1870 / 46 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Stelle einschließlich etwaiger Emolumente und deren Geldwerth er⸗

sichtlich macht.

2 Die Kommunal- ꝛc. Behörden haben sowohl von jeder Ver— änderung in dem Einkommen einer Forststelle, als von dem Eingehen oder der neuen Kreirung einer solchen der vorgesetzten Königlichen Re⸗ gierung (Landdrostei) unaufgefordert und ungesäumt Anzeige zu machen.

3) Gleiche Anzeige ist von jeder Personalveränderung bei den Kommunal- und Instituten ⸗Forsistellen zu leisten, also ebensowohl von jeder eintretenden Vacanz, als von der Wiederbesetzung, und zwar von der letzteren, unter Angabe des dem künftigen Stelleninhaber be⸗ willigten Diensteinkommens, nicht etwa erst dann, wenn der Neu⸗ berufene die Stelle angetreten hat, sondern sofort, nachdem über die Berufung Beschluß gefaßt ist.

I) Die Königliche Regierung Landdrostei)h ist ebenso befugt als verpflichtet, solchen Veränderungen des mit Kommunal- und Insti—

tuten⸗Forsistellen verbundenen Einkommens, welche lediglich auf eine

Umgehung der Vorschriften sub II. und III. abzielen, entgegen zu treten.

5) Uebrigens aber sind rücksichtlich der Befugnisse der Aussichts⸗ behörden in Betreff der Besoldung der Kommunal und Instituten⸗ Forsibeamten lediglich die allgemeinen geseßlichen und die etwa be— stehenden ortsverfassungsmäßigen Vorschristen maßgebend.

JI. Bei der Besetzung der Kommunal- und Instituten ⸗Forsistellen sind rücksichtlich der dazu zu wählenden Anwärter folgende Grundsätze zu beobachten:

I) Für diejenigen Stellen, mit denen ein Jahreseinkommen von mehr als 370 Thlr. einschließlich des Werths der Emolumente ver— bunden ist oder für welche nach dem Anerkenntnisse der Königlichen Regierung (Landdrostei) nachstehend sub ?) trotz eines hinter jenem Betrage zurückbleibenden Einkemmens eine höhere Qualifikation als die eines Königlichen Försters erforderlich ist, haben die Forstversor— gungsberechtigten nur dann einen Anspruch auf vorzugsweise Berück- sichtigung, wenn sie die für die Stelle erforderliche Befähigung in gleichem Maße besitzen, als die übrigen Vewerber um dieselbe.

2) Auf diejenigen Stellen, welche ein jährliches Diensteinkommen von weniger als 130 Thlr. einschließlich des Werths eiwaiger Emolu⸗ mente gewähren, haben die Anwärter des Jäger-Corps keinen aus⸗ schließlichen Anspruch. Die Inhaber des Forstversorgungsscheins kön⸗ nen aber bei Besetzung diestr Stellen mit den Inhabern des Civil · versorgungsscheins konkurriren und berücksichtigt werden, wenn sie erklären, durch Verleihung einer solchen Stelle ihre Ansprüche als erloschen betrachten zu wollen.

Sofern sich zu folchen Stellen qualifizirte Forstversorgungsberech⸗ tigte oder Reservejäger der Klasse A. melden, einpfiehlt es sich, auf diese vorzugsweise Rücksicht zu nehmen, da sie die Befähigung besitzen, auf das Holzdiebstahlsgesetz vereidigt zu werden und die Befugniß zum Waffengebrauch zu erlangen.

3) Auf diejenigen Stellen, welche ein jährliches Diensteinkommen von i120 bis 370 Thlr. einschließlich des Werthes etwaiger Emolu⸗ mente gewähren, steht den Militär-Anwärtern des Jäger-Corps ein ausschließlicher Anspruch zu G 1 des Regulativs vom 1. Dezem⸗ ber 1864).

Ausnahmen in kommen von nicht über 370 Thli. als solche zu betrachten sind, deren Inhaber eine höhere Qualifikation als die eines Königlichen Försters haben müssen und die daher den Forsiversorgungsberechtigten nicht ausschließlich zustehen, darf die Königliche Regierung zwar unter ganz besonderen Umständen gestatten, hat dann aber auch ebenso wie bei einer über N70 Thlr. hinausgehenden Dotation darauf zu halten, daß dergleichen Stellen wirklich mit höher qualifizirten Forsibeamten be— setzt werden.

