1870 / 10 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ahgaben sein. 1 Unterthanen sollen alle Arten von Artikeln von den

azwischenkunft eines japanischen Beamten, weder beim Kaufe noch

ufpreises. . Eee soll es den deutschen Unterthanen freistehen, alle Arten

japanischer Produkte, welche sie in einem der geöffneten Häfen Japans gekauft haben, nach einem anderen geöffneten japanischen Hafen zu verschiffen, ohne dafür irgend welchen Zoll zu entrichten.

Allen Japanern soll es erlaubt sein, alle Arten von Artikeln ven deutschen Unterthanen, sei es in Deutschland oder in den geöffneten Häfen, ohne Dazwischenkunft eines japanischen Beamten zu kaufen und was sie gekauft haben, entweder zu behalten und zu benutzen oder wieder zu verkaufen. In ihrem Handelsverkehr mit deutschen Unterthanen werden die Japaner nicht mit höheren Abgaben belegt

rden, als denjenigen, welche sie für ihre Geschäfte untereinander 2 , . . . und Feingehalte umzuwechseln, vorbehaltlich einer bestimmten Um

entrichten. . .

Ebenso dürfen die japanischen Fürsten oder Leute in Diensten derselben sich unter den allgemeinen gesetzlichen Bessimmungen nach Deutschland, sowie nach den offenen Häfen Japans begeben, und dort mit den Deutschen frei und ohne Dazwischenkunft japanischer Beam—

ten Handel treiben, vorausgesetzt, daß sie sich nach den bestehenden

Polizeivorschriften richten und die festgesetzten Abgaben entrichten.

Ebenso soll es allen Japanern erlaubt sein, Waaren japanischen oder fremden Ursprungs nach, von oder zwischen den geöffneten Häfen

in Japan, oder von oder nach fremden Häfen in Japanern oder deut— schen Unterthanen angehörigen Schiffen zu verschiffen. Art. 9.

tigungen verwenden, welche die Gesetze nicht verbieten; doch bleiben solche Japaner selbstverständlich, im Falle sie ein Verbrechen begehen sollten, den japanischen Geseßzen unterworfen.

deutscher Schiffe Dienste zu nehmen. ; .

Japaner in Diensten von Deutschen sollen auf ein dahin gerich= tetes Gesuch bei den Ortsbehörden die Erlaubniß erhalten, ihre Herren ins Ausland zu begleiten.

nischen Regierung vom 23. Mai 1866 versehen sind, erlaubt sein, sich ,. ihrer Ausbildung oder in Handelszwecken nach Deutschland zu begeben. 6

Art. 10. Das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Handels— regulativ soll als ein integrirender Theil dieses Vertrages und des halb als bindend für die Hohen kontrahirenden Theile angesehen werden.

Der deutsche diplomatische Agent in Japan soll das Recht haben,

in Gemeinschaft und Uebereinstimmung mit denjenigen Beamten,

welche von der japanischen Regierung zu diesem Zwecke bezeichnet anwendbar ist.

werden müssen, für alle dem Handel offenen Häfen diejenigen

Reglements zu erlassen welche erforderlich und geeignet sind, die Be⸗ , des beigefügten Handelsregulativs in Ausführung zu ringen.

Art. 11. Die japanische Regierung wird alle die dem deutschen Handel offenen Häfen mit den Leuchtthürmen, Feuerschiffen, Tonnen und Seezeichen versehen, welche nöthig sind, um das Ein, und Aus— laufen der Schiffe zu erleichtern und zu sichern.

Die japanischen Behörden werden in jedem Hafen solche Maß— regeln treffen, wie sie ihnen am geeignetsten erscheinen werden, um dem Schmuggel und der Contrebande vorzubeugen. h.

Art. 12. Wenn ein deutsches Schiff bei einem offenen Hafen Japans anlangt, soll es ihm freistehen, einen Lootsen anzunehmen, der es in den Hafen führt. Ebenso soll es, wenn es alle gesetzlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise fertig ist, einen Lootsen annehmen können, um es aus dem Hafen hinauszuführen.

Art. 13. Deutsche Kaufleute sollen, wenn sie Waaren in einen offenen Hafen Japans eingeführt und die darauf haftenden Zölle entrichtet haben, berechtigt sein, von der japanischen Zollbehörde ein Certifikat über die geschehene Entrichtung dieser Zölle zu verlangen, und auf Grund dieses Certifikates soll ihnen freistehen, dieselben Waaren wieder aus und in einen anderen offenen Hafen Japans einzu · , , ohne daß sie nöthig hätten, irgend welche weiteren Zölle zu entrichten.

