1870 / 35 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Weehsel Fonds und Staats-Papiere. Eise nbahn-St amm- Aktien. Amerik. rack. 1 . 165. 2 n, 3 J 3 * g. 5 . .. a. De. EKHurz. 143 5b do do. o. a San ba mst. Rotterd. . o. * e, , . 2396 2 Mt. 142 b Pesterr. Papier- Rente 45 versehieden 1956 Böhm, Westb,. s 5 40. get ha B A amburg. ..... 300Mkẽ. Kurz. l151l4bz (do. Silber-Rente. .. do. 7 ha gal. (Carl- L. B.) 1 5 do. 93 ba C do. ...... 300Mk. 2 Mt. I505bz do. 250 FI. 1854... 4 114. 33 B Löhau- Littau-..3 14 . 411.. 9 br 6 1 IL. Strl. 3 Mt. 6 235 5br do. Kredit. 1090. 1858 pr. Stiick S0 akba Lᷣudwigsh. Bexb iii. 4 1/1. u. 16 zb⸗ n, 3006Fr. 2 Mt. 81h do. Lott. Anl. 1860 5 15. u. ½. 93 ba Nainz - Ld wash. 4 de. 1323 b26 wien, österr. do. do. 1864 pr. Stück 57 detwbz B Mecklenburger. 2 14. 16. 74 G Wwahr. ... 150FI. S8 Tage s2rbe stalienische Rente... 5 1p. u. 17. 543 ba gberhess. V. Stg. B33 . do., 38k . Wien, österr. do. Tabaks-Oblig. 6 do. 375 bz Oest. Franz. St. i099 5. I / iu. J. EI9*ag3 ba Wir 150FI. 2 Mt. SIzIbe do. 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Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).

Beilage

549 Beilage zum Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

AM 35. Donnerstag den 10.

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Februar

Konzessi ons- Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wesel nach Bocholt. ! Vom 17. September 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc.

Nachdem von dem Kommerzien Rath Sabey zu Münster darauf angetragen ist, ihm den Bau und Betrieb einer für den Lokomotiv- betrieb einzurichtenden Eisenbahn von Wesel nach Bocholt zu ge— statten, wollen Wir demselben hierzu durch diese Ordre Unsere landes- herrliche Genehmigung unter nachstehenden Modalitäten ertheilen: „1; Auf das ÜUnternebmen finden die in dem Gesetze über die Eisenbahn Unternehmungen vom 3 November 1838 enthaltenen Be— stimmungen über die Expropriation und das Recht zur vorüber— gehenden Benutzung fremder Grundstücke Anwendung, wogegen der Unternehmer den dort den Eisenbahngesellschaften in ihren Verhält— nissen zum Staate und zum Publikum auferlegten Verpflichtungen und Beschränkungen gleichfalls unterworfen ist. Insbesondere findet auf denselben das Gesetz vom 16. März 1867 über die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe, sowie etwa künftig noch ergehende desfallsige gesetzliche Vorschriften Anwendung.

II. Die Feststellung der Bahnlinie und die Genehmigung der speziellen Bauprojekte und Anschläge gebührt dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, dessen Zustimmung auch zu jeder Abweichung von dem festgestellten Bau⸗ plane erforderlich ist.

Bezüglich der Ausführung der Bahn und der dazu gehörigen Hochbauten 26 im Rayon der Festung Wesel sind die desfallstgen Fest⸗ setzungen der Königlichen Militärbehörden für den Unternehmer un— bedingt maßgebend. .

III. Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden Aus— führung der Bahn ist Unternehmer verpflichtet, bei der preußi⸗ schen Bank die Summe von 25000 Thalern baar oder in preußischen Staats, oder vom Staate garantirten Papieren oder in inländischen Eisenbahn-Pxioritäts - Obligationen (unter Berechnung aller dieser Effetten nach deren Courswerthe) als Kaution zu hinterlegen, welche der preußischen Staatsregierung zu beliebiger Verwendung im Interesse von Eisenbahngnlagen der Rheinpropinz oder Westfalen unwiderruf. lich verfallen soll, wenn das Unternehmen nicht binnen der vom Handelsministerium zu bestimmenden, übrigens nicht unter zwei Jahren , , ,. Frist plan und anschlagsmäßig ausgeführt und voll endet wirdʒðd. Vie Aushändigung dieser Konzessionsurkunde erfolgt erst, nachdem jene Deposition stattgefunden und Unternehmer eine Kautions, und Verpfändungsurkunde, unter ausdrücklicher Einwilligung in vorstehende Festsetzung, wie überhaupt in die übrigen Bestimmungen dieses Meines Erlasses in rechtsverbindlicher Form ausgestellt hat.

V. 2 der technischen Leitung des Baues und des Betriebes der Bahn hat der Unternehmer einen Beamten zu bestellen, welcher die formelle Qualifikation zum Königlichen Eisenbahn-Baumeister besitzen muß. Die Wahl dieses Beamten, so wie die demselben zu ertheilende Geschäftsinstruktion bedarf der Genehmigung des Handels- Ministeriums.

Unternehmer hat in Wesel oder Bocholt Domizil zu wählen, auch an demselben Orte ununterbrochen einen Bevollmächtigten zu halten, welcher ihn in Fällen seiner Abwesenheit oder Behinderung in allen das in Rede stehende Eisenbahnunternehmen betreffenden An gelegenheiten, dem Staate und dem Publikum gegenüber, mit unbe— schränkter Vollmacht zu vertreten berechtigt und verpflichtet ist.

Diese Vollmacht kann auch dem sub Nr. IV. bezeichneten Beam— ten ertheilt werden.

