1870 / 41 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Fonds und Staats-Papiere.

Eisenbahn- Stamm- Aktien.

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do do. 1885 Oesterr. Papier- Rente do. Silber-Rente. .. do. 250 Fl. 1854... do. Kredit. 100. 1858 do. Lott. Anl. 1860 do. do. 1864 stalienische Rente. . . do. Tabaks- Oblig. do. Tabaks-Akt. .

do. o. de 1862 do. Egl. Stücke 1864 le n,, do. Engl. Anleihe do. Pr. Anl. de 1864 do. do. de 1866 do. 5. Anl. Stiegl. . 6. do. do. 9. Anl. Engl. St do. do. Holl. - do. Bodenkredit . .. do. Nieolai-Hbligat. Kuss. Poln. Schatz.. do. do. leine Poln. Pfandb. III. Em. do. Liquid. do. Cert. A. à 300 FI. do. Part. Ob. 2500 FI. Türk. Anleihe 1865.

Amerik. ruckz. 18826

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Rumän. Eisenb. . . ... do. 711 bz do. do. kleine. 71g ba Rumãnier. .. ...... .. do. 95 zetwbꝛ Finn. 10 Rl. L. ..... pr. Stück 7z5bz B Neapol. Pr. A.... do. 345 6

1/3. u. 19. 852 1s5. n. 11. 843 & 1. u. 1/10. S9 ba do. 89 6 15. u. 4111. 537 ba 6 Mp. u. IM. 26ba 13. u. 119. 11932 14. u. 110. 66 6 do. 81 bz do. S9 * 6 do. SS z bꝛ 13/1. u. 131. 82 br 15. u. 111.69 B 14. u. 110. 685 6 do. 57 Ib 22/6.u. 227/1269 b 116. u. 1/12. 573 ba 11. u. 117. 923 B do. 973 6 do. 443 b2

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Wee hae. Amsterdam ... 250 FI. 14356 do... 250. 14252 Namburg. ..... 300 Mb. 15156 . 300 Mk. l51Ibz2 London .... ... 11. 8Strl. 6 2352 Faria... 300Fr. SlIlunabe Wien, ästerr. Währ. . . . ... 1501. s82bꝛ Wien, österr. Währ. ... ... 150R1. be Augsburg, südd. ihr. ...... 1001. 56 226 Frankfurt a. M., südd. Währ.. 100FI. 56 246 Leipꝛig, 14 Thhr. n 100 Thlr 997 606 Leipꝛig, 14 Thlr. nen . ...... 100 Thlr 986 Petersburg. ... 199 8. R. s82b9 do. .... 190 8.R. s1LIba Warschau.... 90 8. R. 745b Bremen ...... 100. 6. 1165 Fonds und Staats-Fapiere. Frernmisng. Tnieihe 1 166 u. 10 g5 5 bz Staats · Anal. von 18595 1M u. J 101IEba do. v. 1854, 5543 114 u. 10 83 do. von 185774 do. 9337 6 do. von 1859 43 934 6 do. von 1856 47 1, u. 7 S3 Ib do. von 1864 45 14 u. 10 834 6 do. von 18657 * do. 93g be do. v. 1868 Lit. B. 43 g93 z bꝛ do. v. 1850, 52 4 S3 br do. von 18534 843 6 do. von 18624 S3 ba 6 do. von 18684 1 u. 7 S31ba 6 Staats · Schuldseheine 3] d 78 bꝛ Pr. Anl. 185 5a 190 Tb. 33 III5b2 Hess. Pr. Sch. à 40 Th. pr. Stück 57 6 Rur n. Neum. Schldv. 33 versehieden S0 ba G der- Deichb. - Oblig. 44 M n.7 Persia. Stadt- Obligai. 5. 1M u. 10 I0ba do. do. 1 9335 6 do. do. 37 73 60 Danziger doe. 5 975 B Schld .d. Berl. Kaufm. 100 6 Berliner ...... . 1 0b Kur -u. Neumärk. 35 73 B do 4 0x bꝛ stpreussische .. 33 A/ 6 u. 12734 6 do. 4 d doꝛ ba de. 45 S7 bꝛ bommersche .... 37 7I1z ba * do. 4 S2 bꝛ 6 do. 4 907 6 SY Posensehe, neue. 4 1A u. 7 8I5ba Z Sächsische... 4 do. ; Schlesische . . . . . . 35 24166 u. 121 w do. Lit. A.... 1 do. neue... 4 z Westpr., rittsehftl. 3 ; 713 6 do. do. 4 ; 791 ba do. do 4 Sõxbꝛ b do. II. Serie 5 ; gõbꝛ do. neue 4 7 78g bz B do. do. 4 z zxbꝛ B Lgur- u. Neumärk. 4 14d u. 10 S5 B Pommersche .... 4 do. S4zba B S Posensche ..... 4 S2 bꝛ g (Preussische ... 1 S2 bꝛ S] Rhein. u. Westph. 4 905 bꝛ & (Sächsische ...... 4 S6 bz Schlesische .. . . .. 4 S4 bꝛ Fa ĩiasck? ni. de 18366 4dsi/J. u. JM. M do. Pr. Anl. de 18674 142. n. 1.8. L105 br do. 35 FI-Oblig. ... pr. Stück 3d B do. St. Eisenb. Anl. 5 1/3. u. 19. 1002 Bayer. St. A. de 1859 43 1/6. u. 4/12 lg dö. Prämien-Anl. . 4 s6. 10632 Braunsch. Anl. de 18665 1. u. 17.109 G do. 20 Thlr. Loose pr. Stück 1832 Dess. St. Frim. Anl. 3; 965 B Gothaer St.- Anl. ... 5 9956 Hamb. Pr. A. de 18663 4362 Lübecker Präm. Anl. 35 1ͤ4. p. Stek. 473 ba ManheimerStadt-Anl. 45 1. u. 117. 92zba Sichs. Anl. de 1866 5 34 / 12. u. 3M/ð1013bꝛ Schwed. 10Rthl.Pr. A. - 126

