1870 / 43 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Schriftliche Offerten sind ver schrift versehen bis zu dem auf mittags 11Uhr, anberaumten Sub u welcher Stunde die Eroͤffnung de

ienener Submittenten bewirkt wird Elberfeld, den 15. Februar 1870.

Königliche Eisenbahn Direktion.

siegelt und mit entsprechender Auf⸗

ienstag, den 8. März, Vor- missionstermine uns einzureichen, rselben in Gegenwart etwa er⸗

fen ahn gesellschaft. Stück Ostsee⸗ Kiefern Schwellen soll im erden. Die maßgebenden Bedin—

000 Stück für Leer und 105000 bst deren Ablieferung franko auf uli, August, September und zu erfolgen hat. Theile von mindestens 25,000 von uns entgegengenommen für die Submittenten noch während

Die Direktion.

inszahlung u. s. w. apieren.

Köln⸗Mindener Eisenbahn— Gesellschaft.

hlung auf die Stamm— tien Lit. E.

funsere Bekanntmachung vom 15. Oktober 1. Oktober 1868 und J. ber 40 resp. 20 Prozent Ein. serer Gesellschaft hierdurch

hlungs⸗ Attie mit Thlr.

Januar er. bis zum

Cöln⸗Mindenẽer Die Lieferung von 175,000 Wege der Submission vergebe gungen werden auf Verlangen zuge Ven jenem Quantum sind „6, d für Harburg bestimmt, wofel den Waggon in den Monaten Ott ober d. Is. mit je einem Offerten auf das Ganze oder auf

ck werden bis zum JI. März er und bleiben von da ab

Tag en verbindlich. Cöln, den 16. Februar 1870.

Verloosung, Amortisation, von öffentlichen

19. März

te Ei

Mit Bezugnahme au v. J. werden die Inhabe 1869 aus

zahlung a

U r der unterm gefertigten Quittungsbogen ü uf die Stamm ⸗Aktien Lit.

wiederholt aufgefordert, die

Nate von 29 Prozent pro 4 nebst fünf Prozent Zinsen pro 1.

Tage der Einzahlung und unter Beifügung der verwirkten K nalstrafe von zehn Prozent der dritten Rate

1. April cr. inclusive zu leiten,

in Berlin bei dem Bankhause S.

Hamburg bei der Norddeut Frankfurt a. M.

und Industrie, serer Hauptkasse. ie Inhaber von Quittungsbogen welche diese

Zinsen und Konventionalstrafe nicht

1. April CTL. einzahlen, müssen tuten vom 18. Dezember 1843 gewärti

dritte

C. G. Kaestner. onventio- bis zum und zwar:

Bleichröder, schen Bank,

der Bank für Handel

15. N bei der Filiale Cöln bei un

* Dritte Rate nebst spätestens am nach §. 11 unserer Sta—⸗

Eisenbahn ˖ Gesellschaft der Rittergutsbesitz Alt-⸗Tomysl,

onnabend, den 19. Mär im Saale des »Englischen Hauses« außerordentlichen Gene enstände der Berathung: äfts · Bericht,

Verlängerung der Suspension, ten General-⸗Direktors Marti Aenderungen des Statuts.

z er / Vormittags 10 Uhr, Mohrenstraße Nr. 49

zu Berlin, ralversammlung ein.

abzuhaltenden a

bezw. Entlassung des suspendir⸗-

Wir erlauben uns, die Versicherten der Bank darauf aufmerklsa

zu machen, daß sie sich als solche zu legitimiren haben,

gefaßten Beschlüsse für alle Bankmitglieder rechts verbindlich sind. Berlin, den 8. Februar 1870.

Norddeutsche Lebensversicherungs-Bank

und daß

auf Gegenseitigkeit.

Der Verwaltungsrath.

F. Louis. H. Werner. Schulze ⸗Wiehenbraukt.

Bischoff.

Stettiner Dampf Schleppschiffahrts Aktien. Gesellschaft Auf Grund des Artikels 33 unseres Statuts beehren wir

die Herren Aktionäre zur ordentlichen

Freita

gerichts⸗

unt Generalversammlun

den 18. März er, Vormittags 16 Uhr, im Schien ale des Börsengebäudes einzuladen. Stettin, den 10. Februar 1870.

Die Direktion.