VI. Unternehmer ist bezüglich des Baues, des Betriebes und der Unterhaltung der Bahn der Aufsicht des Eifenbahn-Kommissariats unterworfen und dessen Anweisungen unweigerlich zu befolgen schul— dig. Sollte sich derselbe bezüglich der Unterhaltung der Bahn eine Säumniß zu Schulden kommen lassen, so ist das Eisenbahn⸗ Kom. missariat vorbehaltlich des Rechts der Konzessionsentziehung cfr. Nr. VIII. befugt, die von ihm nöthig erachteten Unterhaltungs« arbeiten ohne Weiteres für Rechnung des Unternehmers ausführen zu lassen, welcher darauf verzichtet, die Nothwendigkeit resp. Angemessen« heit der aufgewandten Kosten irgendwie zu bemängeln.

VII. Unternehmer ist nach Eröffnung des Betriebes auf Ver⸗ langen des Königlichen Handels ⸗Ministeriums verpflichtet, bei einer Königlichen Kasse einen durch jährliche Beiträge zu bildenden Fonds zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Schienen, Schwellen, Weichen und der Betriebsmittel, sowie zur Vermehrung der Letzteren und der in außerordentlichen Fällen nöthigen Ausgaben zu hinterlegen und den desfallsigen, dem Königlichen Handels Ministerium vorbehal⸗ tenen näheren Festseßungen unweigerlich zur Vermeidung exekutivischer administrativer Einziehung nachzukommen.

VIII. Bezüglich des Verhäitnisses des Unternehmers zum Staate gilt insbesondere noch Folgendes: 1) Dem Staate bleibt die Geneb— migung der Tarife für den Personen⸗ und Güterverkehr, sowie jeder Abänderung derselben, imgleichen die Genehmigung und nöthigen— falls auch die Abänderung der Fahrpläne vorbehalten. 2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahn zu militärischen Zwecken (Gesetz Samml, für 1843 S. 373) ist Unter= nehmer verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements vom 1. Mai 1861, betreffend die Organisation des Transportes größerer Truppenmassen guf den Eisenbahnen, desgleichen für die i mn von Truppen, Militäreffekten und sonstigen Armeebedürfnissen au

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den Staatsbahnen, endlich der Instruktion vom 1. Mai 1861 für den Transport der Truppen und des Armeematerials auf den Eisen— bahnen und den künftigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements und Instruktionen zu unterwerfen, als auch Militär personen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Preisen zu trans—« portiren. Als Fahrpreise follen diejenigen Saͤtze maßgebend sein, welche jeweilig auf den preußischen Staats- Eisenbahnen erhoben werden. 3) Der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber ist Unter— nehmer verpflichtet: a) den Betrieb, so weit die Natur desselben es ge—= stattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen; b) mit jedem fahrplanmäfigen aß? auf Verlangen der Postverwaltung einen Postwäͤgen und innerhalb desselben; aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichtes, ferner solche nicht in die Kategorie der obigen Sendungen gehsrigen Packete, welche einzeln das Gewicht von zwanzig Pfund nicht überschreiten, bb) die zur Begleitung der Postfendungen, so wie zur Verrichtung des Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos zurückkehren, ee) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen, unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Verständigung auch Postcoupés in Eisenbahn« wagen gegen eine, den Selbstkosten für die Beschaffung und Unter- haltung thunlichst nahestehende Miethe benutzt, es kann ferner bei sol- chen Zügen, in denen Postwagen und Postcoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgelt- liche Beförderung von Brief- und Zeitungspacketen durch das Zug— personal verlangt werden. c) Für ordinäre Packete über zwanzig Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Postwagens oder Posteoupées befördert werden, erhält Unternehmer die tarif · mäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (ad b.) für den Bedarf der Post nicht aus- reicht, so hat Unternehmer entweder die Beförderung der nicht unter- zubringenden Postsendungen in seinen Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über zwanzig Pfund eine weitere, als die zu (. vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzte ren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über zwanzig Pfund eine besonders zu verein— barende, nach Sätzen pro Coupé und Meile, resp. pro Achse und Meile zu berechnende Hergabe⸗ und Transportvergütung. e) Unter— nehmer übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das Schmieren, Ein und Ausrangiren ꝛc. der Eisenbahn⸗Postwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Ver— gütigungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird. f) Unter- nehmer ist verpflichtet, die mit Post-Freipässen versehenen Per- sonen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen. ) Dem Unternehmer obliegen gegenüber der Bundes-⸗Telegraphenverwaltung folgende Verpflichtungen: I) Der Eisenbahn: Unternehmer hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches außerhalb des vorschrifts ˖ mäßigen freien Profils liegt und soweit es nicht zu Seitengräben, Einfriedigungen u. s. w. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen und unterirdischen Bundes - Telegraphenlinien unentgeltlich zu ge— statten. Für die oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichst ent— fernt von den Bahngeleisen nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahnverwaltung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mitbenutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphen- linien soll in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benußt wer- den, welche von den oberirdischen Linien im AÜlgemeinen nicht ver. folgt wird. Der erste Trakt der Bundes -Telegraphenlinien wird von der Bundes- Telegraphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgeseßt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind, erfolgen auf Kosten der Bun— des- Telegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn; die Kosten werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforder- lich und werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausge- führt, von welchem dieselben ausgegangen sind. 2) Der Eisenbahn⸗ Unternehmer gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes- Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Tele⸗ graphenbeamten und deren Hülfsarbeitern behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Diensteoupas auf allen Zügen einschließlich der Güterzüge gegen Lösung von Fahrbillets der III. Wagenklasse. 3) der Eisenbahn Unternehmer hat den mit der Anlage und Unter haltung der Bundes- Telegraphenlinie beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf deren Requisition zum Transport von Lei- tungsmateriglien die Benutzung von Bahnmeisterwagen, unter bahn— polizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung von 5. Silbergroschen pro