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der Nacheile bis in benachbarte Gebiete des anderen Theils zu ver. Eltern enthalten muß. Diese Bekanntmachung muß an der äußeren
folgen und daselbst festzunehmen. Der Festgenommene ist unverzüglich an die nächste Gerichts ⸗ oder Polizei⸗Behorde des Staates, in welchem er ergriffen wurde, abzuliefern. ö
Zur selbständigen Vornahme von Haussuchungen sind Sicher- heitsbeamte des anderen Theiles nicht befugt.
Art. 31. Bei Auslieferung der Person sind zugleich die zum Beweise der strafbaren Handlung dienlichen Gegenstände, vorbehaltlich der Rechte dritter Personen, zu übergeben. ̃
Art. 32. Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, die Durch-= führung von Personen und Gegenständen durch sein Gebiet zum Be— huf der Ueberlieferung an die Behörden des anderen vertragenden Theils zu gestatten. . .
Art. 33. Zur Vollstreckung eines in dem Gebiete des einen ver— tragenden Theils erlassenen Strafurtheils sind die Gerichte des a: deren Theils nur dann verpflichtet, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Strafe erkannt ist, im Gebiete des Staates, in welchem sich das ersuchende Gericht befindet, verübt ist (Artikel 2l, 227, und wenn außerdem die Strafe nur in das Vermögen des Ver— urtheilten zu vollstrecken ist. ;
Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Ausfertigung des rechts⸗ kräftigen Strafurtheils beizufügen.
Ärt. 34. Im Falle der Auslieferung darf die Untersuchung oder Strafvollstreckung auf andere Handlungen oder Strafen, als . wegen welcher die Auslieferung erfolgt war, nicht erstreckt werden.
Die vorstehende Bestimmung findet auf die von dem Aus- gelieferten nach der Auslieferung im Gebiete des Staats, welchem das ersuchende Gericht angehört, verübten strafbaren Handlungen keine Anwendung. .
Art. 35. Ist gegen eine Person von den Gerichten des einen vertragenden Theils wegen einer in dem Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlung die Untersuchung eingeleitet, so findet, sofern die Verpflichtung zur Auslieferung durch die Bestimmungen der Art. 24 bis 265 nicht ausgeschlossen war, gegen diese Person in dem Gebiete des anderen Theils wegen derselben strafbaren Handlung eine Unter— suchung nicht statt.
Art. 36. Insoweit nach den Vorschriften der Landesgesetze die Requisitionen um Rechtshülfe in Strafsachen zu dem Geschäftskreise der Staatsanwaltschaft gehören, finden in Ansehung der von beiden Theilen gegenseitig zu gewährenden Rechtshülfe die Vorschriften, welche für die von den Gerichten erlassenen oder an diese gerichteten Requisi⸗ tionen gelten, auch auf die von der Staatsanwaltschaft erlassenen oder an dieselbe gerichteten Requisitionen Anwendung. Eine Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme, Auslieserung oder Strafvollstreckung kann jedoch bei einem Gerichte nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses verlangt werden und nur auf Grund eines solchen Be— schlusses erfolgen. . (
In Abschnitt III. weicht Art. 47 von dem erwähnten Gesetz
ab, derselbe lautet:
Art. 47. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Na⸗ e, , . sollen thunlichst bald in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen Berlin, am 14. Januar 1870.
(gez) König. von Schelling. Türckheim. (. S. 6. (L. S.)
— Dem Reichstage liegt ferner folgendes Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes evangelischer Bundesangehöriger in außereuropäischen Län— dern, vor.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛͤ. verordnen, im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu— stimmung des Bundesrathes und des Retchstages, was folgt:
§. 1. (J. Allgemeine Bestimmungen) In außereuropäischen Ländern, in welchen den dort lebenden Bundesangehörigen evangelischen Glaubensbekenntnisses bei dem Mangel evangelischer Geistlichen, eine Eheschließung, sowie die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle durch einen solchen Geistlichen nicht möglich ist, können r durch den Bundeskanzler die in jenen Ländern residirenden
undeskonsuln ermächtigt werden.
. 5. 2. Die Konsuln haben über die Beurkundungen der Geburten, Heirathen und Sterbefälle drei verschiedene Register zu führen, in welchen die vorkommenden Fälle in protokollarischer Form unter fort— laufenden Nummern einzutragen sind.
