1870 / 49 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Fonds und Staats- Papiere.

Eis e nb ahn-Stamm- Aktien.

Amsterdam ... 250 FI. 250. 300 Mk. 300 Mk. 1L. 8Strl. 300 r.

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Frankfurt a. M., südd. Währ. 100. Leipzig, 14 Thlr. uss Ueipꝛig, 4 Thlr. uss

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Fonds und Staats-Papiere.

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do. Danziger Schldv.d. Berl. Kaufm.

Pfandbriete.

Rentenbriefe.

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von 1856 von 1864 do. von 1867 do. v. 1868 Lit. B. do. v. 1850, 52 do. von 1853 do. von 1862 do. von 1868

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Bank- und Industrie- Aktien.

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Coburg. Kredit.. Danz. Privat · B. Darmstidter ... do. ITettel Dess. Kredit- B. do.

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Berichtigung: Berl. Handels-Ges. gestern 133 GId.

Redaction

und Rendantur: Schwieger.

(R. v. Decker).

Berlin, Bruck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei

Folgen drei Beilagen

777 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.

Sonnabend den 26. Februar

1870.

M 49.

Konzessions⸗ und Bestätigungsurkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Finnentrop über Olpe nach Rothe⸗ mühle durch die Bergisch⸗Märkische Eisenbahngesellschaft, und einen Nachtrag zum Statut der Letzteren. Vom 14. Februar 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

Nachdem die Bergisch⸗Märkische Eisenbahngesellschaft in der Ge⸗ neralversammlung ihrer Aktionäre vom 4. September 1869 den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Finnentrop über Olpe nach Rothe mühle auf Grund des 8 4 ihres unterm 1. Oktober 1866 Gesetz⸗ Sammlung Seite 619 622 von Uns bestätigten Statut⸗Nachtrags beschlossen hat, wollen Wir der gedachten Gesellschaft zu dieser Er— weiterung ihres Unternehmens unter den in dem beigefügten, von Uns hierdurch bestätigten Statutnachtrage (a.) enthaltenen Bedingun . gen die landesherrliche Genehmigung hiermit ertheilen.

Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesetze über die Eisen—⸗ babnunternehmungen vom 3. November 1838 ergangenen Vorschriften, betreffend das Expropriationsrecht und das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke auf das in Rede stehende Unternehmen Anwendung finden sollen.

Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statutnachtrage durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 14. Februar 1870.

(L. S.) Wilhelm.

Graf von Itzenplitz. Dr. Leonhardt. Camphausen.

a. Nachtrag zum Statut der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn ˖ Gesellschaft.

§. 1. In Ausführung der von der Bergisch . Märkischen Eisen bahngesellschaft im §. 4 ihres unter dem 1. Oktober 1866 Allerhöchst bestätigten Statutnachtrages dem Staate gegenüber übernommenen Verpflichtung zur Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Finnen—⸗ trop über Olpe nach Rothemühle im Biggethal und auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung der Aktionäre vom 4. Septem— ber i868 wird das Unternehmen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗ gesellschaft unter den im gedachten Statutnachtrage und in dem Ge— setz vom 20 April 1869 enthaltenen Bedingungen ausgedehnt:

auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Finnentrop über Olpe nach Rothemühle im Biggethale.

§. 2. Das zum Bau der Bahn erforderliche Kapital wird aus—= schließlich der demselben zuzurechnenden Coursverluste auf 25 Millio- nen Thaler festgesetzt und auf Grund eines landesherrlichen Privile⸗ giums durch eine Anleihe der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahngesellschaft beschafft werden.

§. 3. Die Rechtsverhältnisse zwischen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahngesellschaft und dem Staat bezüglich des durch den Betriebs überschuß der Zweigbahn etwa nicht gedeckten Erfordernisses zur Ver— zinsung und Amortisation des Anlagekapitals der Zweigbahn, be— ziehungsweise die Betheiligung des Staats und der Bergisch⸗Märki— schen Eisenbahngesellschaft am Reingewinn des neuen Unternehmens bestimmen sich gemäß § 4 des Statutnachtrags vom 1. Oktober 1866 (Ges Sammlung für 1866 S. 619 und durch das Gesetz vom 20. April 1869 (Ges.- Sammlung S. 731).

