1870 / 10 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verloosung, Amortisation, er, , ., u. s. w.

von öffentlichen

2 .

d ü . * 3 * 2 . * r

apieren.

Berlin- Potsdam Magdeburger Eisenbahn. Die von der vormaligen Berlin⸗Potsdamer Eisenbahn—

gesellschaft auf Grund des durch Allerhöchste Kabinetsordre vom

6. April 1839 bestätigten Nachtrages zum Gesellschaftsstatut vom 23. Aug ust 1837 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam

de 1839 pag. 169) unter Nr. I bis Nr. 2000 ausgegebenen (sogenann⸗

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ten grünen) Prioritäts-A Aktien kündigen wir, soweit dieselben noch nicht zur Amortisation ausgeloost sind, auf Grund des im §. 4 des oben gedachten Statut ⸗Nachtrages der Gesellschaft vorbehaltenen Rechts hierdurch zum 1. Juli d. J.

Wir fordern demgemäß die Inhaber dieser Prioritätsaktien auf, gegen Auslieferung der letzteren den Betrag dafür bei unserer hiesigen . Köthenerstr. Z9, vom 1. Juli d. J. ab in Empfang zu nehmen.

Mit dem 1. Juli d. J. hört die Verzinsung auf.

Den Prioritätsaktien ist ein nach der Nummernfolge derselben

geordnetes, mit Namen- und Wohnungsangabe des Präsentanten ver⸗ sehenes Verzeichniß beizufügen. Berlin, den 12. Januar 1870. Das Direktorium.

Bekanntmachung.

Berlin ⸗Stett

Die Ausloosung der am 1. Juli k. J.

Maßgabe des §. 5 des Privilegii vom 25. Juni 1848

am 19. Februar 1870, Nachmittags 4 Uhr,

in dem Sessionszimmer unseres Administrations⸗Gebäudes in der Neustadt hierselbst. Wir bringen dies hierdurch mit dem Bemerken

Stettin den 18. Dezember 1869.

er Eisenbahn.

zu amortisirenden Pr

zur öffentlichen Kenntniß, daß der Zutritt zu der Ausloosung Jedermann freisteht.

Directorium

der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft. Fretzdorff.

Zenke. Stein.

TMaaßnoe Mecnno

Pocciicknxu zKeakzunxd dopo. Horamenie ARKniü n O6 Mnnuanin

4. InpankM 17. Nenanpa 1869.

Grande Soolsts

des Chemins de fer Russes. Amortissement des Actions et Obligations.

4 Tirage le 17 Décembre 1869.

Amin Actions

Kon. - ngecuiß 0

Nombre

Ko. AH-

2 Oõ. IMnManin e.

Obligntions ,

l. Anenn, Bnnie.

Titres unitaires, Bleus.

No. à

95051 111051 126551 163001 199301 269601

5. Ancnrki Kernmn, e.

95078 111100 126600 163050 199350 269650

Titres quintuples, Jaunes.

No. à

309651 465351 498351 537201 567201 584101

309700 405400 498380 537250 567250 584150

Hrondo Total

l. Bunycica, 1. Bepin no 500 p. pCt. J. Emission 1. Seri S0 BFrez.

No. à —=— 9121 9139 11501 11520 17001 17020

Tondo TLotal

J I. Bunny cha, 2. Bepin no 500 p. 4*pCt. I. Emission 2. Serie à 50 3

No. à 47421 47440 49911 49960 50221 50240 61161 61179

Hroago TLotal

Bunycka no 125 pyõ 2. Emission à 125 Bres.

No. à 74911 74920 88181 S8 188 91571 91580 122521 122530 123321 123330

Hroudo TLotal

149 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. M6 10. Donnerstag den 13. Januar

