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Der Entwurf einer ,, , in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den Norddeutschen Bund.
Der vervollständigte Entwurf einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den Norddeutschen Bund ist ,,, in dem Verlage der Geheimen Ober-Hofbuch—= druckerei zu Berlin erschienen. Derselbe enthält die bereits früher veröffentlichten drei ersten Bücher des Entwurfs, welche inzwischen mehrfache Veränderungen erfahren haben. Das erste Buch handelt in 25 Titeln von den »Allgemeinen Bestimmun— gene, das zweite Buch in zwei Abschnitten und 15 Titeln Von dem ordentlichen Verfahren in erster Instanza, und zwar von dem Verfahren vor den Landgerichten« und »von dem Verfahren vor den Handelsgerichten und den Amtsgerichten«, das dritte Buch in 5 Titeln »von dem außerordentlichen Verfahren.“ Außerdem wird gegenwärtig auch noch das vierte Buch der öffentlichen Beurtheilung übergeben, welches in 4 Titeln »Von den Rechtsmitteln der Berufung, der Beschwerde, der Nichtig— keitsbeschwerde und der Wiederaufnahmeklage« handelt. Die bezeichneten Bücher umfassen im Ganzen 49 Titel und 857 88.
Die vorliegenden Theile des Entwurfs bilden das Resultat der vom 3. Januar 1868 bis zum 23. Dezember 1869 in 288 Sitzungen fortgeführten Berathungen der Kommission zur Aus— arbeitung des Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den Norddeutschen Bund. Das Ver— fahren in Ehe⸗ und Entmündungssachen und das Zwangs— vollstreckungsverfahren sind von der Kommission noch nicht berathen worden.
Ueber die Grundsätze des Entwurfs enthalten die Vorbemer⸗ kungen nachstehende Mittheilungen. Der Entwurf beruht auf der Voraussetzung, daß bei seiner Einführung die Gerichtsverfassung innerhalb bestimmter Grenzen nach Maßgabe folgender Grund sätze einheitlich geregelt wird: Die Privatgerichtsbarkeit wird aufgehoben. — Der privilegirte Gerichtsstand wird ab— geschafft unter Vorbehalt landesgesetzlicher Ausnahmen für die Mitglieder der regierenden Familien. — Für das gesammte Bundesgebiet bestehen zur Ausübung der Gerichts⸗ barkeit erster Instanz und mit örtlich abgegrenzten Gerichts sprengeln Landgerichte (Bezirksgerichte, Kreisgerichte), Handels—
gerichte und Amtsgerichte. Die Verfassung der Landgerichte
und der Handelsgerichte ist eine kollegialische, die Verfassung der Amtsgerichte eine nicht kollegialische. — Wie der , . im Einzelnen näher bestimmt, gehören vor die mit rechtsgelehrten und kaufmännischen Richtern besetzten Handelsgerichte die han— delsrechtlichen Streitigkeiten, vor die Amtsgerichte die minder wich= tigen, sowie gewisse einfache oder der Beschleunigung bedürfende Streitigkeiten; für alle nicht den Handelsgerichten und den Amts⸗ gerichten überwiesenen Rechtsstreitigkeiten sind die Landgerichte uständig. — Das erkennende Kollegialgericht erster Instanz be— 6 aus drei Richtern, das erkennende Handelsgericht ins— besondere aus einem rechtsgelehrten Richter, welcher den Vorsitz führt, und aus zwei kaufmännischen Richtern. — Als Gerichte zweiter Instanz sind vorgeordnet: den Amtsgerichten die Land—
erichte, den Landgerichten und den Handelsgerichten die Ober⸗ Vandesgerichte (Appellationsgerichte, vorbehaltlich der Entschei—⸗ dung, ob in handelsrechtlichen Streitigkeiten: a) den Amtsgerichten die Handelsgerichte vorzuordnen seien und b) das erkennende Ober Landesgericht zum Theil mit kaufmännischen Richtern besetzt werden soll. — Die Ge— richtsbarkeit letzter Instanz wird von dem obersten Ge— richtshofe ausgeübt. — Die Kommission erachtet im Interesse der einheitlichen Anwendung und Entwickelung des Rechts die Errichtung eines obersten Bundesgerichtshofes für erforderlich. — Die Zahl der Mitglieder eines erkennenden höheren Gerichts— hofes (Ober - Landesgerichts, obersten Gerichtshofs) muß mehr als drei und stets eine ungerade sein. — Alle besonderen Ge— richte (ora specialia causaeé) werden aufgehoben; auch dürfen neue besondere Gerichte im Wege der Lanbesgesetzgebung nicht errichtet werden, insoweit nicht die Bundesgesetz⸗ gebung ein Anderes bestimmen wird. — Von den be. sonderen Gerichten, deren Aufrechterhaltung den Landes— gesetzen vorzubehalten ist, kommen insbesondere in Betracht die auf Staatsverträgen beruhenden Schiffahrtsgerichte, sowie die mit der Ablösung der Gerechtigkeiten (Zwangs⸗ und Bannrechte u. s. w. betrauten Gerichte, namentlich aber die Agrargerichte, d. h. die Gerichte, welchen nach den Landesgesetzen die Ablösung der Reallasten und Servituten, die Separationen, Verkoppe—= lungen u. s. w. überwiesen sind. — Die Ehesachen und die Ent⸗— mündigungssachen gehören vor die ordentlichen Gerichte. Der Entwurf wird das ,. für diese Sachen regeln. — Die Rechtsanwaltschaft, umfassend sowohl die Advokatur als die Anwaltschaft, wird mit der n n ng freigegeben, daß sie von dem Nachweise des Studiums der Rechte und von der Ablegung einer Prüfung abhängig bleibt, vorbehaltlich der Entscheidung, ob in Anwaltsprozessen nur diejenigen Rechts- anwalte als Parteivertreter zuzulassen seien, welche bei dem
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Prozeßgerichte immatrikulirt sind und am Sitze oder im Be— zirke desselben wohnen.
Der Entwurf wird mit einem besonderen Abschnitte ein— geleitet werden (⸗Einleitende Bestimmungen«), in welchem na— mentlich folgende Grundsätze ihren Ausdruck finden werden: I) Die Prozeßordnung findet auf alle nach den Gesetzen vor die Gerichte gehörenden buͤrgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. — 2) Die Landesgesetze koͤnnen Abweichungen von den Vorschriften der Prozeßordnung nur in Ansehung derjenigen vor die Ge— richte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bestimmen, für welche in Gemäßheit der Bundesgesetzgebung besondere Ge— richte bestehen oder zulässig sind. — 3) Die Injuriensachen sind nicht im Wege des bürgerlichen Prozesses zu erledigen. — Die auf die Gerichtsstände sich beziehenden Vorschriften der Bundes— Hir bleiben insgesammt, die der Landesgesetze nur insoweit in
eltung, als sie in diesem Gesetzbuche aufrecht erhalten werden. Es ist zwar nicht vollständig zu übersehen, ob und welche landesgesetzliche Vorschriften zur Aufrechterhaltung sich eignen; in Betracht kommen indessen namentlich einige Bestimmuͤngen des partikulären Bergrechts, der Gesetze über die Viehhändel, über die Gesellschaften und Vereine 2c. — Ob in Bezug auf einige Vorschriften, z. B. §. 57, die Angehörigen der süddeutschen Staaten unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit den Inländern J, ,, . seien, wird noch näher geprüft werden. — 5) Die 'andesgesetze können ein außergerichtliches Sühneverfahren vor— schreiben, jedoch nur mit der Beschränkung, daß ein Zwang zur Einlassung auf ein solches Verfahren nicht statthaft ist. — 6) Unter »Inland« im Sinne des Gesetzbuchs ist das Bundes— gebiet, unter »Inländer« jeder Bundesangehörige zu verstehen.— 7) Der Ausdruck »Landesgesetze, im Sinne des Gesetzbuchs um⸗ faßt das gesammte geltende Landesrecht. — 8) Die Vorschriften der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung und des Allgemei— nen Deutschen Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt. — 9 Das— selbe gilt von den Vorschrfften des bürgerlichen Rechts über die Verpflichtung zur Ableistung des Manifestationseides. — 10 Unter Hinterlegung im Sinne des Gesetzbuchs ist eine Hinterlegung bei Gericht oder bei einer anderen landesgesetzlich zur Annähnie von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt zu verstehen.
