rechtigten genöthigt werden, während einer langen Reihe von Jahren eine um ein Achtel höhere Rente zu zahlen, als er bisher verpflichtet war. Man sagt, dagegen sei nichts zu erinnern, denn das geschehe zum Zwecke der Tilgung der Rente, also zum Wohle des Veipflich— teten. Ich glaube aber, daß die Gesetzgebung Veranlassung hat, Bedenken zu tragen, dem Verpflichteten eine solche Wohlthat aufzunöthigen. Die bisherigen Gesetze über Ablösung durch die Rentenbank sind nur so weit gegangen, daß der Verpflichtete höchstens den gleich hohen Betrag in der Tilgungsperiode zu leisten hat, welche er bisher zu leisten ver⸗ pflichtet war. Diese Bedenken sind von mir schon bei der Erörterung des Gesetzentwurfs in der Finanzkommission zur Sprache gebracht und es ist erklärt worden, daß dieselben vom Standpunkte der landwirth⸗ schaftlichen Verwaltung nicht als beseitigt angesehen werden können durch die ihnen entgegengestellten Anführungen. ; Es ist nun die Frage, ob, wenn auf die Abänderungsvorschläge nicht eingegangen wird, dann der Gesetzentwurf, wie er aus dem Ab— geordnetenhause hervorgegangen ist, in der That so erfolglos erscheint, wie er in dem Kommissionsberichte dargestellt ist. Diese Frage glaubt die Staatsregierung verneinen zu dürfen. Es spricht die Erfahrung dafür, daß selbst bei der Ausführung des Gesetzes vom 15. April 1857 vielfach Kapitalablösungen stattgefunden haben durch die Ver— mittelung der Auseinandersetzungs⸗ Behörden, daß also, wenn man nur den Interessenten gesetzliche Gelegenheit giebt, sich über eine solche zweckmäßige Auseinandersetzung zu einigen, sie diese Gelegenheit be— nutzen. Der Gesetzentwurf, wie er aus dem Abgeordnetenhause her= vorgegangen ist, geht aber in dieser Beziehung viel weiter als das Gesetz vom 15. April 1857; denn er giebt den Interessenten die gesetzliche Möglichkeit einer vollständigen Rentifizirung sämmt— licher Abgaben. Würde der Gesetzentwurf zum Gesetz er— hoben, so läßt sich mit ziemlicher Sicherheit absehen, daß in Folge der Anträge auf Rentifizirung die Kapitalablösung der Renten, soweit Dazu mäßiges Kapital ausreicht, in der Regel mit zur Ausführung kommen würde. Es ist das ein Hauptvortheil, der durch die Gesetz vorlage erreicht werden würde, daß die Verpflichteten in den Stand gesetzt würden, sich von ihren kleinen Abgaben durch Kapitalablösung 9 befreien. Für die größeren Abgaben ist ein gleich dringendes Be— ürfniß der Kapitalablösung nicht vorhanden. Denjenigen Ver— ichteten, welche in der Lage sind, über größere Kapitalien zu ver— ügen, kann es nur üherlassen werden, ob sie dieselben zur Ablösung nach dem gesetzlichen Prozentsatze verwandeln wollen oder nicht, und man wird für das Gesetz einen niedrigeren Ablösungssatz, als den fünfundzwanzigfachen Betrag mit Rücksicht auf die berechtigten Insti⸗ tute nicht ins Auge fassen konnen.
Hiernach ist unter den vorliegenden Vorschlägen gerade derjenige, welcher von dem Abgeordnetenhause gemacht ist, als ein solcher zu bezeichnen, welcher, vom Standpunkte der Landeskultur betrachtet, die Verhältnisse in billiger Weise für beide Theile ordnet.
