1870 / 30 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

468

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Fonds und Staats-Ezpbiere.

Eisenbahn- Stamm- Aktien.

A As8terdam ... 250. do. 250 FI.

Hamburg 300 r. 1506]. 1501. 1001. ur. i00*.

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Eonds und Staats-Fapieræ.

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Staats - Ahl. von 18595 do. do. do. do.

von von von d9. von do. von do. v. 1868 Lit. B. do. v. 1850, 52 do. von 1855 do. von 1862 do. von 1868 Staats · Schuldscheine

Pr. Anl. 1855100 Ib.

Hess. Pr. Sch. à 40 Th. Cur - u. Reum. Sechldv.: Oder - Deichb. - Oblig. Berlin. Stadt- OQbligat. do. do. do. do. Danziger do. Schldꝭ.d.Berl.Kaułm. Berliner ...... .. Cur -u. Nenmärk. do Detpreussische .. do. do. bommersche .... do. Posensche, neue. Sãachsisehe Schlesisehe do. ät. A.... do. Westpr.,rittschftil. do. do.

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Efandbriefte.

Rentenbriefe.

v. 1854, 565 iz 185 1 1359 1 18565 1 15644 1867 4.

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Bayer. St. A. de 1859 dò. Prämien-Anl. .

Braunsch. Anl. del866 do. 20 Thlr. Loose

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Gothaer St.-Anl. . ..

Hamb. Pr. A. de 1866

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do. 250 FI. 1854... do. Kredit. 100. i858 do. Lott. Anl. 1860 1864

Tabaks- Oblig. Tahaks- Akt. .

kleine.

Neapol. Pr. A- Russ. Egl.Anl.de 1822 . de 1862 Egl. Sti eke 1864

Engl. Anleihe Pr. Anl. de 1864 10. de 1866 5. Anl. Stiegl.

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Fank- vnd Industrie- Aktien.

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Coburg. Kredit. Danz. Privat - B. Darmstädter ... do. JLettel Bess. Kredit- B.

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Magdeb. Privat. Meininger Kred. Minerva Bg. -A. Moldauer Bank. do. volle Neu- Schottland . Norddeutsche .. Gesterr. Kredit p. St. a 160 El

Phönix Bergw. do. do. B. Portl. F. Jord. H.

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von Schonzeiten aufdruckt;

Berichtigung: Russische Banknoten gestern: 74 bez.

Redaction

und

Rendbantur:

Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei

(R. v. Decker).

Beilage

Beilage zum

AM 30. Freitag den

Landtags Angelegenheiten.

Berlin, 4. Februar. In der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten erklärte der Minister 7 die landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Selchow auf den von dem Abg. Rohland geäußerten Wunsch, der Minister möge womöglich noch in dieser Session ein Jagdpolizeigesetz vorlegen:

Ich halte mich für verpflichtet, zu erklären, daß es die ernste Ab— sicht der Regierung ist, recht bald mit einem allgemeinen Jagdpolizei— Descke vor dies Haus zu treten. Das Bedürfniß dazu wird im Lande lebhaft empfunden aber auch ebenso lebhaft von der Regierung anerkannt. Es ist indessen unmöglich, das in diesem Augenblick zu thun, wie ich neulich schon die Ehre gehabt habe, hier auszuführen. Qb es im Laufe dieses Sommers möglich sein wird, darüber kann ich keine Garantie geben, denn die Vorbedingungen, das heißt die Beschaffung des statistischen Materials, welche der Ablösung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden vorausgehen muß, ist noch nicht beendigt, und es hängt nicht von mir ab zu bestimmen, wann diese Erhebung beendigt sein kann. Sobald es geschehen ist, wird die Regierung auf diesem Wege der Gesetzzgebung ohne jeden Anstand und unverzüglich vorgehen, denn sie erkennt vollständig an, daß die Materien dieser beiden Gesetze in einem sehr engen Zusammen— hange ssehen, wie ich neulich schon ausgeführt habe. Was die vorliegenden Amendements betrifft, so wird die Re— gierung sich im Allgemeinen dem Amendement Virchow anschließen können; in Erwägung der Gründe aber, die von einer andern Seite geltend gemacht worden sind, glaubt sie sich für eine Beschränkung dieses Amendements aussprechen zu müssen; mit Rücksicht darauf nämlich, daß gerade bei den Rebhühnern sehr häufig ein numerisches Uebergewicht des männlichen Geschlechts vorkommt, ist ein Einfangen oft nöthig, um das richtige Gleichgewicht herzustellen, und ferner ist es in einzelnen Provinzen, namentlich wo ein sehr starker Schneefall und Frost stattzufinden pflegt, nöthig, sie einzufangen, um sie den Winter über in Ställen oder Kammern gegen die Strenge der Witte rung zu schützen. Daher glaubt die Regierung, daß das Ämendement, welches unter dem Namen v. Schöning hier vorliegt, annehmbar ist und die Sache am besten erledigt: das Einfangen mit Schlingen über—

haupt zu verbieten, und nur die einzige Ausnahme zu gestatten, daß

dieses Einfangen zu dem eben angedeuteten Zweck wenn solcher nachgewiesen wird. ö Zwecke geschehen darf