Norddeutscher u . gr en esgafts. 6 Bun d. y. . bis zu einer Entfernung von 10 Ri; von Ebisumi— bem Norbd „SHandels-und Schiffahrts Vertrag zwischen 1 Insel Sado, von Kanagawa bis zum 6 ö 16 „unde und den zu diesem Bunde nicht gehörigen k Jo, welcher sich zwischen Kawafaki und Sinagawa gliedern des deutschen Zoll. und Handelsvereins einersclis und hlichtnn sCerbusen von HYedo ergießt, und in jeder anbärn ö Japan andererseits. 6 ung bis zu einer Entfernung von 10 Ri, von Nagasaki aus Vom 20. Februar 1869. / w a, Gebiete; von Hiogo in der J * auf Ftigts bis zu einer Enifernung von 16 Rl Von dieser I d en Zoll. und Handelsvereins, nämlich: der Krone dung des Hama ,, Suden, von der Mün⸗ Bayern, der Krone Württemberg, des Gr oßh tzogthunth' Krone dung des, amatogawa bis nach Funäbashimura und “n 1g / Des ums Baden und dort innerhalb er vp di ; . . des Großherzogthums Hessen für dessen a rg, zu heat 3 (iner Hon, diesem Platz. über Kiokojimurg Theile sowie in Vertretung des Ihrem gen ich . belegenen wach Sada gezogenen Linie, die Stadt „Saka liegt außerhalb f : ö teuersysteme an. dieser Grenzen,; d B ee , . 3 Ferha geschlossenen Großherzogthums Lurẽmburg* et . . en, der Besuch derselben ist jedoch‘ Deuischen zer Tenno von Japan anderer fc . . 6 und Se, Majestät Unterthanen gestattet; von JYedo innerhaib folgender Grenzen: von Entwickelung der Handels und 3am ö. ö unsche geleitet, die der . Shintonegawa bis Kanamachi und längs der Deutschland und Japan zu fördern w . r ö hwvischen Straße nach Mito bis Sensi, von dort den Sunnttdas? da!“ liter r ischlo bis Furugano Kami ü 8 ö aufwärts abzuschließen und Mu diele en beschlossen, einen Vertrag J g. Kamigo und über Omuro, Tafakura, Koyata“ Sal- ö 9 ñ tn nem rt zu Ihren Bevollmächtigten er. ,, Mitsugi, Tanaka, nach der Hahl . er Majestät der König von Preußen: den Geschäftsträger Die Ent . des Rorddeutschen Bundes . . eschäfts träger ie Entfernungen von 16 Ri sollen zu Lande gemessen wer Brandt; . es in Japan: Max August Scipio von , jedes der boten ern Hier . . ö . 2. ö von Japan: Higashi Kuze 3.910 Meter . 2456 Fuß preußisch, 4275 Yards englisch, J un il des auswärtigen Amtes, von d K e Beamtenklasse, Terashima Tozo, Chi . d , gn t. H . , (dci, . . von der dritten Beamte n ff ? solchen von 250 M. Doll H n, Handji des auswärtigen Amtes, von der dri 9. ̃ Beamtenklasse, welche, nachdem sie ihre K in . . in Japan sich aufhaltenden Deutschen sollen das und solche in guter und gehöriger Form defunden haben, über nach- aufdem zu ih cena bthimmötn lehne dlberden ii stehende Artikel übereingekommen find. . ihrer Niederlassung bestimmiten Terrain Gebäude zur luß' if tzd. 43wisten. den ohen tentrahirenden. Staaten, sowie Übung ihrer Religions gebräuche errichten können. , . Unterthanen derselben, soll ewiger Friede und beständige d ö 5. Alle Streitigkeiten, welche sich in Bezug auf Person J n bestehen. . . . . zwischen in Japan sich aufhaltenden Deutschen erhe— h . ö , Preußen soll das Recht . ,, . der Entscheidung der deutschen Behörde unter ; J en in Japan zu ernennen, dem ge— , . . . an, , auch die Vertretung der anderen lont hre m re. tig V werden sch dle fabantschen Behörden in keine Strei. . aaten zu übernehmen. , mischen, welche zwischen Unterthanen eines der kontrahirenden . '. kontrahirenden deutschen Staaten sollen das Recht haben, . Staaten und Angehörigen 'einer anderen Vertragsmacht ö. ,. und für jeden offenen Hafen oder jede der! etwa ö then sollten. g un adi in Japan einen Konful, Vize K5asat 6h . Hat ein Deutscher eine Klage oder Beschwerde gegen einen Japaner, . e. . ö . sollen dieselben Privilegien so . , . er und. hte genießen, wie die Konfularbeamte istbegünsti : , , . . zien , n ̃ . eamten der meistbegünstigten Den ßen so . . . . eschwerde gegen einen er von Sr. Majestät dem Könige von Preuß ; Venn ein Japaner nicht bezahlen sollte, was er einem Deut 3. dißlamc t h Agent, als auch der ö 6 ,. ist, oder wenn er sich betrügerischer Weise verborgen . g haben, frei und unbehindert in allen Theilen des Kaiserreichs ö ia herz fie ampel ent japan chen Behörden All was in , J , ,, . ihn . Itrich zu ziehen und die Be— ie mit der Berechtigung zur Ausübun . 6 d von ihm zu erlangen. Und wenn ein Deut nittign gversehenen deutschen Kon sale inn tc das Recht . sich betrügerischer, Weise verbergen und feine Schulden an . h srläckit en e itt Fer e ibreg, Jutiöutkenstzi it Kb hen lte, soockhen Lie dautschs Behörden Ales, see a ruch leidet, oder innerhalb deffelben ein Angriff auf das Leben ihrer Macht sieht, thun, um den Schuldigen vor Gericht zu ziehen . 45 Eigenthum eines Deutschen siattfindet, zur Aufnahme des und zur Bezahlung der Schuld anzuhalten. n . an Ort und Stelle zu begeben. Doch sollen die deut— Weder die deutschen noch die japanischen Behörden sollen für die . ö. onsularbeamten in jedem solchen Falle den japanischen Lokal- ,,, von Schulden verantwortlich sein, iwelche von deutschen er gn feines een fin g e f weilun über den Zweck und das Die o K. kontrahirt worden sind. ; nd dieselbe nur in Begleitung eines von den irt. 6. Deutsche Unterthanen, welche ein Verbr innen, zu bezeichnenden häheren Beamten antreten. japanische Unterthanen oder gegen Ringel h einer ö . ajestät der Tenno von Japan kann einen diplomatischen begehen sollten, sollen vor den deutschen Konsülarbeamten geführt und d . en eim Hofe von Berlin und Konfularbeamte fuͤr diejenigen nach deutschen Gesetzen bestraft werden, eutschen Häfen und Handelsplätze ernennen, in dench Konsular⸗ Japanische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Hand lung gegen deutsche Unterthanen schuldig machen, follen vor die japa.

