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Hypothekenrecht nebft Motiven. Herausgegeben vom Königlichen Justiz Ministerium. Berlin, 1869. pag. 24. 9
Moment zurücktrat. Aber Sicherung oder Erfüllung einer Forderung war doch immer der Zweck, die Verpfändung alfo immer von diesem außer ihr liegenden Zweck abhängig, und nachdem dieser erreicht war, konnte der Schuldner die Rückgabe des Grundstücks verlangen.
Die neuere Satzung findet sich hauptsächlich in den Stadt—
rechten und zwar auch in den für die Redaktion des preußischen Rechts wichtigsten, dem lübischen, magdeburgischen und ham— burgischen. Die öffentliche Bestellung war nöthig, Schuld und Verpfändung eines bestimmten Grundstücks würde in das Stadtbuch eingetragen. Der Gläubiger war zunächst mit seiner Befriedigung an das gesetzte Pfand gewiesen und weder er durfte es umgehen und das übrige Vermögen des Schuldners angreifen, noch dieser jenen zunächst auf andere Vermögens⸗ stücke verweisen. Auch der dritte Pfandbesttzer hatte nichk die Wohlthat der Vorausklage. Das Pfand war Exekutionsobjekt und wurde gerichtlich in den Formen des Exekutionsverfahrens nach vorangegangener Verurtheilung verkauft.
Es ergiebt sich hiernach, daß im deutschen Recht die Prin— zipien der Spezialität und Publizität durchaus in Geltung waren, daß als Formen für beide Prinzipien entweder die Besitzübertragung oder die Auflassung vor Gericht und Ein— schreibung in die öffentlichen Stadtbücher galten und daß der Verkauf des Pfanbes ein gerichtlicher gewesen ist, nach voran— gegangener Verurtheilung des Schuldners.
Diese Grundsätze haben sich freilich nach der Rezeption des römischen Rechts als gemeinrechtliche nicht erhalten, aber die Reaktion gegen das römische Recht mit seiner der Sicherheit des Realkredits überaus gefährlichen Hypo— thekentheorie war doch so stark, daß in vielen Land⸗ und Stadtrechten die alten Prinzipien theils festgehal— ten, theils gesetzgeberisch weiter ausgebildet wurden. Na— türlich auch hier wieder mit vielfachen Modifikationen. Von besonderer Wichtigkeit wurde das Institut der Ingrossation. Auch dieses hat eine gemeinrechtliche Feltung nicht erlangt, und wo es partikularrechtlich stehen blieb oder neu eingeführt wurde, geschah es nicht ohne Einwirkungen des römischen Rechts. Ent— weder war die Ingrossation nur als nützlich empfohlen für vertragsmäßige Verpfändungen, das System der gesetzlichen Pfandrechte mit ihren Privilegien blieb daneben unverändert; oder es war als nützlich vorgeschrieben, daß auch die gesetzlichen Pfandrechte eingetragen werden sollten; oder die Ingrossation
war ein nothwendiges Erforderniß für die Ensstehung des
sanvrechts, bald nur für die vertragsmäßigen, bald für alle ö Wo neuere Gesetzgebungen umfassend das Hypothekenrecht normirt haben, sind sie überall von dem Gesichtspunkt ausgegangen, daß ohne Einschreibung eine Hypothek nicht bestellt werden kann, und zwar ohne Unterscheidung der gesetzlichen und vertragsmäßigen, und zu diesem Zweck ist die Einrichtung der öffentlichen Bücher mit großer Sorgfalt ausgebildet worden. In Preußen war durch das Edikt vom 20. September 1704 die Einführung von allge⸗ meinen Lagerbüchern und Skrinien zur Eintragung der Besstz. veränderungen und Hypotheken enipfohlen worden. Dieses Ezitt wurde, aber durch das Patent vom 27. Robember deßz— selben Jahres wieder suspendirt. Darauf wurde in der allge⸗ meinen Hypotheken, und Konkursordnung vom 4. Februar 1772 die Einrichtung der Grund. und Hypothekenbücher be— fohlen, und diese haben in der im Wesenllichen noch jetzt gül⸗ tigen Hypothekenorbnung vom 20. Dezember 1783 den Abschluß ihrer Ausbildung erhalten. Auf Grund dieser Ordnung ist das materielle Hypothekenrecht im A. C. R. abgefaßt, und hier sind noch schärfer die beiden Prinzipien der Spezialität und Publi⸗ zität ausgeprägt worden. Die Quellen waren also bereits vor. handene preußische Einrichtungen, welche sich an ältere deutsche Rechtsgrundsaͤtze angeschlossen hatten. Die preußische Legislation bewahrt den Ruhm, zuerst am entschiedensten und konsequen- testen das Hypothekenrecht materiell und formell auf jenen beiden wichtigen Prinzipien aufgebaut und durchgeführt zu haben. Ihrem Beispiele ist in den meisten anderen Territorien
Deutschlands die Gesetzgebung gefolgt, so daß es nur wenige Gebiete giebt, in denen das reine römische Hypothekenrecht zur Anwendung kommt.
