1870 / 42 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ein Unterstützungswohnsitz kann im Heimathsstaate auf Grund dieses Gesetzes nicht erworben werden.

§. 3. Die Landesgesetze bestimmen über die Zusammensetzung

und Einrichtung der örtlich abzugrenzenden Verbände zum Zwecke der öffentlichen Armenunterstützung, über die Art und das Maß der Ver— sorgung im Falle der Hülfsbedürftigkeit und über die Beschaffung der dazu erforderlichen Mittel.

8. 4. Mehrere zu einem Armenverbande vereinigte Orte gelten in

ezug auf den Erwerb und den Verlust des Unterstützungswohn— sitzes im Sinne dieses Gesetzes als eine Einheit.

§8. 5. Armenverbände, deren Mitgliedschaft an ein bestimmtes Glaubensbekenntniß geknüpft ist, gelten nicht als Armenverbände im /

Sinne dieses Gesetzes.

§. 6. Der Untersiützungswohnsitz im Sinne dieses Gesetzes wird ö durch: a) Aufenthalt, b) Verehelichung, c) Abstammung. einem Armenverbande nach zurückgeletem 24. Lebensjahre fünf Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, so hat er dadurch in demselben den Unterstützungswohnsitz erworben.

Die fünfjährige Frist läuft von dem Tage, an welchem

h 8. der Aufenthalt begonnen ist.

Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirth⸗

schaftsbeamte, Pächter oder andere Miethsleute der Wechsel des Wohn⸗ ortes zu bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herfommen fest—

esetzen Terminen stattfindet, gilt der übliche Umzugstermin als An⸗

ang des Aufenthaltes sofern nicht zwischen diesem Termine und dem Tage, an welchem der Aufenthalt wirklich beginnt, ein mehr als sieben⸗ tägiger Zeitraum gelegen hat.

§. 95. Wird der Aufenthalt unter Umständen welche die Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der fünf

jährigen Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände auf.

gehört haben.

Treten solche Umstände erst nach Beginn des Aufenthalts ein, so ruht während ihrer Dauer der Lauf der fünf jährigen Frist.

§. 10. Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine freiwillige Entfernung nicht angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt oder aus der Kürze ihrer Dauer die Absicht erhellt, den Aufenthalt beizubehalten.

§8. 11. Der von einem Armenverbande auf Grund der Bestim— mung im §. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom J. Noveinber 1867 (Bundes - Gesetzblatt S. 55) gestellte Antrag auf Anerkennung

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Verband unterbricht, vom Tage des gs des Nn tages n. vin ; unterbricht, vom Tage des Abgangs des Antrages an, den Lauf der fünf jährigen Frist, wenn ein anderer Verband zur Ueber nahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet ist. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der erhobene An— gr 3 , ,, 4 , , nicht innerhalb zweier e, vom Tage des Abgangs des Antrages an, wei w. ae ö gang ges an, weiter ver „12. Die Ehefrau theilt vom Zeit unkte der Eh ĩ den , ,., des De ! ö §8. 13. zittwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen behalten den bei Auflösung der Ehe gehabten Unterstützungswohnsitz so lange,

bis sie entweder nach den Vorschriften der 58. 7. IZ einen neuen

Unterstützungswohnsitz erworben oder den bisherige den Vor Unt herigen nach den Vor— schriften der SS 19— 22 durch Abwesenheit verloren haben. J

§. 14. Eine Ehefrau, welche sich innerhalb eines anderen Armen— verbandes als der Ehemann aufhält, gilt in Bezug auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes als selbstständig, wenn und so lange der Ehemann ihr den Unterhalt nicht gewährt oder sie bös- lich verlassen hat, oder sich in Haft befindet, ingleichen, wenn und so lange sie mit Bewilligung des Ehemannes, uin sich selbstständig zu . 6 . letzteren getrennt lebt.

