1870 / 40 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

632

Fonds und 8Stair tre- Papiere.

15. Feb. Amersr. röckz. 18826 I/. u. 111. 93 Fa 145 5bꝛ do do. 18856 do. 93 ba 1425b2 Oesterr. Papier- Rente 45 versehieden 193 b 1615bz9 do. Silber-Rente. .. 57 z7etwbꝛ 6 1809b2 ] do. 250 FI. 1854.. 7356 1L. Strl. 3 Mt. 6 2352 do. Kredit. 100. 1858 897 B i 300Fr. 2 Alt. Sl bꝛ do. Lott. Anl. 1860 79h Wien, österr. do. do. 1864 ö Währ. . . .... 15061. S8 Tage. S825bz stalienische Rente. .. österr. do. Tabaks-Ohlig. 1506. 2 Alt. S81Ibe do. Tabaks- Akt.. Uhr. ......

Rumãn. 100FII. 2 At. Frankfurt a. M.,

56 226 do.

I005. 2 Mt. 56 24 6

too Trir 8 Tage. gor

Leipꝛig, 14 Thlr. do. do. de 1862

uss 1090 Th? Mt. —— 98936 Egl. Stücke 186 Peteraburg . ... 1090 8. R. 3 Weh. sz bre S23ba oll. d .... 1008. R. 3 Mt. 8lzba SIIFba Enal.

90 8. R. 3 Tage. I45b2 7436 Pr. Anl. de 18654

100 T. . 8 Tage. Ilb 6 do. de 1866

Fonds und Staats-Papiere. ö ö

Frerensisig? Xnseĩihe. d . 9g. Anl. Engl. St

Dr ß Staats · Anl. von 1859 101 b2 do. Holl. - v. 1854, 55

93 * bꝛ Bodenkredit ... von 1857 93 zbꝛ Nieolai- 0Obligat. von 1859 ? Russ. Poln. Schatz.. von 1856 do. do. kleine von 1864 Poln. Pfandb. III. Em.

von 1867 do. Liquid. do. v. 1868 Lit. B. do. Cert. A. A 300 RI. do. v. 1850, 52 do. Part. Ob. 2500. do. von 1853 Lürk. Anleihe 1865. do. von 1862

do. do. do. von 1868

Staats · Schuldscheine Pr. Anl. 1855a 100 Th. Hess. Pr. Sch.à 40 Th. Kur- u. Neum.Schldv. Oder - Deiehb. · Oblig. Berlin. Sta di- Obligat. do. do. do. do. Danziger do. Schldv.d. Berl. Kaufm. Berliner ...... ... Kur -u. Neumãrk.

do Ostpreussische ..

do.

do. Pommersche . ...

do.

Eisenbahn- Stamm- Aktien-.

Alsenzb. v. 8t. g. Amst.-Kotterd. . Böhm. Westb. . Gal. (Carl- L. -B.) Löbau-Zittau ... Ludwigsh.· Bexb an ne, . ö Mecklenburger. . Oberhess. v. St.g. OQest. Franz. Si. Reiehenb. - Pard. Russ. Staatsb. .. Südõst. (Lomb.). do. Warseb. - Bromb. pr. Stück 7 6 MWseh. Lda.v.St.g do. 34 zetwba G Warsehau-Ter. . 9. S5 Jetwbr do. Wien.

S435 b2 Sgz etw bꝛ *

89 6 Bank- und Industrie- Aktie.

Weensel.

gd etw bꝛ 92a br 973 bꝛ söb z bꝛ 7176072 B 32 bꝛ 74 bꝛ szd8 6h 20S xa 7 z A8h 69bhz 6 2 za h bꝛ 1347 Ab 66 6 74773 6 66 6 hᷣõzgetwbꝛ h

.

Kurz. 2 At.

Amesterdam... 2509. do... 250]. Tamburg 300 Mk. Kuræ. do. .... . 300M. 2 Mt.

dÿ J MCM

Co- e

8

n aM ö

Augsburg, südd.

18

O SS S- , , m d d, r .

R

Hiv. pro Berl. Abfuhr .. Aquarium. Br. (Tivoli) kKassen- V. Hand. -G.

Immobilien Ptferdeb. ..

Bremen . ......