Eisenbahn- Stamm- Aktien.

Piv. pro 1868 Anachen-Mastr .. 1 Altona- Kieler. . 6

Bersin- Anhalt.. 131 Berlin- Görlit/ .. 0 do. Stamm-Pr. 5 Berlin- Hamburg. 9 Brl. Ptsd.· Mgdb. 1 Berlin - Stettiner. x Brsl.· Schw. Frb. Sd do. neue Brieg Neisser... 5] Cöln- Mindener. S3 do. Lit. B. Hall. Sor. Guben do. St. -Pr. Hann. Altenb. .. do. St. -Pr. Märk. Posener. . do. St. -Pr. Magdb. Halberst. do. B. (8t. Pr.) Magdeb. Leipꝛ.· do. Lit. B. Münst. Hamm. Vie dsehl. Märk.. Ndsehl. Lweigb. . Nordh. Erfurter. do. St. - Pr. Obersehl. A. u. C. do. Lit. B... Ostpr. Südbahn. do. St. -Pr. . . R. Oder-Ufer-B. do. St. -Pr. .. kheinische .... 75 do. St. -Pr. .. 7 do. Lit · B. (gar.) Rhein- Nahe. . .. Starg.· Posener. . Thüringer .. .... do. JG 95. ..... do. Lit. B. (gar.) do. Lit. C. (gar.) do. do. 40596. WMWlhb.(Cos.Odb.) do. St.- Pr... do. do.

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Bank- und Industrie- Aktien.

Div. pro Berl. Abfuhr .. do. Aquarium. do. Br. (Tivoli) do. Kassen- V. do. Hand. -G. do. Immobilien do. Pferdeb. .. Braunschweig.. Bremer ...... . Cohurg. Kredit. Danz. Privat - B. Darmstädter ... do. ILettel Dess. Kredit - B. . do. Landes -B. Diskonto- Kom. .

do. Görlitzer

do. Nordd. Genf. Kred.inLiq. Geraer. ..... ... Dtsch. Gen. - Bk. . B. G . Schust. u. C. Gothaer Letiel .. do. Grd. - Pr. - Pf. Hannöversche .. Uleurichshütte .. Hoerd. Hütt. V. Hyp. Hübner). 9. Certifikate do. A. I. Preuss.

Königsb. Pr. - B. Leipnger Kredit Luxemb. do.

Magdeb. Privat. Memminger Kred. Minerva Bg. - A. Moldauer Bank.

do. volle Keu-Schottland. Norddeutsche ..

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Phönix Bergw.. do. do. B. Portl.· F. Jord. H.

Preussische B. .. Pr. Bodenkr.-B.. Renaissance . ... kRittersch. Priv. . Rostocker .. . .. . Sãchsische ... ... Schles. B.- V. .. Schles.Bergb.· G. do. Stamm-Pr. Thüringer. ..... Vereinsb. Hhg. . B. Wasserwerke

do. neue Weimarische ...