8§. 3. II. Eheschließung und Beurkundung derselben) Der Schließung einer Ehe vor dem Konsul muß das Aufgebot voran⸗ gehen. Vor Erlassung desselben sind dem Konsul die zur Eingehung einer Ehe nach den Gesetzen der Heimat der Verlobten nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. Insbesondere haben die Verlobten beizubringen: ) ihre Geburtsurkunden in beglaubigter Form; ?) die Einwilligung der Eltern oder Vormünder, ertheilt durch persönliche Erklärung vor dem Konsul, oder in beglaubigten Urkunden.
Der Konsul kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, , bekannt sind, oder auf andere Weise glaubhaft nachgewiesen werden.
Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise einer verschiedenen Schreibart der Namen, oder einer Verschiedenheit der Vornamen, absehen, wenn in anderer Weise die Identität der Betheiligten festgestellt wird,
§. 4. Das Aufgebot geschieht durch eine Bekanntmachung des Konfuls, welche die Vornamen, die Familiennamen, das Alter, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer
Thüre des Konsulatsgebäudes acht Tage hindurch ausgehängt bleiben.
§. 5. Wenn eine der aufzubietenden Personen innerhalb der letzten sechs Monate ihren Wohnsitz in einem andern Lande, als dem Bezirke des Konsuls gehabt hat, so muß die Bekanntmachung des Aufgebots in diesem Lande nach den dort geltenden Vorschriften er— folgen, oder ein gehörig beglaubigtes Attest der Obrigkeit des früheren Wohnorts der Verlobken darüber beigebracht werden, daß daselbst Ehehindernisse in Betreff ihrer nicht bekannt seien.
§. 6. Der Konsul kann aus besonders dringenden Gründen von dem Aufgebote (88. 4 und 5) ganz dispensiren.
§. 7. Die Schließung der Ehe erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die Verlobten einzeln und nach einander gerichtete feierliche Frage des Konsuls: ob sie erklären, daß sie die Ehe mit dem gegenwärtigen anderen Theile eingehen wollen, durch die bejahende Antwort der Verlobten und durch den hierauf erfolgenden Ausspruch des Konsuls, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre.
§. 8. Die Ehe erlangt mit dem Abschlusse vor dem Konsul ihre volle Gültigkeit.
§. 9. Die über die geschlossene Ehe in das Register einzutragende Urkunde (Heiraths⸗-Urkunde) muß enthalten: I) Vor- und Familien namen, Staatsangehörigkeit, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburts- und Wohnort der die Ehe eingehenden Personen; 2) Vor- und Fa⸗ miliennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern; 3) Vor und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohn- ort der zugezogenen Zeugen; 4 die auf Befragen des Konsuls abge- gebene Erklärung der Verlobten, sowie die erfolgte Verkündigung ihrer Verbindung; 5) die Unterschrift der anwesenden Personen.
§. 10. Die vorstehenden Bestimmungen über die Eheschließung (8§. 3 9) finden auch Anwendung, wenn nicht beide Verlobte, son— dern nur einer derselben ein Bundesangehöriger ist.
§. 11. (III. Geburtsurkunden) Die Eintragung der Geburt eines Kindes in das Register kann von dem Konsul nur vorgenommen werden, nachdem sich derselbe durch Vernehmung des Vaters des Kindes oder anderer Personen die Ueberzeugung von der Richtigkeit der einzutragenden Thatsachen verschafft hat. .
Diese Eintragung muß enthalten: den Ort, den Tag und die Stunde der Gebürt; das Geschlecht des Kindes; die ihm beigelegten Vornamen; die Vor- und Familiennamen, die Staatsangehöͤrigkeit, den Stand oder das Gewerbe, sowie den Wohnort der Eltern und zweier bei der Eintragung zuzuziehender Zeugen; die Unterschrift des Vaters, wenn er anwesend ist, und der vorgedachten Zeugen.
§. 12. (IV. Urkunden über Sterbefälle. Die Eintragung eines Todesfalls in das Register erfolgt auf Grund der Erklärung zweier Zeugen. Sie muß enthalten: 1) Vorn und Familiennamen des Ver storbenen, sein Alter, Stand oder Gewerbe seinen Wohn- und Ge— burtsort, wenn dieser bekannt ist; 2 die Vor- und Familiennamen seines Ehegatten; 3) die Vor- und Familiennamen, die Staatsan⸗ gehörigkeit, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Eltern des Verstorbenen, soweit diese Verhältnisse bekannt sindz H die Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Zeugen, welche die Erklärung abgeben, und, wenn es Verwandte des Verstorbenen sind, den Grad ihrer Verwandtschaft; 5) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 6) Unterschrift der Zeugen.