1043 6 13232 6 I63 1293 6 796 87 ß 1143 B 1123526 933 10535 B J. 1284 ba 1023b2 6 64 6

2 *

a s , ö 6 ? 2 22 d

a

do. 226. u. 22/126 116. u. 112. 1114. u. 17. do

do. 445 br do. 301

Coburg. Kredit.. Danz. Privat - B. Darmstädter ... do. Iettel Dess. Kredit- B.

do. Landes -B. 4 ] j. Diskonto-Kom. r. Stück Eise nabahn-Stam r- Aktien. Eflckt. Lin. Eichb. P . Eisenbahubed. .. . . n iv. pro S868 1869 do. Görlitzer 4 n. Aachen-Mastr. . 1 393 bꝛ do. Nordd. Altona- Kieler. .. ü ꝑbz G Genf. Rred. inLiq. Berg. · Märk.. . .. 1253 bz Bersin- Anhalt.. u.. 1813 b2 Dtsch. Gen. - Bk. . Berlin- Görlitz .. = b bꝛ B. G . Schust. u. C. do. Stamm-Pr. 905bz B gothaer Lettel .. ,, . 1483 b2 do. Grd. - Pr. - Pf. 40 Brl. Ptsd.· Mgd 3. I89 37 b2 annöversche .. 246 1. 12 Berlin- Stettiner. ̃I323 6 Uenriehshütte .. w n. . Brsl. Schw. Frb. I. 1I1083b2 Hoerd. Hütt. -V. ; do. neue u. I. 99 5Iba B Uyp. (Hübner). Brieg · Neisser... 897 6 do. Certifikate Cõln- Mindener. . 1173 b2 do. A. I. Preuss. ä do. Lit. B. 973b2 6 do. Pfdb. unkd. p ! Hall. Sor. Guben R7. 62 B Königsb. Pr. - B. rr n e. . , do. St. Pr. S4 h Leipriger Kredit Sichsis ehe Hann. Altenb... 61 B Luxemb. do. 2 U do. St. Pr. 823 B Mgd. F. Ver . . 36 . . . nn, ö5hb⸗ B AMagdeb. Privat. = . ; ; o. Pr. SI bꝛ emni red. ö Magdb. Halberst. iir ba B i , 9 ö 9 do. B. Gta k 19 d zh Moldauer Bank. I. Serie Magdeb. Leip- 188 B do. volle neue do. Lit. B. BDI h Neu- Schottland. —ᷣ : Münst. Hamm.. 7867 B Norddeutsche .. a ; Viedsehl. Märk. 86 6 Oesterr. Kredit . , u. . ö . Ndschl. Lweigb.. S8etwbaz B] p. St. 2 160 Fl , , . Nordh. Erfurter. 76 bra A. B. Omnibus- 6. ee . ! . do. St. Pr S74bꝛz. Phönix Bergw. , 2 34 Oberschl. A. u. C. 176 ba J 8 99 3 . do. Lit. B... 1547 6 Portl.· F. Jord. Hi. 86 ; hege . Ostpr. Südbahn. 35 ba Posener Prov. .. 6 2 e,. * . do. St.- Pr... 68 g bꝛ Preussische B. .. Badische Aul. de 1866 45 1/1. . R. Oder UferCcB. S445 bz B Er. Bodenkr. -B. do. Er. Anl. de 1867 . . ö 10553etwbz do. St. -Pr. .. g6bz Renaissance ... do. 35 El-Oblig. .,. pr. Stück 33k br Rheinische... 1I125b3 Rittersch. Priv do. St · Eisenb. Anl. . 100 3b2 do. St.- Er... —— Rostocker ᷣ⸗. Bayer. St. A. de 1859 43 1i6. u. 1/12. 9136 do. Lit · B. (gar.) S0 zetwbz G Sächsische ...... do. Erämien- Anl.. 166. 1063 b2 Rhein- Nahe. ... 2Z223etwbz G Sehles. B. V. . Brauns eh. Anl. de 1866 100060 Starg. Posener. . 935 ba B Schles. Bergh 56. do. 20 Thlr. - Loose 183 ha Thüringer 1333 6 do Sen nei. Dess. St. Prim. Anl. ñ 983 B 1275 B Thurineer Gothaer St.-Anl. .. . 991 bz 76rd ga enn, ür Hamb. Pr. A. de 18665 135 6 , , kEuübecxer Frum - Anl. 3; fi. B. Stek. 7B do. do. 6); 874 . ManheimerStadt-Anl. 4 1 / 927 ba Wlhb. (Cos. db.) 1094 bz , , Sächs. Anl. de 18665 31 /12.u. 30 65f1015bæz do. St. -Pr. .. 169a by ö. Schwed. 10Rthl. Pr. A. pr. Stijekh 12 B do. do. 1652 b⸗

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober-⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).