III. Für die Besttzung der sub I. 3 bezeichneten, den Anwärtern des Jäger⸗-Corps zustehenden Stellen sind folgende Bestimmungen maßgebend:

I) diese Stellen zerfallen in 3 stens 270 Thsr. oder H von 180 —- 270 Thlr. oder c unter 180 K Jahreseinkommen gewähren.

a) Auf diejenigen Stellen, welche ein Jahreseinkommen von

destens 270 Thlr. inkl. des Werths etwaiger Emolumente gewähren, ah zunächst die Inhaber des unbe⸗ (welcher bis 1864 auf weißem, von da ab auf grünlichein Papier ausgefertigt wird), §. 26 des Re- in dem Falle, daß

haben ausschließlich Anspruch. schränkten Forstversorgungsscheins

gulativs vom 1. Dezember 1864, und 6) nur Anwärter dieser Klasse nicht vorhanden sind, die schon länger als 10 Jahre im Militär dienenden Reserpejäger der Klasse A. J. und

die Inhaber des beschränkten Forstversorgungescheins (welcher auf

röthlichem Papier ausgefertigt wird (5. 43 des Regulatios vom 1. De— zember 1864).

Die Bewerber aus der Zahl müssen jedoch zurückstehen gegen solche Bewerber Inhaber des beschränkten Forstversorgungsscheins, welche sene in das Jäger-Corps eingetreten sind. (8. 26 ibidem.)

Dem Refervejäger der Klasse A. l., welcher eine hält, wird nach Ablauf der 12jährigen Dienstzeit zwar noch unbeschränkte Forsiversorgungsschein zuerkannt, dieser Schein betreffenden Königlichen Regierung zur weiteren Benutzung als Rech— nungshelag nach §. 35 alina 2 des Negulativs ausgehändigt werden.

b) Auf diejenigen Stellen, welche ein

ausschließlich Anspruch:

*) zunächst die Inhaber des unbeschränkten Forstversorgungsscheins,ů wenn ssie sich um eine solche Stelle mit der Erklärung beinerben, durch

definitive Anstellung auf derselben ihre Ansprüche als

ten zu wollen, nach diesen

der Richtung, daß Forststellen mit einem Ein⸗

Klassen, je nachdem sie a) minde⸗

und Institutenbehörde der Königlichen Regierung zu mächen und letztere darauf wegen der Absetzung von der Forst—

solche Stelle er⸗ . der darf jedoch, da der Versorgungsanspruch im Voraus erfüllt ist, nur der

an Jahreseinkommen von 180 bis T0 Thlr. inkl. des Werths etwaiger Emolumente gewähren, haben Institutenbehörde

1 erloschen betrach⸗

6) Die Inhaber des beschränkten Forst ⸗Versorgungsscheins, sowie die länger als 10 Jahre dienenden Reservejäger der Klasse A. I. letztere jedoch nur, wenn sie sich um eine solche Stelle mit der Erklä— rung bewerben, durch Anstellung auf derselben ihre Ansprüche als erloschen betrachten zu wollen, und sofern nicht Bewerber aus der Zahl der Inhaber des beschränkten Forst⸗Versorgungsscheins konkurri. ren, welche früher als sie in das Jäger-Corps eingetreten sind. S8. 26. 43 und 45 des Regulativs vom J. Dezember 1864.) Will der Refervejäger der Klasse A. IJ. die Abfindungserklärung nicht ab. geben, so ist seine Bewerbung als ungeschehen zu betrachten und darf zu einer Anstellung nicht führen.

Erfolgt die Anstellung eines Reservejägers der Klasse A. L., so ist derselbe nach der Bestimmung in dem §. 26. al. 2 des Regulativs und des zusätzlichen Erlasses zu derselben vom 10. Februar 1869 zu be⸗ handeln, resp. wird ihm der heschränkte Forstversorgungsschein mit

der Maßgabe ertheilt, daß dieser Schein nach erfolgter lebenslänglicher

Anstellung der Regierung als Rechnungsbelag nach §. 47. al. 2 des Regulativs zu übersenden ist.

c) Auf diejenigen Stellen, welche ein Jahreseinkommen von 120 bis 180 Thlr. einschließlich des Werthes etwaiger Emolumente ge⸗ währen, haben die Inhaber des beschränkten Forstversorgungsscheins einen ausschließlichen Anspruch.