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Berichtigung. Sächs. Rentenbr. vorgestern 85z Gld.,

Charkow-Krementschug Thlr.-St. gestern 793 bez.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Beilage

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).

649

Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.

Reichstags ⸗Angelegenheiten.

Berlin, 17. Februar. Der dem Reichstage vorgelegte Gesetzent ˖ wurf betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Ab⸗ bildungen, musikalischen Kompositionen, dramatischen Werken und Werken der bildenden Künste behandelt den Schutz öicher Werke, welche aus einer eigenen individuellen geistigen Thätigkeit des Autors hervorgegangen sind, also nicht der Photographien, rück= sichtlich welcher ein besonderes Gesetz vorgelegt ist. J. Hinsichtlich der Schriftwerke spricht . 1 den Grundsatz aus, daß der Urheber der⸗ selben allein das Recht der mechanischen Vervielfältigung des Werkes befitzt. S. 2 stellt den Herausgeber oder Unternehmer eines Werkes, welches durch Beiträge Mehrerer gebildet wird und zugleich in sich in Ganzes ausmacht, dem Autor gleich. Ebenso genießen die Aka⸗ demien, Universitäten, sonstigen juristischen Personen, öffentlichen Unterrichtsanstalten, sowie die gelehrien und andern erlaubten Gesell= schaften für die von ihnen (in der Negel ohne Nennung des eigent⸗ lichen Autors) herausgegebenen Werke die Rechte der Urheber. Das 1Ülrheberrecht an den einzelnen Beiträgen verbleibt unter allen Um⸗ ständen dem Urheber der Beiträge. §. 3 erkennt die Vererblich— keit und Veräußerlichkeit des Urheberrechts an. Die Paragraphen bis 7 handeln vom Nachdruck, der im §. 4 als die Ver⸗ leßung und Negation des Autorenrechts definirt ist. §. 4 lautet: Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Ge⸗ nehmigung des ausschließlich Berechtigten (6§8. 1, 2, 3) veranstaltet wird, heißt Nachdruck und ist verboten, Hinsichtlich dieses Verbots macht es keinen Unterschied, ob das Schriftwerk ganz oder nur theil-⸗ weise vervielfältigt wird. Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzusehen, wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten. §. 5 schützt auch nicht veröffentlichte Schriftwerke und mündliche Vor⸗ lräge gegen Nachdruck und erklärt es für einen solchen, wenn der Urheber, nachdem er sein Recht auf einen Anderen übertragen hat, ohne dessen Zustimmung einen neuen Abdruck veranstaltet oder wenn der Verleger unberechtigt neue Auflagen oder mehr Exemplare, als vereinbart, drucken läßt, Dagegen nimmt §. 6 vom Nachdruck aus: das Citiren einzelner Stellen aus einem bereits veröffentlichten Werk, die Aufnahme kleinerer bereits veröffentlichter Schriftwerke in selb= ständigen Werken unter deutlicher Angabe der Quelle, den Abdruck von Zeitungsnachrichten, Leitartiteln, Korrespondenzartikeln aus öffentlichen Blättern unter deutlicher Angabe der Quelle, den Abdruck von amtlichen und nichtamtlichen öffentlichen Anzeigen, von publi— zirten Gesetzen und Erlassen, amtlichen Denkschriften u. dergl., bei letztern sofern die kompetente Behörde oder der Verfasser sich nicht das Recht zur ausschließlichen Verbreitung vorbehalten hat, die Be— nutzung des Titels einer Druckschrift und den Abdruck von Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte! der Bundes., Landes=

u. f. w. Vertretungen und bei politischen Versammlungen gehalten

werden. Ueberfetungen veröffentlichter Werke werden nach §.7 nur ausnahmsweise als Nachdruck behandelt, nämlich Uebersetzungen aus einer todten Sprache in eine lebende; bei Werken, die gleichzeitig in mehreren lebenden Sprachen erscheinen, die Uebersetzung in eine dieser Sprachen; endlich wenn der Urheber sich die Uebersetzung in einer oder mehrere bestimmte Sprachen vorbehalten hat, und deren Veröffentlichung ein Jahr nach dem Erscheinen des Originalwerkes begonnen hat und binnen 3 Jahren vollendet ist. Bei dramatischen Werken dauert dieser Schu nur 6 Monat.