. 15. Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder theilen den Unterstüͤzungswohnsiß des Vaters, di dal uri) ö nr e fen beirn in f griin oder bis sie selbststän dig, be—

weise die Töchter durch ihre Verheirathung J3., * un te fn n run g eniggrü n haben ö ,,,, ie behalten diesen Unterstützungswohnsitz auch nach dem Tod des Vaters zu dem vor ehend ei fich . ae, ö stehend gedachten Zeitpunkte, vorbehaltlich der

elt. Im Falle des §. 14, oder wenn nach dem To 838 . Mutter nach Maßgabe des §. 13 einen , ,. ,, erwirbt, erwerben die Kinder, wenn sie der Mutter ö ö. Hausstand gefolgt sind, den Unterstützungswohnsitz der

. 17. Bei Scheidung der Ehe folgen die Kinder d

; n . em Unter— ene der Mutter, wenn dieser die Erziehung der Kinder

18. Uneheliche Kinder theilen in dem im § e unf g den . der . J Gand; 1. ner Verlust des nach diesem Geseßtze trworb 3 stüßungswohnsitzes tritt ein durch fie an urn l r hen gr. V 4 . ufer gen . Lebensjahre. ö. ie fünfjährige Frist läuft von dem T die Abwesenheit begonnen hat. J

schaftsbeamte, Pächter oder andere Meieths leute der Wechsel des = ortes zu bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches . gesetzten Terminen stattfindet, gilt der übliche Umzugstermin als An— kin ö . 6. . diesem Termine und dem zan welchem die Abwesenheit wirklich beginnt, ei siebentägiger Zeitraum gelegen hat. ö st die . durch Umstände veranlaßt, durch

Hat ein Norddeutscher außerhalb seines Heimathsstaates in

begonnen, durch

der Verpflichtung zur Uebernahme eines Hülfsbedürftigen durch einen

welchem der nach

welche die freie Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsorts aus eschlossen, oder die Ergreifung eines dauernden Aufenthalts an einem anderen Orte des Bundesgebietes unmöglich gemacht wird, so beginnt der Lauf der fünfjährigen Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört haben.

Treten solche Umstände erst nach dem Beginn der Abwesenheit ein, so ruht während ihrer Dauer der Lauf der fünfjährigen Frist.

§. 22. Als Unterbrechung der Abwesenheit wird die Rückkehr nicht angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den Aufenthalt nicht dauernd fortzusetzen.

Die Absicht, den Aufenthalt dauernd sortzusetzen, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Zurückgekehrte nach der Rückkehr einen Arheitsverdienst oder sonstigen Nahrungserwerb an seinen bis herigen

Aufenthaltsorte gehabt hat. §. 23. Die Anstellung oder Versetzung eines Bundes-, Staats. Kommuual- oder Korporationsbeamten, eines Geistlichen, Lehrers, Kirchen oder Schuldieners, sowie einer nicht blos zur Erfüllung der Militärpflicht im Bundesheere oder in der Bundes-Kriegsmariné die= nenden Militärperson gilt nicht als ein die freie Selbstbestimmung ,. Wahl des Anfenthaltsorts ausschließender Umstand (§§. 9.

und 21.). Diese Personen verlieren jedoch durch Abwesenheit ihren Unter— stützungswohnsitz erst dann, wenn sie einen neuen Unterstützungswohnsitz durch Aufenthalt oder auf andere Weise erworben haben. §S. 24. Hat ein Armenverbaud einen hülfsbedürftigen Nord— deutschen untersiützt, so ist derjenige Armenverband, in welchem der Unterstützte nach den vorhergehenden Vorschriften einen Unterstützungs⸗ wohnsitz hat, zur Uebernahme der Fürsorge dann verpflichtet, wenn die Unterstützung aus anderen Gründen, als wegen einer nur vor— übergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig geworden ist (§. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867).

