet. gesetzten, fünstlich ausgebrüteten jungen Salmen zur Kenntnißnahme
Treibnetze und Zegens dürfen nicht derart ausgesetzt und befestigt egenseitig mit und suͤchen im Korrespondenzwege oder bei zeitweiligem werden, daß sie festliegen oder hangen bleiben. Zusammentritte die gemeinsamen Inkeressen der Fischerei im Rheine
In Gewässern, in welchen Eöbe und Fluth. stattfindet, ist das Und den zugehörigen Gewässern zü befördern. r Fischen mit Treibnetzen und Zegens nur bei stillem oder abfließen ˖ Art. 12. Die vertragschließenden Regierungen werden nach einem dem Wasser erlaubt. Zur Flulhzeit dürfen Treibnetze und Zegens zu vereinbarenden Plane Untersuchungen und Beobachtungen über nicht im Wasser bleiben. ; die Lebensweise der Fische, insbesondere der Salmenarten, vornehmen
Das Fischen mit Zegens muß täglich innerhalb vierundzwanzig lassen und die Ergebnisse sich gegenseitig mittheilen. . . Stunden wenigstens acht Stunden eingestellt werden, auch da, wo die Art. 13. Diese Uebereinkunft tritt mit dem 1. Juli 1870 in Fluth kürzere Zeit als vier Stunden dauert oder gar nicht stattfindet. Wirksamkeit, bleibt von diesem Tage an zehn Jahre sang in Kraft
Die nähere Bestimmung über die Stunden dieser Einstellung und, wenn sie nicht zwölf Monate vor diesem Feitpunkte von einem wird von den zustäöndigen Landesbehörden getroffen werden der kontrahirenden Theile gekündigt worden ist, weiter von Jahr zu
Art. 4. Mittel zur Betäuhung der Fische, sowie die Anwen. Jahr bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an dung von Fallen mit Schlagfedern, von Gabeln Schießwaffen, Spreng- welchem der eine oder der andere der kontrahirenden Theile die Kün— patronen, Stangen und anderen Mitteln zur Verwundung der Fische, digung erklärt hat. sind verboten. Art. 14. Die badische Regierung übernimmt es, mit der Schweiz
Die Gestattung von Ausnahmen für Anwendung von Gabeln einen auf den Grundsätzen der gegenwärtigen Uebereinkunft beruhen“ und Schießwaffen bleibt der zuständigen Landesbehörde vorbehalten. den Vertrag für den Rhein und feine Zuflüsse von Basel an auf—
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet. . wärts mit gleichem Vollzugstermine abzuschließen und wird das Ei—
Die vertragschließenden Regierungen werden auf die Beseitigung gebniß ihrer Unterhandlungen den Mitkontrahenten noch vor dem zur der vorhandenen, mit Mühlen oder sonstigen Wasserwerken verbun⸗= Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages bestimmten Termine mit⸗ denen sogenannten Selbsifänge für Fische thunlichst Bedacht nehmen. theilen.
Die Anlegung neuer derartiger Selbstfänge ist verboten. Art. 15. Denjenigen Regierungen, welche bei der Rheinschiff—
Art. 5. Die nachbenannten Fischarten dürfen weder feilgeboten, fahrts- Konvention von 1831 rep. 1868 nicht betheiligt sind, in deren noch verkauft werden, wenn die Fische, vom Auge bis zur Weiche der Gebiet aber Zuflüsse des Rheines sich befinden, bleibt der Beitritt zu Schwanzflosse gemessen, nicht wenigstens folgende Länge haben: Sal- gegenwärtiger Uebereinkunft vorbehalten. men (Lachse) 35 Centimeter, Lachsforellen, Ritter, Maifische 20 Centi⸗ Art. 16. Diese Uebereinkunft soll ratifizirt und es sollen die meter Bachforellen 15 Centimeter. Ratifikationsurkunden am 1. Mai 1876 oder, wenn moöͤ glich, früher
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, anstatt der vorbezeich zu Manheim ausgewechselt werden. neten Maße, denselben entsprechende Minimal ⸗Gewichte vorzuschreiben.