WJ / 7 7 9 ö 81 8

S 0 0 .

1.

6 n n.

e re- oer 283 2 2 *

. 8

956 B

92 06

1065 60

1153 60

1163 6

97 6detwbꝛ

9335 B II93ba 6

o 3 b2

23 B

67 B

113 z G6

1360 twbaC 1453 ba

58 6

177 etwbꝛ

295 bz 6

1001 ba lI385 6 1000

C C L C N C0

oM

Si

JJ ,

i C L Me

r 11

W 8

Ffandhriefe.

CR, O

r F L t L , . O 2

Rentenbriefe.

14 82 —— —— 2

S7 b. itt 1282 1185 6 963 ð 914 ba G 9262 G 145 B 143 0

4 0. 8 8 8 6 i D 212 * 1 c D 9 . , . . e ä 2

.

ö 02 Q O e e. * e . . . r m

16 nnn

=

l getwbꝛ

3

*

Beilage

633 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. Mittwoch den

16. Februar

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 16. Februar. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund, welches dem Reichstage vorliegt, lautet:

§. 1. Das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund tritt im gen . Umfange des Bundesgebietes mit dem 1. Januar 1871 in Kraft.

§. 2. Mit diesem Tage tritt das Bundes- und Landesstrafrecht, insoweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des Straf— gesetzbuchs für den Norddeutschen Bund sind, außer Kraft.

In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Bundes, und Landesstrafrechts, namentlich über strafbare Verletzungen der Preß-⸗ polizei Post, Steuer-, Zoll=, Fischerei, Jagde / Forst⸗ und Feldpolizei⸗ Gesetze, über Mißbrauch des Vereins- und Versammlungsrechts und über den Holz. (Forst⸗) Diebstahl.

Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über den Konkurs bleiben ferner diejenigen Strafvorschriften in Kraft, welche rücksichtlich des Konkurses in Landesgesetzen enthalten sind, insoweit dieselben sich auf Handlungen beziehen, über welche das Strafgesetzbuch für den Nord— deutschen Bund nichts bestimmt.

§. 3. Wenn in Landesgesetzen auf strafrechtliche Vorschriften, welche durch das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund außer Kraft gesetzt sind, verwiesen wird, so treten die entsprechenden Vor— schriften des letzteren an die Stelle der ersteren.

§. 4. Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61 und 68 der Ver— fassung des Norddeutschen Bundes vorbehaltenen Bundesgesetze sind die in den §8. 79, 86, 88, 304, 308, 309, 312, 319, 320 und 321 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen, wenn sse in einem Theile des Bundesgebietes, welchen der Bundesfeldherr in Kriegszustand (Art. 68 der Verfassung) erklärt hat, oder während eines gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegäschauplatze begangen werden.

§. 5. In landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund sind, darf nur Gefängniß bis zu zwei Jahren, Haft, Geldstrafe, Ein⸗ ziehung einzelner Gegenstände und Zulässigkeit von Polizei =Aussicht angedroht werden.

§. 6. Vom 1. Januar 1871 ab darf nur auf die im Straf- e be uche für den Norddeutschen Bund enthalten Strafarten erkannt werden.

Wenn in Landesgesetzen anstatt der Gefängniß⸗ oder Geldstrafe Forst⸗ oder Gemeinde ⸗Arbeit angedroht oder nachgelassen ist, so behält es hierbei sein Bewenden.

§. 7. Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, Uebergangs— bestimmungen zu treffen, um die in Kraft bleibenden Landesstrafgesetze mit den Vorschriften des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund in Uebereinstimmung zu bringen.