2) Den Kommunal- und Institutenbehörden bleibt es jedoch auch unbenommen, ihre Wahl auf bereits anderwärts definitiv angestellte Königliche, Kommunal- oder Instituten-Forstbeamte zu richten, so weit dieselben nach denjenigen Versorgungsansprüchen, auf Grund deren sie ihre bisherige definitive Anstellung erlangten, als für die zu besetzende Stelle berechtigt anerkannt werden können.

3) Die Kommunal und Insiitutenbehörden können sowohl Fest⸗ stellung der Qualifikation der anzustellenden Anwärter, als auch einen der definitiven Anstellung vorhergehenden jedoch längstens einjährigen Probedienst beanspruchen, und zwar ganz nach denselben Vorschriften, welche in dieser Beziehung bei Anstellung 2c. der Anwärter des Jäger⸗ Corps im Königlichen Forstdienste bestehen. (56§. 24. 31. 32. 45 des Regulativs.)

Hinsichklich der Entlassung eines auf Probe angestellten Anwärters sind die Bestimmungen des §. 33ᷣ des Regulatios vom I. Dezember 1864 maßgebend.

4) Jede Erledigung einer Stelle im Kommunal⸗ und Instituten⸗ Forstdienste, auf welche nach Vorstehendem den Anwärtern des Jäger⸗ Corps ein ausschließlicher Anspruch zusteht, ist durch Bekanntmachung im ,, Anzeiger des Amtsblatts der Königlichen Regierung (Landdrosteih und den in dem betreffenden Bezirke am meisten gelesenen Zeitungen resp. Kommunal- und Kreisblättern mit Angabe des Diensteinkommens und Stellung einer dreimonatlichen Frist, zur Kenntniß der Anwärter Behufs Bewerbung um dieselbe zu bringen. (8. 44 des Regulativs.) Eine Abschrift dieser Bekanntmachung ist von der betreffenden Kommunal- resp. Institutenbehörde br. m. sowohl der Königlichen Regierung (Landdrostei)h bei Erstattung der vorstehend unter J. 3 vorgeschriebenen Anzeige, als auch der Königlichen Inspee⸗ tion der Jäger und Schützen zur eventuellen weiteren die berechtigten Anwärter unter dem portofreien Rubrum Militär Dienstsache« zu übersenden.

Betrifft die Bekanntmachung eine Stelle mit einem jährlichen Diensteinkommen von mindestens 270 Thlrn. inkl. des Werths der Emolumente, so hat die Königliche Regierung (beziehungsweise Land drostei durch Vermittelung der Finanz-Direftion) von den ältesten auf Ihrer Anwärterliste verzeichneten Inhabern Forstdersorgungsscheins, welche für die Stelle geeignet zu erachten sind, vier Anwärter aufzufordern, sich um die Stelle zu bewerben. (9. 29 des Regulativs). Wird dieser Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so ist diese Unterlassung als Ablehnung einer offerirten Stelle zu behandeln und demgemäß wegen Absetzung von der Forstversor— gungsliste das Erforderliche von der Königlichen Regierung (Finanz Direktion) zu veranlassen. (95§. 30 und 34 des Regulativsg).

Uebrigens hat auch von jeder Ablehnung einer offerirten Stelle Seitens eines Forstversorgungsberechtigten die betreffende Kommunal—⸗ (Landdrostei) Anzeige verforgungsliste das Erforderliche wahrzunehmen (68. 30 und 34 des Regulativs).