Bei der Diskussion über §. 7 des Gesetzentwurfs, betreffend die Schonzeiten des Wildes, nhm der Min Grafen Renard das Wort! d ,

Meine Herren! Der Herr Referent hat schon hervorgehoben, da

der 5. 7, hei dem wir jetzt stehen, einer der wichtigsten 99 , ist. Ich bitte daher um die Erlaubniß, die Gesichtspunkte kurz dar— legen zu dürfen, von welchen die Regierung bei Erlaß dieses Para— graphen ausgegangen ist.

Die Regierung nimmt an, daß das Gesetz nur dann ein wirk— sames werden wird, wenn auch der Handel mit dem Wild während der Schonzeit verboten wird. Sie glaubt, daß der gefährlichste Feind des Wildes in der Regel der Wilddieb bleibt. Diesen wird sie fassen können einmal durch das Kriminal recht, aber nur selten; zum andern aber hofft sie ihm sein Handwerk zu verleiden, wenn er weiß, daß er das Wild, welches er clandestine erlegt hat, nicht an den öffentlichen Markt bringen darf; deswegen

,, sie, ihm wesentlich diese Abzugsquelle verstopfen zu sollen.

lllerdings erkennt sie an, daß dies durch ihren Vorschlag nur partiell geschieht; weit mehr absolut würde diese Quelle verstopft werden, wenn das Amendement des Grafen von Frankenberg angenommen würde. Es ist ja vollständig logisch und gewiß richtig, was der Herr Vorredner ausgesprochen hat, daß nämlich, wenn der Verkauf, verboten wird, auch der Kauf verboten sein

müßte; es ist ferner richtig, daß der allgemeine Grundsatz im Lande gilt und durch das Gesetz begründet ist und vom Richter ge— handhabt wird, der Satz: ignorantig Juris nocet, aber, meine Herren, wir haben es hier mit einem Publikum zu thun, von dem wir an⸗ nehmen können, daß selbst bei dem hohen Stande der heutigen Bildung ich will dem Herrn Vorredner oder seiner gebildeten Köchin damit in keiner Weise zu nahe treten, daß bei dem höchsten Stande der Bildung des Publikums, welches auf die Märkte geht und auf den Straßen dergleichen Wild aufkauft, man doch nicht wohl erwarten kann, daß dasselbe so vollständig gesetzeskundig und namentlich mit demjenigen Gesetze bekannt sei, welches wir heute berathen, deshalb wird es ja häufig dagegen verstoßen.

Anders liegt die Sache mit dem Jagdliekhaber., Wenn der auf die Jagd geht, so kann man verlangen, daß er nöthigenfalls vorher in dem Gesetze nachliest und sich überzeugt, welches Wild zur Zeit schießpar ist und welches nicht; und läßt sein Gedächtniß ihn im Stiche, so wird man vielleicht die Einrichtung treffen können, daß man auf die Kehrseite der Jagdscheine die verschiedenen Kategorien

: . Lr wird dann leicht durch einen Blick darauf seinem Gedächtnisse zur Hülfe kommen können. Wollen Sie aber den Antrag, daß auch der Käufer bestraft werden solle, annehmen, so muß ich doch erklären, die Regierung hat, so sehr sie auch die gute Absicht einer solchen Bestimmung anerkennt, gleich wohl Anstand nehmen zu sollen geglaubt, so sehr ich möchte

Handelsmann, welcher diesen Weg gereist war.

Koͤniglich Preußischen Staats- Anzeiger.

4. Februar 1870.

tionen Anlaß zu geben. Daher kann ich vom Standpunkte der Re— gierung mit dem Amendement, was au i kh J ch den Ankauf verbieten will,

ehnlich liegt die Sache mit der Streichung der Worte, »aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitet.« un pk kann die Re⸗ gierung sich einen solchen Zusatz sehr wohl gefallen lassen, er steht mit dem Ziele, das diese Vorlage verfolgt, nicht im Widerspruche; sie hat aber geglaubt, das Verbot des Verkaufes nicht soweit ausdehnen zu sollen, weil dadurch das Gesetz ein in vielen Fällen wiederum sehr vexatorisches werden könnte. Sie dehnen, wenn Sie die Worte streichen, die Befugniß der Polizei und ihre Vigilanz aus bis auf den Tisch des Restaurateurs und Gastwirthes. Sie wollen ferner in Erwägung nehmen, daß alle diejenigen Gegenstände, die man aus dem Wilde bereitet, (ich will nur beispielsweise die Wildpasteten hier nennen, die in der Regel in einer Zeit, wo es nicht siraf fällig ist, eingemacht, oft aber erst gegessen werden in einer Zeit, wo die Schonung bereits eingetreten ist) von jenem Verbote getroffen werden würden. Die Regierung hat daher geglaubt, der Jagd schon den nöthigen Schutz angedeihen zu lassen, auch wenn sie diese polizei⸗ lichen und fiskalischen Vexationen vermeidet und einfach nur den Ver— käufer straft, ohne der Polizei zu sagen: sieh einmal zu, ob der Gast⸗ wirth heute auf seiner Speisckarte Wild hat.