§. 25. Der Armenverband, innerhalb dessen der Hülfsbedürftige seinen Unterstützungswohnsitz hat (6 24), ist zur Erstatkung der durch dessen Unterstützung erwachsenen Kosten verpflichtet, wenn er sich einer unbegründeten Weigerung oder Säumniß bei der Uebernahme schuldig

gemacht hat. Die Erstattungspflicht beginnt mit dem Tage, an welchem der Antrag auf Uebernahme abgegangen ist. Die Höhe der hiernach zu erstattenden Kosten richtet sich nach den an dem Orte der Unterstützung über das Maß der öffentlichen Armen— pflege geltenden Grundsätzen. 26. Jeder Armenverband ist berechtigt, seine Ansprüche gegen

den iiach den 898. 21 und 25 verpflichteten Airmenverband auf *bem S*, vicfts Sap beSrtchnerrn Wege selbstanotg und unmittelbar vor

den zur Entscheid ung, sowie zur Vollstreckung derselben berufenen Be- hörden zu verfolgen.

§ 27. Hat ein Armenverband einen hülfsbedüftigen Norddeut⸗

schen welcher in diesem Armenverbande einen Unterstüßungswohnsitz

im Sinne dieses Gesetzes nicht hat, unterstützt, und hält er den Fall

dazu angethan, dem Unterstützten die Fortsetzung des Aufenthalts nach §. 5 des Geseßes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 zu versagen, so hat er zunächst eine vollständige Vernehmung desselben

über seine Heimaths., Familien? und Au fenthaltsverhältnisse zu be—

wirken und sodann demjenigen Armenverbande, in welchem nach dem Ergebnisse dieser Feststellungen der Unterstützte nach den Vorschriften dieses Gesetzes einen Unterstützungswohnsitz hat, Kenntniß zu geben und den Antrag auf Uebernahme ausdrücklich zu stellen.

§8. 28 Geht auf die erlaffene Anzeige innerhalb vierzehn Tagen

nach dem Empfange derselben eine zustimmende Antwort des in Än-

spruch genommenen Armenverbandes nicht ein, so gilt dies einer Ab—

lehnung des Anspruchs gleich.

.. 29. Besitzt ein Norddeutscher zu gleicher Zeit einen Unter— stützungswohnsitz nach den Vorschriften dieses Gesetzes 5 einen solchen nach den Landesgesetzen, so sind die nach den §§. 24 und 26 stattfin

denden Ansprüche gegen den nach den erstgedachten Vorschriften ver.

pflichteten Armenverband geltend zu machen.

.J. 30. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die in den 88. 24 und 25 bezeichneten Verpflichtungen beziehungsweise n ,,. . die eth, Theile einem und demselben

zesstaate angehören, auf der ie L s. ie , . f dem durch die Landesgesetze vorgeschrie Gehsren die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundes-

staaten an, so finden die nachfolgenden Vorschriften (6§. 31 bis 48)

Anwendung. §. 31. Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen An—

spruch auf Uebernahme der Fürsorge oder Erstattung der Kosten in Betreff iner bestimmten Person oder Familie ab, so entscheidet auf Antrag desjenigen Armenverbandes, welcher die Armenpflege that— sächlich zu besorgen genöthigt ist, über den erhobenen Anspruch die obere Verwaltungsbehörde, zu deren Bezirk der in Anspruch genom⸗·

ö . gehört.

8. 32. iese Entscheidung erfolgt durch einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Veschluß; sofern dabei für D . ge nommenen Armenverband eine Verpflichtung zur Uebernahme der

Fürsorge (§. 24) begründet ist, muß dies in dem Beschlusse ausdrück.

lich ausgesprochen werden. Die Entscheidung ist sofort vollstreckbar und, soweit sie auf die

Wo für ländliches oder siädtisches Gesinde, Arbeits leute, Wirth— Jr enisaton oder örtliche Abgrenzung der einzelnen Armenverbände

ezug hat, nur durch Berufung an die Centralbehörde des Landes, in r S z1 in Anspruch genommene Armenverband ge⸗ y . anfechtbar, bei deren Entscheidung es sodann endgültig be. S. 33. Im Uebrigen findet gegen die Entscheidung de e Verwaltungsbehörde im lin dͤtuf e hen nur 1 . ö 3. Ausschuß des Bundesraths für das Heimathswesen statt. Der Ausschuß des Bundesraths für das Heimathswesen

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besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei bei Abfassung einer endgültigen Entscheidung anwesend sein müssen.