§. 13. Insoweit durch die Gesetze eines Bundesstaates den Kon— suln in Ansehung der Eheschließungen, so wie der Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle der Angehörigen dieses Staates ausgedehntere Kompetenzen, als die im gegenwärtigen Gesetze bestimm⸗ ten beigelegt sind oder künftig beigelegt werden, stehen diese ausgedehn⸗ ö ö für die bezeichneten Angehörigen auch den Bundes— onsuln zu.
§. 14. Auf die Gebühren, welche für die durch das gegenwärtige Geseß den Bundeskonsuln überwiesenen Geschäfte und insbesondere für die Ausfertigungen und Abschriften aus den Personenstands-Re— gistern zu erheben sind, findet der §. 38 des Bundesgesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, so wie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867 (Bundes ⸗Gesetz⸗ blatt Seite 137) Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Bundes⸗Insiegel.
Gegeben u. s. w.
Statistische Nachrichten.
— Mit Rücksicht auf die Ausführung der anderweiten Regelung der Grundsteuer in den neuen Provinzen machen wir auf das in der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker) erschienene Werk aufmerksam: Das Gesetz vom 21. Mai 1861 wegen Ein führung einer allgemeinen Gebäudesteuer im preußischen Staate, und die zur Ausführung desselben ergangenen Vorschriften. Unter Benutzung amtlicher Quellen, herausgegeben von F. G. Gauß, Königl. preußischem VermessungsInspektor. 415 Bogen gr. 8. Geheftet. Dasselbe enthält auf 609 Oktavseiten in übersichtlicher Zusammenstellung sämmtliche in Betreff der Veranla— gung, Fortschreibung und Erhebung der Gebäudesteuer seitens des 6 Finanz⸗Ministeriums erlassenen allgemeinen Anweisungen und Verfügungen, sowie alle wichtigeren in Spezialfällen ergangenen Entscheidungen, Rekursbescheide u. dgl. m., ebenso die mit den Ge— bäudesteuer Angelegenheiten in unmittelbarer Verbindung stehenden, , gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, nebst Erläuterun— gen u. s. w.
— Nach der »Italia militare« hatte die italienische Armee am 1. Januar 1869 11,359 Offiziere und 159531 Mann, zusammen 1805790 Mann unter den Waffen. Am 1. Januar 1869 wurde die erste Abtheilung der Altersklasse 1347, 40,000 Mann, eingestellt, am
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1. Mai die Altersklasse 1844 bei den Sapeurs, dem Train und der Verwaltung beurlaubt. Der Effektivbestand stellte sich am 30. Juni auf 115296 Offiziere und 184961 Mann, zusammen 196,167. Da im Budget für den 1. Juli 1869 nur für 193,502 Mann die Ausgaben bewilligt waren, so wurde am 1. Oktober die ganze Altersklasse 1844 entlassen. Am 31. Dezember 1869 stellte sich der Effektivbestand auf 11,232 Offiziere und 147,ů 78 Mann, zusammen 16586109. Mit Hin⸗ zurechnung von 3634 Offizieren auf Wartegeld und 196,198 Mann Beurlaubter J. und 188,000 Mann II. Kategorie beträgt die Stärke der Armee 14'866 Offiziere und 5361576 Mann, zusammen 546442 Unter den Offizieren sind die Aerzte und die Roßärzte mitgerechnet. Die Infanterie, die Betsaglieri und die Kavallerie haben im Jahre 1869 außer dem laufenden Dienst 433793682 Tage im Interesse der öffentlichen Sicherheit, bei Zwangsbeitreibungen und Eskorten Dienst
Kunst und Wissenschaft.