5) Unter den sich meldenden berechtigten Bewerbern, gegen deren Qualififation kein begründeter Einwand sich erheben läßt, steht den Kommunal und Instituten⸗Behörden die freie Wahl dergestalt zu, daß sie bei Bewerbung mehrerer Klassen von Berechtigten (Inhaber des unbeschränkten Forsiversorgungsscheins Inhaber des beschränkten Forstversorgungsscheins und Reserve⸗Jäger der Klasse A. J. von

zehn- und mehrjähriger Dienstzeit) nur verpflichtet sind, einem aus derjenigen Klasse den Vorzug zu geben, welche vorstehend unter 12. der Reservejäger der Klasse A. JI. . aus der Zahl der früher als

stehend

und b. nach b. und 6. als die näher berechtigte bezeichnet ist.

6) Von der getroffenen Wahl hat die Kommunal- und Instituten⸗

Behörde der Königlichen Regierung (Landdrostei, wie sub J. 3 vor Wahl welche sich

e angeordnet Protokoll Anwärter

rdnet ist, heizufügen jeder der

sofort Anzeige zu machen, das und dabei zugleich anzugeben, vorbezeichneten 3 Klassen überhaupt

Mittheilung an

des unbeschränkten

beworben haben. Diejenigen Bewerber, aus deren Attesten resp. den etwa hinsichtlich derselben angestellten weiteren Recherchen eine mangel

jafte dienstliche oder moralische Führung oder entschiedener Mangel der erforderlichen forsitechnischen Qualifikation sich und gegen deren Anstellung deshalb gegründete Bedenken gel⸗ tend gemacht werden können, sind von der Kommunal- und x unter ausführlicher Darlegung der zur Kennt— niß gekommenen Thatsachen und unter Beisigung des ĩ versorgungsscheins der Königlichen Regierung (Landdrostei) ders namhaft zu machen (8§. 45 des Regulativs).

beson⸗

ergiebt .

ö . .

C II . sForst⸗

7) Sollte der Fall einireten, daß sich berechligte Anwärter mit der .

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erforderlichen Geschäftsbildung auf die vorschriftsmäßig erfolgte Be.

kanntmachung innerhalb der auf mindestens drei Monate nach Publi— falion derselben zu stellenden Frist nicht melden, und auch von der Königlichen Regierung (Landdrostei und Finanz Direktion) oder der nspektion der Jäger und Schützen nicht zur Wahl gestellt werden, so ind etwaige Beiwerbungen jüngerer, auf Forstversorgung dienen ber Jäger sowohl der Klasse A. I. als A. II. zu berücksichtigen (8. 45 des Regulativs).

Die lebenslängliche Anstellung eines Reservejägers der Klasse A. I. darf jedoch nur dann erfolgen, wenn er die Erklärung bei der Be— werbung um die Stelle abgiebt, durch diese Anstellung seine An— sprüche als erloschen betrachten zu wollen. Ein solcher Jäger ist dann in die Klasse A. II. zu versetzen, Giebt er diese Erklärung nicht ab, so kann die Stelle, wenn nicht in anderer zulässiger Weise ihre Ver= waltung sicher zu stellen, und die Kommunal, oder Institutenbehörde damit einverstanden ist, demselben zwar einstweilen übertragen wer— den, sie muß aber spätestens nach Ablauf eines Jahres von Neuem nach der Vorschrift gegenwärtigen Erlasses ausgeboten werden.

Die nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen zu 7. definitiv angestellten, der Klasse A. II. angehörigen Reservejäger werden nach Abiauf der 10jährigen summarischen Dienstzeit zum ira nn Forst⸗ versorgungsschein anerkannt, obwohl ihr Versorgungsanspruch durch die stattgehabte Anstellung im Voraus erfüllt ist, der betreffende Schein ist aber der Königlichen Regierung zur enutzung als Rechnungsbelag nach §. 47 al. Z des Regulativs zu übersenden.

Die Besetzung einer Kommunal oder Instituten Forsistelle mit einem Bewerber, welcher nicht zu den vorstehend unter L und * als berechtigt bezeichneten Anipäxtern gehört, ist bezüglich der Stellen C. unter 180 Thlr. nur mit Genehmigung der Königlichen Regierung (Landdrostei), bezüglich der Stellen a. und b. von 180 und mehr nur mit, durch die Königliche Regierung (Landdrostei)h einzuholender Ge— nehmigung des Kriegs-Ministeriums und des betreffenden Ressort— Ministeriums zulässin.