— Der Regierungskommissar, Geheimer Ober⸗Finanzrath Mein ecke erklärte hierauf:
Meine Herren, wenn die Ablösung durch Vermittelung der Renten⸗ banken erfolgt, so werden die Verhältnisse zwischen den Verpflichteten und den Berechtigten vollständig gelöst; der Verpflichtete hat eine be— stimmte Rente, und zwar während eines Zeitraumes von 5b Jahren an die Rentenbank, d. h. an die Staatskasse zu zahlen, und diese übernimmt die Verpflichtung, die Rentenbriefe mit 4 Prozent zu verzinsen und mit J Prozent zu tilgen. Die Staatskasse über— nimmt also ein nicht unerhebliches Risiko. Sie hat dies Risiko im 6 1850 übernommen. Damals handelte es sich um eine Maßregel, welche zum Nutzen gereichen sollte nicht blos der ge— sammten ländlichen, sondern auch eines großen Theils der städtischen Bevölkerung. Es handelte sich darum, einen Zankapfel aus der Welt zu schaffen, der über die Abgabenverpflichtung zwischen den Hintersassen und den Gutsherren seit langen Jahren bestand. Eine solche allgemein staatliche Rücksicht waltet in dem vorliegenden Fall nicht in demselben Maße ob; es ist jedoch allerdings immer noch eine große Anzahl Be— rechtigter und Verpflichteter, die hier sich gegenüberstehen, und in deren Interesse eine Intervention der Staatskasse sich immerhin rechtfertigen lassen möchte, wenn dadurch nicht ein zu erhebliches. Risiko für die Staatskasse entsteht. Man kann sagen, durch die Rentenbank⸗ verwaltung seit dem Jahre 1850 hat sich ergeben, daß die Staatskasse
482
in der That eine erhebliche Gefahr nicht gelaufen ist, die Ausfälle, welche bei einzelnen Renten eingetreten sind, und die dazu genöthigt haben, das Ablösungskapital für solche Renten auf den Reservefonds zu übernehmen, haben seither ihre Deckung in diesem Reservefonds ge— funden; d. h. also, die überwiegende, Zahl der Renten ist einge gangen und durch die erzielten Zinsgewinne ist die Staats- kasse in die Lage gesetzt, die entstandenen Ausfälle decken zu können. In dem vorliegenden Fall würde das Risiko dadurch dem Umfange nach noch geringer sein, daß eben nicht eine so erheb⸗— liche Anzahl von Renten übernommen zu werden brauche. Aber, meine Herren, wir müssen auch vergleichen, ob denn die Sicherheit der einzelnen Renten im vorliegenden Falle ebenso groß ist, als bei der Ablösung nach dem Gesetze von 18560, und da tritt der erhebliche Unterschied uns entgegen, daß, während nach dem Gesetz von 1850 derjenige, welcher eine Nente von 5 Thlr. zu zahlen hatte, fortan nur eine Rente von 45 Thlr. zu zahlen brauchte, also von vornherein einen Erlaß von „g seiner bisherigen Leistungen erhielt, wenn er die Rente während 56, Jahren zahlte, jetzt, wenn er während desselben Zeitraums die Rente zahlt, soll er statt 4 Thlr. 47 Thlr. be—
zahlen; ihm wird also ein Achtel seiner bisherigen Leistungen mehr auferlegt. Daß dies im Landeskultur Interesse nicht wünschenswerth ist, das hat bereits der Herr Vertreter des
landwirthschaftlichen Ministeriums hervorgehoben. In demselben Maße, wie die Last der Verpflichteten erschwert wird, vergrößert sich aber auch das Risiko der Staatskasse, und es scheint daher nicht un— bedenklich, ob die Staatsregierung sich würde in der Lage befinden können, ihre Zustimmung zu einem Gesetz zu geben, durch welches der Verpflichtete durch den Berechtigten genöthigt werden kann, während 56ü Jahren, d. h. absehbar wie auf immerwährende Zeit, einen chöheren Betrag jährlich zu entrichten, als er dem wirklichen Jahres- werth seiner Rente entsprechend zu zahlen hat. Also auch von diesem Gesichtspunkte aus glaube ich Ihnen das Amendement, sowie es hier liegt, nicht empfehlen zu können.
Statistische Nachrichten.