Coͤlnische Privat-Bank.

vierzehnte

ordentliche Generalversammlung findet am

. G Vormittags 11 Uhr, im Bankgebäude, Agripya⸗ straße Nr. 20 hierselbst, statt und sind zu derselben dir Herren Aktionär hierdurch ergebenst eingeladen. Die Einlaß und Stimmkarten können von den gemäß §. 36 dez Statuts hierzu berechtigten Aktionären vom 17. März a. 6. ab in Empfang genommen werden. Die Tagesordnung umfaßt: I) Bericht des Aufsichtsrathes über die Lage des Geschäftes im Allgemeinen und über die insbesondere.

2) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu ver⸗ gleichen und, rechtfindend,

Cöln, den 19. Februar 1870.

Resultate des verflossenen Jahres

der Direktion die Decharge zu er—

Die Direktion.

z ie nn i ne

allgemeine deutsche Hagel ⸗Versicherungs Gesellschaft. Die Herren Aktionäre .

17. März c. Vormittags um 10 Uhr, in Weimar statt finden

den 16. ordentlichen Generalversammlung, in welcher die Rechnungs—

ablegung für das Jahr 1869 erfolgen soll, hierdurch ergebenst eingeladen. Weimar, am 17. Februar 1876

der Gesellschaft werden zu der am

9

Die Direktion. C. Taners.

bi kgompurger Eisenbahn- Gesellsohaft.

zehnte ordentliche Generalversammlung findet am Uaͤrz dieses Jahres,

im Stationsgebäude zu Homburg vor der Höhe statt.

Gegenstaͤnde der Verhandlung. I) Der allgemeine Rechenschaftsbericht und Beschlüßfassung über die Vertheilung des Reinertrags. 2) Theilweise Erneuerung des Verwaltungsraths (9. 29 der Sta⸗

Denjeni Versammlu Statuten mitgetheilt, Aktien entweder

auf der Direktion dahier, oder in London bei Gl nachzuweisen haben. Das genannte Bankhaus in London wird den stimmberechtigten Aktionären über die erfolgte Deposition ihrer Aktien eine, Zahl und

Nummer der Aktien enthaltende Bescheinigung ertheilen, auf deren Grund dieselben hiernä

Eintrittskarten auf dem Direktionsbureau

gen stimmberechtigten Aktionären, welche in der General. ng erscheinen wollen, wird unter

Bezug auf §. 24 der daß sie ihren Aktienbesitz durch Deponirung der

In, Mills and Comp., Lombardstreet,

chst am Tage der Generalversammlung die

werden ausgehändigt er,

Homburg v. d. Höhe, den 16. Februar 1870. Der Verwaltungsrath.

Bekann

t mach ung.

6. ö . e 2 M nr, .

In Gemäßheit des S§. 55 unseres Statutes bringen wir zur Kennt daß von den in den Verwaltungsrath der gewählten Mitgliedern

r Herr Johann Franz von Poncet auf

der Wer ung Assessor a. D. Herr Paul Albert Sipman in

ausgeschieden sind. Berlin, den 14. Februar 1870. Der Verwaltungsrath der Märkisch⸗Posener Eisenbahn ⸗Gesellschaft.

ärkisch · Posener

Hier folgt die besondere Beilage

Nachmittags 2 Uhr,

Besondere Beilage des Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeigers.

H 7 v—om 19.

Februar 1870.

r ———

d

Inhalts -Verzeichniß: Zur Geschichte des Hypothekenrechts.

Statistische Mittheilungen Über die Geschäftsverwaltung der Justiz.

Behörden in den altpreußischen Provinzen im Jahre 1868. Der künstlerische Nachlaß Johann Wilhelm Schirmers. Ueber

die Messen zu Frankfurt an der Oder.

Zur Geschichte des Hypothekenrechts.

m Anschluß an die dem Landtage in der letzten Session zur ea ' r ng vorgelegten und von dem Hause der Ab⸗ geordneten noch genehmigten Entwürfe eines Gesetzes über den Eigenthums-Erwerb und die dingliche Belastung der Grund— stücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten, sowie einer Hypotheken -Ordnung veröffentlichen wir die nach st ehen de ebersicht über den Entwickelungsgang des römischen und deutschen Hypothekenrechts, aus welchem die desfallsige preußi⸗ sche Gesetzgebung hervorgegangen ist. Dieselbe ist dem Werke des Professors Arnold zu Marburg über Kultur und Recht der Römer, dem von dem Geheimen Justiz⸗Rath Dr. Förster herausgegebenen preußischen Privatrecht, sowie den Motiven zu dem erstbezeichneten Gesetzentwurfe entnommen.