8) Wegen der über die erfolgte Anstellung im Kommunal- resp. Instituten⸗Forstdienste Röniglichen Regierung (Landdrostei und Finanzdirektion) einzureichen den Jahresnachweisungen zc. wird auf die desfallsigen Vorschriften des Regülativs vom 1. Dezemher 1864, insbesondere auf den Inhalt der §§8. 52 und 54 zur pünktlichen Nachachtung verwiesen.

Die Königliche Regierung hat hiernach unter Publikation der vor— stehenden Verfügung durch das Amtsblatt die betreffenden Unter— behörden Ihres Bezirks mit Anweisung zu versehen, und denselben die genaueste Befolgung der ertheilten Vorschriften zur Pflicht zu machen. Zu diesem Vehufe ist ein Abdruck der das vorstehende

Reskript enthaltenden und publizirenden Amtsblatt, Bekanntmachung Bezirks, bei welcher resp. welchem Kommunal-Forststetlen bestehen, in einem besonderen

auch noch jeder Kommune und Institute Ihres

Exemplare zuzufertigen. Berlin den 4. Februar 1870. Der Kriegs. Minister. Der Minister für die landwirthschaftlichen von Roon. Angelegenheiten.

von Selchow. Der Minister des Innern. Der Jinanz-⸗Minister. Graf Eulenburg. Camphausen. An sämmtliche Königliche Regierungen (exzkl. Sigmaringen), Land— drosteien und Finanz Direktion in Hannover. Ministerium für die landiwirth schaftlichen Angelegenheiten. Dem Lehrer der Landwirthschaft an der stagts- und land⸗ wirthschaftlichen Akademie zu Eldeng bei Greifswald, Oekonomie⸗ Rath Dr. Rohde, ist der Titel »Professor« beigelegt worden.

Preußische Bank. Ve kannt mach unmng.

Die diesjährige ordentliche General-Versammlung der Meistbetheiligten der Bank ist von mir auf Freitag, den 25. März d. J. Nachmittags 55 Uhr, einberufen, um für das Jahr 1869 den tungs -Bericht und den Jahresabschluß nebst der richt über die Dividende zu empfangen, . Central-Ausschuß nöthigen die vorgeschlagene Aenderung des 8. 16 der Bankordnung vom 5. Oktober 1816 (Gesetz Samml. S. 435 ff) und des S. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1856 Gesetz Samml. S. 342), sowie darüber Beschluß zu fassen, ob dem Central-Ausschuß der Bank die Voll—⸗ macht ertheilt werden soll, die dem Landtage der Monarchie über diesen Gegenstand zu machende Gesetzes-Vorlage mit der Bank-Verwaltung selbstständig zu vereinbaren.

Die Verfammlung findet im hlesigen Bankgebäude statt. Die Meistbetheiligten werden zu derselben durch besondere, der Post zu übergebende Anschreiben eingeladen werden.

Berlin, den 19. Februar 1870.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Chef der Preußischen Bank, Graf von Itzenplitz.

Tagesordnung. 9. Plenar-Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes Donnerstag, den 24. Februar 1870, Mittags 12 Uhr. I Dritte Berathung über den Vertrag zwischen dem Nord— deutschen Bunde und dem Großherzogthum Baden, wegen

Nach⸗ den

Arbeiten,

der Inspektion der Jäger und Schützen von der

/

. am Wahlen vorzunehmen und über

wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe, auf Grund der in zweiter Berathung unverändert angenommenen Vorlage. 2) Erste Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. 3) Erste . über den Gesetzentwurf, über den Unterstützungs— wohnsitz.

Angekommen; Se. Excellenz der General ⸗Lieutenant und Commandeur der ten Division, von Rosenberg⸗ Gruszczynski, von Kiel.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 23. Februar. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Staats-Ministers von Mühler und des Civil⸗Kabinets entgegen und empfingen in einer Audienz das Präsidium des Reichstags des Nord deutschen Bundes. Der Graf Theodor zu Solms-Sonnenwalde hatte die Ehre, die Orden seines jüngst verstorbenen Bruders Sr. Majestät dem Könige zu überreichen.

Die Erbprinzlichen Hohenzollernschen Herrschaf— ten statteten Ihren Majestäten einen Besuch ab.