Das ausschließliche Recht des Urhebers wird, wie in Preußen, während seiner Lebensdauer und 30 Jahr nach seinem Tode geschützt (G. ; für einzelne Aufsätze, Abhandlungen ꝛc. dauert der Schutz aus⸗ nahmsweise nur 2 Jahr (8. 10); gegen neue Uebersetzungen 5 Jahr G5. 15). Die §5§. 18 is 33 handeln von den Strafen des Nachdrucks (bel vorsäßlicheim oder fahrlässigem Rachdruck außer der Entschädigung Fo bis ijo60 Thalern eventuell entsprechende Freibeitsstrafe und Kon⸗ sigtation, wegen Ünterlassens der Angabe der Quelle in den Fällen §. 6 nur 1 bis 20 Thlr. Geldbuße) und dem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Im §. Zl ist die freie Beweistheorie anerkannt; in zweifelhaften Fällen kann sich der Richter an die Sachverständigen⸗ vereine wenden (885. 32, 33)H, die auch als Schiedsgerichte endgültig ent⸗ scheiden können (5. 28). Die S§. 3 bis 39 bestimmen über die Ver-

jähr ung, die in 3 Jahren, bei den Uebertretungen §. 6 in 3 Monaten

stattfinden, §§. 40 bis 43 von der Eintragungsrolle, die bei dem Stadtrath zu Leipzig geführt wird und in welche der Beginn und die Vollendung vorbehaltener Uebersetzungen (9. 7) so wie bei anonymen Werken der Name des Autors (§. AI) eingetragen werden muͤssen. S. 44 entzieht das Autorrecht der gerichtlichen Exekution, falls nicht etwa der Urheber sich zur ũebertragung oder Ausübung des ausschließlichen Rechts durch besonderen Vertrag verpflichtet hat.

. Dieselben Bestimmungen wie bei Bildwerken gelten nach §§. 45, 46 im Allgemeinen auch II. für geographische, topographische, naturwissenschaftliche, technische und ähnliche Abbildun⸗ gen, sowie III. für musikalische Kompositionen (8§. 47 bis ol), jedoch sind bei diesen nur unselbständige Reproduktionen, nicht jede Benutzung der Melodie, verboten. S. Ho gestgttet auch den Ab⸗ druck von Tegen zugleich mit der Komp'ssition, sofern der Text nicht seinem Wesen nach für den Zweck der Komposition Bedeutung hat, wie Operntexte u. dgl.

IV. Die Bestimmungen über die Aufführungen dramati— scher, musikalischer oder dramatisch⸗musikalischer Werke sind in den S§. SZ bis 68 nach dem Grundsatz geregelt worden, daß

Donnerstag den 17. Februar

1870.

dramatische und dramatisch⸗musikalische Werke auch nach dem Druck ohne Genehmigung des Autors nicht öffentlich aufgeführt werden dürfen, wohl aber musikalische Werke, welche durch den Druck ver- öffentlicht sind.

. . Die Wexke der bildenden Künste (89. 59 his 67) sind,

mit Ausnahme derjenigen der Baukunst, gegen Nachbildung ebenso geschützt worden, wie die Schriftwerke gegen Nachdruck, auch wenn die Nachbildung durch ein anderes Verfahren bewerkstelligt ist, und wenn ein Werk der zeichnenden oder malenden Kunst auf mechanischem Wege in plastischer Form wiedergegeben wird, und umgekehrt. Nach bildungen von Werken der plastischen Kunst, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind, dürfen nachgebildet wer⸗ den, jedoch nicht in plastischer Jorm (8. 6M). Aus den Allgemeinen Bestimmungen (VI. 88. 68 bis 74) ist hervorzuheben, daß das Gesetz mit dem 1. Janugr 1871 in Kraft treten soll (8. 683. S8. 69 und 70 ordnen Tie rückwirkende Kraft desselben. §5. 71 verbietet die Ertheilung von Privilegien zum Schutz des Urheberrechts. §8§. 72 bis 74 disponiren über das internationale Verlagsrecht.