Das Strafgesetzbuch enthält 366 Paragraphen in folgenden Abschnitten:

Einleitende Bestimmungen §§. 1—10. Erster Theil. Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im Allge⸗ meinen. Abschnitt J. Strafen §§. 11—40. Abschnitt 2. Versuch §8. 414-44. Abschnitt 3. Theilnahme §§. 45 48. Abschnitt 4. Gründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern §§. 49— 70. Ab- schnitt 5. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen S5. 71 bis 77. Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. Abschnitt 1. Hochverrath und Landesverrath §§. 78— 91. Abschnitt 2. Beleidigung des Landes herrn §§. 92— 95. Abschnitt 3. Beleidigung von Bundesfürsten §§. 96259. Abschnitt 4. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten §§. 100 102. Abschnitt 5. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte SS 1063 —107. Abfchnitt 6. Widerstand gegen die Staatsgewalt §§. 1086 120. Ab- schnitt 7. Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung

121 144. Abschnitt 8. Münzverbrechen und Münzvergehen

145-150. Abschnitt 9. Meineid §§. 151 160 Abschnitt 10. Falsche Anschuldigung §§. 161—162. Abschnitt 11. Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen §§. 163 166. Abschnitt 12. Ver— brechen und Vergehen in Beziehung auf den Personenstand §§ 167 bis 168. Abschnitt 13. Verbrechen und Vergehen gegen die Sittlich= keit §§. 169 182. Abschnitt 14. Beleidigung §§. 183 195. Ab- schnitt 15. Zweikampf §8§. 196 —205. Abschnitt 16. Verbrechen und Vergehen wider das Leben §8§. 206-217. Abschnitt 17. Körperver- letzung 5§. 218 —- 228. Abschnitt 18. Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit S5. 229 —– 236. Abschnitt 19. Diebstabhl und Unter, schlagung §§. 257 243. Abschnitt 20. Raub und Erpressung §5. 244 bis 251. Äbschnitt 2. Begünstigung und Hehlerei §§. 252 257. Abschnitt 2. Betrug und Untreue §§. 258 261. Abschnitt 23. Urkundenfälschung §§. 262— 275. Abschnitt 24. Bankerutt §§. 276 bis 278. Abschnitt 25. Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse §§. 279 —= 299. Abschnitt 26. Sachbeschädigung §8. 300 bis 302. Abschnitt 27. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen ö 303 327. Abschnitt 28. Verbrechen und Vergehen im Amte

328 355. Abschnitt 29. Uebertretungen §§. 356 366.

Der , ng zwischen dem Nord deutschen Bunde und dem Gröoßherzogthum Baden wegen

wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe stimmt im J. Abschnitt: »Von der Rechtshülfe in bürgerlichen Rechts⸗ streitigkeiten« fast ganz mit dem Gesetz, betreffend die Gewäh— rung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869 überein. Ab— schnitt II. lautet:

Il. Von der Rechtshülfe in Strafsachen. Art. 29. Die Gerichte der beiden vertragenden Theile haben sich in Strafsachen auf Requisition gegenseitig dieselbe Rechtshülfe zu leisten, wie den Gerichten des Inlandes, insoweit sich nicht aus den Artikeln 21 bis 33 ein Anderes ergiebt.

Art. 21. Die Gerichte eines jeden der vertragenden Theile sind, vorbehaltlich der aus den Art. 23 bis 26 sich ergebenden Ausnah⸗ men verpflichtet, Personen, welche von den Gerichten des anderen Theils wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden oder ver— urtheilt sind, diesen Gerichten auf Ersuchen auszuliefern, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung beantragt wird, in dem Gebiete des Staates verübt ist, welchem das ersuchende Ge— richt angehört.

Bei Anwendung dieser Vorschrift wird angenommen, daß eine mittelst der Presse verübte strafbare Handlung nur an dem Orte ver übt sei, an welchem das Preßerzeugniß erschienen ist.

Art. 22. Die Verpflichtang zur Auslieferung (Art. 21) erstreckt sich auf die Auslieferung der Theilnehmer, einschließlich der intellek⸗ tuellen Urheber, der Gehülfen und derjenigen Begünstiger, welche die Begünstigung vor Verübung der That zugesagt haben, auch dann, wenn die denselben zur Last fallenden Handlungen nicht in dem Ge— biete des Staates begangen sind, in welchem das ersuchende Gericht sich befindet.