Die japanische Regierung verpflichtet sich, in den geöffneten Häfen Lagerhäuser zu errichten, in denen eingeführte Güter auf den Antrag . Importeurs oder des Eigenthümers, ohne Zoll zu entrichten, lagern

nnen.

Die japanische Regierung ist für die Sicherheit dieser Güter ver— antwortlich, so lange dieselben sich unter ihrer Obhut befinden, und wird alle diejenigen Vorsichtsmaßregeln ergreifen, welche nöthig sind, um die gelagerten Güter gegen Feuersgefahr versicherungsfähig zu machen. Wenn der Importeur oder Eigenthümer die Güter aus dem Lagerhause zu empfangen wünscht, so muß er die durch den Tarif festgesetzten Zölle entrichten, sollte er sie dagegen wieder auszuführen wünschen, so soll er dies, ohne zur Bezahlung von Zoll verpflichtet zu sein, thun dürfen. Lagermiethe muß in jedem Falle bei Aushän— digung der Güter entrichtet werden.

Der Betrag derselben, sowie die für die Verwaltung der Lager— häuser nöthigen Bestimmungen, werden durch gemeinschaftliches Ueber- einkommen der Hohen vertragenden Theile festgestellt werden.

Art. 14. Alle von deutschen Unterthanen in einen offenen Hafen , eingeführten Waaren, von welchen die in diesem Vertrage estgesetzten Zölle entrichtet worden sind, sollen, mögen sie sich im Be—

Die japanische Regierung wird es nicht verhindern, daß Deutsche, welche sich in Japan aufhalten, Jayaner als Dolmetscher, Lehrer, Diener u. s. w. in Dienst nehmen und sie zu allen Beschäf⸗

krage beigefügten Tarif verzeichnet sind, und frei von allen sonstigen sitze von Deutschen oder Japanern befinden, von den Besitzern nach

allen Theilen des Kaiserreichs versandt werden können, ohne daß da—⸗ von irgend eine Abgabe oder ein Transitzoll, welchen Namen dieselben

6 kaufen und an dieselben verkaufen dürfen, und zwar ohne auch haben möchten, gezahlt zu werden braucht.

Alle japanischen Produkte sollen von jedem Punkte des Landes

beim Verkaufe, noch bei der Bezahlung oder Empfangnahme des aus von den Japanern nach den offenen Häfen gebracht werden können,

ohne Abgaben oder Durchgangszöllen unterworfen zu sein, mit Aus— nahme der Wegezölle, welche gleichmäßig von allen Handeltreibenden zur Unterhaltung der Land. und Wasserstraßen erhoben werden. Art. 15. Von dem Wunsche geleitet, die dem freien Umlaufe fremden Geldes in Japan entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen, wird die japanische Regierung unverzüglich in der Anfertigung der Landesmünzen die nöthigen Veränderungen und Verbesserungen ein treten lassen. Demnächst werden die japanische Hauptmünzanstalt, sowie die in jedem der offenen Häfen des Reiches zu errichtenden Spezialbureaus von Fremden und Japanern, ohne Unterschied des Standes, fremde Münzen jeder Art, sowie Gold- und Silberbarren annehmen, um sie gegen japanische Münzen von gleichem Gewichte

schmelzungsgebühr, deren Betrag durch gemeinschaftliches Ueberein˖ kommen der Hohen kontrahirenden Theile festgesetzt werden wird.

Deutsche und Japaner können sich bei Zahlungen, die sie sich gegenseitig zu machen haben, nach Belieben fremder oder japanischer Münzen bedienen. ; w

Münzen aller Art, mit Ausnahme von japanischen Kupfer. münzen, und fremdes ungemünztes Gold und Silber können aus Japan ausgeführt werden.

Art. 16. Wenn die japanischen Zollbeamten mit dem Werthe, welcher von Kaufleuten für einige ihrer Waaren angegeben werden sollte, nicht einverstanden sind, so soll es denselben freistehen, diese Waaren selbst zu taxiren und sich zu erbieten, sie zu dem von ihnen festgesetzien Taxwerthe zu kaufen. . . .