Werden Fische, welche dieses Maß, beziehungsweise Gewicht, nicht . . bisitzen, gefangen, so find dieselben fofort wicker in das Wasser zu Statistische Nachrichten. setzen. — Ueber die Finanzen Frankreichs enthält das neueste
Art. 6. Zum Zwecke der Vermehrung der Salmen Cachse) findet Exposé de la situatioh de empire nachstehende Notizen: Die Renten⸗ alljährlich eine Einstellung des Fanges derselben statt: I) mit Zegens fkäufe Seitens der Eigenthümer in den Departements sind im Zu⸗ in der Zeit vom 1. September bis ersten Januar; 2 mit anderen nehmen begriffen; dieser Klasse von Käufern ist auch die gesteigerte Fanggeräthen: a) in den Gewässern des Rhemmes und seinen Zuflüssen Nachfrage nach gemischten Renten zuzuschreiben. Solcher Rententitel vom Meere an aufwärts bis zu den Grenzen, welche das Großherzog! waren am 1. Oktober 1869 70 000 mit 7,700,000 Fr. Rente vorhanden, thum Hessen vom Großherzogthum Baden und dem Königreiche Bayern 9000 Titel und 649,000 Fr. mehr, als ein Jahr vorher. Für Stif— scheiden, vom ersten September bis funfzehnten November; b) in den tungen und Mündel wurden in den ersten 19 Monaten 1869 Gewässern des Rheines und seinen Zuflüssen aufwärts von“ den be— Sol lz Ir; Renten erworben, 159,000 Fr. mehr als im gleichen Zeit— zeichneten Grenzen an, vom funfzehnten Oktober bis ersten Januar. raum 1868.
In der Zeit vom 1 September bis J. Januar ist verboten, zur Die 4 direkten Steuern sind für 1869 um 14990577 Fr. Fortpflanzung geeignete Rheinsalmen feilzubieten, zu verkaufen oder zu höher veranlagt worden, als für 1868. Von dem Mehr fallen transportiren. . . . 3,220, 398 Fr. auf die Hauptsteuern, II 770,179 Fr. auf die Zuschlags.
Innerhalb der Schonungszeiten können jedoch die zuständigen Landes- centimen. ö behörden den Fang der Salmen für Anstalten zur künstlichen Zucht in den Von den Stagtsfabriken lieferten die Pulverfabriken dieselben kontrahirenden Staaten zum Zwecke der Beftuchtung gestatten. Diese Erträge wie im J. 1868, dagegen überstiegen die Einnahmen der Fische können nach Benußung zur Befruchtung unter geeigneten Kon— Tabaksfahriken die des Vorjahres um 6 Millionen Fr. trollmaßregeln feilgeboten, verkauft und transportirt werden. Die Post wird für 1870 voraussichtlich 4 Mill. Fr. mehr reine
Art. 7. Vom 20. Oktober bis 20 Januar ist der Fang, das Ueberschüsse als für 1368 ergeben. Im J 1869 sind 15 neue Eisen— Feilbieten und der Verkauf der Lachsforellcn, der Ritter und der Bach, hahn-Postrouten eingerichtet worden; 62 Poststationen haben ihre täg- sorcken verboten. liche Verbindung mit der Hauptstadt verdoppelt, 122 neue Briefkästen
Werden in dieser Zeit Fische solcher Arten zufällig gefangen, so sind aufgestellt und 100 neue Expeditionen eröffnet worden.
Und sie sofort wieder in das Waffer zu sctzen. Die Aus münzung von Bold belief sich seit Anfang 1869 auf
117
186 Mill, Fr,, von Silbermünzen (à 2omszooo)] auf 53 Mill. Fr., von öniali ĩ , nm , . oe wn, . n k Fr. zu münzen, um den konventionsmaͤ igen Betrag von 239 Mill.“ lttwoch, 12. Januar. Im er ; Fr. S6 Ir. pro Kopf der Bevölkerung zu . Fünfte Sinfonie Soirée. 3 Kö ö Gewerbe und Handel. Im Schausf Breslau, 10. Januar. (W. T B.) Zu der vom Grafen Lustspiel in 4 Renard als Direktor des Verwaltungsraths zu heute berufenen Ge⸗ 10. V neralversammlung der Aktionäre der Hütten und Bergbaugesellschaft Don J (lo, orst) Minerva waren 2,235,400 Thlr. Kapital, auf 229 Stimmen uͤnd Fr. L ¶Serline: 282 Personen vertheilt, angemeldet, erschienen waren 139 Per⸗ z Donna sonen, Lie 1896 Stimmen“ repraäsentirken.