Von den anderen vorliegenden Amendements kann ich mich mit dem einen vollständig einverstanden erklären, ich sehe es als eine k ö. wenn Sie es über-

ür nothwendig halten, daß neben dem Feilha auch noch besonders das Verkaufen ö ö

Was nun aber den Hauptgegenstand betrifft, so ist dies die Frage: »wie lange nach dem Eintritt der Schonzeit soll es überhaupt noch zulässig sein, Wild zu Markte resp. zum Verkauf zu bringen?“ Die Regierung hat mit Rücksicht darauf, daß die Eiskeller heutzutage im Lande sehr verhreitet sind, eine Zeit von 14 Tagen vorgeschlagen. Ihre Kommission hat das zu eng bemessen gefunden und 4 Wochen vorgeschlagen; der Herr Referent hat Ihnen vorgetragen, daß alle bedeutenderen europäischen Staaten sehr viel kürzere Fristen haben, und es scheint sich zu empfehlen, hier bei der Wahl zwischen, der vierwöchentlichen und zweiwöchentlichen Frist sich für die kürzere, d. h. für die Regierungsvorlage zu enischeiden. Wollen Sie eine freie Zeit des Verkaufs von vier Wochen nach Beginn der Schonzeit etabliren, dann kommen Sie bei den verschiedenen Katego— rien der mannigfachen Schonzeiten, wenn Sie an jedes einzelne Alinea noch diese vier Wochen anhängen wollen, wirklich sehr ins Gedränge. Ich bitte Sie daher meine Herren, kehren Sie zu der Regierungs-

vorlage zurück, und lehnen Sie die Ihnen vorgeschlagenen Amende— ments ab.

Kunst und Wissenschaft.

. Vor Kurzem ist der 1. Theil der vom Archivrath E. Brückner in Meiningen verfaßten Landes- und Volkskunde des Fürsten thums Reuß j. L. erschienen, die eine genaue Nachricht von dem genannten Fürstenthume nach allen Beziehungen bringt. Dieser L. Theil! welcher die allgemeine Landeskunde des Fürstenthums Reuß j. L. enthält, handelt in 5 Abschnitten, welche wieder in mehrere Unterabtheilungen zerfallen, I) von der Natur des Landes (d. i., nach einem allgemeinen Ueberblicke, von der mathematischen Lage, der Große und dem Umfange des Landes, von der Plastik des Bodens, der geognostischen Beschaffenheit, der Bewässerung, dem Klima, den Vegetationsverhältnissen und, der Fauna des Landes); 2) von dem Volke (statistische Verhältnisse, die wohnliche Einrichtung, die Mundart, die Kleidung und Kost, die Gestalt und Charakter, die Sitten und Gebräuche die Sagen und der Glaube der Bevölkerung); 3) von der Volksbetriebsamkeit (von der Landwirthschaft, Viehzucht, Forstwirthschaft, dem Bergbau und der Industrie); 4 vom Staat (von der Verfassung, dem Militär, der Staatsverwaltung, der Rechts pflege dem Kirchen und Schulwesen, den Kunst und wissen⸗ schaftlichen Sammlungen, dem Armenwesen); 5) von der Geschichte ö k 1, Theile sind 15 genea⸗ ogische Tabellen beigefügt. er 2. Theil soll die Topographie des Fürstenthums Reuß j. L. enthalten. . .

London 2. Februar. Die »Times« veröffentlicht heute einen vom 9. v. M. datirten Brief, des Kapitäns Ernest Cochrane, Com- mandeurs des englischen Kriegsschiffes »Petevel« an der westafrika— nischen Küstes in welchem mitgetheilt wird, daß Livingstone 90 Tage- reisen vom Congo von den Eingeborenen getödtet und verbrannt wor- den ist. Er kam durch eine von Eingeborenen bewahnte Stadt und war drei Tage auf der Weiterreise, als der König der Stadt starb. Die Eingeborenen glaubten, Livingstone habe ihn bezaubert, schickten

ihm nach und erklärten ihm, er müsse sterben. Dann tödteten und ver—

brannten sie ihn. Diese Nachricht kommt durch einen portugiesischen Livingstone war an

den Seen bei der Quelle des Congo, befand sich auf dem Wege nach

Congo, wo er herauszukommen gedachte.

Verkehrs⸗Anstalten. Königsberg i. Pr., 3. Februar. Aus Pillau wird gemeldet,

m ich des Ausdrucks bedienen fiskalisch zu sein, zu so vielen Vexa— 59

a, * Pillauer Tief vollständig mit Eis bedeckt ist; das Seegatt ist noch frei.