Sollte der Eigenthümer sich weigern, auf dies Anerbieten einzu⸗ gehen, so soll er den Zoll von dem Werthe zahlen, wie die japanischen

e Zollbeamten ihn tarirt haben. Im Falle der Annahme des ÄAner— ͤ e Fig

bietens aber soll ihm der offerirte Werth sofort und ohne Abzug von

Rabatt oder Diskonto gezahlt werden.

Art. 17. Wenn ein deutsches Schiff Schiffbruch leidet oder an den Küsten des Kaiserreichs Japan strandet, oder wenn es gezwungen

4 sein sollte, Zuflucht in einem japanischen Hafen zu suchen, so sollen Ebenso soll es allen Japanern, welche mit vorschriftsmäßigen , ,,, . c d Pässen ihrer Behörden nach Maßgabe der Bekanntmachung der japa⸗

die kompetenten japanischen Behörden, sobald sie davon hören, dem Schiffe allen möglichen Beistand leisten. Die Personen an Bord desselben sollen wohlwollend behandelt, und wenn nöthig mit Mitteln versehen werden, um sich nach dem Sitze des nächsten deutschen Konsulats zu begeben.

Art. 18. Provisionen aller Art für deutsche Kriegsschiffe sollen in den geöffneten Häfen Japans ausgeschifft und in Magazine unter Bewachung deutscher Beamten niedergelegt werden können, ohne daß Zölle dafür entrichtet zu werden brauchen. Wenn solche Provisionen aber an Japaner oder Fremde verkauft werden, so sollen die Erwerber an die japanischen Behörden den Zoll entrichten, der auf dieselben

Art. 19. Es wird ausdrücklich festgesetzt, daß die Regierungen der Deutschen kontrahirenden Staaten und ihre Unterthanen von dem Tage an, an welchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft tritt, ohne Weiteres alle Rechte, Freiheiten und Vortheile genießen sollen, welche von Sr. Majeslät dem Tenno von Japan an die Regierung und Unterthanen irgend eines anderen Staates gewährt worden sind oder in Zukunft gewährt werden sollten. .

Art. 26. Man ist übereingekommen, daß die Hohen kontrahiren⸗ den Theile vom 1. Juli 1872 an die Revision dieses Vertrages sollen beantragen können, um solche Aenderungen oder Verbesserungen daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als nothwendig heraus- gestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muß jedoch mindestens ein Jahr zupor angekündigt werden. .

Sollte Seine Majestät der Tenno von Japan indessen vor die- sem Zeitpunkte eine Revision aller Verttäge wünschen und hierzu die Zustimmung aller übrigen Vertragsmächte erlangen, so werden auch die kontrahirenden Deutschen Staaten, auf den Wunsch der Ja— panischen Regierung, sich an darauf bezüglichen Verhandlungen be— theiligen. .

Art. 21. Alle amtlichen Mittheilungen des Deutschen diploma · tischen Agenten oder der Konsularbeamten an die Japanischen Behör⸗ den werden in Deutscher Sprache geschrieben werden. Um jedoch die Geschäftsführung möglichst zu erleichtern, sollen diese Mittheilungen während dreier Jahre von dem Zeitpunkte an, wo dieser Vertrag in Wirksamkeit treten wird, von einer Uebersetzung ins Holländische oder Japanische begleitet sein.

Art. 22. Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in Deutscher und Japanischer Sprache ausgefertigt, und haben alle diese Ausfer— tigungen denselben Sinn und dieselbe Bedeutung. 4.

Art. 23. Der gegenwärtige Vertrag soll von Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Majestät dem Tenno von Japan unter Namensunterfertigung und Siegel ratifizirt werden, und sollen die Ratifikationen innerhalb achtzehn Monaten ausgewechselt werden.

Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Wirksamkeit.

Dessen zu Urkund haben die respektiven Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. ö.

So geschehen zu Jokohama den zwanzigsten Februar im Jahre unseres Herrn Ein Tausend acht Hundert und neun und sechszig oder am zehnten Tage des ersten Monats des zweiten Jahres Meidji (Tschi no to mi, der Japanischen Zeitrechnung.

(. S.) M. v. Brandt.

igashi Kuze Chujo. a To zo. Iseki Sayemon.