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißzenden den Ausschlag. . . J ö

§. 35. Die Berufung an den Ausschuß ist bei Verlust des Rechts mittels binnen 14 Tagen, von der Behändigung der angefochtenen Entscheidung an gerechnet, bei der oberen Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung sie gerichtet ist, schriftlich anzumelden.

mit der Ueberführung Gefahr für Leben und Gesundheit des letzteren oder seiner Angehörigen verbunden ist.

Die Kosten der Ueberführung hat der verpflichtete Armenverband u tragen. . . ; 3 Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten Kosten, laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten oberen Verwaltungsbehörde ganz oder theilweise außer Stande, so hat der Bundesstaat, welchem er angehört, entweder mittelbar oder unmittelbar

Die Angabe der Beschwerden, sowie die Rechtfertigung der Be—

rufung kann entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder innerhalb vier Wochen nach diesem Termine derselben Behörde ein;

gereicht werden. . ; Von sämmtlichen Schriftsätzen, sowie von den etwaigen Anlagen derselben sind Duplikate beizufügen.

§. 36. Die eingegangenen Duplikate werden von der oberen Ver waltungsbehörde der Gegenpartei zur schriftlichen, binnen vier Wochen

nach der Behändigung in zwei Exemplaren einzureichenden Gegen—

erklärung zugefertigt. 8§. 37. Nach Ablauf dieser Frist legt die obere Verwaltungs⸗—

behörde die sämmtlichen Verhandlungen nebst ihren Akten dem Aus—

schusse vor.

§. 38. Erachtet der Ausschuß vor Fällung der Entscheidung noch

eine Aufklärung über das Sach und Rechtsverhältniß für nöthig, so ist dieselbe unter Vermittelung der zuständigen oberen Verwaltüngs— behörde vorzunehmen. . - ͤ 8§. 39. Die Entscheidung des Ausschusses erfolgt gebührenfrei durch einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Beschluß. Sie wird den Parteien durch Vermittelung der oberen Verwal— tungsbehörde (8. 35) zugefertigt. JJ . . 40. Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. . . §. 41. Die administrative Exekution findet statt: a) auf Grund und in den Grenzen eines von dem in Anspruch genommenen Armen⸗ verbande ausgestellten Anerkenntnisses; b) auf Grund der Entscheidung

der oberen Verwaltungsbehörde (§. 32, e) auf Grund der Entschei⸗

dung des Ausschusses des Bundesraths.

Die Exekution ist unter Beifügung der bezüglichen Urkunden bei der oberen Verwaltungsbehörde des verpflichteten Armenverbandes zu

beantragen. . . §. 42. Der Rechtsweg ist gegen die Entscheidung der oberen Ver— waltungsbehörde an Stelle

Armenpflege zum Gegenstande hat. . gr eg des einen von beiden Wegen schließt die des ande—

ren aus. ö . §. 43. Wird die bereits vollstreckte Entscheidung der oberen

Verwaltungsbehörde später durch richterliche Entscheidung oder durch die Cel hene des Ausschusses für das Heimathswesen wieder auf.

ehoben, so hat die obere Verwaltungsbehörde desjenigen Armenrer⸗ 6 die Vollstreckung der Exekution erwirkt hatte, die er—

forderlichen Anordnungen zu treffen, um die Exekution und deren

Folgen wieder rückgängig zu machen.

§8. 44. Vor thatsächlicher Vollstreckung einer Ausweisung s 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 kann

unter Vermittelung der oberen Verwaltungsbehörden eine Einigung über das Verbleiben der auszuweisenden Personen oder Familie an

ihrem bisherigen Aufenthaltsorte gegen Gewährung eines bestimmten / ken nr ffn! n, von Seiten des verpflichteten Armenverbandes

und gegen eine von ihm auszustellende Rücknahmezusicherung versucht werden. . n, i Grund einer . ö festzustellenden Einigung indet die administrative Exekution staztt. f