Um den veränderten sozialen und rechtlichen Verhältnissen des Grundbesitzes und Kapitalbesitzes Rechnung zu tragen, sollen in den dem Landtage vorgelegten Gesetzentwürfen über
, ,. und Hypothekenrecht ) die Prinzipien der Publizität und Spezialität noch konsequenter und ausnahms⸗ loser als bisher durchgeführt werden. Das Prinzip der Publizität hat in der gegenwärtig gültigen Gesetzgebung nicht genug ge⸗ leistet, weil der Inhalt des Hypothekenbuchs nicht die aus.
* Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum und
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schließliche Erkenntnißquelle ist. Es kommt nach der dem All. n . Landrecht eigenthümlichen Theorie der Schlechtgläubig. eit im Sachenrecht noch die anderweitige Wissenschäft oder Kenntniß des Erwerbers oder Gläubigers eines Gruͤnbstückeg von dem Recht eines Dritten in Betracht, welches nicht aug dem Hypothekenrecht ersichtlich ist. Es kann daher eintreten, daß der Erwerber einer Person weichen muß, deren Recht, ob! schon es nicht eingetragen, sich ihm gegenüber doch als stärker erweist, daß dem Gläubiger und dessen Cessionar bei der Gel. tendmachung der Hypothek Einreden und Anstände entgegen treten, von denen das Hypothekenbuch keine Auskunft giebt, die dem persönlichen Schuldverhältnisse entlehnt sind. Das Prinzip der Spezialität leistet insofern nicht genug, als das
unbestimmtem Betrage zuläßt, und das Hypothekenbuch keine sichere Auskunft über die Größe des Pfandobjekts enthält, es vielmehr unbekannt bleibt, ob Substanztheile oder Zu. behörungen des Grundstückes der Eintragung der Hypothek, abgetrennt oder zugeschla. gen werden. — Durch Lie bezeichneten Gesetzentwuͤrfe soll auch das dem preußischen Hypothekenrecht eigenthümliche Prinzip, der Legalität, d. h. der obrigkeitlichen gerichtlichen) Garantie der Gesetzmäßigkeit der Rechtstandlungen. welche die Veräußerung und Belastung der Grundstücke betreffen, wesent⸗ lich eingeschränkt werden. Rach diesem Prinzip ist nämlich der Richter verpflichtet, in die Augen fallende, d. h. ohne mäßi— ges Versehen dem Sachverständigen erkennbare Mängel des In⸗ struments über das Rechtsverhaältniß, aus welchem die Einsra— gung oder Löschung nachgesucht wird, zu bemerken. Die hier— durch erforderliche Prüfung des Instruments hat aber eine in steigendem Grade als belästigend angeschene Langsamkeit und Schwerfälligkeit des in fe n sr fe zur Folge gehabt, ohne den Gläubiger und vessen Rechtsnachfolger gegen Ein— reden mancher Art zu sichern, und hat die Bildung der Instru⸗ mente zu einer so umständlichen gemacht, daß die letzteren die Fähigkeit für einen raschen Umlauf verloren. —
Es soll daher durch die in Aussicht genommene Gesetz⸗ gebung die Hypothel als dingliches Recht von dem persönlichen Schuldverhältniß losgelöst werden, zu dessen Sicherung sie be—⸗ stellt worden. Man hofft hierdurch zu erreichen: die Freiheit von allen Einreden aus der Obligation gegen die Hypottet, deren Verwirklichung und Verkehrsfähigkeit' damit völlig ge— sichert wird; die größere Leichtigkeit und Einfachheit der Hypothekenurkunde, welche namentlich für die weitere Ueber— tragung der Hypothek von größter Wichtigkeit ist; die Mög— lichkeit, daß der Eigenthümer für sich selbst Hypotheken auf sei⸗ nem Grundstücke eintragen läßt und von den Hypotheken⸗ Gläubigern exwirbt, sowie die Beschränkung des die Rechts— beständigkeit der Schuld prüfenden Legalitätsprinzips auf die Eintragungs. und Löschungshandlung.