Der Schluß der Motive lautet: Wenn man zum Schluß einen Blick auf den Entwurf im Ganzen richtet, so wird man sich der Ueberzeugung nicht verschließen können, daß durch denselben ein erheb- licher Fortschritt auf dem Gebiete des Autorenrechtes angebahnt wird. Abgesehen davon, daß der vorliegende Gesetzentwurf die lange erstrebte Rechtseinheit in dieser Materie zu verwirklichen bestimmt ist, zielt der- selbe auch in seinen Einzelbestimmungen auf wesentliche Verbesserun gen der , . Landesgesetzgebungen ab. Es würde zu weit füh— ren, hier alle Punkte zu rekapituliren, in denen der Entwurf neue Grundsätze aufstellt; es mögen aber als solche Gegenstande, welche durch den Entwurf eine wesentlich veränderte Gestalt erfahren haben, hervorgehoben werden: die Bestimmungen über den Schutz der Zei tungsartitel; der Schutz der Sammelwerke und der darin enthaltenen einzelnen Beiträge; das Uebersetzungsrecht; die Lehre von dem Vor⸗ saße und der Fahrlässigkeit bein Nachd ruck; die Lehre von der Kon⸗ fis kation; die freie Beweistheorie in Nachdruckssachen; die Verjährung; die Eintragsrolle; die Erlaubniß der Benutzung musikalisdk er Kompo- sitionen; die Entschädigung des Verletzten bei unbefugten Aufführun—⸗ i endlich die Grenzlinien zwischen erlaubter und unerlaubter Nach

ildung der Werke der bildenden Künste.

Kunst und Wissenschaft.

Berlin, 17. Februar. Von dem Verein deutscher Zeichen⸗ lehrer, welcher für das laufende Jahr seinen Vorort in Berlin hat, wird für die Zeit vom 10. bis zum 24. April. d. J. hierselbst eine Aus stel lung veranstaltet werden, welche den Zweck hät, dem Streben, die Beschäftigung mit den zeichnenden Künsten zu verallgemeinern und den Unterricht im Zeichnen zu heben, dadurch entgegenzukommen, daß man den Zeichenlehrern, sowie dem gesammten Publikum eine Ueber sicht darüber verschafft, was in dem Gebiete des Zeichnens momentan geleistet wird, und was geschieht, noch höhere Leistungen zu erzielen. Die Ausstellung wird drei Haupigruppen umfassen:; 1) Modelle und Vorlagen, Y Arbeiten von Schülern aller Art, 3) Utensilien und Materialien. Jeder Gegenstand muß mit einer mehr oder weniger detaillirten Beschreibung (resp. Verzeichniß) versehen sein, aus welcher das Publikum den Namen des Versertigers resp. den Zweck, Preis ze. des Gegenstandes ersehen kann. Bei Schülerzeichnungen ist außer dem Namen des Schülers auch das Alter, die auf die Arbeit verwendete Zeit und die Art und Weise der Darstellung beispielsweise ob Kopie oder nach der Natur) anzugeben. Die Vorbereitungen der Ausstellung übernimmt ein vom Verein ernanntes Komite.

Zu den Motiven des dem Reichstage vorliegenden Entwurfs eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund ist ein Band mit Anlagen von besonderem wissenschaftlichen Werth ausge- geben worden. Die erste Anlage enthält eine synoptische verglei chende Zusammenstellung strafrechtlicher Bestimmungen aus deütschen und außerdeutschen Gesetzgebungen (Preußen und fast sämmtliche Staaten des Norddeutschen Bundes, Hessen, Bayern, Württemberg, Baden, Oesterreich, Frankreich, Belgien, Kan—⸗ tons der Schweiz, Italien, Dänemark, Schweden, Rußland, England, Nordamerika) über folgende Materien: Allgemeiner Theil: Einthei⸗ lung der strafbaren Handlungen, Bestrafung der im Auslande begangenen Handlungen, Strafensystem, höchste und niedrigste Dauer der zeitigen Zuchthausstrafe, Verlust von Ehrenxechten als Folge strafrechtlicher Verurtheilung Verfuch, Theilnahme, Einfluß des jugendlichen Alters auf die Strafverfolgung und Strafbarkeit, An= rechnung der Untersuchungshaft, Verjährung der Strafverfolgung und der erkannten Strafe, Zusammentreffen mehrerer strafbaren Hand ˖ lungen (reale Konkurrenz), Rückfall. Besonderer Theil: Meineid⸗/ Gottes lästerung, Doppelehe, Ehebruch, Blutschande und äbnliche Ver⸗ brechen, Rothzucht und Schändung, Kuppelei⸗ falsche Anschuldigung und Verleumdung, Piord und Todtschlag (. Anlage 2) Arten der vorsätzlichen Körperverletzung, Begriffs bestimmung des Diebstahls, Unterschlagung, Raub, Nöthigung und Erpressung, Hehlerei, Betrug, Urtundenfälschung, Bankerutt. .

Die zweite Änlage ist eine Denkschrift üher die Todes strafe. Sie enthält in 8 Abschnitten: den historischen Gang der Gesetzgebung in den Ländern des Norddeutschen Bundes, den gegenwärtigen Rechts-

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