ö 35. n mit . Ausweisung Gefahr für Leben oder Ge— sundheit des Auszuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden. an würde, oder wenn die Ursache der Erwerbs oder Wr bei gunfs high des Auszuweisenden durch eine im Bundeskriegsdienste (der, bei Ge⸗ legenheit einer That persönlicher Selbstaufopferung erlittene 6 dung oder Krankheit herbeigeführt ist, kann auch hei nicht . Einigung das Verbleiben der auszuweisenden. Person oder Familie an dem bisherigen Aufenthaltsorte, gegen Festsetzuag eines von dem verpflichteten Armenverbande zu zahlenden Unterstützungsbetrages durch die obere Verwaltungsbehörde des bisherigen Aufenthaltsortes ange—

ordnet werden.

egen diese Anordnung, welche wegen Mißverhaltens, oder wenn die . enn nh unter welchen sie erlassen ist, iederzeit zurückgenommen werden kann, steht innerhalb vier Wochen nach der Zustellung beiden Theilen die Berufung an den Ausschuß e , raths für das Heimathswesen zu, bei dessen Entscheidung es endgültig

bewendet.

Dasselbe findet statt, wenn die obere Verwaltungs behörde den ö Antrag h verpflichteten Armenverbandes auf Erlaß einer solchen Rebrugg., Arg leg en hifi Wisi rng fbr.

Anordnung zurückweist.

456. die Ausweisung mittelst Transports hewerkstelligt und entsteht 6 Nothwendigkeit oder die Art der Ausführung des Transports Streit, so entscheidet über diesen Streit endgültig die obere

Verwaltungsbehörde des bisherigen Aufenthaltsorts. ö Die . zur Uebernahme der Transportkosten regelt sich ir

* 2 * * 0 8⸗ dem Falle, wenn der Transport nur in einem und demselben Bunde i d nach den Geseßzen des letzteren; beim Transport durch

mehrere Bundesstaaten werden die Kosten von jedem derselben inner

alb seines Gebietes getragen. . ö ; §. . Der nn der Fürsorge endgültig für ver

s ĩ ; it des zu pflichtet erachtete Armenverband ist berechtigt, die Anwesenheit de . innerhalb seines Bezirks zu verlangen, es sei denn, daß

der Berufung an den Ausschuß des Bundesraths für das Heimathswesen innerhalb dreier Monate von Behändigung jener Entscheidung an in so weit zulässigz als jene Ent. scheidung nicht blos den Betrag der etwa zu erstattenden Kosten der

für die Erstattung zu sorgen. . .

8§8. 49. In Ermangelung eines nach 8. 2 zur Versorgung ver— pflichteten Armenverbandes hat der Bundesstaat, in welchem der ihm nicht angehörige hülfsbedürftige Norddeutsche beim Eintritt der Hülfs= bedürftigkeit sich befindet und seit fünf Jahren ununterbrochen aufge- halten hat, entweder unmittelbar oder durch besondere Verbände für die Gewährung der öffentlichen Armenpflege zu sorgen. .

S§. 50. Landarmen - Verbände und sonstige für einzelne Zweige oder einzelne Fälle der öffentlichen Armenpflege eingerichtete größere Verbände stehen in Bezug auf die Verfolgung ihrer Rechte den Armen⸗ Verbänden (6. 2) gleich; ebenso die Staatskasse, wenn der Staat im Falle des §. 49 die Versorgung unmittelbar übernommen hat.

§. 51. . Die in den §§. 12— 18 enthaltenen Vorschriften gelten auch für die im §. 49 vorgesehenen Fälle. Ebenso finden die in den SS. 3 =I enthaltenen Vorschriften auf den Beginn, den Lauf und die Vollendung der in K 49 bezeichneten fünfjährigen Frist Anwendung. §. 52. Ist im Falle des §. 49 zwar kein nach §8. 2 verpflichteter Armenverband, aber ein nach den Landesgesetzen zur Versorgung ver-