“ Den Vorsstz über. H Octavig: Hr. nahm Graf Renard, als Protokollführer fungirten Justiz M. Pr. Räthe Simon und FPoser. Ersterer wies die legale Konsti⸗ J Neu einstudirt: tuirung dieser Generalversammlung nach; mehrere Prokteste, die da. R. Benedixz In gegen eingegangen waren, wurden verlesen und von der Versamm. S fang 7. Uhr R Pr lung stillschweigend hingenommen, demnächst schritt man zur Wahl, B . eicher W ; o . der neuen Mitglieder des Verwaltungsraths. Beim ersten Stru⸗ W — ; 6. Hi. tinium wurden 1719 Stimmen abgegeben, von denen die Kandidaten 3 Teta. keine des Grafen Renard erhielten: Forstmeister Geßner 1667 und der B chwester, Ir. Frieb⸗ Fabrikbesitzer Schmider aus Jiauͤbor 1673. Pei dem zweiten Stru. . Redacteur tinium waren 1654 Stimmen abgegeben, von denen! den Oekonomie. Ludwig Honau, Rath Bieler, ebenfalls ein Kandidat des Grafen Renard, 1657 Stim. M Well fmann, Hr men erhielt. L., Hoxar. Schreier, Reno . Auf den Antrag mehrerer Aktionäre Zündorfs alter Comptoirdien jammlung einstimmig, die Bilanz pro 186 gen, Famulus und S Decharge zu ertheilen, und den Bericht der — issi / erledigt zu betrachten. ig. Ort ö Ver gehe, An stalten; - — Pr — Na em Jahresberichte, welchen der eneral⸗Postmeister ; 3 a Creswell dem Kongrésse der Vereinigten Staaten Amerikas ., 13 Januar. m Saal · Theater des Königl. haben die trans atlantischen Dampferlinien, die in dem ver⸗ Achte Vorstellung der französischen Schau⸗ Fossenen Finanziahre vom J. Juss 1868 bis 30. Junl 1869) vom Post. La Marquise de Sennetèrre. i es Premières departement zu Washington mit dem Posttransport beauftragt waren, amours. folgende Einnahmen aus dieser Postbeförderung erzielt: die hamburg wr en f, , . ö. n. nach Southampton 2c. letzt nas ymou . oll. (für das vierte Quartal wurde / a V . . die Schätzung auf 26,006 Doll. angenommen, da der Abschluß noch ö J nicht beendet, die Iinieꝰ des RNorddrutschen Lloyd in Brem eh für Tze lia, 11. Jqunuar. (Marktpr. nach Ermitt. des K. Fobzei-Prãas.) Touren von New -⸗York nach Southampton 80/432 Doll., die (englische) Bis j ; nmanlinie (Sonnabendspost) für 53 Touren von NewYork nach chr eg. pt. sthr eg. pt ö Queenstown 74,563 Doll., die (englisches Eunardlinie (Mittwochs post Razr sr, . 3 , e , S h r, n für 52 Touren von New. York nach Queenstown 71,575 Doll, die Ro . ,. 135 5 725 . . 3 seuglische) Kanadalinie für Hz Touren nach Liverpool 5750 Doll., die * . 66 1235 3616 ö . englische) Linie der Baltimore u. Liverpool Steamship Company für Er. , 25 1 5 8 1 kö — 3 Touren von Baltimore nach Liverpool 44 Doll. zusammen 336, 2665 Hafer e. L. 13 2 i 4 5313 fleisch 65 4 1
.
Doll. Die hamhurger Linie hat hiernach in der Zahl der beförder! — 1 28
Briefe und Postsachen alle anderen Linien 2 ale ed e n P ö. Ci e . 6 .
übertroffen. Erbsen Metze — s— 57 Butter chi 9 12 10 Linsen — — 9— — 8 2 Eier Mandei? ö.
FTeleꝶgzrakhhische wit er- zus He E v. II. Jqnnuar. KEerlim, 1I. Januar. (Nichtamtlieher Getreideberiecht)
1 Weizen loco 50 - 66 Thlr. pr. 2100 Pfd. nach Qualität, pr. Januar u-