— Einer in dem »Centralblatt der Abgaben, Gewerbe⸗ und Handelsgesetzgebung und Verwaltung in den Königlich preußischen Staaten« veröffentlichten statistischen Nachweisung der Stempel⸗ einnahme in den Jahren 1860 — 1868 zufolge betrug die Stempel einnahme in dem letztgenannten Jahre im Ganzen: in den alten Provinzen 5875066 Thlr. 18 Sgr. 3 Pf. und in den neuen Pro⸗ vinzen 1,319,422 Thlr. 3 Sgr. 1 Pf. Davon für gewöhnliches Stempelpapier: in den alten Provinzen 3,3055661 Thlr. 24 Sgr. 2 Pf. (darunter an Erbschaftsstempeln 871611 Thlr. 11 Sgr. 1 Pf.), in den neuen Provinzen 585,323 Thlr. 25 Sgr. (Erbschaftsstempel 138,062 Thlr. 18 Sgr. 3 Pf); für Paßformulare: in den alten Pro- vinzen 22/481 Thlr. 1090 Sgr. in den neuen Provinzen 2633 Thlr. 20 Sgr. Aufenthaltskarten für polnische Ueberläufer in den alten Provinzen 199 Thlr.; Wanderpaßbücher: alte Prov. 193 Thlr. 24 Sgr., neue Prov. 686 Thlr. 9 Sgr. 8 Pf; Gesindebücher: alte Prov. 52 654 Thlr. 20 Sgr., neue Prov. 351 Thlr. 2 Sgr. 10 Pf.; Dienst⸗ bücher für Schiffer: alte Prov. 1759 Thlr. 25 Sgr., neue Prov. 1823 Thlr. 18 Sgr 11 Pf.; Führungs- und Befähigungszeugnisse für Matrosen, Steuerleute 2c. alte Prov. 274 Thlr. 16 Sar. ; Volimach⸗ ten: alte Prov. 11322 Thlr., neue Prov. 1 Thlr.; Wechselformulare: alte Prov. 118,942 Thlr. 25 Sgr., neue Prov. 14501 Thlr. 10 Sgr.; Stempelmarken: alte Prov. 1482,312 Thlr. 10 Sgr., neue Prov. 351,969 Thlr. 5 Sgr.; Wechsel: alte Prov. 17561 Thlr., alte Prov. 15 Sgr.; Zeitungsstempel a) für inländische Zeitungen; alte Prov. 578/670 Thlr. 9 Sgr. 10 Pf., neue Prov. 133,565 Thlr. 18 Sgr. 1 Pf. , b) für ausländische Zeitungen: alte Prov. 133539 Thlr. 6 Sgr. 9 Pf., neue Prov. 17032 Thlr. 14 Sgr. 8 Pf.; Spielkarten: alte Prov. 1515776 Thlr. 18 Sgr., neue Prov. 47,194 Thlr. 3 Sgr. 2 Pf.; Stempelsteuer gegen Quittung: alte Prov. 21,508 Thlr. 13 Sgr. II Pf., neue Prov. 137,723 Thlr. 27 Sgr. 6 Pf.; Kalender: a. Prov. e761 Thlr. 4 Sgr., neue Prov. 25,947 Thlr. 19 Sgr.; zu⸗ fällige Einnahmen: alte Prov. 447 Thlr. 28 Sgr. 1 Pf, neue Prov. 367 Thlr. 24 Sgr. 3 Pf. ö
— Zwischen Doper und Calais sind im vorigen Jahre im Ganzen 156342 Personen befördert, oder 13,387 mehr als in 1868.
. 828
e r.
Oeffentlicher Anzeig
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Auf Grund der Anklage der Königlichen Staatsanwaltschaft vom
25. Oktober 1869 ist gegen k Heerespflichtige 1) Joseph Ruwelski aus Franzdorf, zuletzt in Szewno, 2) Friedrich Wilhelm Schulz aus Carolina, 3) Carl Ferdinand Mundt aus Gruppe, 4 Bogislaus v. Magnuszewski aus Lnianneck, 5) August Julian Wiersbicki aus Ostrowerkämpe, 6) Franz Krzemkowski aus Gawronitz, zuletzt in Prust, 7) Paul Torlop aus adlich Przynn, 8) Thomas Demsti aus Schweß, zuletzt in Culm, 9) Anton Riehlitzti aus Sull— nowko, 10) Johann Wieszniewski aus Taschauerfelde, 11) Mar- in Friedrich Wilhelm Nietz aus Wyrembki, 12) Valentin en. aus Groddeck, 13) August Friedrich Wilhelm Retzlaff aus ubau, 14 Math. Jos. Woiczechowski aus Luszkowko, 165) Adalbert
Wollschläger aus Poledno, zuletzt in Palsch, Kreis Bromberg, 16) Johann Baranowski aus Groddeck, 17) Gottl. Aug. Ed. Meitzen aus Qber⸗Sartawitz, 13) Aug. Jul. Foelske aus Gr. Tuschin, 19) Al⸗
bert Wittkowski aus Unterberg, 20) Joh. Aug. Reinke aus Dt. West—