Berlin, 16. Februar. Im Deutschen Gewerbe⸗Museum begann am Freitag, den 11. er,, Dr. Julius Lessing seine Vor= lesungen über die Kunst-⸗Industrie des 18. Jahrhunderts. Der Redner schilderte den Ursprung und Verlauf der großen Renaissance⸗ Bewegung, die im 15. Jahrhundert in Italien begann; die eigenthüm⸗ liche Benutzung antiker Formen, die ohne tieferes Verständniß für ihre struktive Bedeutung mehr dekorativ angewendet wurden und daher schon den Keim des Verfalls in sich trugen; das Herübernehmen der Groteskmalerei von alter Wandbemalung, sowie die Aufnahme vieler einzelner antiker Ornamente, wie der Ochsenschädel, der Bocksköpfe, Waffentrophäen, Fackeln, Masken 2. — Die Verbreitung der Re— naissancekunst in Deutschland und Frankreich, sowie ihr Verfall im Beginn des 17. Jahrhunderts ward kurz erwähnt. Im 17. Jahr— hundert führte die niederländische Kunst wieder neue Lebenselemente hinzu, von Italien her breitete sich die Ausartung der Formen als Jesuitenstil überallhin aus; nach der Mitte des Jahrhunderts aber gewann Frankreichs Einfluß die Oberhand. Die Entwickelung, welche die Renaissanceformen in Frankreich am Ende des 17. und während des 18. Jahrhunderts erfuhren, der Stil Ludwig XIV., XV. und XVI., Roccocco. und Zopfzeit bilden das Thema der ferneren Vorträge.
— Nach dem »Monatsbericht der Königl. preußischen Akademie der Missenschaften zu Berlin« lasen im Dezember 1869 die Herren: Weierstraß, über die allgemeinsten eindeutigen und 2nfach periodischen Funktionen von n Veräuderlichen; Warburg, über den Einfluß tönen⸗ der Schwingungen auf den Magnetismus des Eisens; Rieß, Ver— gleichung des Elektrophors mit der Elektrisirmaschine und Elektrophor— maschine; Schott, Fortsetzung seiner altajischen sturanischen) Studien; Hagen, über Bewegung des Wassers in eylindrischen, nahe horizonta—= len Röhren; Peters, über mexikanische Amphibien; Kirchhoff, G. R., über die Kräfte, welche zwei unendlich dünne, starre Ringe in einer Flüssigkeit scheinbar auf einander ausüben können.
— In der Nacht des 12. Februar ist in Mariabrunn (Oesterreich) der Professor an der K. K. Forsthochschule Karl Breymann im 3. Lebensjahre gestorben.
— Von den acht wirklichen auswärtigen Mitgliedern der fran— zösischen Akademie der Wissenschaften gehören der »Köln. Z.“ zufolge, 4 Deutschland, 3 England, 1 der Schweiz an. Von den Korrespondenten sind in der Abtheilung Geometrie 3 Deutsche, 1 Engländer, 1 Russe, 1 Franzose; in der Abtheilung Mechanik 3 Franzosen, 2 Engländer, 1 Deutscher; in der Astronomie England mit 5, Deutschland mit 3. Italien mit 2, Rußland und Schweiz mit je 1; in der Geographie Rußland mit 4, England mit 2, Frankreich mit 1; in der Physik Deutschland mit 3, Frankreich, England, Bel— gien, Norwegen mit je 1 Vertreter. Die Chemie weist 3 Franzosen, 3 Deutsche, 1 Engländer, 1 Schweizer; die Mineralogie 2 Engländer, 1Deutschen, 1 Franzosen, 1 Oesterreicher, 1 Belgier; die Botanik 4 Deutsche, 4 Franzofen, 1 Schweizer, 1 Engländer; die Landwirth— schaft 9 Franzosen, 1 Italiener; die Zoologie 2 Franzosen und von Deutschen, Schweizern, Belgiern, Russen, Amerikanern je 1 auf; in der Medizin endlich finden sich 5 Franzosen und 1 Deuischer zusam— men. Zusammengenommen vertheilen sich diese Mitglieder in fol— genden Zahlen: 36 Franzosen, 23 Deutsche, 18 Engländer, 7 Russen, 5 Schweizer, 3 Italiener, 3 Belgier, 1 Oesterreicher, 1 Skandinavier, 1Amerikaner. Die deutschen Mitglieder, zu denen eigentlich noch 4 Russen (Struve, K. E. v. Baer, die Admirale Lütke und von Wrangell) zu zählen wären, vertheilen sich folgendermaßen: Berlin 10, Heidelberg 3, München und Göttingen 2, Altona, Bonn, Gotha, Königsberg, Tübingen, Würzburg je J.