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Bestim mungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Jar an getrieben werden soll.

men) nach der Ankunft eines deutschen Schiffes in einem japanischen

Hafen soll der Kapitän oder Kommandant den japanischen Zollbehör⸗

den einen Empfangsschein des deutschen Konsuls vorzeigen, aus welchem deutschen Konsulate niedergelegt hat, und er soll dann sein Schiff ein— klariren durch Uebergabe eines Schreibens, welches den Namen des

Schiffes angiebt und den des Hafens, von dem es kommt, seinen Tonnengehalt, den Namen seines Kapitäns oder Kommandanten, die

Namen der Passagiere wenn es deren giebt) und die Zahl der Schiffs— mannschaft. Dieses Schreiben muß vom Kapitän oder Komman— danten als eine wahrhafte Angabe bescheinigt und unterzeichnet wer⸗ den; zu gleicher Zeit soll er ein schriftliches Manifest seiner Ladung niederlegen, welches die Zeichen und Nummern der Frachtstücke und

ihren Inhalt angiebt, so wie sie in seinem Konoissemente bezeichnet

sind, nebst den Namen der Person oder Personen, an welche sie kon— signirt sind; eine Liste der Schiffsvorräthe soll dem Manifeste hinzu—

gefügt, werden. Der Kapitän oder Kommandant soll das Manifest als eine zuverlässige Angabe der ganzen Ladung und aller Vorräthe e sie dasselbe nach Marke und Nummer beschreibt, welches Certifikat von

an Bord bescheinigen und dies mit seinem Namen unterzeichnen. Wird irgend ein Irrthum im Manifest entdeckt, so darf derselbe

innerhalb 24 Stunden (Sonntage ausgenommen) ohne Zahlung einer Gebühr berichtigt werden, aber für jede Aenderung oder spätere Ein f tragung in das Manifest nach jenem Zeitraume soll eine Gebühr von

15 Dollars bezahlt werden.

Für alle in das Manifest nicht eingetragenen Güter soll neben dem Zolle eine Strafe entrichtet werden, deren Betrag dem von die— sen Gütern zu entrichtenden Zolle gleichkommt.

Jeder Kapitän oder Kommandant, der es versäumen sollte, sein Schiff bei dem japanischen Zollamte binnen der durch diese Bestim—⸗ mung festgesetzten Zeit einzuklariren, soll eine Buße von 60 Sollars

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für . Tag entrichten, an welchem er die Einklarirung seines

Schiffes versäumt. Bestimmung 2. Die Japanische Regierung soll das Recht

haben, Zollbeamte am Bord (ines jeden Schiffes in ihren Häfen zu setzen, Kriegsschiffe ausgenommen; die Zollbeamten sollen mit Höf lichkeit behandelt werden und ein geziemendes Unterkommen erhalten, soll dies mit seinem Namen unterzeichnen.

wie es das Schiff bietet. . ; Keine Güter sollen von einem Schiffe zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang abgeladen werden, außer auf besondere Erlaub⸗

gänge zu dem Theile des Schiffes, wo die Ladung verstaut ist, von

Japanischen Beamten zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch Siegel, Schlösser oder anderen Verschluß gesichert werden; und

wenn irgend Jemand ohne gehörige ErlaubnißD einen so gesicherten

Eingang eröffnen oder irgend ein Siegel, Schloß oder sonstigen von

den Japanischen Zollbeamten angelegten Verschluß erbrechen oder ab— nehmen sollte, so soll Jeder, der sich fo vergeht, fur jede Uebertretung eine Buße von 60 Dollars zahlen.

versucht worden, ehne daß sie beim japanischen Zollamte, wie nach— folgend bestimmt, gehörig angegeben sind, sollen der Beschlagnahme und Konfiskation unterliegen.

nahme von Japan zu benachtheiligen, indem sie Artikel von Werth

fiskation verfallen sein. ö

Sollte ein deutsches Schiff in irgend einen der nicht geöffneten Häfen von Japan Güter einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen, so verfallen alle solche Güter an die japanische Regierung, und das Schiff soll für jedes derartige Vergehen eine Buße von 1000 Dollars zahlen.

und Aufsicht sollen dafür bezahlt werden.