Art. 23. Von Seiten der Staaten des Norddeutschen Bundes wird kein Norddeutscher, von Großherzoglich badischer Seite kein An gehöriger des Großberzogthums ausgeliefert.

Art. 24. Die Auslieferung findet nicht statt, wenn in Ansehung der strafbaren ,, in dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, ein Gerichtsstand begründet und das Strafverfahren früher anhängig geworden ist, als in dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört.

Befindet sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, in dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, wegen einer anderen strafbaren Handlung in Untersuchung oder in Strafhaft, so kann die Auslieferung bis nach Erledigung der Untersuchung oder der Strafhaft abgelehnt werden. .

Art. 25. Auch dann findet die Auslieferung nicht statt, wenn die Handlung I) ein politisches Verbrechen oder Vergehen oder mittelst der Presse verübt worden, oder 2) nicht mit Strafe bedroht oder in Betreff ihrer die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung durch Ver⸗ jährung ausgeschlossen ist.

Ob einer dieser Fälle vorliegt, ist nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiete der Beschuldigte oder Verurtheilte sich befindet, zu beurtheilen, und bei dieser Beurtheilung die Handlung als im Gebiete dieses Staates verübt anzusehen. .

Art. 26. Die Auslieferung darf aus den, im vorigen Artikel bezeichneten Gründen, gleichviel, ob sie zum Zwecke der Untersuchung oder zu dem der Strafvollstreckung nachgesucht wird, nicht abgelehnt werden, wenn während des Aufenthalts in dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört, dem Angeschuldigten der Beschluß oder die Verfügung, durch welche die Untersuchung gegen ihn eröffnet wor⸗ den sst, persönlich zugestellt, oder er als Angeschuldigter über die That verhört oder zum Zwecke der Einleitung der Untersuchung in Haft genommen war. ͤ .

Art. 27. Wenn in Gemäßheit der Bestimmungen in Art. 23 und Art. 25 Ziff. 1 eine Auslieferung nicht stattfindet, so ist der Ange— schuldigte in dem Staate, in dessen Gebiete er sich befindet, und zwar, falls nach den Gesetzen dieses Staates ein anderer Gerichtsstand nicht begründet ist, von dem Gerichte, in dessen Bezirke er sich aufhält, wegen der ihm zur Last gelegten Handlung ur Untersuchung zu zichen. Es wird jedoch hierzu in den Fällen des Art. 25 Ziff. M noch der An⸗ trag der zuständigen Behörde des Staates, in dessen Gebiete die Handlung verübt worden, vorausgesetzt. .

Bei der Untersuchung und der Aburtheilung ist die Handlung so anzusehen, als ob sie in dem Gebiete des Stagts, welchem das unter ˖ suchende Gericht angehört, verübt worden. Sollte jedoch die Hand⸗ lung in den Gesetzen des Staats, in dessen Gebiete sie verübt worden, mit' einer geringeren Strafe bedroht sein, so sind bei der Aburtheilung diese Gesegäe zur Anwendung zu bringen— , .

Art. 28 Dem Ersuchen um Auslieferung ist eine Ausfertigung des gegen den Auszuliefernden erlassenen gerichtlichen Verhaftsbefehls

oder des gegen ihn ergangenen xechtskräftigen Strafurtheils beizufügen.

In dem Verhafisbefehle ist die Beschuldigung und das auf sie anzuwendende Strafgesetz genau zu bezeichnen, insbesondere Zeit und

Ort der That anzugeben. Art. 29. 36 r ng n den Fällen kann, unter Vorbehalt unver—

züglicher Nachbringung eines vorschriftsmäßigen Auslieferungsantrages, die einstweilige Verhaftung des Auszuliefernden auf dem kürzesten, selbst auf telegraphischem Wege erwirtt werden,

Art 36. Vie Sicherheitsbeamten eines jeden der vertragenden Theile, insbesondere die Gendarmen sind ermächtigt, die einer straf⸗

ßaren Handlung verdächtigen Personen unmittelbar nach verübter That, oder . nachdem dieselben betroffen worden sind, im Wege

80