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Statistische Mittheilungen über die Geschäftsverwaltung der Justizbehörden in den altpreußischen Provinzen im Ja hre 1868. *)
Das Justizbeamtenpersonal belief sich in den alten Pro— vinzen Preußens Ende 1868 auf 23,582 Beamte, 808 mehr als Ende 1666. Davon waren: etatsmäßige Richter 3473 ( 82), Beamte der Staatsanwaltschaft 234 (2), diätarisch beschäftigte Assessoren 137 ( lI5), unbesoldete Assessoren 325 290), Referendarien 680 (4753) Subalternbeamte 79923 (- 568), Lohnschreiber 4013 (4 166), Unter— beamte 4109 (4 143), Rechtsauwalte, Notare, Advokaten und Ad— vokatanwalte 1860 (4 20). Eine Verminderung und zwar um bei— nahe 90pCt., hat daher seit 1866 nur in der Zahl der unbesoldeten Assessoren stattgefunden.
Was den Umfang der Geschäfte anbelangt, so waren bei den Gerichten J. Instanz in den alten Provinzen (ohne die Rhein⸗= provinz) im J. 1868 1 2,117, 1560 Civilprozesse und Mandats—⸗ sachen anhängig, 54,072 oder 26 pCt, mehr als 1867, 134,442 oder 6 pCt. mehr als 1866. Von den 1868 anhängigen Civilprozessen waren hoh Bagatellsachen (gegen 1867 resp. is6ß 4 4270 resp. 52194), 61,379 Injurienfachen * 3797 resp. 1206) 70,042 sofort zur mündlichen Verhandlung verwiesene Sachen (S. 1995 resp. — 39,428), andere gewöhnliche Prozeßsachen 201, 58 [ 711 resp. 12,017), Kon⸗ kurs. Liquidation. und Prioritälssacken „278 - 266 resp. 28), Sub⸗ hastationssachen 28/557, (4 3l60 resp. 9561), Ehesachen 5387 ( 115 resp. 35), andere besondere Prozeßarken (Todeserklärungen ꝛc.) 15,123 * 1311 resp. 2626). Von den vorstehend aufge ührten 13055, 189 Civilprozessen ( 39428 resp. 38. 183) waren 227, 103 überjährige und Se8 986 neu eingeleitete (4 7466 resp. 7766). An Mandaten, gegen welche kein Widerspruch erhoben wurde, sind im Jahre 1868 erlassen worden; in Mandatssachen 121,216 ( 413455 resp. 46,623), in Ba⸗ gatellsachen 940,745 (- 800 resp. 48,636). Die Bagatellsachen be⸗
) Nach dem Justiz⸗Ministerial⸗Blatt 1870 Nr. 4.
resp. i866 4 6864 resp. 33,4123). Darunter waren;: wegen Verbrechen,
bestehende Recht noch die Eintragung von Forderungen mit
inzwischen, bei oder seit
3 trugen in den Jahren 1868 und 1867 mehr als 63 pCt., im J. 1866
ls 60 pCt. sämmtlicher Prozesse. ö. mehh ann ö ngen waren 718,949 anhängig (gegen 1867
; Kompetenz der Schwurgerichte gehören 5812 (* 740 resp. Mr nn, . die zur Kompetenz der kollegialischen Ge⸗ richtsabtheilungen gehören 9053 (4 BI resp. 2154), wegen derartiger Vergehen 102691 (4 7496 resp, 14.873), Vergehen, die zur Kompetenz der Einzelrichter gehören, 25,649 263 345 resp. 4 1620), Ueber; tretungen 89441 (44. 2339 resp. 7390), Holzdiebstähle 429,528 . 1944 resp. 4 1813). Von diesen 661,974 Untersuchungen * 9267 resp. 32198) waren S6 963 überjährige und 5753011 4 16244 resp. 32,572) neu eingeleitet. Außerdem wurden 44651
nandate erlassen, gegen welche keine Einwendungen erhoben 66 — 2413 . 328); 1778 Obduktionen fanden statt und 10546 Voruntersuchungen, in welchen die förmliche Untersuchung nicht eingeleitet wurde (4 411 resp. 1182). Die Holzdiebstahlssachen bildeten 1868 65, 1867 66, 1866 68 Prozent der Untersuchungen, . 3) Vormundschaften wurden 1045540 (davon 2225559 mit Vermögensverwaltung) bearbeitet, darunter 90,691 neu eingeleitete 13/3692 resp. 115578). ö . h Nachlaßregulirungen kamen 2379 (— 2l08 resp.