Zoͤlle entrichtet werden. . Waaren können auf ein anderes Schiff im nämlichen Hafen um⸗ geladen werden, ohne Zoll zu zahlen, aber das Umladen muß stets

unter Aufsicht von japanischen Beamten vor sich gehen, und nachdem der Zollbehörde hinlänglicher Beweis von der Unverfänglichkeit der Operation gegeben ist, so wie auch mit einem zu dem Zwecke von Für jede Uebertretung werden.

dieser Behörde ausgestellten Erlaubnißscheine. dieser Bestimmung soll eine Buße von 60 Dollars bezahlt werden. Da die Einfuhr des Opiums verboten ist, so darf, falls ein deut.

sches Schiff in Handelszwecken nach Japan kommt, und ein Gewicht von mehr als drei Katties Opium an Bord hat, der Ueberschuß von den japanischen Behörden mit Beschlag belegt und vernichtet werden; und jede Person oder alle Personen, die Spium einschmuggeln oder Austlarirung verweigern, und die nämliche Anzeige haben sie auch

einzuschmuggeln versuchen, sollen in eine Buße von 15 Dollars ver—

fallen sein für jedes Kattie Opium, welches sie einschmuggeln oder ein. —ᷓ die deponirten Schiffspapiere nicht aushändigen wird, bevor derselbe

zuschmuggeln versuchen.

Bestimmung 3. Der Eigenthümer oder Konsignatär von Gü— tern, welcher sie zu landen wünscht, soll eine Deklaration derselben bei dem japanischen Zollamte eingeben. Die Deklaration soll schrift⸗ lich sein und angeben: den Namen der Person, welche die Deklaration macht, den Namen des Schiffes, auf welchem die Waaren eingeführt wurden, die Zeichen, Nummern, Kollis und deren Inhalt mit dem Werthe jedes Kollis besonders in einem Betrage ausgeworfen, und irren J machen brauchen, außer für solche Passagiere und Güter, die in Japan Auf jeder Deklara⸗

am Ende der Deklaration soll der Gesammtwerth aller in der De— klaration verzeichneten Güter angegeben werden. tion soll der Eigenthümer oder Konsignatär schriftlich versichern, daß

die so überreichte Deklaration den wirklichen Preis der Guter angiebt,

und daß nichts zum Nachtheile der japanischen Zölle verheimlicht

; worden ist, und unter solches Certifikat soll der Eigenthümer oder Bestim mung 1. Innerhalb 18 Stunden (Sonntage ausgenom⸗

Konsignatär seine Namensunterschrift setzen. Die Originalfaktur oder Fakturen der so deklarirlen Güter sollen den Zollbehörden vorgelegt werden und in deren Besitz verbleiben,

—t ĩ J bis sie die deklarirten Güter untersucht haben. hervorgeht, daß er alle Schiffspapiere, Konoissemente u. s. w. auf dem

Die japanischen Beamten dürfen einige oder alle so deklarirten Kollis untersuchen und zu diesem Zwecke auf das Zollamt bringen, es muß aber solche Untersuchung ohne Kosten für den Einführenden und ohne Beschädidigung der Waaren vor sich gehen, und nach ge⸗ schehener Untersuchung sollen die Japaner die Güter in ihrem vorigen Zustande in die Kollis wieder hineinthun soweit dies ausführbar ist), 3. die Untersuchung soll ohne ungerechifertigten Verzug vor sich gehen.

Wenn ein Eigenthümer oder Importeur entdeckt, daß seine Güter auf der Herreise Schaden gelitten haben, ehe sie ihm überliefert wor— den sind, kann er die Zollbehörden von solcher Beschädigung unter richten, und er kann die beschädigten Güter von zwei oder mehreren kompetenten und unparteiischen Personen schätzen lassen; diese sollen nach gehöriger Untersuchung eine Bescheinigung ausstellen, welche den Schadenhetrag von jedem einzelnen Kolli prozentweise angiebt, indem

den Taxatoren in Gegenwart der Zollbehörden unterschrieben werden soll; nur der Importeur kann das Certifikat seiner Oeklaration bei- ügen und einen entsprechenden Abzug machen.

Dies soll jedoch die Zollbehörden nicht verhindern, die Güter in

der Weise zu schäßen, die im Art. 16 des Vertrages, dem diese Be— stimmungen angehängt sind, vorgesehen ist. „Nach Entrichtung der Zölle soll der Eigenthümer einen Erlaubniß⸗ schein erhalten, welcher die Uebergabe der Güter an ihn gestattet, i n dieselben sich auf dem Zollamte oder an Bord des Schiffes efinden.

Alle zur Ausfuhr bestimmten Güter sollen, bevor sie an Bord gebracht werden, auf dem japanischen Zollamte deklarirt werden; die Deklaration soll schriftlich sein und den Namen des Schiffes, worin die Güter ausgeführt werden sollen, mit den Zeichen und Nummern der Kolli's und die Menge, die Beschaffenheit und den Werth ihres Mihalts angeben. Der Exporteur muß schriftlich bescheinigen, daß seine Deklaration eine wahre Angabe aller darin erwähnten Güter ist, und

Güter, die zum Zwecke der Ausfuhr an Bord gebracht werden,

. en) d ehe sie auf dem Zollamte angegeben sind, sowie alle Kollis, welche niß der Zollbehörden; und es dürfen die Luken und alle übrigen Ein—

verbotene Gegenstände enthalten, sollen der japanischen Regierung verfallen sein.