vflichteter Armenverband innerhalb desselben Bundesstaates vorhanden, so entscheiden die Landesgesetze darüber, ob letzterem oder dem Staate, beziehungsweise dem Landarmen-Verbande die Erfüllung der Für⸗ gepflicht obliegt. . ; . 9 9. Eben steht den Landesgesetzen die Entscheidung darüber zu, 6b im Falle der Unterstützung des einem anderen Bundes staate angehörigen Norddeutschen, welcher einen Unterstützungswohnsitz weder nach den Vorschriften dieses Gesetzes, noch nach den Landesgesetzen hat, demjenigen Armenverbande, welcher die vorläufige Fürsorge zu über= nehmen genöthigt gewesen ist, außer den in §. 25 bezeichneten Kosten noch andere Kosten von dem Staate, beziehungsweise Landarmen— Verbande zu erstatten sind. j 23 i. Emm ihn zwischen verschiedenen Armenverbänden oder zwischen Armenverbänden und dem Staate, beziehungsweise Land⸗ armen ⸗Verbänden in den . der §§8. 49—55 werden nach den desgesetzzlichen Vorschriften entschieden. J, , Ist ein . S. 2 verpflichteter Armenverband nicht Var:

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9 i D hat der Hulsgüevursiige siüu, der Sintrrtt en Rüm . ien Jahre lang ununterbrochen in einem und ,. Bun desstaate aufgehalten, so findet, der S. 7 Des ee en, g ie Freizügigkeit vom 1. November 1867 mit der Maßgabe statt, 9. . Stelle der im §. 12 des Vertrages vom 15. Juli 1851 en hn . diplomatischen Verhandlungen und des ,, ,,, die Entscheidung des Ausschusses des Bundesraths für das Heimaths - nn, r Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden en und Verbindlichkeiten nur zwischen den in den 55. 2, 24, 49 und 50

cichneten Verbänden begründet. bezei hn / Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft.

Die Nr.7 des »Pr. Hand. Archivs« enthält unter Gesetz-

. Norddeutscher Bund: Hamburg: Ermächtigung des Veben · . . . zur Eingangsabfertigung von gige. Niederlande: Befugnisse des Zollamts zu. Gröningen. Fran reich, Großbritannien, Niederlande und. Belgien. . 27. Dezember 1869 zu der Uebereinkunft, betreffend die . des Zuckers, vom 8. November 1864. Großbritannien: Ver 2 rung der Geltung des Zolltarifs für Neufundland, n ; SHafenreglement für Nikolajeff; unter Stgz ist ik. Zollbercin i, sicht der im ersten bis dritten Quartale 1869 zum an,, . oder zollfrei abgefertigten Gegenstände, verglichen mit derg , fertigungen im ersten bis dritten Quartale 1868. Nor i . Bund: Tabaksbau in 1868. Sachsen: , e . bericht der Handelskammer zu Leipzig für 1867 und 1 i . reich? Jahresbericht des Konsulats zu Toulon für . 2 . Mittheilungen: Berlin. Memel. Alton. Düsseldorf, e Setubal). Beilage: Nachrichten für Seefahrer. Nr. 7. ag. Bie Nr. 7 der »Annalen der Landwirthschaft in den 646 lich Preußischen Staaten« enthält: Die Kartoffelkultur nach 6 Von Dr. Werner. Chemische und mitrostghischz Unten n ng . schiedener Ahrweine. Von Hr. Neubauer. Mit Abb. Ka ö bauversuche mit Grasarten in Eldeng und Pros kau. ö 9. i. von der Landwirthschafts-⸗Schule des Großherzoglichen Po i. inn in Darmstadt. Berichte und Korrespondenzen: Aus ahl in Februar. Aus den Reg. Bezirken Trier und Sigmaringen. 9 . li Bericht ü die T XVII. Wander Versammlung deutscher Land · k Notizen: Delegirten⸗Versammlung der ö eine im Bereiche . . ,, 3j Hin Regierungsbezirk Trier. Aufwendungen 7 ö ö 1” tung der Ahrregulirung. Vußbarmachung dez ö, ,, . ischen Oceans. Opiumgewinnung in Wurttemberg, 9 , . des 1 . ,,,, a. w , egen Frost. Aufnahme ,,, 3 , pommerscher Ritter⸗

landwirthschaftlicher Taxen und i ; ͤ 3. r ü er Rinderpest in der österreichungarischen Monarchie. en n n He len, Marktherichte. Butter u. Viehpreise.

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