§. 4. Auf das neue Unternehmen finden die Statuten und sämmtliche

Statutnachträge der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahngesellschaft, der Be⸗ triebs Ueberlaffungsvertrag vom 23. August 1850 und seine Ergänzungen, desgleichen die zwischen der Königlichen Staatsregierung und der Bergisch= Märkischen hi, , ,, , . bestehenden Vereinbarungen über die Militär, Post. und Telegraphenverwaltung und über die Beschaffung der Betriebsmittel für die Bergisch⸗Märkische und Ruhr. Sieg-Eisenbahn Anwendung. Auch unterwirft sich die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗ gesellschaft bezüglich derselben den Bestimmiungen, welche von dem Bundeskanzler ⸗Limt des Norddeutschen Bundes in Ansehung der Militär,, Post. und Telegraphenverwaltung erlassen sind oder noch erlassen werden.

Privilegium wegen Emission von 3600000 Thalern Prioritäts Obligationen III. Serie Littr. G. der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn ˖ Gesellschaft.

Vom 14. Februar 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen e.

Rachdem die Bergisch⸗Märkische Eisenbahngesellschaft auf Grund des §. 4 des unter dem 1. Oktober 1866 Allerhöchst bestätigten Statut nachtrages, betreffend den Bau und Betrieb der Ruhrthal-Eisenbahn, sowie des Geseßes 20. April 1869, betreffend die Anlage einer Eisen⸗ bahn von Finnentrop über Olpe nach Kothemühle im Biggethale, den Antrag gestellt hat, ihr zum Zwecke der Bauausführung der Zweigbahn von Finnentrop über Olpe nach Rothemühle die Auf nahme einer Anleihe durch Ausgabe von 34prozentigen Prioritäts . Obligationen zu gestatten, wollen Wir durch gegenwärtiges Privile gium die Emission dieser Obligationen unter nachfolgenden Bedin⸗ gungen genehmigen. ,

§. 1. Der Gesammt.-Nominalbetrag der Anleihe wird vorläufig auf die Summe von 3600, 000 Thalern festgesetzt. Die zu emittir en den Prioritätsobligationen werden unter der Bezeichnung: Priori

98

tätsobligationen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahngesellschaft, III. Serie, Littr. G.« nach dem anliegenden Schema A. in Apoints von 100 Thalern unter fortlaufenden Nummern von 1 bis 36,000 ausgefertigt. Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. Die Obligationen und die für sie nach dein ferner anliegenden Schema B. auszufertigenden Zinscoupons, so wie die Anweisungen zu deren Empfange . werden unter der Firma der Königlichen Eisenbahndirektion mit faesimilirter Unterschrift zweier Direktions . ausgefertigt und von einem Beamten der Direktion kontra—⸗ Die erste Serie der Zinscoupons für zehn Jahre nebst Talon wird den Obligationen beigegeben. Beim il nfs fer und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden nach vorheriger einmaliger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite zehn Jahre neue Zins- coupons und Talons ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Coupons quittirt wird sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation bei der Königlichen Eisenbahn Direktion schriftlich Widerspruch erhoben ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an nhaber der Obligation. .J. 2. Von den im S§. 1 vorläufig auf 3 500,00 Thaler, »drei Millionen sechshunderttausend Thaler« festgesetzten Obligationen wird nur derjenige Betrag verausgabt, welcher zur Beschaffung des im §. 2 des Gesetzes vom 29. April 1869 auf 2.500, 0900 Thaler baar fest⸗ gesetzten Baukapitals und zur Deckung der demselben hinzuzurechnen— den Coursverluste erforderlich ist. Die Feststellung der etwa nicht zur Ausgabe gelangenden Obligatienen erfolgt spätestens innerhalb zwei Jahren nach Eröffnung der neuen Bahn unter Zuziehung eines Kom missars des Handels⸗Ministeriums.