Die Römer * haben für das Pfandrecht nach einander drei Formen entwickelt: die Fiducia, das Pignus und die Hypothek. Hie erste gehört dem alten Civilrecht, die zweite dem Jus Gentium, die dritte in ihrer späteren Ausbildung der Wissen—

n. . der Fiducia wurde eine körperliche Sache oder ein pfandbares Recht durch Injurecession oder Maneipation auf den Gläubiger übertragen, dem Schuldner aber für den Fall der Zahlung durch Nebenvertrag (bactum fiduciae) die Wieder, einlösung vorbehalten. Alles, was jurecedirt oder maneipirt werden lon war auch in dieser Form pfandbar. Wer also Geld aufnehnien wollte und keinen persönlichen Kredit hatte, mußte sich zu einem Verkauf seines Eigenthums bis zur Höhe der Schuld entschließen. Die Fiducia hatte an sich nichts spe⸗ cifisch Pfandrechtliches und diente zu sehr verschiedenen Zwecken, zum Beispiel auch zu einem Depositum oder Kommodat.

Bei dem Pignüs wurde nur der Besitz auf den Gläubsi— ger übertragen. Es entstand durch einfache Tradition, galt als Juris Gentium auch für Peregrinen und , grundstücke, war aber auf körperliche Sachen beschränkt. ; 363 lich blieb das überlieferte Pfand im Vermögen des Schuldners, faktisch kam es in das des Gläubigers und dieser wurde im Besitz durch die Interdikte geschützt. Ein Recht zu , r und sich aus dem Erlös bezahlt zu machen, hatte der Gläubi⸗ ger nicht, doch konnte es ihm durch besonderen Vertrag . räumt werden. Machte er davon Gehrauch, so erlangte der Käufer Usukapionsbesitz und seit Einführung der , n. einen bedingten Schutz desselben. Auch diese , noch kein eigentliches Pfandrecht. Ihr Zweck war weniger, die Forderung des Gläubigers zu versichern, als den Schuldner zu baldiger Zahlung oder Stellung von Bürgen zu . eine ünnnttelbare Verbindung von Schuld und Pfand 3. nicht, da der n von den Interdikten abgesehen, kein

ande erhielt.

. ö ö. den älteren Formen zur dritten erfolgte durch Aufstellung besonderer Rechtsmittel zum Schutz eines blos vertragsmäßigen Pfandes. Zuerst gab der ,. ein Interdikt (Salvianum) bei der Landpacht, als die Verpfaän . des Inventars für den Pachtzins herkömmlich ward, dann ga ö. für den nämlichen Fall dem Gläubiger eine dingliche Klage au bem Pfandkontrakt (Serviana), dann wurde diese auf alle Fälle eines versprochenen Pfandes ausgedehnt und endlich, ald 6 Forderungen in den Pfandverkehr übergingen, für . die persönliche Klage des Schuldners dem Gläubiger als utilis ein- geräumt. Mag nun der Ursprung des Salvianum und . Erwähnung im Edikt aus dem Alter oder der Frequenz ö Illatenverpfändung abzuleiten sein, so kam man in jedem Fa 'rst von da aus züm Begriff eines neuen Pfanzrechts. Durch bloßen Vertrag wird dem Gläubiger für den Fall seiner Nicht- befriedigung das Verkaufsrecht an einer fremden Sache . räumt. Der Name Hypothek, der dem attischen Recht entlebn ist, deutet darauf hin, daß die Römer selbst das , . angesehen haben. Wäre es ihnen schon in der älteren Zeit be⸗ kannt gewesen, so hätten sie kein Lehenwort dafür einzuführen gebraucht. . J

eue Form der römischen Hypothek vermied die B en n 8 Fiducia und des Pignus, aber sie blieb n so formlos und unsicher, daß sie gerade den wesentlichen Zwe

6. d Recht der Römer von Wilh. Arnoldt, ordentl. Profe u turf ue, . der Universität zu Marburg. Berlin, 1868. bag. 212 ss.