St. ; Bar. Ab Femp. Ap. J. Algemene Januar-Februar 56 Thlr. bez., April-Mai 58 - 573 Ma Ort. P. L. V. M. R. . M. Wind. Himnelsansich Mai- Juni 59 —59 Thlr. bez. . ; ö ö . 5 Memel .* 534,1 , 8 T fs M, e n. bedeckt Roggen loco 41 —- 46 Thi. Pr; 2000 Pfd. ab Bahn bez, poln. EKönigsbrg. 355,2 =, 9 Lo s Si, schwach. bedeckt. 36 4445. Thlr. do, Pr. Junuar und Januar - Februar 445 Thlr. bez. 6 Danzig ... 335,2 —2, 6 0.6 *I 8 w. s. schw. heiter. Abril-Mai 1446 - in, bez iu. Br; 44 G. Mai- uni 14 nr Söslin . 34 =, li Ko 8 Vr; mässig, benen bers, uni Jus 455 Tir. bez, uni- August 16. nm F, 6 Stettin... 35 3 L. 4,3 VW., schwact. bed est. Re gte Eroz3ze ung Kleine . 356. 41 Hir Ker 1g Pia Putbus ... ,o Sz, M., schwach. 1 . Hater joo 21 263 Thir, pr. 1200 Pfd, poln. 23 - Thlr. ab 2,0 HM4,S W., schwach. g⸗. bewölkt Bahn bez., pomm. 233 — 26 Thijr'! dos, pr., Januar 243 hir. Br, 6 , 25 Tir. bea ö. . 2 T5, NRW., ziir ch. e ae, Erbsen, Kochwaare 5056 Thlr., Futter waare 43—46 Thlr. ö 1, o M4, NM. schwach. r,. Kühöl loco 123 Thlr. bez, Pr. anuar 1244 — I Thlr. bez., Ju- . 2 . Gio 3. w öVm, leb. he er. nuar- Februar 121 — 347 Thlr. bez. PFebruar - März 1237 Thlr. ber JJ Abri, Msi 14374 *. hir. bez, za Juni jz. , , , ber., 1.3 I. W., schwach. irüb-. Petroleum ioco 8 Thlr., pr. Januar u. Januar. EcCruar . öl, o 12 r sehwach, trübs! Fehrke ere, n är Korff sr ö. ! Elensburg. 334,3 W., mässig. iter. , wirr ns. 333.0 NW. . 1 Spiritus loco ohne Fass 1423 Thlr. bez., pr. Januar u. Januar- Kiclor Har. 336. . . Februar 143 . April - Mai 153-15 Thlr. bez u. G. When sh. 36, J, heiter Mai - Juni 157 — 4 Thlr. bez., Juni - Juli loi — Thlr. bez Juli? Reitum .. . 35 . ' . Regen. August I5 R — * Thlr. bez., Augnst- September 16 ThIr. ö Bremen. .. 335. ö ö. . Weizen loco geschäftsios. *Fermine Raren matter und billiger Weserleuelith. 335, 6 W; mässig. heiter. zu haben. Der Verkehr blieb sehr beschränkt. Roggen - Termine e, 33h, Mh Wwe, sek, schon waren heute vermehrt angeboten und konnten Käufer? etwas billiger Brüssel... S3 7. Ww. schwach. dert. ankommen. Der Verkehr bewegte sich dabei in den engsten Gren- Haparanda , S., schwach. bedeckt zen. Effektive Waare weniger zugeführt, fand nicht die? wünschte Riga.... 335,ů 3 S., schwach. bedeckt. 16 Aufnahme. Preise blieben unverändert bei einigem wan . Hafer ; 8. joco reichiich zugeführt, verkehrte in matterer Laltung. Für Ter-
Moskau 330,0 SW. , mässig. bedeckt. ; ; h. ; ö ö Stockholm. 332, 2 S. schwach. bedeckt. mine sind sämmtliche Sichten unverändert zu notiren, das Geschäft
Skudesnäs. 333, We mässig. bedeckt Regen. Var gering. Eür Rühöl machten sich Abgeber wieder recht knapp Grönmmgen. 3370 ö 84. und mussten Benöthigte bessere Preise anlegen. Gek. 400 Ctr. pit. ,, 337 W we s ser. . 123135 Thlr. Spiritus Schloss sich der mattén PTendenz für Roggen , , 4. SG,, bedeckt. , n. ö Preise um ca. n Thlr. billiger. Gekünd.
iris tians.. 332, SSVW., mässig. bedeckt. ,
; Sw. n . ö . HKerlim, 15. Januar. (Amtliche Preis - Feststellun
80. schwach. wenig bewölkt. von Getreide, Menn, Gel, Ren dig und Spiritus 1 N., jebhaft. been ,. Grund des S§. 15 der Börsenordnung, unter Huziehung der vereideten S W., schwach. bed sekt. Waaren⸗ und Produktenmakler.) St. Mar hicu 33.1 , , geen, Mein ü sl ', cs so dg Tilt, aach Gulität, pr. 2ooo Relsingsr. *“ , , J PEPfund pr. diesen Monat 57 Bre, April- Mai 58 bez., Mai- Juni 593 bez.,
Frederikshay..— Ws W., schw. — * k 6l bez. ; zek. 1000 Ctr. Kündigungspreis 57 Thlr. — 1 — 3 . . oggen pr. 2000 Pfd. loco 44 — 455 bse! zr. diesen Monat
) Strom N. Gestern Nachm. 3 Uhr WS W., mässig. Strom S. 4431 il-⸗Mai 447 à 443 be gur g'. or .
*) Gest. Nachm. 3 Uhr 8W. mässig. ö . 1 . J Jö .
J
Oxoe 332,4 Constantin. 339, o Havre .... 336, Cherbourg 338,7
JJ . J