Provisionen zum Gebrauche der Schiffe, ihrer Mannschaften und Passagiere, sowie Kleidung u. s. w. von Passagieren brauchen nicht beim Zollamte angegeben zu werden.

Bei Gütern japanischen Ursprungs, welche ein deutscher Kauf- mann von einem geöffneten Hafen nach einem anderen zu verschiffen wünscht, soll derselbe auf dem Zollamte den Betrag des Zolles depo—

r . ; 5 niren, der zu entrichten sein würde, wenn die Güter zur Ausfuhr nach Güter, die von einem Schiffe, sei es gelöscht, sei es zu löschen

dem Auslande bestimmt wären. Dieser Betrag soll dem Kaufmann Seitens der japanischen Behörden sofort und ohne Einwendungen

zurückgezahlt werden, wenn derselbe innerhalb sechs Monate eine Be— ; scheinigung des Zollamtes des Bestimmungsortes beibringt, durch Waarenkollis, welche mit der Absicht verpackt sind, die Zollein⸗

worden sind. verbergen, welche in der Faktura nicht aufgeführt sind, sollen der Kon⸗ boten ist, muß der Exporteur auf dem Zollamiͤe eine schriftliche Er—⸗

welche nachgewiesen wird, daß die betreffenden Güter dort gelandet Bei Gütern, deren Export nach fremden Häfen überhaupt ver—

klärung niederlegen, durch welche er sich verpflichtet, den Gesammt.

werth der Güter an die japanischen Behörden zu bezahlen, falls die erwähnte Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen Zeit bei gebracht wird.

Fahrzeuge, welche der Ausbesserung bedürftig sind, dürfen zu diesem Zwecke ihre Ladung landen, ohne Zoll zu bezahlen; alle so ge⸗ landeten Güter sollen in Verwahrung der japanischen Behörden bleiben, und alle gerechten Forderungen für Aufbewahrung, Arbeit Wird indessen ein Theil solcher Ladung verkauft, so sollen für diesen Theil die regelmäßigen

Sollte ein von einem geöffneten Hafen nach dem anderen be— stimmtes Schiff auf der Reise verloren gehen, so foll der Beweis da— für an die Stelle der Bescheinigung des Zollamtes treten, und soll zur Beibringung dieses Beweises dem Kaufmann eine Frist von einem Jahre gewährt werden.

Halten die japanischen Zollbeamtkn ein Kolli für verdächtig, so können sie dasselbe in Beschlag nehmen, müssen aber dem deuischen Konsularbeamten davon Anzeige machen.

Die Güter, welche nach dem Ausspruche der deutschen Konsular— beamten der Konfiskation verfallen sind, sollen alsbald den japani- schen Behörden ausgeliefert werden, und der Betrag der Geldstrafen, welche die deutschen Konsularbeamten erkannt haben, soll durch die selben schleunigst eingezogen und an die japanischen Behörden gezahlt

Bestimmung 4. . Schiffe, die auszuklariren wünschen, müssen 24 Stunden zuvor beim Zellamte Anzeige machen, und nach dem Ablaufe dieser Zeit sollen sie zur Ausklarirung berechtigt sein. Wird ihnen solche verweigert, so haben die Zollbeamten sofork dem Kapitän oder Konsignatär des Schiffes die Gründe unzugeben, wes halb sie die

an den deutschen Konsul zu machen, der dem Kapitän des Schiffes

nicht die Quittung des Zollamtes über die Zahlung aller Gebühren beigebracht hat. Deutsche Kriegsschiffe brauchen beim Zollamte weder ein noch auszuklariren, noch sollen sie von japanischen Zoll⸗ oder Polizeibeam-= ten besucht werden. ö . Dampfsfschiffe, welche die deutsche Briefpost mit sich führen, dürfen am nämlichen Tage ein und ausklariren und sollen kein Manifest zu

abgesetzt werden sollen. Solche Dampfer sollen jedoch in allen Fällen bei dem Zollamte aus. und einklariren. . Wallfischfahrer, welche zur Verproviantirung einlausen, sowie in

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