Landwirthschaft.
Berlin, 16. Februar. Das Endresultat der gestrigen Ver— handlungen des Kongresses norddeutscher Landwirthe über die Frage in Betreff der Interessen⸗Vertretung war die Ablehnung des Beschlusses der DelegirtenVersammlung der Central und Haupt⸗ Vereine Norddeutschlands in derselben Frage und Annahme eines An—
gethan.
trages der Herren Bertelsmann, Schuhmacher und v. Wedell in fol⸗
gender Fassung:
I) Die ständige Vertretung der landwirthschaftlichen Interessen in Beziehung auf Gesetzgebung und Verwaltung an der ECentralstelle des Norddeutschen Bundes ist einer aus Delegirten der landwirth— schaftlichen Hauptvereine gebildeten Körperschaft zu übertragen. 2) Die einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes werden in dieser Körperschaft durch so viel Delegirte vertreten, als sie Stimmen im Bundesrathe haben. 3) Der Kongreß richtet an die anwesenden Delegirten der Hauptvereine das Ersuchen, die Gründung einer derartigen Vertretung schleunigst zu be— wirken. 4) Die Vertretung der landwirthschaftlichen Interessen in den Einzelnstaaten des Norddeutschen Bundes bleibt deren Autonomie
überlassen. 5) In den einzelnen Staaten ist eine Centralstelle zur
Wahrnehmung der landwirthschaftlichen Interessen nothwendig. Die Mitglieder dieser Centralstelle müssen zum überwiegenden Theile aus der freien Wahl der Hauptvereine hervorgehen. 6) Die Vertretung der landwirthschaftlichen Interessen in den einzelnen Provinzen, resp. Re—= gierungsbezirken des preußischen Staates ist einem Ausschusse des be— treffenden landwirthschaftlichen Hauptvereins zu übertragen. 7) Dieser Ausschuß geht aus der Wahl der landwirthschaftlichen Hauptvereine her- vor. 8) Für die Centralstellen in den einzelnen Staaten und für die Be⸗ zirksvertretung ist die gesetzliche Anerkennung zu erstreben. 9 Der freie Kongreß ist im Sinne der vorjährigen Beschlüsse beizubehalten.
In der häntigen Sitzung des Kongresses wurde zunächst die Frage wegen Vertretung der landwirthschaftlichen Interessen einer weiteren Berathung unterworfen, namentlich nach der Richtung hin, daß für eine stärkere Vertretung der Interessen der Landwirthschaft in der Volksvertretung gewirkt werde. Der dahin gehende Antrag des Herrn von Wedemeyer wurde angenommen. — Sodann ging die Versammlung zur Berathung der Steuerfrage über.
Se. Königliche Hoheit der Kronprinz beehrte heut die Versamm⸗ lung wieder mit Höchstseiner Gegenwart.
Gewerbe und Handel.
— Nach der Bombay Government Gazette hat der Baum wollenbau in Indien im Jahre 1869 nicht unbedeutende Fort⸗ schritte gemacht. Es befanden sich — ungerechnet das mit Baumwolle bepflanzte Areal in denjenigen Staaten, von welchen zuverlässige Be— richte nicht zu erlangen waren — unter Baumwollenkultur im Ganzen 3,253,060 Acres gegen 2,289,147 Acres im Vorjahr. Welcher Aus- dehnung die Produktion noch fähig ist, läßt sich ermessen, wenn man erwägt, daß der Flächeninhalt des zum Baumwollenbau geeigneten Landes fast 95 Millionen Acres beträgt. Die Aussichten für die dies- jährige Baumwollenernte waren trotz der starken Regenguͤsse, welche im September und Oktober einen Theil der Pflanzungen auf längere Zeit unter Wasser gesetzt hatten, fast überall erfreulich; man erwartete eine zwar hier und da ziemlich späte, den Durchschnittsertrag aber übersteigende und qualitativ befriedigende Ernte.
New-⸗HYork, 15. Februar. (W. T. B.) Die Januar ⸗ Einnah⸗ men der Rockfordbahn betrugen auf den bis jetzt eröffneten Strecken 83,704 Dollars, was gegen den Vormonat ein Plus von 4393 Doll. ergiebt. Heute wurde die Strecke Whitehall ! Brighton (32 Meilen) dem Betriebe übergeben.
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bezogen. bedeckt.
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16. Februar.
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