Der Acclimatisations⸗Verein zu Berlin.
Am 20. Januar d. J. fand unter dem Vorsitz des Präsidenten des Revisions-Kollegiums für Landeskultur ⸗ Sachen, Oppermann, die durch die Statuten vorgeschriebene Generalversammlung der Mit— glieder des Acclimatisations⸗-Vereins zu Berlin statt. Nach der Auf. nahme der neu eingetretenen wirklichen Mitglieder erfolgte eine Vor— lage behufs Ernnenung zu Ehren- und korrespondirenden Mit gliedern. Hierauf wurde die Neuwahl für das statutenmäßig aus. geschiedene Drittheil des Vorstandes vollzogen. Neu wurde der Ober-Jägermeister von Meyerinck gewählt. Den Bericht über die Thätigkeit des Vereins für 1869 'erstattete der General- Sekretär LDr. 8, Bun yt. außerdem haben sich demselben N Anstalten, landwirthschaftliche, naturwissenschaftliche und Gartenbau-Vereine angeschlossen. Zur Ein— richtung eines Acelimatisations Gartens hat der Verein mit Hülfe der Königlichen Staatsregierung ein geeignetes Grundstück erworben. Dasselbe ist bei Kriegersfelde, zwischen der Kreuzbergstraße und dem soge—
nannten Kolonnenweg, längs der berlin-anhaltischen Eisenbahn gelegen
und umfaßt ca. 16 Morgen. Zur Beschaffung der zur Einrichtung des Gartens nöthigen Kapitalien sind die erforderlichen Schritte eingeleitet. Die Hauptthätigkeit des Vereins bildete die Kultur ausländischer Nutz¶ pflanzen. Trotz des mangelnden Versuchsfeldes wurde der Anbau von 227 dieser Pflanzen auf dem Rittergute des Kommerzien-Rath Theod. Flatau zu Schenkendorf ermöglicht. Sodann bezog der Ver— ein Sämereien seltener Nutzhölzer vom Kaukasus, aus Moskau und Kalifornien, sowie seltener Ziergewächse, wie Encephalarten, Stapelien, Euphorbien, Himanthophyllen aus Port Natal. Das korrespondirende Mitglied Dr. F. Fonck überbrachte eine reiche Kollektion von in Chili gesammelten Sämereien wildwachsender Gewächse. Die früher ein— geführten 47 verschiedenen amerikanischen Rebsorten sind durch die Königliche Atademie zu Poppelsdorf vermehrt und davon im vorigen Frühjahr 150 bewurzelte Pflänzlinge an die Mitglieder ab— gegeben worden. Ebenso ist es gelungen die Mehrzahl der eingeführ— ten chilenischen Kartoffelsorten zu vermehren und zu verbreiten. — Be— deutend sind die Erfolge, die mit der Eingewöhnung der ägyptischen Biene erzielt worden sind. Es gelang dem Züchter, Lehrer Vogel in Lehmannshöfel, dieselbe derartig zu vermehren, daß der Verein allen Nachfragen nach befruchteten Bienen -Königinnen genü⸗ gen konnte. — Der Garten-Inspektor Bouchè referirte über die vom Verein aus Port Natal erhaltenen Zierpflanzen, deren Kultur gut von statten gegangen ist. Von den der Sendung beigelegenen Kernen einer Dattelpalmenart, hat der größte Theil sehr gut gekeimt und stehen den Mitgliedern zum druhsehr etwa 1990 Stück zur Verfügung. Eben so günstig sprach sich ein Bericht des Garten, Direktors Gie— rouds in Sagan aus, der unter den erhaltenen Kämpferien eine neue Art gefunden bat. Ein Vortrag des korresp. Mitgliedes Hr. Carl Bolle über die californische Zuckerkiefer, Pinus Lambertiana, be- sprach die Vegetationsverhältnisse dieses Riesenbaumes, dessen Stand⸗ orte und dessen Eingewöhnung in hiesiger Gegend. Den Schluß bil— dete ein Vortrag des Lehrers W. Vogel aus Lehmannshöfel, der ein— gehend die beiden neuesten Theorien über die Bienenpest erörterte.