beamte irgend eines dritten Stages zu t ; ates zugelassen werden. ; Der diplomatische Agent und die Konsularbeamten Japans sollen i g. Behörden geführt und nach japanischen Gesetzen bestraft en.

unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete der koöntrahirend deutschen Staaten dieselben Vorrechte, B . ü f

tsa dieselber „Befugnisse und Befreiungen! Art. 7. Alle Ansprüche auf Geldstrafen oder Konfisfati ir n , n dienen irgend eines dritten Staates erfreuen für Zuwiderhandlungen gegen ne 2 ,,,, ö det gif enn ge, Dan. . fügte Handels- Negulativ sollen bei den deutschen Konsularbehörden , , saki, g nsel Sado un ; en welche von diesen letzteren ausgesprochen wer ö . 6. Yedo sollen von dem Tage an, an welchem japanischen Regierung zufallen. Güter, 6st 9 1 . ,, ö tritt, für die Unterthanen und den Handel den, sollen von den japanischen Behörden und den deutschen Konsular-=

. en u rien Staaten eröffnet sein. behörden versiegelt und bis zur Entscheidung durch den deutschen Konsul rd. ,. n e en unz, Häfen sollen deutsche Unter. in den Speichern des Zollhauses deponirt werden. , , . ö sie sollen das Recht haben, dasel bst Fällt die Entscheidung des Konsuls zu Gunsten des Eigenthümers ö g ce n bil n n fer tuen und sie follen Wohnungen ö , ö —̊ aus, so sollen dieselben sofort dem

Naga n. Konsul zur weiteren Verfügung ausgehändigt werden; en e f, n gin deutsche Unterthanen bewohnen und auf falls die japanische Aachen u! gh d lg n res g fel hf, i, n, e baude errichten sollen, wird von den deutschen Kon! Berufung an die höhere Instanz einzulegen wünscht, der Eigenthümer rs der men im Einverständniß mit den kompetenten japanischen oder Konsignatär der Güter gehalten sein, den Werth derselben bis , . . werden, auf gleiche Art sollen die Hafen. zur endgültigen Entscheidung der Angelegenheit auf dem deutschen . 6 z fee werden, Können sich der deutsche Konsularbeamte Konsulgte zu deponiren. Sind die mit Beschlag belegten Güter leicht ö. ö ö . in diesen Beziehungen nicht einigen, so verderblicher Natur, so sollen dieselben gegen Deponirung des Werthes

age dem diplomatischen Agenten und der japanischen Re auf dem deutschen Konsulate dem Eigenthümer oder Konsignatär aus—

gierung unterbreitet werden. ehändigt werden Um die Orte, wo deutsche Unterthanen sich niede l ; . . erlassen werden, Art. 8. In allen dem Handel geöffneten oder ö5ff , . . nech Zaun oder Gitter, noch Häfen Japans soll es Deng n ,, freist ehen, r innen 6. , . ö. ö welcher den freien Ein biete Deutschlands oder aus fremden Häfen alle Arten von Waaren . , . ö . die nicht Kontrebande sind, einzuführen und zu verkaufen, sowie zu ie, , n. . oll e gestattet sein, sich innerhalb kaufen und nach Deutschen oder fremden Häfen auszuführen. Sie zu bewegen: von Hakodade und Niegata in sollen nut die Zölle bezahlen, welche in dem dem gegen wär igen Ver.

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