* 790) vor. kö . 5) Hypothekenfolien waren 244400385 . 25, 880 resp, 51873) angelegt; Journalnummern wurden 1610664 ( 135,170 resp. 246787) in Hypothekensachen bearbeitet. 6) Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurden 366526 (4 62,350 resp. 73,916) vorgenommen. Die Zunahme ist wesentlich durch die Aufnahme der Obligationen für die aus Staats. fonds bewilligten Darlehne in der Provinz Preußen veranlaßt worden, 7 Im Handelsregister erfolgten 4980 Eintragungen (— 147 resp. 340) und 3082 Löschungen (— 35 resp. 1I9. Beendigt wurden von den Prxozessen 79 pCt. (185, und 1866
8 pCt., und zwar durch Agnition oder Kontumazialverfahren 18 pCt. (18 resp. 19 pCt.), durch Entsagung 23 pCt. (22 resp. 22 pCt.),
durch Vergleich 10 pCt. (10 resp. 19 pt.), durch Erkenntniß 28 pCt. ce 27 pCt.); von den Untersuchungen: durch richterliche Ent.
eidung 83 pCt. (83 resp. 82 pCt.), durch den Tod des Angeschuldig— ö. en in lan dere Weise 3 pCt. (3 resp. 3 Bt); von Vormund— schaften 8 pCt. (8 resp. SpCt,) von Nachlaßsachen 57 pCt. (58 resp. 52 pCt.), Bei den Appellationsgerichten in den alten Provinzen
zwar 18,456 wegen Verbrechen, 154,14 wegen Vergehen. 1867 1583534 A., 15833 wegen Verbr., 142701 wegen Verg.; 1866: 147555 A., 13577 resp. 133,978). Es traf mithin auf 114 Einwohner 1 Angeschuldigter, auf 1069 Einwohner 1 wegen eines Verbrechens, auf 128 Einwohner 1 wegen eines Vergehens Angeschuldigter. . Von den wegen Verbrechen Angeschuldigten waren 14,809 männ⸗ lichen, 3647 weiblichen Geschlechts. Auf 675 Einwohner männlichen und auf 2723 Einwohner weiblichen Geschlechts traf mithin 1 wegen Verbrechen Angeschuldigter. Von den Verbrechern waren 670 unter, 17786 über 16 Jahr alt. Ihrem Religionsbekenntniß nach waren 18,278 Christen, 178 Juden; bei der chrisilichen Bevölkerung traf also
auf 10661 1 wegen Verbrechen Angeschuldigter, bei der jüdischen auf
476. Rückfällig waren 80563 oder 43 pCt. der Angeschuldigten.
Verurtheilt wurden 16032 oder 88 pCt. der Angeschuldigten; 3114
(12 pCt.) wurden freigesprochen, 310 durch Tod außer Verfol—
gung gesetzt. . ö Von den wegen Vergehen Angeschuldigten gehörten 121,449 dem
männlichen, 32,695 dem weiblichen Geschlechte an; es traf mithin auf
80 Einwohner männl. und auf 3804 Einw. weibl. Geschlechts 1 wegen Vergehen Angeschuldigter. 5685 der wegen Vergehen Angeschuldigten
waren unter, 118,549 über 16 Jahre alt. Der Religion nach wären
152,557 Christen, 1587 Juden; auf 127 christliche und auf 163 jüdische Einwohner kam mithin je 1 wegen Vergehen Angeschuldigter. Rück. fällig waren 19031 oder 12 pCt. Verurtheilt wurden 1323333 oder S6 pCt, freigesprochen 18580 oder 12 pCt., außer Verfolgung geset.zt 3231 oder 2 pCt. ;
Bei der Stgatsanwaltschaft mit Ausschluß der Departe— ments von Cöln) waren im Jahre 1868 256,008 Sachen anhängig (1867: 238 098, 1866: 220,970). Davon wurden 90 pCt. erledigt, und zwar 12 pCt. durch sofortige Zurückweisung der Denunziation, 7 pCt. durch Abgabe der Akten an andere Behörden, 30 pCt. durch
Abstandnahme von weiterer Verfolgung, 41 pCt. durch Erhebung der
Anklage. Für die Jahre 1367 und 1866 ergeben sich fast dieselben Prozentsäze. Von den Gerichten wurden 391 Anklagen zurückge— wiesen. Die Zahl der bearbeiteten Ehesachen betrug 3669.