phalen, 21) Joh. Rzeczynski aus Wienskowo, 22) Carl Friedr. Wil. Wienskowo,
helm Eduard Bauer aus Zbrachlin, zuletzt in Poln. Crone, 23) Johann Kordas aus Bankau, 24) Jul. Ed. Manteuffel aus Bresin, 25) Stanislaus Szezygielski aus Dubiellno, 26) Franz Nagorski aus QAber-⸗Gruppe, 27) Wilh. Gottl. Schümke aus Alt-⸗Jaschinnitz, 28) Gustap Baranowski aus Konschitz, 29) Carl Ferdinand Schiefelbein aus Konschitz, 30) Heinrich Neumann aus Kossowo, zuletzt in Maleszechowo, 31) Carl Smolinski aus Laszewo, 32) Otto Ed. Nach— tigall aus Lowinneck, 33) Franz Kuffel aus Lubiewo, 34) Carl Ju— lius Jaenisch aus Gr. Lubin, 35) Adam Koniarski aus Luszkomwo, 36) Aug. Herrm. Thimyahn aus Maleszechowo, 37) Emil Rud. Blut. hard aus Neuenburg, 38) Albert Blockiewicz aus Neuenburg, 39) Wilh. Leop. Platke aus Neuenburg, 40) Heinr. Rud. Riemer aus Neumühl, Kreis Schwetz, zuletzt in Johannisdorf, Kr. Marienwerder, 41) Adalbert Saua aus Ostrowitt, 42) Jakob Bielicky aus Schwetz, 43) Maxt. Draczczewsky aus Schwetz, 14) Carl Berg aus Treul, 45) Johannes Wilh. Gerwien aus Unterberg, zuletzt in Berlin, 46 Joh. g n aus Wienskowo, 47) Andr. Willam aus
8) Franz Woka aus Wienskowo, 49) Casimir Klinczewsky
aus Zembowo, 50) Mich. Sindzinsky aus Bri
: Ludw 533) Wilh. Kopischke aus 8 .
aus Christkowo, 575 Gruppe, 55) J
itt, 56) s, . r Heglhae ns 9 aszerrcc, s, Fricb. Wilh. Erdmann! au ö , zum Termine herbeigesch 30 , nn 14 Windmüller aus Gr. Dt. Konopath, 59) Adam verfahren werden 61) ,, . . . 4 , , Hon inneg ⸗ . . ein aus Lubau oh. 3 4 63 Adolph PepinskY aus ,. ind 6 . ö auß Neuenburg. 65) Joh. glug. Schübe? aus Proclama. 67 ehe rr , 46 mg n gn, . n en, mn Osche, 69) Karl Marohn aus Kl sen, Tövis Wspthalft, aus Krenz ötanfe
eröffnet, weil sie ohne Erlaubniß die Königlichen Lande verlassen und
in den Dienst des stehen haben. Zur Hauptverhandlung ist ein 3.
den Heeres entzogen
183
Gerichte so
Dronckowski
des stebenden Termin auf
für Vergehen
Regierung zu ist, so werden
in auf den 29. Mär (lad . . . ö ; agg geh ö. . e ,, . * Lenni ' ie eren rl ꝛ Nr. ͤ ergehen anberaumt. Da ders idi
fee ne inf ntheltgor; der vorstehend genannten , , m e .
g 96 . ö. Königlichen Regierung zu Marienweder vom
dnn er nicht zu ermitteln ist, so werden dieselben Ausbleibenden r zu dem anberaumten Termine vorgeladen und auf—
gefordert, entweder selbst, oder durch
Bekanntmachung.
behörden, auf dieselben Staatsanwaltschaft vorführen
gesetzlich zuläͤssige Stellvertreter
zur festgesetzten Stunde dienenden Beweis
,,, Altfließ, zie förmliche Untersuchung eröffnet, wei lichen Lande verlassen, 6 e ,,,
stehend genannten Heeres pflichti
zeitig vor dem
nde zu erscheinen und die mittel mit zur Stelle zu b n , ; . afft werden können. den wird mit der Unter such un fund Entsch
zu ihrer Vertheidigung ringen, oder solche dem
gen, daß dieselben noch
Gegen die Ausbleiben
ö eidung in contumaciam Schwetz, den J. November 1869.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
X77. Juni 1869 ist aus Weide, zuletzt in
Heeres entzogen haben. den 29.
anberaumt. Da
Marienwerder vom
. . März 1870 hiesiger Gerichtsstelle, im Termins imm
Auf Grund der Ank
durch Beschlu
egen fo aus Kommorsk, Franz ö
des unterzeichneten
lage der Königlichen Staats gende Heerespflichtige: aus i, wing .