Der Verein zählt gegenwärtig 380 Mitglieder;
Das Abonnement beträgt RK Thlr. für das dierteljahr. Insertions preis für den Raum einer
Druckzeile r Sgr.
Königlich Brenßischer
* K * 7 und us landes nehmen ellung für Berlin die Expedition des k Preußischen Staats- Anzeigers: Behren⸗Straße Rr. La, Ecke der Wilhelmsstraße.
Berlin, Montag den 14. Februar Abends
Berlin, 14. Februar.
In Gemäßheit der Allerhöchsten Präsidial⸗Verordnung vom 6. d. M. fand heute Nachmittag um 3 Uhr im Weißen Saale des Königlichen Schlosses die Eröffnung der vierten Session der ersten Legislaturperiode des Reichstages des Nord- deutschen Bundes statt. .
Am gestrigen Sonntage wurde in der Demkirche und in der St. Hedwigskirche für die bevorstehende Eröffnung des Reichs tags feierlicher Gottesdienst gehalten, zu welchem für die Mit— glieder des Reichstages besondere Plätze bereit standen.
Se. Majestät der König und Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Prinzen des Koͤniglichen Hauses nebst Aller⸗ höchstem und Höchstem Gefolge begaben Sich heute gegen 3 Uhr nach der Rothen Sammetkammer, die Mitglieder des Bundes- rathes nach dem Grünen Salon, während die Staats Minister, soweit sie nicht Mitglieder des Bundesrathes sind, die Generale, Wirklichen Geheimen Räthe, Räthe Erster Klasse und die vortragenden Räthe der Ministerien unter der Tri- büne auf der Lustgartenseite des Weißen Saales, die Abgeord⸗ neten des Reichstages aber in demselben gegenüber dem Throne Aufstellung nahmen. Für das diplomatische Corps war eine besondere Tribüne im Weißen Saale bereit gehalten. Sobald die Aufstellung im Weißen Saale vollendet war, traten die Mit- glieder des Bundesrathes unter Führung des Bundeskanzlers Grafen von Bismarck⸗-Schönhausen ein und stellten sich links vom Throne auf. Der Bundeskanzler begab sich nunmehr zu Sr. Majestät dem Könige, um Allerhöchstdemselben anzuzeigen, daß der Reichstag versammelt sei.
Se. Majestät erschienen bald darauf in Begleitung Ihrer Königlichen Hoheiten des Kronprinzen und der Prinzen des Königlichen Hauses nebst Allerhöchstem und Höchstem Gefolge.
Von der Versammlung mit einem dreimaligen lebhaften Hoch empfangen, welches der Präsident des Reichstages, Dr. Simson, mit den Worten ausbrachte: »Se. Majestät der König von Preußen, der Schirmherr des Norddeutschen Bundes, lebe hoch!“, nahmen Allerhöchstdieselben auf dem Throne Platz, während Se. Königliche Hoheit der Kronprinz guf der mittleren Stufe und Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen des Königlichen Hauses zur Rechten desselben sich aufstellten.