Bei den Ober -Staatsanwalten (mit Ausschluß von Cöln) waren im Jahre 1868 18,911 Sachen anhängig; die Zahl der Anklagesachen betrug 5494, von denen 196 abgelehnt wurden.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Ober-Tribunal bearbeitete 2620 Sachen, darunter 1933 Untersuchungen, 39 Disziplinarsachen, 2 Ehe— scheidungssachen, 103 rheinische Civilsachen, 453 Beschwerdesachen.
ohne die Rheinprovinz! waren 37377 Cipilprozesse anhängig (4 2060 . n nn; 30 Prozesse erster Instanz gegen ehemals Reichs⸗
unmittelbare (4 5 resp. I); ferner 16451 Untersuchungen ( 663
resp. G5), O33 Lehns, / 434 Fideikommiß- und 319 Stiftungssachen. Von den Prozessen wurden 27,960 beendigt, 947 blieben unbeendigt; von den Untersuchungen sind 14,075 beendigt worden, 2376 unbeendigt geblieben.
Bei den Gerichten im Bezirk des Appellationsgerichts⸗ Hofes zu Cöln waren in erster Instanz (Lande, Friedens. und Handelsgerichte) 236,208 Civilprozesse anhängig 4 12159 resp. 23/212), von denen 98 pEt. beendet wurden (98 resp. 98 pCt.)
kammersachen kamen bei den Landgerichten 5854, an Vergleichssachen bei den Friedensgerichten 4065 vor; Vormundschaften schwebten 150,921, Familienraths⸗Versammlungen
von den 7 pCt. beendet wurden. Ver ĩ kamen 193857 vor. Untersuchungen waren 160218 anhängig ( 15,546 resp. 24971), von welchen 99 pCt. (wie in den beiden Vorjahren) beendet wurden. Im Handelsregister erfolgten 1498 Eintragungen 4 27 resp. 34) und 747 Löschungen (— 32 resp. 4 68).
In zweiter Instanz waren bei den Landgerichten 1115 ge⸗—
wöhnliche Civilprozesse und 1124 Zuchtpolizeisachen anhängig. Bei dem Appellgtionsgerichtshof zu Cöln schwebten 1264 Civil⸗ prozesse, 143 Rathskammersachen, 10 Oppositionen gegen Subhastatie— nen, 2 Ehescheidungssachen. Es ergingen 1117 Urtheile in Eipil— sachen; 91lꝛ2 Unter suchungen kamen beim Anklagesenat vor, 953 Ent—
scheidungen ergingen in Untersuchungs, darunter 904 in Anklage«
achen. 1 Bei dem Ober-Tribunal waren 6488 Referate zu bearbeiten,
davon 4630 bei den fünf Civilsenaten, 1858 bei den beiden Abthei⸗ lungen des Senats für Strafsachen. Unerledigt blieben 906 Sachen.'
An Beschwerden waren 16539 zu erledigen. Im Durchschnitt kamen auf jeden der etatsmäßigen 48 Räthe 135 Spruch« und 32 Beschwerde— sachen.
Die Zahl der Untersuchungen wegen Verbrechen und Ver— gehen (ohne Holzdiebstähle und Uebertretungen) in sämmtlichen alten
Provinzen belief sich im Jahre 1868 auf 36,578 (gegen 128,304 in 1867 und 115,556 in 1866) oder auf 145 Einwohner 1. Die zahlreichsten Verbrechen und Vergehen waren: Diebstahl 57,589
oder 42 pCt. sämmtlicher Verbrechen und Vergehen (gegen 51717, resp. 43,575 in 1867, resp. 1866), Vergehen gegen die
öffentliche Ordnung 27,242 (27,190, resp. 25,440, Körperverletzung 10,161 qe resp. ie vierter und fernerer Holzdiebstahl 5930
5410 resp. 4444), Unterschlagung 5369 (4973 resp. 1602), strafbarer Eigennuß 5027 (4630 resp. 4171), Widerstand gegen die Staatsgewalt 4431 (4515 resp. 4535), Vermögensbeschädigung 3522 (3290 resp. 3339), Betrug 3021 (2805 resp. 2625) und Verbrechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit 2902 (2732 resp. 2588). Mittelst der Presse sind 153 Verbrechen und Vergehen begangen worden (193, 320.