Bei den Königlichen Majestäten verabschiedeten sich gestern im Königlichen Palais der Erbprinz und die Erb— prinzessin von Schwarzburg-Sondershausen. Heute empfing Ihre Majestät die Königin den Besuch Ihrer Königlichen Ho— heiten des Erbprinzen und der Erbprinzessin von Hohenzollern, Infantin von Portugal, welche bei den Königlichen Majestäten

dinirten. 9

. 6 6.

Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern

Vormittag militärische Meldungen entgegen und empfing um

32 Uhr den Oberst-Lieutenant von der Burg und um 4 Uhr den Präsidenten von Holtzendorf aus Gotha. Um 5 Uhr fand im Kronprinzlichen Palais ein Diner statt, zu dem Ihre Durchlauchten die Herzogin von Sagan, der Fürst und die Fürstin Pleß, der Fürst Putbus und Graf und Gräfin Saurma—-Jeltsch Einladungen erhalten hatten. Um 8 Uhr begab sich Se. Königliche Hoheit der Kronprinz in das Opernhaus. .

Der Ausschuß des Bunde srathes des Norddeutschen Bun des für Handel und Verkehr hielt heute eine Sitzung ab. Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Handel und Verkehr, sowie für Justizwesen traten heute zu einer Sitzung zusammen.

Der Reichtag des Rorddeutschen Bundes schloß im Verlaufe seiner gestrigen Sitzung die erste Berathung über den Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund. An der Diskussion über die geschäftliche Behandlung des Gesetzentwurfs betheiligten sich noch der Justiz-Minister Dr. Leonhardt und der Abgeordnete Albrecht.

Nach kurzen persönlichen Bemerkungen der Abgg. Dr. Ewald, Miquél und Windthorst wurde der Antrag des Abg. Dr. Schwartze auf ungetheilte Verweisung des ganzen Gesetzentwurfs an eine Kommißssion abgelehnt, der Antrag des Abg. Albrecht dagegen, sofort eine Kommission von 21 Mügliedern zu wählen und die⸗ ser den Abschnitt 8 und einen Theil des zweiten Abschnitts des Entwurfs zur Vorberathung zu überweisen, die anderen Ab— schnitte aber sofort im Plenum zu berathen, mit großer Majo⸗ rität angenommen. Schluß der Sitzung 3 Uhr.

Die Bundes-Schultkommission ist gegenwärtig

Verwale hier zu Konferenzen versammelt.

Nach eingegangenen Nachrichten ist S. M. S. »Hertha« Januar Er. in Point de Galle angekommen und be— absichtigte, am 31. desselben Monats nach Singapore zu gehen.

S. M. Yacht Grille ist, nach eingegangener telegraphischer

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9.

Nachricht, am 21. d. M. in Gibraltar angekommen.

Cöln, 23. Februar. Die Posten aus London vom 21. d. Abds. und 22. d. Morgens sind heute früh 5 Uhr hier eingegangen.

Sachsen. Dresden, 22. Februar. Die Er ste Kam

mer hat gestern in einer Abendsitzung zunächst den Deputa— tionsbericht über das Königliche Dekret, die Reform des Steuer⸗ wesens betreffend, berathen und hierbei unter Ablehnung des von der Zweiten Kammer angenommenen Antrages auf eine Vorlage, welche auf dem Prinzipe der allgemeinen und direkten Einkommensteuer beruht, auf Anrathen der Deputgtion, bez. der Majoritäit derselben, folgenden Antrag an die Staatsregie⸗

aur der reine Ertrag aus den Grundstücken,

jeder sonstigen Thätigkeit, Geld

rung beschlossen:

„»Dieselbe wolle dem nächsten Landtage eine Vorlage, machen, welche nach Maßgabe des §. 39 der Verfassungsurkunde die Gegen stände der direkten Besteuerung nach möglichst richtigem Verhältnisse zur Mitleidenheit bringt und a) auf dem Prinzipe gegründet ist, daß Gewerbe, Handel oder und Zinsberechtigungen,

jedes Steuerpflichtigen und Quantifizirung des

apitalien und Leibrenten

Pensionen Bezeichnung

h inn

Besoldungen, versteuert wird,

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