Se. Majestät geruhten danach, aus der Hand des Bundes⸗ kanzlers Grafen von Bismarck ⸗Schönhausen, der sich vernei— gend vor den Thron getreten war, die Thronrede entgegen zu nehmen und dieselbe, das Haupt mit dem Helme bedeckt, wie folgt zu verlesen:
Geehrte Herren vom Reichstage des Norddeutschen Bundes! Im Namen der verbündeten Regierungen heiße Ich Sie zur letzten Session der Legislaturperiode willkommen.
Sie werden in dieser Session berufen sein, die unter Ihrer Mitwirkung geschaffenen und durch ein— müthiges Zusammenwirken der verbündeten Regie— rungen in's Leben getretenen Institutionen zu ergänzen und fortzubilden.
Zu Meiner lebhaften Befriedigung ist es der hingebenden Thätigkeit der zur Vorbereitung eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund berufe— nen Männer gelungen, den Abschluß dieses umfang—
reichen Werkes dergestalt zu fördern, daß dasselbe,
vom Bundesrathe genehmigt, Ihnen schon heut vorgelegt werden kann. Indem dieses Gesetzbuch auf einem der wichtigsten Gebiete des öffentlichen Rechtes die nationale Einheit im Norddeutschen Bunde zum Abschlusse bringen will, enthält es zugleich eine, den Forderungen der Wissenschaft und den Ergebnissen reicher Erfahrungen entsprechende Fortbildung des im Bundesgebiete bestehenden Strafrechtes.
Dasselbe Ziel soll auf verwandtem Gebiete durch ein Gesetz zum Schutze der Autorenrechte angestrebt werden.
Das in der Bundesverfassung begründete, in den Gesetzen über die Freizügigkeit, sowie in der Gewerbe-Ordnung weiter ausgebildete gemeinsame Indigenat wird in den Ihnen zugehenden Gesetzvor— lagen nach verschiedenen Richtungen eine abschließende Entwickelung erhalten. Eine Gesetzvorlage über den Erwerb und Verlust der Bundes, und Staatsange— hörigkeit wird dem von Ihnen in der vorigen Session ausgesprochenen Wunsche entgegenkommen. Bei der Verschiedenartigkeit der landesgesetzlichen Bestimmun⸗ gen über Heimathsrechte und Armenpflege hat das Institut der Freizügigkeit Ungleichheiten hervorgeru⸗ fen, deren auch von Ihnen angeregte Beseitigung nicht länger verschoben werden darf. Eine Ihnen über den Unterstützungswohnsitz zugehende Gesetzvor— lage ist bestimmt, den empfindlichsten Uebelständen Abhülfe zu schaffen. Die Hemmnisse, welche der vollen Entfaltung der Freizügigkeit durch die Landes— gesetze über die direkte Besteuerung noch entgegen— stehen, sollen durch ein dem Bundesrathe vorllegen—⸗ des Gesetz beseitigt werden.
Den wiederholt kundgegebenen Wünschen nach einer der Billigkeit entsprechenden Ausgleichung der Beschränkungen, welchen die in den Bereich neuer oder erweiterter Festungs-Anlagen gezogenen Grund— stücke unterworfen werden müssen, soll durch eine Gesetzvorlage entsprochen werden.
Die Lage der zu den Unterklassen der vor— maligen Schleswig-Holsteinischen Armee gehörigen Personen nimmt dieselbe Theilnahme in Anspruch, welche in Ihrer vorletzten Session den Offizieren gegenüber zum Ausdrucke gelangt ist. Es wird Ihnen hierüber eine Vorlage zugehen.
Ueber die in dem Bundeskonsulatsgesetze vor⸗ behaltene Regelung der Befugniß der Bundeskonsuln zu Eheschließungen und zur Beurkundung des Per— sonenstandes wird Ihnen eine Vorlage gemacht, und ein Gesetz über die Verhältnisse der Bundesbeamten