Von der Gesammtzahl aller Untersuchungen in den alten Pro: vinzen waren im Jahre 1863 57 pCt. Holzdiebstähle (1867 resp. 1866 9 resp. 63 pCt.), T4 pCt. Uebertretungen (23 resp. 20 pCt.), 8 pCt. Diebstähle (7 resp. 6 pCt.) und 11 pCt. (wie in beiden Vorjahren) andere Verbrechen und Vergehen. . —
Die Zahl der Angeschuldigten in den beendigten Untersuchun gen wegen Verbrechen und Vergehen betrug im J. 1868 172,600, und
An Raths⸗
Der künstlerische Nachlaß Johann Wilhelm Schirmers.
Im Lokale der permanenten Kunstausstellung von S. Sachse, in Berlin, Jägerstraße 30, findet am 11. März und während der nächstfolgenden Tage die öffentliche Versteigerung einer, in mehr als einer Hinsicht interessanten, Sammlung von Kunstwerken statt. Es ist ein zweiter Cyklus von Gemälden und Studien aus dem Nachlaß des am 11. September 1863 zu Karlsruhe verstor—
benen Direktors der dortigen Kunstschule, des berühmten Land⸗ schaftsmalers Professor Johann Wilhelm Schirmer. Ein erster Cyklus von 22 Gemälden in Oel und Aquarell, gezeichne— ten Studien und Skizzen, welche dieser Künstler hinterlassen, wurde durch die genannte Kunsthandlung bereits im ver— gangenen Jahre zum Verkauf gebracht. Der zu versteigernde zweite Cyclus umfaßt 44 Arbeiten von Schirmers Hand und 19 Oelgemälde von andern Künstlern aus seinem Privat— besitz. Außer der künstlerischen Bedeutung der gedachten Werke, ist es die sich daran knüpfende Erinnerung eines der bedeutendsten preußischen Künstler, welche sie den Verehrern desselben werth macht. Nur während der letzten Periode seines Lebens gehörte er Süddeutschland an, durch Geburt, Er— ziehung, Entwickelung, sowie während der Zeit seiner großen produktiven Thätigkeit, aber dem deutschen Norden, speziell dem preußischen Staat. Der Sohn eines aus Schlesien in die Rheinprovinz eingewanderten Buchbindermeisters, wurde Schirmer am 5. September 1807 zu Jülich geboren. In den einfachsten Ver— hältnissen eines elterlichen Hauses aufgewachsen, das sür ihn eine Schule strengen Fleißes und gewissenhafter Redlichkeit war, trat er, trotz der früh erwachten Lust zum Zeichnen und Malen, ugch der Konfirmation bei dem Vater regelrecht und zunftgemäß in die Lehre. Nach Zjähriger Lehrzeit als Ge⸗ selle absolvirt, wanderte er 1825 als solcher nach Düsseldorf, wohin er für ein Buchbindergeschäft engagirt worden war. Hier fanden indeß seine künstlerischen Neigungen die ersehnte Anfangs nur neben seiner eigentlichen Berufs—
Besriedigung. . arbeit auf der Akademie in allen Mußestunden zeichnend und malend, reifte in ihm der Entschluß, jenen Beruf gänzlich mit der, Kunst zu vertauschen. Nach Cornelius' Uebersiedelung nach München fand er durch Wilhelm Schadow, den nach Düssel— dorf berufenen neuen Direktor, und seine von ihm aus Berlin mit herüber gebrachten Schüler, Hübner, Sohn, Lessing und Th. Hildebrandt, freundliche Anregung, Pflege und Ermunterung seines Talents. Von der anfäng— lichen Richtung auf die Historienmalerei wurde er durch Lessings Beispiel abgelenkt und erkannte rechtzeitig seinen wahren Beruf: zur Landschaft. Er leistete schon nach den ersten mit