Diejenigen Obligationen, welche hiernach etwa nicht zur Ausgabe gelangen, werden in Gegenwart eines Migliedes der Königlichen Eisenbahn - Direktion und eines protokollirenden Notars vernichtet. Die Zahl, die Nummern und der Betrag derselben werden von der Königlichen Eisenbahn Direktion in öffentlichen Blättern einmal bekannt gemacht.

§. 3. Die Prioritäts⸗-Obligationen werden mit 35 pCt. Drei und einem halben Prozent verzinset und die Zinsen in halbjähr= lichen Raten postnumerando am ersten Juli und zweiten Januar von der Königlichen Eisenbahn Hauptkasse in Elberfeld, sowie an den durch die Königliche Eisenbahn⸗ Direktion in öffentlichen Blättern namhaft zu machenden Zahlstellen ausgezahlt.

. von Prioritäts Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von den in den betreffenden Coupons bestimmten Zah— lungs Terminen angerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vor theil der Gesellschaft.

§. 4. Die Prioritätsobligationen unterliegen der Amortisation in Gemäßheit des Eingangs erwähnten Gesetzes vom 20. April 1869, wozu ein halbes Prozent des gemäß §. 2 dieses Privilegiums festzu⸗ setzenden Kapitals unter Zuschlag der Zinsen von den amortisirten Obligationen jährlich verwendet wird.

Die Amortisation findet jedoch nach der im §. 2 erwähnten de⸗ finitiven Feststellung nur statt, sobald und soweit die Zweigbahn und das Ruhr⸗Sieg⸗Bahn ⸗Unternehmen selbst, nach Deckung der Zinsen für das alte und neue Unternehmen, und nach Deckung des Amortisa⸗ tions -Erfordernisses für die alten Ruhr-Sieg ˖⸗Obligationen, die nöthi⸗ gen Mittel dazu gewähren.

Für diejenigen Jahre, in welchen diese Mittel nach dem Betriebs ergebniß nicht vorhänden sind, werden zur Amortisation nur die ersparten Zinsen der amortisirten Obligationen verwendet.

Die Ämortisation wird durch Ausloosung bewirkt. Die Aus- loosung findet im Monat Juli des auf das betreffende Betriebsjahr folgenden Jahres statt. .

§. 5. Die Inhaber der Prioritäts - Obligationen sind auf Höhe der darin bezeichweten Beträge nebst den fälligen Zinsen Gläubiger der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn ˖⸗ Gesellschaft, und haben als solche an dem Retto⸗Ertrage der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Strecken ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stammaktien und der dazu gebörigen Dividendenscheine. Auch ist ihnen die Eisenbahn- strecke von Finnentrop über Olpe nach Rothemühle nebst deren im

3 des Gesetzes vom 20. April 1869 näher bezeichneten Netto- rtrage zunächst und mit dem Vorzugsrechte vor den Inhabern der sonstigen Prioritätsobligationen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn—⸗ esellschaft verhaftet, waͤhrend ihnen die übrigen Theile der Bergisch= ärkischen Eisenbahn nur vorbehaltlich des Vorzugsrechts der früher darauf radizirten Prioritätsanleihen haftbar sind. t

Die jetzt zu emlttirenden Prioritätsobligationen III. Serie Littr. C. genießen nicht die den früher emittirten Obligationen III. Serie Tittr. A. und B. bewilligte Zinsgarantie des Staats, jedoch soll in Gemäßheit des §. 4 des Bergisch⸗Märkischen Statutnachtrages vom J. Oktober 1866 das durch den Betriebsüberschuß der Zweigbahn von Finnentrop nach Rothemühle etwa nicht gedeckte Erforderniß zur Verzinsung und Amortisation der Obligationen Littr. C. auf den Reinertrag der Ruhr -Sieg Bahn vor den Zinsen und der Amortifation jener Obligationen Littr. A. und B. vorab verrechnet werden, unbeschadet der Rechte, welche den Inhabern der letzteren, kraft der Allerhöchsten Anleiheprivilegien vom 20. Oktober 1856 und 25. August 1862 zustehen.

Für den Fall, daß der im vorstehenden §.! festgesetzte Betrag der

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