Lubochin, Franz August Franz Gerichts
ohne Erlaubniß die Könia⸗= siß dadurch Herne ned ißdir Wwnig
den Dienst
Zur Hauptverbandlung ist ein
gen nach d l. Mai
Vormittags 11 Uhr
mer Nr. 1 . der . der jetzige Aufenthaltsort ber vor⸗ em Atteste der Königlichen
1869 nicht zu ermitteln
Deputation
dieselben hierdurch zu dem anberaumten Termine vor—
ufgefordert,
; Die nachstehend ü durch ihre Entfernung entzogen , . n n ,.
che um Vollstreck der G an., w
Aufenthaltsort bis je i zu achten, sie im Betretungsfalle . zu lassen, wel
Personen haben sich der V
anhalten und der
ermittelt nächsten inländi d Nachricht darü
werden können.
erscheinen und die
ollstreckung der gegen sie rechts krä n. Ich ersuch schen Gerichtsbehörde, r ber hierher gebeten
ftig
werden.
zulässigen
erkannten Strafen
e daher alle Polizei⸗ esp. dem Beamten der
an — 21 Königlich Vieußische Staatsanwalt. 5 Stand Strafbare Handlun , 23 g / Rechtskraft Strafe. 2 Namen. Vornamen. oder Heimathsort. wegen deren die Strafe 66 n n, oder Substituirt 3. ö. . anda urch welches en, h . Gewerbe. erkannt ist. die Strafe r! fr . 2, 1. Schneider Kathari . — . harine. Magd. Oberursel. Gewerbsmäßige Unzucht. 9. November 1867. Po⸗ hig gerich Königstein. 2 ) i ö. . iß Pappert. ö Taglöhner. Kirchhosel. Medizinische Pfuscherei. 5. ging f lang . 10 — — 10 Tage Ge 3. Menz. Mathias Steindecker. : 6 ,, . ni ö ithias. cker. Mainz. Störung der Sonntagsfeier. 19 2 6 . Karl. Heinrich. ö Altenstadt. Führung falschen Namens 2 w . ; 3 Faust. Franz. ,,. Hofheim. Forsifrevel. han e nh , 3 36 e. . des Amtsgerichts ; h . Pfeffer. Jacob. Knecht. Mosbach. Ehrenkränkung. 5. . Polizei 2 — — 7. Brendel. Johann. Metzger. Wiesbaden. Grober Unfug. Yar ht . 190 — — 5 Tage . 13596. Polizeigẽr ich . 8. Kölnschebach. Heinrich. Taglöhner. Neesbach. Feuerpolizeivergehen. ve , ö. 19. Mai 1 — —]1 Ta ö Polizeigericht . ; Keßler. Theodor. Taglöhner. Mühlbach. Felddiebstahl. ö. . 28. Juni 1 — — 1 Ta ) , bade Foligcigricht ö Ulrich. Paul. ö. Nierstein. Ruhestörender Lärm. . . 4. August er. 1869. Polizeigericht ö k 3 Tage ; Koch. Johann. ö . Bockenheim. Ruhestörender Lärm. e nin. 4. August ; 1869. Polizeigericht . Wiesbaden. 3 Tage 12. Müller. Johann. , Griesheim. Desgleichen, ,, 3 ö. macher. ᷣ 3. v. Siebold. Heinrich. ohne Geschäft. Wiesbaden. Feuerpolizeivergehen. 17. Juli 1869. Polizei- 1 — — 1 Tag 14. i . Hamm. Louis. Kaufmann. Homburg. Kontravention gegen das 17 rn bh itze. 64 — — 102 Tage ö . und Hausir⸗ gericht Homburg. . h E ‚ i Pohl. Peter. , Lorch. Berufs ehrenkränkung. 18. Januar 1868. Polizei- 10 — — 10 Tage. 16. Pohl. Peter. 3. Lorch. Diebstahls. a0 g In, . ö ger. . zu Rüdesheim. . Roos. Peter. Schiffer. Aßmanns⸗ Berufsehrenkränkung. 13. Jann fee rc n ,, ö. hausen. ein z Rüdesheim. . . — age Gefängniß. Rath Ludwig. Dachdecker. Cöln. Fehlen beim Ersatzgeschäft. Yan . 1 — —11 Tag. 13569. Polizeigericht zu Eltville
61*