des Pfandrechts, Sicherstellung des Gläubigers, nicht vollstän— dig r m nm n, weil zu ihrer Begründung ein gewöhn— licher Vertrag genügte, der an keinerlei Solennität geknüpft war und sogar stillschweigend eingegangen werden konnte; un- sicher, weil Alles, was Tauschwerth hatte, oder wie die Römer agen quod emtionem venditionem recipit, auch Objekt der Hypothek sein konnte, selbst fremde und zukünftige Sachen unter der Bedingung des Erwerbs oder der Entstehung. Daher waren generelle Verpfändungen ebenso statthaft wie spezielle: eine Heerde, ein Wagrenlager, ein ganzes Vermögen konnte so gut wie eine einzelne Sache, ein Sklav oder Grundstück verpfändet werden. Bald ließ man auch eine Bestellung der Hypothek durch Testament zu, und neben die freiwilligen Pfandrechte traten die gesetzlichen, die fortwährend vermehrt wurden. So ging der Hauptvortheil der Hypothek, daß eine bestimmte Sache für eine . Sicherheit leistet und mehrmals nach einander ver— pfändet werden kann, bis ihr Kredit erschöpft ist, wieder verloren. Die Nachgläubiger wurden zwar dadurch geschützt, daß der Schuldner ihnen die frühere Verpfändung anzeigen sollte, allein dies war nur ein indirekter Schutz, der dem Gläubiger bei einem gewissenlosen Schuldner das Nachsehen ließ; überdies konnte bei den vielen gesetzlichen Pfandrechten der Kredit, den eine Sache gewährte, nicht genau ermittelt werden. Daß dabei schließlich die Schuldner den Nachtheil zu tragen hatten, daß sie entweder gar keinen Kredit fanden oder ihn theurer be— zahlen mußten, ais an sich nothwendig gewesen wäre, liegt auf der Hand. Denn es ist eine alte Erfahrung, daß die Mängel der Kreditgesetzgebung stets dem Schuldner zur Last fallen. So blieb ihnen später nichts übrig, als für jede irgend nam— hafte Schuld gleich das ganze Vermögen zu verpfänden und diese Verpfändung für jede folgende Schuld zu wiederholen. Dennoch war es im Fall der Insolvenz häufig, daß kein Pfand⸗ gläubiger vollständig befriedigt wurde. Die Kaiser sahen sich deshalb zu dem Ausweg grnöthigt, einzelne Forderungen, wie vor Allem die des Fiskus zu privilegiren und ihnen vor ven übrigen einen Vorzug einzuräumen. Allein dadurch ward das Uebel nur verschlimmert. Erst am Ende der Entwickelung versuchte Kaiser Leo 469 nach Christo eine bessere Abhülfe, in⸗ dem er ein Privileg der Form einführte, wonach das durch öffentliche Urkunden errichtete Pfandrecht den Privathypotheken vorgehen sollte. ö

Als das römische Recht in Deutschland eindrang ), war hier das Realkreditwesen schon reich und vielfach abweichend von jenem entwickelt. Zunächst galt als allgemeine Regel, daß bewegliche Sachen nur durch Besitzübertragung und zwar mit Ausschluß des stellvertretenden Besitzes (eonstitutum posses- sorium) verpfändet werden konnten, daß dem Pfandgläubiger kein Gebrauch der Sache gestattet war, und daß der Verkauf durch Vermittelung des Gerichts erfolgen mußte. In Betreff der Verpfändung der Immobilien ist eine ältere Satzung her vorzuheben, bei welcher der Gläubiger Besitz und Benutzung des Grundstückes erhielt. Dieselbe wurde vielfach gebraucht, um den Zinsverboten zu entgehen, und ist auf die weitere Ent— wickelung des Pfandrechts in den modernen 6 ohne Einfluß geblieben. Die neuere Satzung ist erst in der eit nach den Rechtsbüchern aufgekommen und stellt die Form der deutschen Hypothet dar: eine Verpfändung des Grundstücks ohne Besitzübertragung, welche in den Städten vor dem Rath, vor Gericht vorgenommen und in öffentliche Bücher eingetragen werden mußte. Der Gläubiger erlangte durch die gerichtliche Auflassung eine Gewere, der Verkauf erfolgte durch das Gericht, Den Ueberschuß des Erlöses erhielt der Schuldner zurück. Bei allen Formen der Verpfändung hielt das deutsche Recht an dem accessorischen Charakter des Pfandrechts fest, obschon die ältere Satzung, sofern sie dem Gläubiger die Möoglichleit ge⸗ währte, sich aus den Nutzungen des Grundstücks zu befriedigen, oder auch die Nutzungen geradezu zu gewinnen, den Charakter eines Tauschgeschaͤftes erhalten konnte, bei welchem . sowohl die Erfüllung der Forderung gesichert, als vielmehr die Forderung durch die Saßung getilgt wurde, der Gläubiger also kein Klagerecht mehr besaß und damit das accessorische

* Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preußischen Privat

. des gemeinen deutschen Rechts. Von Franz

förster, Pr. d. R., Geheimer Justiz Rath und vortragender Rath im ustiz⸗Ministerium. Berlin, 1870. III. Bd. pag. 371. ss.

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